Bau- und Nutzungsordnung

Koblenz

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Numer
4310
Vischnanca
Koblenz
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
01-06-1999
En vigur dapi
01-06-1999

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Text

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SCHIEIDEGGER + PARTNER AG INGENIEURE UND PLANER

GEMEINDE KOBLENZ

KANTON AARGAU

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 BauG Genehmigungsexemplar

Beschlossen von der Gemeindeversammlung:

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

13. Juni 1997

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den A. 3-1; A999 Im Auftrage des Grossen Rates Der S atsschreiber:

rgr

MARTINSBERGSTRASSE 46 TELEFON 056 222 43 16 POSTFACH 5401 BADEN TELEFAX 056 222 81 86

INHALTSVERZEICHNIS Seite

I. Geltungsbereich 1 2

1 1

3 4 5

1 2 2

3.1 Bauzonen — Bauzonenplan/Kulturlandplan — Wohnzone W2a aufgelockert — Wohnzone W2d dicht — Wohnzone W3 — Wohn- und Gewerbezone WG3 — Dorfzone D Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Spezialzone Buckhalde SB — Spezialzone Unterwerk

6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

2 4 4 4 4 4 6 6 7 7

3.2 Landwirtschaftszone — Landwirtschaftszone — Bauten und Anlagen

16 17

7 8

3.3 Schutzzonen — Magerwiesen — Uferschutzzone

18 19

8 8

— Geltungsbereich — Übergeordnetes Recht

2. Raumplanung — Kommunale Planungsgrundsätze — Siedlungserneuerung und Verdichtung — Weitere Planungsinstrumente

3. Zonenvorschriften

3.4 überlagerte Schutzzonen — Besondere Waldtandorte — Landschaftsschutzzone

20 21

9 9

3.5 Schutzobjekte — Naturobjekte — Gebäude mit Substanzschutz — Kulturobjekte

22 23 24

10 11 12

3.6 Weitere Zonen gern. Art. 18 RPG — Relcultivierungszone

25

12

26 27 28 29 30 31 32

12 13 13 13 13 13 14

5.1 Baureife, Erschliessung — Anordnung der Garagen und Abstellplätze — Benützung von Privateigentum

33 34

14 14

5.2 Technische Bauvorschriften — Allgemeine Anforderungen — Energiesparmassnahmen, Heizanlagen

35 36

15 15

5.3 Wohnhygiene — Baugrund — Innenräume — Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume — Bezug der Bauten

37 38 39 40

15 16 16 16

5.4 Ausstattung — Spielplätze

41

17

4. Definitionen — Ausnutzung von Dach- und Untergeschoss — Gewerbe — Geschlossene Bauweise — Mehrlängenzuschlag — Abstand gegenüber dem Kulturland — Ungleichverteilung der Grenzabstände — Arealüberbauung

5. Bauvorschriften

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz — Landschafts- und Ortsbildschutz — Dachgestaltung Grundsatz — Dachaufbauten — Einfriedungen — Materialablagerungen — Terrainveränderungen

42 43 44 45 46 47

17 18 18 18 19 19

6.2 Natur- und Landschaftsschutz — Hochstammobstbestande

48

19

6.3 Umweltschutz — Einwirkungen — Empfindlichkeitsstufen, Lärmschutz

49 50

20 20

51 52

20 21

53

21

7.

Vollzug und Verfahren — Aufsicht — Gebühren

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen — Aufhebung bisherigen Rechts

ko/inhbo-ko.doc/11.09.95/ds

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG 1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. Raumplanung

Art. 3 Kommunale

Planungsgrundsätze

In der Anwendung dieser Bauordnung sind die nachstehenden kommunalen Planungsgrundsätze zu beachten Kontinuierliches Wachstum des Baugebietes vom Zentrum her mit Schliessung der vorhandenen Baulücken — Möglichkeiten zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in einem bescheidenen Rahmen aufrecht erhalten Erhaltung und Pflege der bestehenden Bausubstanz sowie der öffentlichen und privaten Freiräume im Dorfkern. Neu- und Ersatzbauten sollen sich optimal in die bestehende Bausubstanz einfügen. Schwerpunktbildung für Kleingewerbe sowie öffentliche und private Dienstleistungen im Bereich des Dorfkern = Förderung der Arbeitsplätze im Dorf — Erhaltung des Naherholungsraumes

2

Art. 4 Siedlungserneuerung

und Verdichtung

'In unternutzten oder sanierungsbedürftigen Gebieten kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern ein Leitbild zur Siedlungserneuerung bzw. Verdichtung ausarbeiten. 2Soweit erforderlich legt der Gemeinderat die Grundsätze des Leitbildes in einem Gestaltungsplan fest.

Art. 5 Weitere PlanungsInstrumente

Weitere Pläne (Leitbilder, Verkehrsrichtplan, Inventarplan und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen für das Grundeigentum keine verbindliche Wirkung zu.

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 6 Bauzonenplan

Kulturlandplan

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

3

Bauzonen

2Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Vollgeschosse

Ausnutzung

Gebäudehöhe (m)

Firsthöhe (m)

Grenzabstand (m)

Mehrl. Zuschlag max. (m)

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

Wohnzone aufgelockert

W2a gelb

2

0.35

7.0

10.5

4

4

II

Art. 7 Wohnzone

dicht

W2d orange

2

0.45

7

10.5

4

4

11

Art. 8 Wohnzone

W3 rot

3

0.55

10

13.5

6

4

II

Art. 9 Wohn- +

Gewerbezone

WG3 rot schraffiert

3

0.60

10

13.5

6

4

EI

Art. 10 Dorfzone

D braun

- siehe § 11

III

Art. 11 Gewerbezone

Ge violett

- siehe § 12

D1

Art. 12 Zone für

öffentl. Bauten u. Anlagen

öBA grün

- siehe § 13

II

50 weitere Artikel

Art. 13 Spezialzone

Buckhalde

SB hellblau

- siehe § 14

11

Art. 14 Spezialzone

Unterwerk

UW dunkelblau

- siehe § 15

IH

Art. 15 Gewerbe in Wohnzonen

31n Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe zugelassen.

4

Art. 7 Wohnzone W2a

aufgelockert 2 Geschosse

Die Wohnzone W2a ist für den Bau von Ein-, Zwei- und Doppeleinfamilienhäusern bestimmt.

Art. 8 Wohnzone W2d

dicht 2 Geschosse

Die Wohnzone W2d ist für Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und Mehrfamilienhäuser mit in der Regel max. 4 Wohneinheften bestimmt.

Art. 9 Wohnzone W3

3 Geschosse

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser mit in der Regel max. 9 Wohnungen bestimmt. Reihen- und Gruppenhäuser sind zulässig soweit die zulässige Nutzungsdichte nicht um mehr als 20% unterschritten wird.

Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3

3 Geschosse

'Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohn- und kleingewerbliche Bauten bestimmt.

2Reine Wohnbauten werden nach den Bestimmungen der W3 behandelt. Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe bis zu 4 m aufweisen.

Art. 11 Dorfzone D

Ziel

1Die Dorfzone dient der Pflege und Erhaltung der durch Altbauten geprägten Dorfleile mit den charakteristischen Strassen- und Freiräumen.

Nutzung

2Landwirtschaft, Kleingewerbe-, Dienstleistungsbetriebe und Wohnen.

Dachform

3Satteldächer mit in der Regel mind. 35 0 Neigung.

5

Dachgestaltung

4Schleppgauben oder Gauben mit Querfirst sowie einzelne Dachflächenfenster bis 0.5m Fläche sind zulässig, sofern das Dachmaterial vorherrschend bleibt. Die Länge der Aufbauten soll in der Regel 1/3 der massgebenden Fassadenlänge nicht übersteigen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Anlagen zur Gewinnung von Wärmeenergie im Dachbereich sind nur unter Dach zulässig.

Renovationen

5Fassaden- und Dachrenovationen, Reklamen sowie alle bewilligungsfreien Bauten und Anlagen gemäss § 30 ABauV sind bewilligungspflichtig.

Umgebung

6Zusätzlich zu den im Baugesuchsformular geforderten Grundlagen sind die Nachbargebäude einzubeziehen und es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.

Beratung/ Projektanmeldung

7Die Gemeinde fördert die Pflege und Erhaltung des Ortsbildes durch eine unentgeltliche Beratung der Eigentümer durch Fachleute. Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor deren Projektierung zu melden.

Bestehende Bauten Wiederaufbau

8Bestehende Bauten sollen gepflegt und erhalten werden. Der Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss und bei genügenden Geschosshöhen mit gleichen First- und Traufhöhen ist gewährleistet, wenn die wohnhygienischen und verkehrstechnischen Anforderungen erfüllt werden.

Abbrüche

9Abbrüche sind nur bei Vorliegen eines genehmigten Neu- oder Umbauprojektes gestattet.

An- und Neubauten

10Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzung. Es können aber An- und Neubauten bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Dorfbildes beitragen und sich in die herkömmliche Bauweise einfügen.

Eingliederungspflicht

11Die Bauten müssen sich in Bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Dachneigung, nach aussen in Erscheinung tretenden Materialien und Farbgebung so in das Dorfbild einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Es sind Farb- und Materialmuster vorzulegen.

Fenster

12Die Fenster sollen in der Regel hochrechtwinklig sein oder Fenstergruppen in hochrechtwinkliger Anordnung. In der Regel sind Sprossenfenster vorzusehen.

6

Bauweise

13In der Regel gilt die zweigeschossige Bauweise. Stellung der Bauten, Grenz- und Gebäudeabstände und Gebäudehöhen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Er berücksichtigt dabei die tatsächlichen Verhältnisse sowie die baupolizeilichen Erfordernisse unter angemessener Abwägung der beteiligten privaten Interessen. Er kann geschlossene Bauweise verlangen oder gestatten, sofern die architektonische Lösung befriedigt und der Zusammenbau im Interesse des Dorfbildes liegt.

Freiräume

14Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente.

Parkplätze Garagenvorplätze

15Im Bereich der Freiräume sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenvorplätze sorgfältig einzufügen, offene Rampen sind nicht gestattet. Bei der Umwandlung einer Scheune in einen Autoeinstellraum kann auf das Erfordernis eines ausreichenden Garagenvorplatzes verzichtet werden, sofern genügende Sichtverhältnisse bestehen.

Art. 12 Gewerbezone Ge

1Die Gewerbezone ist für gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal zulässig. 2Die Höhe und Länge der Gebäude werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Gebäudehöhen über 10 m sind nur bei besonders guter Einordnung in die Umgebung zulässig. 3Die Grenzabstände setzt der Gemeinderat unter gleichen Gesichtspunkten fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 4Bauten desselben Betriebes haben unter sich einen Gebäudeabstand von mindestens 7m einzuhalten. 5Ein Anteil von 10% der Grundstücksfläche muss als Grünanlage bepflanzt und erhalten werden. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.

Art. 13 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen öBA

'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.

7

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Art. 14 Spezialzone

Buckhalde SB

'Die Spezialzone Buckhalde dient der Erhaltung des Parkgeländes mit seinen Freiflächen und dem alten Baumbestand. Bauten und Anlagen sind therapeutischen Zwecken bestimmt. 2Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände von Bauten und Anlagen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung des Schutzzweckes festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

Art. 15 Spezialzone Unterwerk

In dieser Zone dürfen nur Anlagen die der Energieübertragung dienen erstellt werden. andere Bauten sind nicht zulässig.

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 16 Landwirtschaftszone

'Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. "Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 4Gewächshäuser mit festen Fundamenten und ähnliche begehbare Anlagen sind nur in räumlicher Verbindung mit einem Hofstandort zulässig. Nicht begehbare Aufzuchttunnels dürfen während maximal 6 Monaten pro Kalenderjahr errichtet werden.

8

Art. 17 Bauten und Anlagen

'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Baumasse

2Gebäudehöhen und Gebäudelängen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4m. 3Die Erschliessung richtet sich nach § 32 BauG. Erschliessungsanlagen werden nur bewilligt, wenn sie von den bestehenden Anlagen aus ohne übermässige Aufwendungen möglich sind.

Lärm-Empfindlichkeitsstufen

4Der Landwirtschaftszone ist die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

3.3 Schutzzonen

Art. 18 Magerwiesen

1Magerwiesen (Trockenstandorte) sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Die im Kulturlandplan bezeichneten Flächen sind als solche zu erhalten und zu pflegen. 2Die Wiesen sind jährlich nach dem 1. Juli zu mähen. Das Schnittgut ist wegzuführen. Eine schonende Beweidung nach dem Schnitt ist gestattet. 3Bauten, Anlagen, Terrrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Düngung, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch und Aufforstung sind verboten.

Art. 19 Uferschutzzone

'Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone dient dem Schutz der Gewässer und ihrer Ufer. Eine schonende Beweidung ist nur in den mit Punktraster bezeichneten Flächen zugelassen.

9

2Die genaue Abgrenzung der Uferschutzzone ist im Anhang II zur Bauund Nutzungsordnung wiedergegeben. 3Es gelten die Nutzungseinschränkungen nach § 18 Abs. 3 BNO. Im übrigen gilt § 16 Abs. 1.

3.4 überlagerte Schutzzonen

Art. 20 Besondere

Waldstandorte

'Die im Kulturlandplan durch Schraffur hervorgehobenen besonderen Waldstandorte zeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und/oder besonderer Waldstrukturen aus und sind Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. 2Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standorteinheimischen Baumarten vorzunehmen, dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Baumarten und -bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Für die einzelnen Standorte gelten folgende Schutzziele: — Griendli (Rheininsel): Waldreservat — Im Ziehl: Alt-, totholz- und strukturreicher Laubmischwald mit Pionierbaumarten längs des Ufers. Die feuchte Kanalrinne im „Laufen" ist zu erhalten und allenfalls vor unberechtigtem Zutritt zu schützen. — Eichelhau: Lichter bis lockerer, totholzreicher Eichen - Buchen Laubmischwald; grosskronige Eichen mit Buchen; stufiger Aufbau des Waldrandes

Art. 21 Landschaftsschutzzone

'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert und dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, (Abgrabungen, Aufschüttungen Ablagerungen) sind verboten. 2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 16 Abs. 1.

10

3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände und Fahrnisbauten die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3.5 Schutzobjekte

Art. 22 Naturobjekte

'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

11

2Die Naturobjekte gern. Anhang I sind wie folgt geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken, Feld- und Ufergehölze

grüne Heckensignatur

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Struktur erhalten

- Gliederung der Landschaff

- Trittstein, Vernetzungselement

geschützter Waldrand

grüner Streifen, schraffiert

- periodisch zurückschneiden/verjüngen oder abschnittsweise auf den Stock setzen - Das Abbrennen oder chemisches Abtöten von Hecken ist nicht erlaubt - Rodung nur mit Bewilligung des GR möglich, Ersatz an geeigneter Stelle als Voraussetzung

- Windschutz

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen)

- vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland

- Artenreichtum

- keine vorgelagerten Aufforstungen (ausser aus zwingenden Gründen und nur wenn der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet wird)

Stehende Gewässer Feuchtgebiete

hellblaue Punktsignatur

- Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes einheimischer Pflanzen und Tiere

- Belichtung und öffentlicher Zutritt sind mit geeigneten Massnahmen im Sinne des Schutzzweckes zu regulieren

Naturobjekte

grüner Punkt

- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturobjekt von besonderem naturkundlichem oder symbolischem Wert

- dürfen weder beseitigt, beschädigt, verändert oder sonstwie beeinträchtigt werden

Art. 23 Gebäude mit

Substanzschutz

'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

12

Gebäude mit Volumenschutz

2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen und an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 24 Kulturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (siehe Anhang I) Brunnen, Wegkreuze sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt, beschädigt, verändert oder sonstwie beeinträchtigt werden.

3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 25 Rekultivierungszone

'Die Rekultivierzungszone dient der Wiederauffüllung des Areals „oberer Tüfftel" 2Zur Auffüllung sind kleinere Mengen von sauberem Aushubmaterial aus lokalem Anfall zugelassen. 3Die Wiederauffüllung richtet sich nach dem mit Zustimmung des Baudepartementes bewilligten Rekultivierungsplan, welcher die Terraingestaltung und die Ablagerungsordnung festlegt. Dieser berücksichtigt die Anliegen des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft.

4. Definitionen

Art. 26 Ausnutzung von

Dach- und Untergeschoss

Nutzflächen in Dach- und Untergeschossen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.

13

Art. 27 Gewerbe

'Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Art. 28 Geschlossene

Bauweise

1Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen.

Gestaltung von Brandmauern

2Sofern nicht gleichzeitig angebaut wird, müssen Brandmauern entsprechend gestaltet werden.

Art. 29 Mehrlängenzuschlag

'Überschreitet die Gebäudelänge 10m, so erhöht sich der Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge bis zu einem Maximalzuschlag von 4 m. 2Bei Bauabständen gegenüber Strassen und Baulinien gelangen keine Mehrlängenzuschläge in Betracht.

Art. 30 Abstand gegenüber

dem Kulturland

1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

Art. 31

Ungleichverteilung der 1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch Grenzabstände schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

14

Art. 32 Arealüberbauung

1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2d, W3 und WG3 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist: W2d W3 und WG3 2500m2 4000m2

Zonenabweichungen

2Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ist bezogen auf die zonengemässe Nutzungsdichte eine um 10% erhöhte Ausnützungsziffer zulässig.

Baumasse

3Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall, unter Berücksichtgung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegene Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Überbauung betroffen werden.

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung

Art. 33 Anordnung der Garagen und Abstellplätze

1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2Damit ein Garagenvorplatz der rechtwinklig zur Strasse steht als Abstellplatz angerechnet werden kann, muss zwischen Garagentor und Strassengrenze ein Mindestabstand von 5.60 m eingehalten werden.

Zufahrten

3Zufahrten sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5% an Strassen anzuschliessen.

Art. 34 Benützung von Privateigentum

1Die Gemeinde kann Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Beleuchtungsanlagen, Leitungsmaste, Hydranten, Kabelverteilkasten etc. an oder auf privatem Eigentum anbringen lassen. 2Öffentliche Brunnen, und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

15

3Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 35 Allgemeine Anforderungen

Alle Bauten und Anlagen müssen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Festigkeit aufweisen. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass ihre Benützer und diejenigen von benachbarten Liegenschaften und von Strassen nicht gefährdet werden.

Art. 36 Energiesparmassnahmen

Heizanlagen

'Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Nachisolation

2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

5.3 Wohnhygiene

Art. 37 Baugrund

'Der Baugrund von Gebäuden mit Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen ist ausreichend zu entwässern, und die Gebäude selbst sind gegen Feuchtigkeit zu isolieren. 2Fussböden und Wände von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen müssen vom angrenzenden Terrain ausreichend isoliert sein.

16

Art. 38 Innenräume

Wohn- und Schlafräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Räume, die zu Wintergarten oder verglastem Balkon Fenster oder Türen aufweisen, bedürfen einer anderen, nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit.

Art. 39 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

'Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume — Raumhöhe Vollgeschoss Dachgeschoss

mind. 2.20 m mind. 2.20 m auf mind. 5 m2 Fläche

— Bodenfläche

mind. 10m2

— Fensterfläche

1/10 der Bodenfläche

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern — Abstellraum pro Wohnung

— Keller ftir eine 1-Zimmer-Wohnung für jedes weitere Zimmer Gänge, Treppen, Podeste Breite

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

mind. 1.20 (bei Einfamilienhäusern Unterschreitung erlaubt)

2Für gewerbliche Raummasse gelten die kantonalen oder eidgenössischen Erlasse.

Art. 40 Bezug der Bauten

Der Bezug von Räumen kann durch den Gemeinderat verweigert werden, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

17

5.4 Ausstattung

Art. 41 Spielplätze

'Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei Ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. 2Bei Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung äusserer Lärmbelästigung zu achten. 3Bei Mehrfamilienhäusern ab acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen.

Ersatzlösungen

4Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 42 Landschafts- und

Ortsbildschutz

'Neu- und Umbauten sowie sonstige Anlagen, Reklamen, Schriften, Bemalungen und Beleuchtungen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartierund Strassenbild nicht beeinträchtigen. 2Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende bauliche Massnahmen, haben sich inbezug auf Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihre bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Auf Verlangen sind Farb- und Materialmuster vorzulegen. 3Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne zumutbaren Nachteil möglich ist.

18

Antennen

4Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.

Art. 43 Dachgestaltung

Grundsatz

1-Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

Schrägdächer

2Die Neigung der Dachflächen soll in der Regel zwischen 30 0 und 45° liegen.

Dachlcniestock

3Die Dachkniestöcke dürfen nicht mehr als 80 cm hoch sein. Ausnahmen können beim Umbau von Altbauten in der Dorfzone bewilligt werden, wenn dies der Erhaltung oder Verbesserung des Dorfbildes dient.

Schneefangvorrichtung

4Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.

Art. 44 Dachaufbauten

Alle Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.

Art. 45 Einfriedigungen

'Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat.

Bodensicherung

2Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherungsmassnahmen zu treffen.

Stützmauern

3Stützmauern und Böschungssicherungen innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen.

19

Lebhag

4Lebhäge sind soweit hinter die Grenze zu pflanzen, dass sie in ausgewachsenem, geschnittenem Zustand den zulässigen Abstand nicht unterschreiten.

Art. 46 Materialablagerungen

Baubewilligungspflichtige Ablagerungen, insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschienen und dergleichen sind nur in den Gewerbeund Industriezonen zulässig.

Art. 47 Terrainveränderungen

iDas Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nich übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

6.2 Natur- und Landschaftsschutz

Art. 48 Hochstammobstbestände

Hochstämmige Obstbäume bilden eine Bereicherung der Landschaft. Der Bestand soll erhalten bleiben. Abgehende Bestände sind nach Möglichkeit zu ersetzen.

20

6.3 Umweltschutz

Art. 49 Einwirkungen

1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich primär aus der zulässigen Zonennutzung. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von gewerblich genutzten Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehren sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen.

Art. 50 Lärmschutz

Bei der Projektierung der Bauten hat sich der Bauherr über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzten und falls nötig, eine Beurteilung bei einem anerkannten Fachmann in Auftrag geben. Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

7. Vollzug und Verfahren

Art. 51 Aufsicht

'Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Dieser kann eine Baukommission mit beratender Funktion bestellen und Fachleute beiziehen.

Landschaftskommission

2Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Landschaftskommission einsetzen.

Nutzungsreglement

3Der Gemeinderat kann ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte erlassen.

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4Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden die Pflege- und Unterhaltsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festgelegt.

Art. 52 Gebühren

Entscheide zum Bauwesen sind gebührenpflichtig. Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren in einem Reglement fest.

8. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 53 Aufhebung bisherigen

Rechts

< bauno-ko.doc/04.96/arnids >

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan vom 12. November 1976 b) die Bauordnung vom 12. November 1976

Anhang I

Geschützte Objekte Objekt-Nr.

Bezeichnung

Ort

Gebäude mit Substanzschutz 4.2.5

„Schloss Koblenz"

Hinterdorfstr., Parz. 910

(Kant. Denkmalschutz)

Wohnhaus

Hinterdorfstr., Parz. 817

Gasthof Engel

Landstrasse 20

Gebäude mit Volumenschutz Wohnhaus

Landstrasse, Parz. 790

Wohnhaus

Rhygass/Giessenstr., Parz. 723

Wohnhaus

Giessenstrasse, Parz. 758

Wohnhaus

Giessenstr./Landstr., Parz. 759

Wohnhaus

Landstrasse, Parz. 760

Wohnhaus

Landstrasse, Parz. 761

Anbau Gasthof Engel

Landstrasse, Parz. 774

2.3.1

Waldweiher

oberhalb Weiermatte

3.1.1

Eisenbahnbrücke

Naturobjekte

Bahndamm (Strecke Koblenz - Waldshut)

3.7.1

Linde

beim Bahnhof

3.8.1

Nagelfluh-Brocken

Wäldchen Buckhalde

3.8.2

Höhle/Nagelfluhböschung

Obere Geisswies

Kulturobjekte 4.2.3

Laufen mit Weiher/Brüggli

Im Laufen

4.2.7

Kreuz

Beim Lengghof

4.2.8

Bildstöckli

Frittel

4.3.1

Römer-Warte, archäologische Fundstelle

Laufen

4.3.2

Röm. Wachtturm, archäologische Fundstelle

Rütenen

Archäologische Fundstellen 4.3.3

Archäologische Fundstelle/röm. Gebäude

Einschlag

4.3.4

Archäologische Fundstelle/röm. Brennofen

Betzenmatt

ko/anhobjek.doc./11.95/ds

ABGRENZUNG UFERSCHUTZZONE nhang II

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