Erschliessungsplan Schweizi
Plan d'utilisaziun spezial · Stetten (AG)
Document
- Numer
- 2006-001700
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Stetten (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 06-12-2006
- En vigur dapi
- 06-12-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4041-2006-E.pdf
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Gemeinde Stetten Kanton Aargau
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt
SR Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften Schweizi
gemäss 8 17 BauG
Genehmigungsexemplar Situationsplan 1:500
Öffentliche Auflage vom 8. August bis 6. September 2006 Vom Gemeinderat beschlossen am: 16. Oktober 2006
Y7 j Le Der Gemeindeschreiber:
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Ernst Huber Emil
Schweizi
Genehmigt vom Regierungsratam: Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau,den &. Dezemb&s 2006 Der Staatsschreiber: .
Projektnummer: 4041P101.80
Plannummer: 001
Format: 80x60
EDV-Pfad: K:\akt_cad\041stett\P101\autocad\plaene_dwg
i Ingenieure - Planer - Geometer gezeichnet: 7 Bm 19.10. 008 Brugg - Lenzburg - Sempach
geprüft: Wü 19.10.2006 Internet: http://www.porta-partner.ch
freigegeben. ___SK 19.10.2006 EmäilzIniagporte panel Beschreibung der letzten Änderung: - © 056 460 97 00
rot Baulinien gem. & 111.1.a BauG
rot Weg- und Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss & 132 BauG)
—| orange Baulinien für Klein- und Anbauten gem. $ 18.1 ABauV
=: -| Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
ZB dunkelblau Lärmvorbelasteter Bereich
$1 Bis zu einem Abstand von 15 m ab der Strassenparzelle dürfen keine Öffnungen lärmempfindlicher Räume gemäss LSV Art. 2 Abs. 6 mit einem Aspektwinkel > 45° zur Lärmquelle (K414) orientiert sein.
$2 Im Bereich zwischen 15 und 30 m ab der Strassenparzelle dürfen keine Öffnungen lärmempfindlicher Räume gemäss LSV Art. 2 Abs. 6 mit einem Aspektwinkel > 90° zur Lärmquelle (K414) orientiert sein.
Grünstreifen
83 Der im Situationsplan markierte Grünstreifen ist standortgerecht zu bestocken und begrünen (Hecken, einheimische Pflanzen, etc.).
weeoee» violett Fusswegverbindung
$4 Die definitive Lage der Fusswegverbindung ist im Baubewilligungsverfahren bei einer baulichen Nutzung der Parzelle 126 festzulegen. Der Weg kann von der eingezeichneten Lage um maximal 5 m abweichen, ist möglichst direkt zu führen und hat mindestens eine Breite von 1.5 m aufzuweisen.
1787 grün Bereich für Abfallsammelstelle
85 Innerhalb des im Plan bezeichneten Bereichs $ (Bereich für Abfallsammelstelle) ist eine gemeinsame Sammelstelle zum Zeitpunkt einer baulichen Nutzung der Parz. 125 oder 126 zu errichten.
2. Orientierungsinhalt
boeoe orange Perimeter Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften
Bauzonengrenze gemäss Bauzonenplan
grau Bestehende Strassen / Wege
Fusswege neu
Erschliessungsstrasse neu
braun Stassenabstand gem. 8 111.1.a BauG (6.0 m)
rot Parzellierung gemäss Vorvertrag
blau Wasserleitung bestehend / neu
braun Mischwasserleitung bestehend / neu (ev. Teiltrennsystem)
Elektroleitung neu
schwarz Lärmvorbelasteter Bereich gemäss Bauzonenplan
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
06. Dezember 2006
Art. Nr. 2006-001700
Gemeinde Stetten; Erschliessungsplan "Schweizi"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Oktober 2006 7. Juni 2006 8. August – 6. September 2006 16. Oktober 2006 27. Oktober 2006 13. November 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. September 2005. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Planungsgebiet liegt in der Wohnzone W2b am westlichen Bauzonenrand von Stetten und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Der vorliegende Erschliessungsplan hat zum Ziel, eine Land sparende, auf einer Überbauungsstudie basierende Erschliessung sicher zu stellen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 8. Dezember 2006
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Vorlage bildet eine gute Grundlage zur Erschliessung des Baugebiets Schweizi. Die Erschliessungstrassen werden vergleichsweise schmal und ohne Kurvenverbreiterung festgelegt. Die Gemeinde führt aus, dass die Festlegungen bewusst gemäss den entsprechenden VSS-Normen für stark reduzierte Geschwindigkeit erfolgten. Sondernutzungsvorschriften regeln die für die lärmbelasteten Bereiche erforderlichen Massnahmen. Entlang der Kantonsstrasse wird ein Grünstreifen für die Pflanzung einer Hecke ausgeschieden. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Schweizi" der Gemeinde Stetten vom 16. Oktober 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: