Gestaltungsplan Kapuzinerberg West

Plan d'utilisaziun spezial · Rheinfelden

Document

Numer
2007-001440
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Rheinfelden
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
24-10-2007
En vigur dapi
24-10-2007

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Text

SNP-4258-2007-E-1.pdf

* * • ., , , Ne. •

KANTON AARGAU

STADT RHEINFELDEN

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Gestaltungsplan E „ Kapuzinerberg West"

Abteilung Raumentwicklung

gemäss §21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Genehmigung

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:1000 - Bericht (Orientierungsinhalt) Uebersichtsplan'_ . ....._ „',_' . 1:25000.'-.- ,-‘". - - — •-------

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Mitwirkungsbericht vom: 3. Januar 2007 Vorprüfungsbericht vom: 20. Dezember 2006 Oeffentliche Auflage vom: 15. Januar 2007

bis: 13. Februar 2007

Beschlossen vom Gemeinderat am: 6. August 2007 Der S adtarnmann:

De

tadtschreiber:

7\.......---,_ Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

2.1+. ölme..36-e-1 Zoog-

7.

Der Staatsschreiber:

Flury Ingenieurunternehmung AG Dipl.

Ingenie,us

ETH/SIA

Patenf.

Geometer

Planer,

Seetalstrasse 79 Tel. 062/ 769 71 40

5703 Seon Fax 062/ 769 71 50

Architekturbüro Anton Giess Architekt

Büro Rheinfelden

Pulverweg 10 Tel. 061/ 831 22 02

4310 Rheinfelden Fax 061/ 831 48 59

Index

B C

Datum

Beschreibung

Gez.

Kontr.

Gepr.

CL

10.01.2006

Neuzeichnung, Ergänzungen gern Besprechung

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of

05,09.2006

Ergänzungen aufgrund kant. Vorprüfung und Mitwirkung

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of

01.12.2006

Änderungen aufgrund kant. Vorprüfung

rd

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of

03.07.2007

Änderungen aufgrund Einspracheverfahren

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Format: A4

EDV-Projekt / Zeichnung:

Titel_Bericht.2d

Plot Datum:

10-08-07

Archiv:

Projekt:

8 4310 001

Plan Nr.

-

Index

0

Gestaltungsplan E „Kapuzinerberg West", Sondernutzungsvorschriften

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Sondernutzungsvorschriften

1. Einleitung Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt, -

-

-

eine rationelle und ökonomische, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmte Erschliessung und Bebauung. eine Realisierung eines Quartiers für Wohnformen mit hohem Wohnwert sowie für gewerbliche Nutzungen. durch geeignete Bebauungsmassnahmen in der Arbeitszone I eine wirkungsvolle Abschirmung des hinterliegenden Wohnquartiers bezüglich der Lärmeinflüsse (Autobahn und Industrie) zu schaffen. mit geeigneten Massnahmen für die Bebauung des westlichen Gestaltungsplanareals Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit der kommunal geschützten, direkt anstossenden Villa am Froneggweg 11 zu nehmen. den Verbund der Parkplätze der Arbeitszone I mit den Abstellplätzen der Bewohner der Wohnzone A sicherzustellen. zweckmässige Rad- und Fusswegverbindungen zu schaffen. durch geeignete Bebauungs- und Freiraumplanung die Durchlässigkeit für Grünraum- und Vernetzungskorridore zu gewährleisten.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Die Sondernutzungsplanung besteht aus: -

Situationsplan M 1: 1000 Sondernutzungsvorschriften.

Art. 3 Perimeter

Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung, Ergänzendes Recht' )

1Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonen- und Kulturlandplan der Stadt Rheinfelden. 2Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

1

Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). reg Rheinfelden_GPKapuzinerberg_SNVO_Genehrngung August07.doc/07.08.07/ rä

Gestaltungsplan E „Kapuzinerberg West", Sondernutzungsvorschriften

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2. Bebauung

Art. 5 Baufelder

Das Gestaltungsplangebiet wird in folgende drei Baufelder unterteilt: Baufeld für Wohnen WA Baufeld für Wohnen Mehrfamilienhaus (MFH) Baufeld für Dienstleistungen und Parkierung.

Art. 6 Baufeld Wohnen WA

- Nutzung

1Das Baufeld Wohnen WA dient dem Wohnen gemäss den Bauvorschriften der Wohnzone A (Art. 10 BNO).

- Bauweise, Einordnung

2Die Bauten sind sorgfältig ins Orts- und Quartierbild einzugliedern. Die Bauweise hat sich am ursprünglichen architektonischen und landschaftlichen Charakter des Kapuzinerberges sowie deren Qualitäten zu orientieren. An die Eingliederung in das Ortsbild werden erhöhte Anforderungen gestellt.

- Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

3Ab einer Grundstücksgrösse von 800m2 sind 10% der Parzellenfläche als zusammenhängender, mit standortsheimischen Pflanzen angelegter Grünraum zu gestalten und zu pflegen. Als naturnah gelten die bei der Naturschutzzone Freihaltung aufgeführten Aussenraumgestaltungen (Art. 21 Abs. 5 BNO). Bei kleineren Grundstücken wird ein analoger Anteil empfohlen. Der Umgebungsplan ist Bestandteil des Baugesuches (Art. 89 BNO). 4Pro Parzelle ist mindestens ein standortheimischer Baum zu pflanzen. Diese Bäume sind so anzuordnen, dass sie sowohl zur Förderung des Grünraum- und Vernetzungskorridors als auch als Element der Gestaltung des Strassenraumes dienen (entlang Wohnstrasse). §

Baufeld Wohnen MFH - Nutzung

1Das Baufeld Wohnen MFH dient dem Mehrfamilienhausbau. Für die zulässigen Nutzungen gelten die Bestimmungen der Wohnzone A.

- Bauweise, Baumasse

21m westlichen schraffierten Bereich sind ausschliesslich repräsentative, solitäre Wohnbauten zulässig. Die Bauweise und die Baumasse im gesamten Baufeld Wohnen MFH richten sich nach dem zu erstellenden verbindlichen Gesamtkonzept (§ 18 SNV).

- Verbindungselemente

3Verbindungselemente zwischen den Baukörpern und dem Parkdeck sind zulässig.

- Ausnützung

4Die max. Ausnutzungsziffer beträgt 0.6.

-Geschossigkeit

5Max. 3 Vollgeschosse + 1 Attikageschoss gemäss § 16a ABauV.

-Gebäudehöhe, Firsthöhe

6Gebäudehöhe max. 10 m, Höhe Attika max. 13 m.

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Art. 8

Baufeld Dienstleistungen 1Das Baufeld ist für Dienstleistungen und Parkierung gemäss den zulässigen und Parkierung Nutzungen der Arbeitszone I bestimmt. Über den Parkgeschossen sind weitere - Nutzung Geschosse für Wohnen (Betriebsinhaber und betrieblich standortgebundenes Personal) und Dienstleistungen zulässig. Die Bruttogeschossfläche (BGF) für Wohnungen wird auf max. 1'000 m2 beschränkt. - Bauweise

2Das Parkdeck ist als mind. 2-geschossige, nach Norden geschlossene Baute auszubilden. Die Bauweise und die Baumasse sowie die partielle Überlagerung von weiteren Geschossen über dem Parkdeck richten sich nach dem verbindlichen Gesamtkonzept (§ 18 SNV).

- Ausnützung

3Die max. Ausnutzungsziffer beträgt 0.8.

-Ges chossigkeit

4Max. 3 Vollgeschosse + 1 Attikageschoss gemäss § 16a ABauV. Die Geschossigkeit ist im verbindlichen Gesamtkonzept festzulegen. Dabei ist auf eine wirkungsvolle Abschirmung des hinterliegenden Wohnquartiers bezüglich der Lärmeinflüsse zu achten.

-Gebäudehöhe, Firsthöhe

5Gebäudehöhe max. 10 m, Höhe Attika max. 13 m.

Art. 9 Verbindungselemente

-Ziel und Zweck

1Zwischen den Baukörpern des Baufeldes Wohnen MFH und dem Parkdeck im Baufeld Dienstleistungen und Parkierung sind gedeckte max. 1-geschossige Verbindungs-, An- und Nebenbauten wie z.B. Gemeinschaftsräume, Gartenhallen und dgl. zulässig. Mit diesen Bauten soll nebst den Verbindungselementen zum Parkdeck eine Auflockerung der geschlossenen Nordfassade (Baufeld Dienstleistungen und Parkierung) eine wohnliche Gestaltung der Aussenräume erreicht werden.

- Bauweise, Baumasse

2Die genaue Lage innerhalb der Baubereiche wird im Baubewilligungsverfahren nach den Richtlinien des verbindlichen Gesamtkonzeptes (§ 18 SNV) festgelegt.

Eingliederung

3Diese Verbindungsbauten sowie An- und Nebenbauten sind architektonisch überzeugend und einwandfrei in das bauliche Konzept einzugliedern, insbesondere in Gestaltung, Form, Material und Farbgebung. Die Nordfassade des Parkdecks ist ansprechend zu gestalten.

Art. 10 Dachform

In den Baufeldern Wohnen MFH und Dienstleistungen und Parkierung sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind extensiv zu begrünen.

Art. 11 Strassenabstände

1Sofern nicht durch Baulinien definiert, betragen die Strassenabstände gegenüber den im Gestaltungsplan ausgeschiedenen Erschliessungsflächen der Wohnstrasse und den Zufahrtsstrassen für Hauptbauten 4.00 m und für Klein- und Anbauten 2.00 m. 2Der Abstand zur Gehwegverbindung Wohnstrasse — Juraweg beträgt für Kleinund Anbauten 1m. 3Der Abstand zum Durchgang für kommunale Fahrzeuge, Geh- und Radwegverbindung richtet sich nach dem verbindlichen Gesamtkonzept (§ 18 SNV).

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Gestaltungsplan E „Kapuzinerberg West", Sondernutzungsvorschriften

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3. Aussenraumgestaltung

Art. 12 Aussenraum- und

Umgebungsgestaltung

1Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen haben sich gut in die Umgebung einzugliedern. 2Freiflächen sind in der Regel mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten (gemäss Art. 21, Abs. 5 BNO) und zu pflegen. Naturnah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. Der Mindestanteil der naturnahen Grünfläche bzw. ökologischen Ausgleichsfläche über die Baufelder Wohnen MFH und Dienstleistungen und Parkierung richtet sich nach dem Gesamtkonzept (§ 18 SNV). Verbindliche Bepflanzungen gemäss Ausweis im Gestaltungsplan sind ganz, Dachbegrünungen zur Hälfte der begrünten Fläche anrechenbar.

Art. 13 Kinderspielplätze

1Für die erforderlichen Anlagen von Kinderspielplätzen gelten die Bestimmungen von Art. 81 BNO. 2Innerhalb der Überbauung sind Spielplätze für Kleinkinder zu erstellen sowie Freiflächen zu gewährleisten. Diese sind naturnah zu gestalten und mit grösseren Gewächsen (Bäumen) zu bepflanzen.

12 weitere Artikel

Art. 14 Grünraum- und

Vernetzungskorridor

1Die Grünraum- und Vernetzungskorridore dienen der Durchlässigkeit und der Quartier- und Strassenraumgestaltung. Entlang der neuen Strassen, Wege und Plätze dienen die Korridore zudem als Versickerungsstreifen. Anlagen für vereinzelte oberirdische Abstellplätze gern. § 17 Abs. 3 und 4 sowie für eine Bushaltestelle an der Theophil-Roninger-Strasse sind zulässig. 2Die Flächen sind gemäss den entsprechenden Vorschriften der Naturschutzzone Durchlässigkeit (Art. 20 BNO) auszubilden und zu pflegen. Die als Grünraum und Vernetzungskorridore ausgeschiedenen Flächen sind mit grosskronigen Bäumen zu bepflanzen. 3Kleinere bauliche Anlagen wie Sitzbänke u. dgl. sind zulässig. Die durchgehende Vernetzung muss gewährleistet bleiben. 4Die genaue Ausgestaltung ist im Umgebungsplan des Baugesuches festzulegen und nachzuweisen.

Art. 15 Bodenversiegelung

Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. Für Zugänge und Zufahrten zu Parkierungsanlagen und Radwege ist ein Hartbelag zulässig.

Art. 16 Bereich für

Platzgestaltung, Freiraum -, Spielfläche und Quartierplatz

1Für das Baufeld MFH sind Flächen für einen Quartierplatz (Begegnungsort sowie für grössere Spiel- und Freizeitanlagen von insgesamt 1000 m` (Richtgrösse) vorzusehen. 2Eingeschossige Nebenbauten bis zu 50 m2 Grundfläche sind zulässig, sofern sie den Zielsetzungen entsprechen.

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3Die genaue Ausdehnung und Ausgestaltung ist im Umgebungsplan des Baugesuches festzulegen und nachzuweisen.

4. Erschliessung

Art. 17 Erschliessung

1Die Lage der Erschliessungsanlagen ist im Gestaltungsplan festgelegt. Das Baufeld Wohnen WA wird gemäss Gestaltungsplan vom Meisenweg her erschlossen.

Wohnstrasse, Zufahrtsstrassen, Wendemöglichkeiten

2Die Erschliessung nach Norden ist als Wohnstrasse (Gestaltung des Strassenraumes mit Versätzen, Rabatten, grosskronigen Bäumen gern. Art. 52 Abs. 6 BNO, evtl. Längsparkierung) auszubilden. Die genaue Ausgestaltung der ausgeschiedenen Wohnstrasse sowie die Zufahrtsstrassen und Wendemöglichkeiten sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Die Wendemöglichkeiten haben den VSS-Normen für eine 8m-Lastwagen zu entsprechen

Parkierung

31m Perimeter des Gestaltungsplanes dürfen maximal 299 Abstellplätze für Motorwagen erstellt werden. 4Die notwendigen Abstellplätze für die Baufelder Wohnen MFH und Dienstleistungen sind im Parkdeck mit gemeinsamen Ein- und Ausfahrten zusammenzufassen. 6Weitere vereinzelte Besucherparkplätze (nicht Pflichtparkplätze) sowie oberirdische Parkplätze für Behinderte können entlang des Meisenweges und der neuen Wohnstrasse im Verbund mit den Grünraum und Vernetzungsstreifen angeordnet werden. Die Parkplätze sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen. Die Durchlässigkeit der Vernetzungskorridore ist zu gewährleisten.

Zu- und Wegfahrt zum Parkdeck

6Die möglichen Zu- und Wegfahrten in das Parkdeck sind im Situationsplan mit einem Symbol bezeichnet. Die Ein- und Ausfahrten sind zweispurig anzulegen. Die definitive Anzahl und die Lage sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Anlieferung, Umschlag

7Für Anlieferung, Warenumschlag der Bauten im Baufeld Wohnen MFH sind Parkplätze auf dem im Gestaltungsplan ausgeschiedenen Streifen zulässig.

Rad- und Fusswegverbindungen

8Die Radweg- und Fusswegverbindungen sind entweder im Gestaltungsplan ausgeschieden oder werden im Baubewilligungsverfahren definitiv festgelegt.

Zwischennutzung LKWund Busparkplätze

9Entlang der Theophil-Roniger-Strasse wird als Zwischennutzung ein Streifen für die Parkierung von LKW und Bussen ausgeschieden. Die als Grünraum und Vernetzungskorridore ausgeschiedenen Flächen zwischen Parkflächen und Radweg sind mit grosskronigen Bäumen zu bepflanzen.

Endnutzung

19Wird dieser Streifen für die Parkierung von LKW und Bussen nicht mehr benötigt, sind die LKW- und Busparkplätze aufzuheben.

Zufahrt zu Dienstleistungsbaukörpern

11Die direkte Zufahrt für die Anlieferung zu den möglichen DienstleistungsBaukörpern (Endnutzung) ab der Theophil-Roniger-Strasse ist zulässig, sofern die Verkehrssicherheit dabei gewährleistet ist. Die Anzahl der direkten Zufahrten (inkl. Zufahrten zum Parkdeck) wird auf max. 4 beschränkt.

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5. Gesamtkonzept, Anforderungen an die Überbauung

Art. 18 Gesamtkonzept,

Verfahren

1Spätestens mit dem ersten Baugesuch ist für die Baufelder MFH und städtebauliches Dienstleistungen und Parkierung ein verbindliches, Gesamtkonzept einzureichen. Dieses soll frühzeitig von den Grundeigentümern, unter Beizug von Fachleuten, zusammen mit der Stadt entwickelt werden.

Konzeptanforderungen

2Das städtebauliche Gesamtkonzept beinhaltet: a) die Gestaltung der Überbauung (insbesondere Bauweise, Baumasse, Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum, sorgfältige Einbindung der Baukörper in die bestehende Topographie), b) die gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, c) das Konzept über die Gestaltung der Aussenräume und der Umgebung (Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie genügende ökologische Ausgleichsflächen), d) das Erschliessungs- und Parkierungskonzept, e) das Etappierungskonzept, f) ein auf die Überbauung abgestimmtes Lärmschutzkonzept und g) ein Modell zur Visualisierung.

Art. 19 Anforderungen an die

Überbauung

Die Überbauung in den Baufeldern MFH, Dienstleistungen und Parkierung hat folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und der Freiräume. Beurteilungskriterien sind u.a. - Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen - Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten - Wirkung der Materialien und Farben - Umgebungsgestaltung. b) Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. c) Flachdächer sind extensiv mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. Die Hälfte der begrünten Fläche ist als ökologische Ausgleichsfläche anrechenbar. d) Gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen mindestens pro Baufeld. Für die vorgesehene Überbauung ist ein Energiekonzept zu erstellen und mit der 1. Bauetappe einzureichen. Dabei ist auf eine möglichst geringe Umweltbelastung und einen sparsamen Energieverbrauch zu achten. Der Minergiestandard wird vorgeschrieben. e) Behindertengerechtes Bauen. f)

Gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen.

g) Die Begrünung der Umgebung und der Überbauung hat vorwiegend mit einheimischen Pflanzen zu erfolgen und ist in einem Umgebungs- und Bepflanzungsplan nachzuweisen, welcher mit dem Baugesuch einzureichen ist. h) Das Bauvorhaben ist mit einem Modell zu visualisieren. Das Modell ist mit dem Baugesuch einzureichen.

reg_Rheinfelden_GPKapuzinerberg SNVO_Genehmigung_August07.doc/07.08.07/ rä

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Art. 20 Fachgutachten

Für die Beurteilung von Vorstudien, Baugesuche und Umgebungspläne im Gestaltungsplanareal kann die Stadt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten unabhängige Fachgutachten erstellen lassen.

Art. 21 Grundwasser

Für die von der weiteren Grundwasserschutzzone betroffenen Gebiete sind die Vorschriften des „Schutzzonenreglementes für die Grundwasserfassung des Brunnen Ader Feldschlösschen AG", vom 31. Mai 1999 sowie die von der Stadt Rheinfelden erarbeiteten „Richtlinien für das Bauen im Grundwassergebiet unter besonderer Berücksichtigung des Gebietes Kloos-Breitmatt-Weiherfeld", vom Jahr 2004 zu beachten.

Art. 22 Archäologie,

Meldepflicht

Erste Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe für die Erschliessung (wie z.B. Abhumusieren, Leitungs- und Kanalisationsgräben usw.) im Zusammenhang mit der Realisierung des vorliegenden Gestaltungsplanes sind der Kantonsarchäologie spätestens 2 Tage im voraus zu melden.

6. Etappierung

Art. 23 Etappierung

1Die Etappierung hat von Ost nach West zu erfolgen. 2Das Parkdeck muss zur Abschirmung des hinterliegenden Wohnquartiers bezüglich der Lärmeinflüsse (Autobahn, Industrie) ausgebildet und bei Etappierung auf den Endausbau ausgelegt werden. 3Bei jeder Zwischenetappe muss das Parkdeck einen genügenden Übergriff vor der dahinter liegenden Überbauung aufweisen, welcher die Abschirmung der hinterliegenden Mehrfamilienhäuser bezüglich der Lärmeinflüsse (Autobahn, Theopil-Roninger-Strasse, Industrie) gewährleistet. 4Mit der ersten Bauetappe sind verbindliche Angaben über die Gestaltung der Überbauung, der Aussenräume und der Umgebung (Spiel-, Freizeit-, Erholungsund Gartenanlagen sowie der ökologischen Ausgleichsflächen) das Energiekonzept und den Lärmschutz für sämtliche Etappen einzureichen. 5Mit der letzten Etappe ist der erforderliche Lärmriegel in vollständiger Grösse und Länge fertigzustellen.

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7. Lärmschutz

Art. 24 Lärmschutz

1Mit jeder Bauetappe für die Mehrfamilienhäuser und Stadtvillen ist der entsprechend notwendige bauliche Lärmschutz gemäss Gesamtkonzept zu realisieren. 2Zur Optimierung der Siedlungsqualität ist bei den Baugesuchen auf lärmgerecht konzipierte Grundrisse zu achten. Nach Möglichkeit sind lärmempfindliche Räume, insbesondere in den obersten (Attika)Geschossen, die sich nur über zur Strasse/Autobahn hin orientierte Fenster lüften lassen zu vermeiden.

8. Schlussbestimmungen

Art. 25 Inkrafttreten,

Genehmigung

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

reg Rheinfelden_GPKapuzinerberg_SNVO_Genehmigung_August07.doc/07.08.07/ rä

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

24. Oktober 2007

Art. Nr. 2007-001440

Gemeinde Rheinfelden; Gestaltungsplan "Kapuzinerberg West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

3. Januar 2007 20. Dezember 2006 15. Januar – 13. Februar 2007 6. August 2007 21. August 2007 10. September 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. April 2004 (Regierungsrat). 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die überarbeitete Zonenplanung der Gemeinde Rheinfelden weist das Gebiet der Arbeitszone I und der Wohnzone A mit Gestaltungsplanpflicht zu. Die Randbedingungen sind in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) aufgeführt. Mit dem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Überbauung des Gebiets geschaffen werden. Mittels Baufeldern werden die verschiedenen Nutzungen im Gebiet angeordnet und die Abstände geregelt. Eine Stichstrasse von Osten bildet die zentrale Erschliessung im nördlichen Teil. Südlich wird mittels Parkhaus ein Lärmriegel zur Industrie hergestellt. Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) sichern die gestalterischen Massnahmen.

Versand: 2. November 2007

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: 

Gestaltungsplan "Kapuzinerberg West " bestehend aus:   

Situationsplan 1 : 1'000 Situationsplan 1 : 1'000; Aufhebung Baulinien Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan Kapuzinerberg West basiert auf den städtebaulichen Vorgaben der Stadt Rheinfelden und dem Konzept im Planungsbericht. Mit der im Gestaltungsplan vorgenommenen Anordnung der Baufelder, der Nutzung und Erschliessung wird diesen Anforderungen nachgekommen. Die zentrale Erschliessung im Baufeld Wohnen WA ist ökonomisch und erlaubt eine gut ins Quartierbild eingefügte Bebauung (Grösse der Parzellen, Korngrösse der Bauten). Das Baufeld "Wohnen-MFH" wird separat über das südlich angrenzende Parkdeck erschlossen. Damit wird sowohl die MFH- als die EFH-Bebauung entlastet und in beiden Bereichen eine gute Wohn- und Umgebungsqualität ermöglicht. Im Baufeld Wohnen MFH wird die zulässige Ausnutzung und Geschossigkeit abweichend von der Grundnutzung festgelegt. Konzeptionell überzeugt das Bebauungskonzept im Planungsbericht. Entsprechend ist – nach dem Konzept – ein Abweichen im vorgesehenen Mass von den Grundnutzungsvorgaben vertretbar. Die Gemeinde sichert hierzu die Bebauungsqualität mit der Vorgabe in § 18 SNV, dass spätestens mit dem ersten Baugesuch ein städtebauliches Gesamtkonzept nach in den SNV klar beschriebenen Vorgaben einzureichen ist. In Verbindung mit den übrigen Vorgaben (Baufelder, Baubereiche, Durchgrünung etc.) ist die gewählte Lösung vertretbar. 4.3

Alte Baulinien

Für das Planungsgebiet besteht ein alter "Baulinienplan Kapuzinerberg" (Grosser Rat 27. Oktober 1930). Innerhalb des Perimeters werden diese alten Baulinien von 1930 aufgehoben (separater Plan zur besseren Lesbarkeit). Die Aufhebung des gesamten, über den vorliegenden Perimeter hinausgehenden Baulinienplans im Zuge des laufenden Verfahrens wäre sinnvoll. Dies hätte jedoch das vorliegende Verfahren ungebührlich verlängern können, weshalb die vorgesehene teilweise Aufhebung der Baulinien vertretbar ist. 4.4

Lärm

Im Planungsbericht (Kapitel 6.4) wird erwähnt, dass der Planungsperimeter von der Theophil-Roninger-Strasse her erschlossen ist. Damit kommen nur jene Anforderungen gemäss Lärmschutzverordnung zur Anwendung, welche für das Baubewilligungsverfahren massgebend sind (vgl. Art. 22 Umweltschutzgesetz, USG). Die Lärmermittlung unter Ein-

-3-

bezug des Parkdecks zeigt, dass diese vorgeschriebene Massnahme eine gute abschirmende Wirkung erzielt. Bis auf zwei kleinere Ausnahmen sind sogar die Planungswerte eingehalten. Die diesbezüglichen Festlegungen im Gestaltungsplan sind sachgerecht. 4.5

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die Sondernutzungsvorschriften inklusive den Änderungen aufgrund der Einsprachen sind rechtskonform und sachgerecht. 4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kapuzinerberg West" der Gemeinde Rheinfelden vom 6. August 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

-4-

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: