Gestaltungsplan Eichirebe - Breiti inkl. Änderungen 2002

Plan d'utilisaziun spezial · Sarmenstorf

Document

Numer
2002-000034
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Sarmenstorf
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
30-03-1993
En vigur dapi
07-01-2002

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4076-2002-E.pdf

' Amun RAwamme

1

' Die Einwohnergemeinde Sarmenstorf erlässt, gestützt auf 2. 2. 1971 die nachstehenden

1RilnauG vom

-ben

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Sonderbauvorschriften beziehen sich auf die im Beilageplan bezeichneten Zonen A und B des Kommunalen Ueberbauungsplanes "Eichirebe-Breiti".

Art. 2 Zweck

Die Sonderbauvorschriften bezwecken eine gute, geordnete Baulandnutzung und insbesondere eine sorgfältige Einpassung der Gebäude mit Umgebung ins Orts- und Landschaftsbild. Dies gilt besonders für die Hanglagen der Zone B, wo entsprechend der exponierten Lage für die Bauten ein übergeordneter Gestaltungsrahmen anzustreben ist.

II. SPEZIELLE VORSCHRIFTEN DER ZONE A

Art. 3 Bauweise

1 Die Zone A ist für Einfamilienhäuser, Gruppenhäuser und Reiheneinfamilienhäuser bis zu 5 Wohneinheiten bestimmt. Kleinbetriebe, die den Wohncharakter des Quartiers nicht stören, sind zugelassen. Die gewerbliche Nutzung darf dabei 50 % der Bruttogeschossfläche nicht übersteigen. 2

Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

- Ausnützungsziffer - Geschosszahl - Max. Gebäudehöhe - Max. Firsthöhe - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Max. Gebäudelänge

0,45 2 7 m 10,5 m 4 m 8 m 30 m

Es kommt kein Mehrlängenzuschlag zur Anwendung.

Art. 4 Dachgestaltung,

Dachgeschoss

1 Die Dachneigung der Hauptgebäude hat mindestens 25° und max. 40° zu betragen.

2 2 Die Dacheindeckung ist in den Farbtönen dunkelrot-dunkelbraun-dunkelgrau zu halten. 3 Dachaufbauten und -einschnitte dürfen 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Sie sind in dunklem, der Dachfarbe angepasstem Farbton zu gestalten. 4 Das Dachgeschoss zählt nicht als Vollgeschoss sofern der Kniestock das Mass von 1.00 m nicht überschreitet. Ausgebaute Teile werden jedoch als Bruttogeschossfläche angerechnet, soweit sie eine Raumhöhe von mind. 2.00 m aufweisen.

III. SPEZIELLE VORSCHRIFTEN ZONE B

Art. 5 Bauweise

1 Die Zone B ist bestimmt für freistehende und zusammengebaute Ein- und Zweifamilienhäuser, Gruppenhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Terrassenhäuser bis zu 4 Wohneinheiten. Kleinbetriebe, die den Wohncharakter des Quartiers nicht stören, sind zugelassen. Die gewerbliche Nutzung darf dabei 50 % der Bruttogeschossfläche nicht übersteigen.

2

Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

- Ausnützungsziffer - Ausnützungsziffer im grünschraffierten Bereich des Beilageplanes - Geschosszahl - Max. Gebäudehöhe - Max. Firsthöhe - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Max. Gebäudelänge u. Gebäudetiefe

0,3 0,4 2 6,5 m 8,5 m 4 m 8 m 25 m

Die hangseitigen Gebäudeprofile dürfen die Kote 584.0 m ü.M. nicht überschreiten. Es kommt kein Mehrlängenzuschlag zur Anwendung.

Art. 6 Gebäudestellung,

Höhenlage

Die Gebäudekuben (Gebäudelängsseite) und die Firstrichtung der Hauptgebäude sind parallel zum Hang anzuordnen. Die Bauten sind so zu staffeln, dass sie sich in die Hangneigung einfügen und keine grossflächigen Aufschüttungen bewirken.

3

Art. 7 Fassadengestaltung

Grosse, talseitige Fassadenflächen sind durch eine entsprechende Gliederung aufzulockern. Dies gilt bei Terrassenhäusern und terrassierten Reihenhäusern auch für die hangaufwärts laufenden Fassaden. Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept abzuliefen.

Art. 8 Dachgestaltung

' Es sind Sattel- und Pultdächer bis max. 30 0 Neigung oder deren Kombination zugelassen. Dachterrassen sind in Verbindung mit Schrägdächern möglich. 2 Satteldächer haben beidseitig die gleiche Neigung aufzuweisen. Der First ist Mitte Haus oder bergseitig vorzusehen. 3 Hangaufwärts durchlaufende Dächer sind nur bis zu einer max. Länge von 9 m erlaubt. 4 Die Dacheindeckung ist in den Farbtönen dunkelbraundunkelrotbraun-dunkelgrau zu halten.

Dacheinschnitte, Dachaufbauten und Dachverglasungen 6 können vom Gemeinderat bewilligt werden, wenn sie die notwendigen Gestaltungsanforderungen erfüllen. Das Dachgeschoss zählt nicht als Vollgeschoss sofern der Kniestock das Mass von 1.00 m nicht überschreitet. Ausgebaute Teile werden jedoch als Bruttogeschossfläche angerechnet, soweit sie eine Raumhöhe von mind. 2.00 m aufweisen. 6

Art. 9 Privatstrassen

Für den motorisierten Verkehr dürfen keine zusätzlichen Strassen erstellt werden. 5 10

Erhaltung Magerwiese

Die Magerwiese (NUPLA Inventar Objekt Nr. 14) der EichiHalde soll im oberen Hangbereich (im Ueberbauungsplan braun dargestellt) erhalten und gefördert werden. Der Pflanzenbestand darf weder durch Aufforstungen, Umbruch, Beweidung, Bewässerung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet, der 1. Schnitt hat jedoch frühestens in der zweiten Junihälfte zu erfolgen. Eine Düngung ist nicht erlaubt.

4 S 11

Meldepflicht

Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild gegebenenfalls beraten zu können.

IV. VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZONEN A UND B S 12 Gesamtüberbauung

Im Rahmen dieser Sonderbauvorschriften sind auf einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 2000 m2 Gesamtüberbauungen im Sinne von S 58 der Bauordnung gestattet. Eine weitere Ausnützungssteigerung nach Anhang 8 der Bauordnung wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. S 13

Untergeschoss

Untergeschosse, die das nicht wesentlich veränderte Terrain um mehr als 0.80 m in der Zone A bzw. 1.20 m in der Zone B überschreiten, gelten als Vollgeschosse. Hauseingänge und Gargeneinfahrten auf max. 1/3 der Fassadenlänge sind von dieser Bestimmung ausgenommen. S 14

Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Baupro1 jektes. Sie ist in den Projektplänen oder in einem speziellen Umgebungsplan klar und verbindlich darzustellen, insbesondere Hartflächen, Grünflächen, Stützmauern, der Terrainverlauf, Böschungen mit der notwendigen Kotierung. Soweit notwendig sind die entsprechenden Schnitte aufzuzeichnen.

Stützmauern

2 Die Eingriffe in das bestehende Gelände sind gering zu halten. Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wo möglich natürliche Böschungssicherungen bzw. Lebendverbaumethoden oder aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen anzuwenden. Stützmauern sind nur im Terrassen-, Sitzplatz- und Garagezufahrtsbereich zulässig. Sie sind als Teil der Baute ansprechend zu gestalten. S 15

Baulinie für Tief- u. Kleinbauten

Die spezielle Baulinie für Tief- und Kleinbauten gemäss S 34 Abs. 1 BO darf durch Dachvorsprünge und dgl. max. 0.50 m unterschritten werden.

5 V. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 16 Verhältnis zur Bauordnung

Soweit durch die Sonderbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauordnung. S 17

Inkrafttreten

Die Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Anwendung auf hängige Baugesuche

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden nach diesen Sonderbauvorschriften entschieden.

S 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Sonderbauvorschriften werden die Sonderbauvorschriften vom 7. Juni 1985 aufgehoben.

Diese Sonderbauvorschriften sind von der Gemeindeversammlung am 21. Juni 1991 beschlossen worden.

IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES Der Staatsschreiber:

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den 30 . t-Itte Aer413 616o vom 4. Apg; 1 Al en RRB-Nr. Im Auftrage des Grossen Rates D r Staatsschreiber: In rt IJR

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

07. Januar 2002

Art. Nr. 2002-000034

Gemeinde Sarmenstorf; Gestaltungsplan "Eichirebe - Breiti"; Änderung 2001; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

22. Oktober 2001 3. Juli 2001 13. August – 11. September 2001 22. Oktober 2001 19. November 2001 21. November 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. März 1992 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan „Eichirebe - Breiti“ aus dem Jahr 1993 erfährt geringfügige Änderungen als Folge des Waldfeststellungsverfahrens. Die rechtskräftigen Baulinien entlang der Erschliessungsstrassen werden aufgehoben, da die Strassen gebaut sind. Die Baulinien für Kleinbauten entlang der Breitistrasse werden ergänzt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des folgenden Planungsmittels:  Gestaltungsplan „Eichirebe – Breiti“, Änderungen 2001

Versand:

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Änderungen des Gestaltungsplanes „Eichirebe - Breiti“ aus dem Jahr 1993 werden als situationsgerecht beurteilt. Sie entsprechen den heutigen planerischen Anforderungen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Eichirebe - Breiti“, Änderungen 2001, der Gemeinde Sarmenstorf vom 22. Oktober 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5614 Sarmenstorf  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: