Gestaltungsplan Spezialzone Eichhof
Plan d'utilisaziun spezial · Stetten (AG)
Document
- Numer
- 2002-001831
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Stetten (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 27-11-2002
- En vigur dapi
- 27-11-2002
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4041-2002-E.pdf
Gemeinde Stetten
•
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Spezialzone „Eichhof"
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
April 2002
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: — Situationsplan 1:1000
Übersichtsplan 1:25'000
Mitwirkungsbericht vom:
07.10.2002
Vorprüfungsbericht vom:
27.06.2002
Öffentliche Auflage vom:
04.09.2002 bis: 03.10.2002
Beschlossen vom Gemeinderat am: 07.10.2002 Der Gemei deammann:
Der Gemeindeschreiber:
S 17
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24 . Kioue, nbe., Zoo2 Der Staats hrei er
Gemeinde Stetten, Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Spezialzone „Eichhof"
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Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan Eichhof bezweckt die Sicherung und beschränkte Weiterentwicklung der Spezialzone „Eichhof" als Standort für Kiesaufbereitung. Er legt gestützt auf den § 25 der Bau und Nutzungsordnung (BNO) die Nutzungen in der Spezialzone „Eichhof" fest und berücksichtigt die Belange des Landschaft- und Naturschutzes
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
Situationsplan 1:1000 Sondernutzungsvorschriften Die übrigen Beilagen (Planungsbericht) dienen nur zur Information und sind nicht rechtsverbindlich
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:1000 bezeichnete Gebiet „Eichhof"
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes vorschreibt, gilt die Bauordnung.
Nutzungsbereiche
Art. 5
Der Gestaltungsplan sieht 4 Bereiche für Nutzungen vor:
Bereich Betrieb (A) Bereich Lager (B) Bereich Ruderalzone/Übergangszone (0) Bereich Biotop (D)
Art. 6 Bereich Betrieb (A)
Im Bereich Betrieb findet die Kiesaufbereitung statt. In diesem Bereich sind dem Zonenzweck dienende Neubauten und Umbauten der bestehenden Anlagen innerhalb der Baufelder gestattet. Der Bereich wird unterteilt in: Al) Aufbereitung: Dieser Bereich dient der Kiesaufbereitung. Im Baufeld in diesem Bereich ist der Neu- und Umbau der Aufbereitungsanlagen mit den notwendigen Nebenbauten gestattet. Die maximale Firsthöhe beträgt 382.00 m.ü.M. Die Fläche des Baufeldes darf bis höchstens 50 % mit Hochbauten überbaut werden. Für die Materiallagerung können offene Boxen und Trennwände erstellt werden. Die Aufstellung und der Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage für maximal ein Jahr ist zulässig.
A2) Infrastruktur: Zulässig sind Bauten innerhalb des Baufeldes für den Unterhalt, Reparatur, Montage und als Abstellplatz für die Baumaschinen und Sondernutzungsv V8.1.doc
Gemeinde Stetten, Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Spezialzone „Eichhof"
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Aufbereitungsanlagen, Aufenthaltsräume für Personal, Werkstätte, Waschplätze und Abstellplätze für den Fuhrpark. Die Fläche des Baufeldes in diesem Bereich darf bis höchstens 50 `)/0 mit Hochbauten überbaut werden, die Firsthöhe ist auf 378.00 m.ü.M. beschränkt. A3) Absetzbecken/Brauchwasserbecken: Dieser Bereich dient der Wasserbehandlung und Brauchwasserspeicherung. Der Bau von Anlagen für die Wasserbehandlung, Wasserspeicherung und Wasserförderung ist gestattet.
Art. 7 Lager (B)
Der Bereich Lager dient zur Lagerung von Aushubmaterial, aufbereitetem Material und lnertstoffen.
Art. 8 Lagerhöhen, Lagerflächen
In den Bereichen Betrieb und Lager können Lagerflächen für Aushubmaterial, aufbereitetem Material und Inertstoffen erstellt werden. Die maximale Lagerhöhe liegt für alle Lagerflächen auf der Kote 382.00 m.ü.M..
Art. 9 Bereich Ruderalzone/Übergangszone (C)
Der Bereich besteht aus ungenutzten, vegetationsarmen Kies- und Sandflächen und dient Amphibien, Insekten und Pflanzen der Pionier- und Rudarallebensräumen als Sommerlebensraum. Die Fläche beträgt ca. 0.4 ha. Die Abgrenzung zum Bereich Lager ist variabel.
Art. 10 Bereich Biotop (D)
Die Grösse des Bereiches beträgt ca. 0.6 ha. Die Fläche ist vegetationsarm und mit maximal 50% Tümpeln belegt. Der Standort dient primär als Laichplatz und Sommerlebensraum für Amphibien der Pionierlebensräume.
Art. 11 Werkverkehr, Interne Erschliessung, Fahrzeugwaage
Die Zu- und Wegfahrt für den Werkverkehr zur Spezialzone hat über die im Situationsplan bezeichnete Strasse zu erfolgen. Die interne Erschliessung für alle Bereiche erfolgt ab einer Ringstrasse im Bereich Betrieb.
Schlussbestimmungen
Art. 12 Inkrafttreten Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Sondernutzungsv V8.1.doc
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
27. November 2002
Art. Nr. 2002-001831
Gemeinde Stetten; Gestaltungsplan "Spezialzone Eichhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
7. Oktober 2002 27. Juni 2002 4. September – 3. Oktober 2002 7. Oktober 2002 4. November 2002 11. November 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Kulturland als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Kulturland vom 27. Oktober 1998. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
In der Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde Stetten ist im Gebiet der bestehenden Kiesgrube Eichhof eine Spezialzone nach Art. 18 RPG mit Gestaltungsplanpflicht ausgeschieden. Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt, dass die Materialaufbereitung in diesem Gebiet zu regeln und dabei die Belange des Landschafts- und des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen sind. Die Fläche der Spezialzone beträgt ca. 3.7 ha. Es werden folgende vier Bereiche unterschieden: Betrieb (unterteilt in die Teilbereiche Aufbereitung, Infrastruktur und Absetzbecken/Brauchwasserbecken), Lager, RuderalÜbergangszone und Biotop. Im Weiteren werden die Erschliessung, Baufelder für Infrastrukturanlagen im Bereich Betrieb sowie einzelne Hecken verbindlich ausgeschieden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Situationsplan mit Querprofilen Sondernutzungsvorschriften Versand: 03.12.2002
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen von § 25 BNO. Er regelt die verschiedenen Nutzungsarten, die künftig innerhalb dem Areal möglich sind. Die Einpassung der Materialaufbereitungsanlage in die landschaftlich empfindliche Umgebung (BLN-Gebiet) wird durch Höhenbeschränkungen der Materiallager und randliche Heckenpflanzungen erreicht. Die Betriebsabläufe für die Materialaufbereitung werden dadurch nicht beeinträchtigt. Der Gestaltungsplan entspricht zusammen mit der zugrundeliegenden allgemeinen Nutzungsplanung den Anforderungen der übergeordneten Pläne und Vorschriften. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Spezialzone Eichhof" der Gemeinde Stetten vom 7. Oktober 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5608 Stetten Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: