Erschliessungsplan Gemeindehaus-Süd
Plan d'utilisaziun spezial · Staffelbach
Document
- Numer
- 11.138
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Staffelbach
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 29-11-2012
- En vigur dapi
- 29-11-2012
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4284-2012-E.pdf
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GEMEINDE STAFFELBACH KANTON AARGAU Kanton Aargau
Departemen Pa
Ortsplanung
Erschliessungsplan "Gemeindehaus - Süd"
Situationsplan 1:500
gemäss 817 Baugesetz
PROJEKTVERFASSER OBJEKT NR. 4590 DRUCKDATUM: 26.06.2012 BERGER WENGER PLATTNER AG
INGENIEURBÜRO FÜR HOCH- UND TIEFBAU
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Laurenzenvorstadt 119 29.08.2011 (| 5000 Aarau T:06218229988 F:062182298 17 Info@bwp-ngich I 7e [sooo | Pt | m | w |
Mitwirkungsbericht vom: 21. NOV. 2011 Vorprüfungsbericht vom: 22..MRZ. 2012 Öffentliche Auflage vom:4 3, pr. 2012
Beschlossen vom Gemeinderat am: "- 7; JUL] 2012
Der Gemeindeammann:
Genehmigung Genehmigung duı
Bau, Verkel Aarau, der
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rer Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss 5 132 BauG)
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A Ein- und Ausfahrtsverbot
Im Zeitpunkt einer Nutzungsänderung bei den best. Liegenschaften
auf Parzelle 712 und 713 ist die Erschliessung Über die Strasse C zu lösen. Baulinie
2. Orientierungsinhalt
bestehende Strassen / Wege
bestehende Gehwege / Fusswege
Besen Be Fr Erschliessungsstrasse
Dr] Gehwege / Fusswege
Zonenabgrenzung und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Perimeter der strassenbautechnischen Erschliessung Grünstreifen / bepflanzte Flächen
Text
Erläuterung zu weiteren Erschliessungsmassnahmen
Plangenauickeit: Die Neuvermessung ist in Bearbeitung. Bis
diese so weit ist, dienten ältere Kataster- u “. und Mutationspläne als Grundlage
Ober Feld
Die Parzellen 739 und
1506 bleiben über die Kantonsstrasse K325
Spielwiese erschlossen.
Der ehemalige Tennisplatz und die Turnhalle bleiben Über den
Schmittenweg erschlossen.
Pausenplatz
Einwohnergemeinde 741
1 : 20'823m?2 OBA
martin : \
Einwohnergemeinde und sl
Schweizerische Post
Friedhof
Kl . o o . e . . \o . . io ie io o o . e e . eo eo e eo e io eo
Feuerwehrgeböude
. . . . Q
Friedhofgebäude
658
Wiesenweg
— Be
“ \ Projekt Sanierung K 325 mit Mehrzweckstreifen. Ausführung
vorgesehen 2013 / 2014.
Eliane Hübscher 714 3602m?
150
EG Hans Sommer Anita Sommer
713
4294m?
g
Schmittenwe O
Lochmatte
“Feld
Strassenende ist auf die Ober Feld
Parzellierung der Parz. 713 Heidi Hunziker \ und 712 auszurichten 712 = 4667m?
Keine Ein- und Ausfahrt über Parzelle 1312
nossaıya.ı YOPU
n „ spgfer, Parzelle 708 h R n zur Roschbrunnenstrasse |
Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
AARGAU
Datum:
29.11.2012
NVOG/mmvv
j:\03_geschafte\3jenehmigungen\02_ are\ro\20121123_bdv_11.138.doc
BVUR0 11 1
Mr '
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Gemeinde Staffelbach; Erschliessungsplan "Gemeindehaus-Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. März 2012 13. April bis 14. Mai 2012 2. Juli 2012 10. Juli 2012 13. August 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 9. Januar 2008 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet südlich des Gemeindehauses (ca. 1,2 ha) ist teilweise erschlossen und überbaut. Das Gebiet ist der Wohnzone W2 und der Wohn- und Gewerbezone WG3 zugeordnet. Mit dem Erschliessungsplan "Gemeindehaus-Süd" wird die strassenmässige Erschliessung neu festgelegt, die Flächen mit Strassenlinien gesichert und somit die Voraussetzungen für eine zukünftige vollständige Überbauung geschaffen.
Versand:
" 3. DeZ. 2012
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeine Beurteilung Mit dem Erschliessungsplan werden die Voraussetzungen zur Erschliessung und Bebauung einer rund 1,2 ha grossen, teilweise überbauten Fläche im Gebiet "Ober Feld" geschaffen (§ 32 BauG). 4.2.2 Erschliessung Strassenerschliessung Das Gebiet "Ober Feld" ist über die bestehende Schulstrasse direkt zur Kantonsstrasse K 325 erschlossen. Die Breite von 5,5 m ermöglicht das Kreuzen von Personenwagen/Lastwagen. Innerhalb dieser Strassenbreite sind Gestaltungselemente vorgesehen. Details werden mit dem Strassenbauprojekt festgelegt. Die Strassen B und C werden als Stichstrasse mit einer maximalen Breite von 4,5 m ausgebildet. Die Festlegungen sind zweckmässig und auf die örtlichen Gegebenheiten angepasst. Sichtzonen bei der Ausfahrt Schulstrasse auf die K 325 Die Kantonsstrasse K 325 soll in den Jahren 2013/2014 saniert werden. Im Bereich der Einmündung der Schulstrasse ist eine Aufweitung des Strassenraums mit einem Mehrzweckstreifen vorgesehen. Dabei sollen der Strassenrand der K 325 im Bereich der Einmündung Schulstrasse um ca. 1 m nach Westen verschoben und der überfahrbare Gehweg auf 1,6 m reduziert werden. Die im Erschliessungsplan eingetragenen Sichtzonen sind auf das Ausbauprojekt der K 325 abgestimmt. Bei einer Nichtrealisierung des Mehrzweckstreifens auf der K 325 wäre die Sichtzone anders festzulegen. Die Sichtzone nach Süden wäre auf die westliche Fahrspur auszurichten, damit überholende Fahrzeuge erkannt werden können. Die Beobachtungsdistanz wäre ab dem heutigen Gehwegrand mit 4,5 beziehungsweise 3,5 m zu messen, die Einschränkungen auf das Grundeigentum der Privatparzelle 714 wären in etwa gleich. Die Sichtzonen sind für die heutige und zukünftige Situation mit dem Ausbau der K 325 ausgelegt. 4.2.3 Baulinien Die Parzelle 714 kann von der Schulstrasse her überbaut und erschlossen werden, auch wenn die Schulstrasse noch nicht wie vorgesehen ausgebaut ist. Die Festlegung von Baulinien auf der Parzelle 714, gemessen ab zukünftigem Strassenmark, ist nachvollziehbar und zweckmässig. Eine Überbauung der Parzellen 713 und 712 setzt voraus, dass die
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Strassen B und C erstellt sind. Nach erfolgtem Strassenausbau genügt die Regelung gemäss § 111 BauG. Daher kann auf die Festlegung von Baulinien im Bereich dieser Parzellen verzichtet werden. 4.2.4 Lärm Das Gebiet Gemeindehaus-Süd ist noch unerschlossen. Deshalb müssen bereits im Sondernutzungsplanverfahren die Anforderungen nach Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) erfüllt sein. Konkret muss der Nachweis erbracht werden, dass die Planungswerte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Die Kantonsstrasse K 325 ist mit ca. 2'500 Motorfahrzeugen proTag frequentiert. Gemäss Planungsbericht werden die Planungswerte eingehalten. Die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung werden damit erfüllt. 4.2.5 Hochwasserschutz Die Gefahrenkarte Hochwasser liegt vor. Das Gebiet ist nicht hochwassergefährdet. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Gemeindehaus-Süd" der Gemeinde Staffelbach vom 2. Juli 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen
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und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) z u r Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Gemeinderat, Dorfstrasse 386, 5053 Staffelbach - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Rechtsabteilung BVU - Abteilung Verkehr BVU