Gestaltungsplan Chilewinkel

Plan d'utilisaziun spezial · Sarmenstorf

Document

Numer
2003-000710
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Sarmenstorf
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
07-05-2003
En vigur dapi
07-05-2003

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SNP-4076-2003-E-1.pdf

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Gemeinde Sarmenstorf

Kanton Aargau

GESTALTUNGSPLAN "CHILEWINKEL"

Baudepartement Kanton Aarga Abteilung Raumentwicklung

Gemäss §21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

AG

FRANZ

B ITTERLI

HAUPTSTRASSE 32 5502 HUNZENSCHWIL

TEL 062 897 12 12 FAX 062 897 12 14

[email protected]

WYNENHOE 5734 REINACH

TEL 062 771 6006 FAX 062 771 12 42

bitterling.re

©bluewin.ch

INGENIEURBÜRO FÜR HOCH- & TIEFBAU

Mitwirkungsbericht vom:

?usammereel . VeiiIhren

Vorprüfungsbericht vom:

15 Januar 2003

Oeffentliche Auflage vom:

2 Januar 2003

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der

DeGemeindeschreiberin

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

25. Tebruar 2003

Ao. Mär2 2203

emeindeammann:

Genehmigung

bis:

)1 4A;

Z003 Der Sta tssc eiber

a. j.

Gemeinde Sarmenstorf

Kanton Aargau

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

1Für das Gebiet Chilewinkel sollen situationsspezifische Regeln eine harmonische Ueberbauung sicherstellen. 2Insbesondere

sollen die landschaftliche Einbindung der Bauten die max. Ausnützung, die Höhenentwicklung der Bauten sowie die Fachberatung geregelt werden.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: a) Situationsplan 1 : 500 b) Querschnitte 1 : 200 c) Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan bezeichnete Gebiet.

umfasst

das

im

Situationsplan

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Einfamilienhauszone EF.

Art. 5 Baufelder

11m Bereich der Baufelder können die Baukörper beliebig situiert werden. 2Für das Baufeld 6 gilt die offene Bauweise.

den Baufeldern 2 bis 5 ist die offene Bauweise oder Reihenhäuser möglich. 3In

Gemeinde Sarmenstorf, SNP Chilewinkel,

Juni/Nov. 2002

Gemeinde Sarmenstorf

Kanton Aargau

Art. 6 Kleinbauten

Klein- und Anbaubauten dürfen innerhalb der Baufelder bis an die Baulinie für Klein- und Anbauten erstellt werden. Die architektonische Gestaltung der Klein- und Anbauten hat sich den Hauptbauten unterzuordnen.

Art. 7 Dachformen

Die Dachformen und die Firstrichtung sind freigestellt. Massstab ist die architektonische überzeugende Kubatur und Eingliederung. Grössere Flachdachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen.

Art. 8 Gebäude- und

Firsthöhen

Firsthöhen für die Baufelder 4,5 und 6 Die Gebäude- und werden je Baufeld gemäss Querschnitte M 1 : 200 mit max. Höhenmeter ü. M. festgelegt. Baufeld

Firsthöhe

Geb. Höhe

Flach / Attika

4 5 Nordteil 5 Südteil 6 Nordteil 6 Südteil

588.85 584.12 583.28 576.53 575.90

585.35 580.62 579.78 573.03 572.40

588.02 583.32 582.48 575.73 575.10

Art. 9 Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer beträgt max 0.45.

Art. 10 Abstellplätze,

Vorplätze

1Parkplätze und Vorplätze sind soweit möglich mit sickerfähigen Belägen auszuführen. Vorplätze im Baufeld 5 können entlang der strassenseifigen Fassade frei angeordnet werden. Die Länge der Vorplätze darf max. 2/3 der Gebäudelänge betragen.

2Die

Art. 11 Gemeinde Sarmenstorf, SNP Chilewinkel,

Juni/Nov. 2002

Gemeinde Sarmenstorf

Best. Gebäude

Kanton Aargau

l Alle

nach BO vorgesehene Veränderungen an den bestehenden Gebäuden Nr. 11, 12, 13, 14 und 354 sind möglich. 2Die Gebäude Nr. 21 und 18 sind für das Strassenbild mitbe-

stimmende Gebäude. Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten, sind mit Rücksicht auf das Ortsbild möglich.

Art. 12 Architektonische

Gestaltung

1Bauten und Anlagen sind harmonisch in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. 2Beurteilungskriterien sind u.a.:

> Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum. > Gute

Einbindung

der

Baukörper

zur

bestehenden

Topographie. > Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen. > Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten. > Wirkung der Materialien und Farben.

4 weitere Artikel

Art. 13 Landschaftliche

Gestaltung

Gartenanlagen sollen sich gut in die Umgebung eingliedern, grosse Erdbewegungen sind zu vermeiden. Die Umgebungsgestaltung soll mit standortgemässer und naturnaher Bepflanzung erfolgen.

Art. 14 Lärmschutz

Im nordwestlichen Teil des Baufeldes Nr. 6 (siehe Schraffur SNP) sind planerische Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes der Empfindlichkeitsstufe II vorzusehen. Nebengebäude oder lärmunempfindliche Gebäude sind zur Lärmquellen auszurichten. Die Planungswerte nach LSV sind im Baugesuch nachzuweisen.

Gemeinde Sarmenstorf, SNP Chilewinkel,

Juni/Nov. 2002

Gemeinde Sarmenstorf

Kanton Aargau

Art. 15 Fachberatung

1Die Begleitung und Beurteilung der Bauvorhaben bezüglich

gestalterischer Eingliederung erfolgt durch eine Fachberatung. Die Fachberatung erfolgt durch das Architekturbüro Xaver Meyer AG, Mattenweg 9, 5612 Villmergen. Die Kosten für die Fachberatung trägt der Bauwillige. 2Die Fachberater können für die Beurteilung zusätzlich notwendige Pläne und Modelle verlangen.

Art. 16 Inkrafttreten

Genehmigung

1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 2Die

Gemeinde Sarmenstorf, SNP Chilewinkel,

Juni/Nov. 2002

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

07. Mai 2003

Art. Nr. 2003-000710

Gemeinde Sarmenstorf; Gestaltungsplan "Chilewinkel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. März 2003 15. Januar 2003 27. Januar – 25. Februar 2003 10. März 2003 4. April 2003 7. April 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. März 1993. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das zu erschliessende Gebiet liegt hauptsächlich in der Einfamilienhauszone (überlagert mit einer Sondernutzungsplanungspflicht) bzw. teilweise in der anschliessenden Dorfzone im Nordosten der Gemeinde. Das Erschliessungskonzept wird der heiklen topografischen Lage gerecht und berücksichtigt die innerhalb dem Perimeter liegenden Gebäude. Im Wesentlichen werden zwei neue Erschliessungsstrassen und verschiedene Baufelder ausgeschieden. Daneben werden die Fusswege, die Gebäudekategorien, der Containerstandplatz, ein lärmvorbelasteter Bereich und die Sichtzonen festgelegt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Querprofile  Sondernutzungsvorschriften

Versand: 12.05.2003

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die vorgenommenen Festlegungen im Gestaltungsplan Chilewinkel sind situationsgerecht. Sie ermöglichen eine den schwierigen topografischen Verhältnissen angepasste Erschliessung und Überbauung des Gebiets. Der Erschliessungsplan sah im Bereich der privaten Hauszufahrt (Gebäude Nr. 18) eine Sichtzone vor. Gestützt auf die Begründungen im Einspracheentscheid des Gemeinderats kann auf die Ausscheidung dieser Sichtzone verzichtet werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Chilewinkel" der Gemeinde Sarmenstorf vom 10. März 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

-3-

4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schilligasse 1, 5614 Sarmenstorf  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: