Gestaltungsplan Hölzliweg
Plan d'utilisaziun spezial · Meisterschwanden
Document
- Numer
- 2008-000343
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Meisterschwanden
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 12-03-2008
- En vigur dapi
- 12-03-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4202-2008-E.pdf
•
Kanton Aargau Gemeinde Meisterschwanden
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und umweif Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Hölzliweg
Sondernutzungsvorschriften
Vorprüfung: vom 3. Juli 2007 bis 21. August 2007 Öffentliche Auflage: vom
1 0, SEP. 200T . bis
Vom Gemeinderat beschlossen am:
1 0, OKT. MV
94 2008 ;
Der Gemeindea
Genehmigung am:
ann:
Der Ge
Ge ehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 42. MAI a Zoete ,hrei er: Der Staats 7
Hesse-Schwarze+Partner August 2007
Büro für Raumplanung AG
Gestaltungsplan Hölzliweg Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan Hölzliweg dient der Erhaltung, der Erneuerung und dem Ausbau der bestehenden Pferderanch. Er sichert den Betrieb und die massvolle Erweiterung des bestehenden Reitsportbetriebes.
Art. 2 Geltungsbereich
Bestandteile
1 Der Geltungsbereich (Perimeter) ist im Gestaltungsplan umgrenzt. 2 Der Gestaltungsplan Hölzliweg besteht aus dem Gestaltungsplan im Massstab 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften. Weitere Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 3 Verhältnis zum
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
übergeordneten Recht
Rechts bleiben vorbehalten. Soweit der Gestaltungsplan keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die übrigen Bestimmungen der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung Meisterschwanden.
Art. 4 Nutzungsart
1 Die Nutzungsart richtet sich nach den §§ 5 — 7 dieser Vorschriften.
Einteilung
2 Der Gestaltungsplan Hölzliweg legt folgende Teilbereiche fest: Teilbereich A: bestehende Bauten (Wohnen und Ökonomie) Teilbereich B: Neubauten für die Pferdehaltung Teilbereich C: Weideland
Art. 5 Teilbereich A
1 Der Teilbereich A dient der Erhaltung, der Erneuerung und dem begrenzten Ausbau der bestehenden Bausubstanz.
Nutzungsart
2 Zulässig sind Bauten und Anlagen für die Wohnnutzung sowie für die Pferdehaltung.
Baubereich Öko-
3 Innerhalb des im Plan orange umgrenzten Baubereiches „Ökonomiegebäude" darf das bestehende Gebäude umgebaut, ersetzt oder mit Anbau-
nomiegebäude
ten ergänzt werden. Ersatz- und Anbauten haben sich in der Höhe deutlich vom Wohnhaus abzusetzen.
29.8.2007/HSP
1
Art. 6 Teilbereich B
1 Der Teilbereich B dient der Erstellung von Neubauten für die Pferdehaltung.
Nutzungsart
2 Innerhalb der im Gestaltungsplan rot bezeichneten „Baubereiche Neubauten für die Pferdehaltung" sind Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung wie Pferdeboxen, Unterstände, Heu- und Strohlager, Futter- und Abspritzplätze gestattet. In dem im Gestaltungsplan violett bezeichneten Baubereich „Option Überdeckung Bewegungsplatz" darf der Bewegungsplatz (allseitig offen) überdeckt werden.
Nutzungsmass, Gebäudeabmessungen
3 Die Anordnung der Gebäude ist innerhalb der definierten Baubereiche frei. Die maximal zulässigen Gebäudelängen und -breiten werden wie folgt festgelegt: Gebäudelänge [m] Gebäudebreite [m] im Baubereich: 17.0 27.5 Pferdeboxen, Stallungen, Unterstand 12.0 17.0 Heu- und Strohlager 4.5 5.5 Sattelkammer 5.0 14.0 Unterstände 19.0 34.5 Bewegungsplatz (Option) Die maximal zulässigen Gebäude- und Firsthöhen werden wie folgt festgelegt: im Baubereich: Pferdeboxen, Stallungen, Unterstand, Sattelkammer Heu- und Strohlager Unterstände Bewegungsplatz (Option)
Aussenanlagen
Gebäudehöhe [m] 3.0
Firsthöhe [m] 4.0
3.0 2.5 3.5
4.0 3.5 6.0
4 Die Böden der Aussenanlagen sind so zu gestalten, dass sie versickerungsfähig, trittsicher und leicht sauber zu halten sind. 5 Auslaufflächen sind von den Verkehrsflächen angemessen abzutrennen. Die Verkehrsflächen sind mit einem versickerungsfähigen Belag aus natürlichen Materialien (Mergel/Kies) zu versehen. Ausserhalb der Verkehrsflächen sind Betonverbundsteine nicht zulässig.
Ersatzpflanzungen
6 Als Ersatz für diejenigen Obstbäume, die nicht erhalten werden können, sind die im Gestaltungsplan eingezeichneten neuen Hochstammobstbäume (Höhe minimal 3m) zu pflanzen. Sie ergänzen und erweitern die bestehende Obstbaumreihe im Teilbereich C. Die bestehenden Bäume sind zu erhalten. Abgehende Bäume sind im Nahbereich des alten Standortes zu ersetzen. 7 Entlang dem Hölzliweg und ein Stück entlang der Seengerstrasse ist die im Gestaltungsplan eingezeichnete neue gemischte Hecke zu pflanzen. Sie besteht aus verschiedenen, einheimischen, standortgerechten Gehölzarten. Sie soll innert 2 Jahren ab Baubeginn eine geschlossene Wirkung vermitteln und ist mit regelmässigen Pflegeschnitten zu erhalten. 29.8.2007/HSP
2
Art. 7 Teilbereich C
1 Der Teilbereich C ist als Weideland und ökologische Ausgleichsfläche zu nutzen.
Nutzungsart
2 Der gesamte Teilbereich C ist als Pferdeweide extensiv zu bewirtschaften.
Art. 8 Abstände
Der gesetzliche Strassenabstand ist in jedem Fall einzuhalten.
Art. 9 Architektonische
Gestaltung
1 Bei Umbauten und Renovationen ist die äussere Erscheinung der Gebäude soweit als möglich zu wahren und die Fassaden sorgfältig zu gestalten. Neubauten müssen sich bezüglich Volumen, Proportionen und der architektonischen Gestaltung besonders gut in die Umgebung, das Landschaftsbild und das Gelände eingliedern. Die Fassaden sind überwiegend in Holz zu gestalten. Helle Farben sind bei Fassaden und Dacheindeckungen nicht gestattet.
Umgebungsgestaltung
2 Mit dem Baugesuch ist nachzuweisen, dass mit geeigneter Bepflanzung und Umgebungsgestaltung insbesondere in den Teilbereichen B und C eine gute Gestaltung erreicht wird.
Fachgutachten
3 Bauten, die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild erwarten lassen, können fachlich begutachtet werden. Der Fachgutachter wird durch die Baubehörde bestimmt.
Art. 10 Erschliessung und
Parkierung
1 Die Zu- und Wegfahrt zu den Besucherparkplätzen und für die Anlieferung erfolgt über den Hölzliweg auf die Seengerstrasse. Im Anschlussbereich an die Seengerstrasse K251 werden Sichtzonen wie folgt festgelegt: B 2.5 m / A 60 m in Richtung Meisterschwanden und B 5m / A 130 in Richtung Seengen. Die bestehende Zu- und Wegfahrt zum Wohngebäude Parzelle Kat. Nr. 292 darf im bisherigen Rahmen weitergenutzt werden. 2 Neue Besucher-Parkplätze sind nur im Teilbereich B zulässig. Es werden maximal 11 Parkfelder für Besucher zur Verfügung gestellt. Die Zufahrt erfolgt über den Hölzliweg. Die Parkfelder sind mit einem versickerungsfähigen Belag zu versehen und gemäss der Schweizer Norm SN 640 291a zu dimensionieren. 3 Die Parkplätze werden mit einer entsprechenden Gestaltung und Bepflanzung besonders gut in die Umgebung eingepasst.
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3
Art. 11 Schlussbestim-
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat
nnungen
in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
29.8.2007/HSP
4
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
12. März 2008
Nr. 2008-000343
Gemeinde Meisterschwanden; Gestaltungsplan "Hölzliweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. Januar 2008 21. August 2007 10. September 2007 bis 10. Oktober 2007 7. Januar 2008 10. Januar 2008 4. Februar 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Gemeinde verfügt über eine rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. September 1984 respektive einen Kulturlandplan vom 21. Februar 1989. Die Vorlage setzt jedoch eine Änderung der Nutzungsplanung voraus, die die Gemeindeversammlung am 8. November 2007 beschlossen hat. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die bestehende Pferde- und Ponyhaltung soll zu einem einträglicheren Reitbetrieb ausgebaut werden. Für die Umsetzung des Projekts wird eine Bauzone mit Gestaltungsplanpflicht geschaffen. Mit dem Gestaltungsplan soll die landschaftliche Einpassung einerseits und die Überbaubarkeit andererseits erreicht werden. Das Planungsgebiet wird der vorgesehenen Nutzung entsprechend in Teilbereiche eingeteilt. Mittels entsprechende Signaturen werden die Baubereiche definiert und die Bepflanzungen festgelegt. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten Vorgaben zur Bepflanzung respektive über die zulässige Bebauung.
Versand: 18. März 2008
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans Hölzliweg bestehend aus:
Situationsplan 1:500; Sondernutzungsvorschriften.
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Verfahrenskoordination
Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Nutzungsplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Nutzungsplanänderung werden gleichzeitig publiziert. Die Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans sowie der Bauund Nutzungsordnung "Hölzliweg" liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
Die Festlegungen im Gestaltungsplan sichern unter Rücksichtnahme auf die Betriebsabläufe eine gute Einpassung der für den Betrieb notwendigen Bauten. Mittels Ergänzungspflanzungen und Hecken wird der Übergang zum Kulturland angemessen gestaltet. Insgesamt wird mit dem Gestaltungsplan eine gute und sachgerechte Gestaltung erreicht. 4.4
Erschliessung
Zur Begründung der Erschliessung über den Hölzliweg wird geltend gemacht, dass der Anschluss "Hölzliweg/Kantonsstrasse" übersichtlicher sei. Zudem besteht an der Wegparzelle Nr. 1340 zugunsten von Parzelle Nr. 291 kein Wegrecht. Situationsbezogen kann eine Erschliessung über den Hölzliweg vertreten werden. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.4) genügt der bestehende Ausbau des Strassenanschlusses, es sind keine weiteren Ausbauten nötig. Die für den Anschluss im Situationsplan ausgeschiedenen Sichtzonen sind sachgerecht. 4.5
Lärm
Die Sondernutzungsvorschriften schliessen neue lärmempfindliche Nutzungen sachgerecht aus.
-3-
4.6
Landschaft/Ökologie
Die Lage unmittelbar angrenzend zum Dekretsgebiet Hallwilersee und zum BLN-Gebiet 1303 Hallwilersee, aber auch die das Planungsgebiet ebenfalls tangierende Abgrenzung der Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB) weisen darauf hin, dass den Belangen des Landschaftsschutzes besonders Rechnung zu tragen ist. Wie mit dem gewählten Bebauungskonzept auf die landschaftliche Situation Rücksicht genommen wird, lässt sich aus dem Planungsbericht entnehmen. Die zur besseren landschaftlichen Einbindung vorgesehene Bepflanzung ist im Gestaltungsplan sachgerecht festgesetzt. 4.7
Sondernutzungsvorschriften
Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform. 4.8
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Hölzliweg" der Gemeinde Meisterschwanden vom 7. Januar 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation – zusammen mit der Genehmigung der Nutzungsplanänderung – im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
-4-
5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Eggenstrasse 2, 5616 Meisterschwanden Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: