Erschliessungsplan Unterdorf

Plan d'utilisaziun spezial · Sarmenstorf

Document

Numer
2003-000992
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Sarmenstorf
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
02-07-2003
En vigur dapi
02-07-2003

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Sarmenstorf mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4076-2003-E-2.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4076-2003-E-2.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Sarmenstorf

4 111) Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Unterdorf gemäss § 17 BauG

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes - Situationsplan 1:500

'

.;_ L'I. ..,I . ;.1,!....,1,-Z• 1 t ;

,...

i , „,,

,•C'.

4

•

"tail

A eeli. \

e

*

•,..ii.

•

••.-.', , r

.,_

1

.

ine

\

VP li

,), .._,,, _____-

e

• .

>.-e 9 .

irr

I__. ....JA rt • '

• •

\

.2k

/J

iMf fialk " i Meglift

..

4-

• „66 .„, 1

4

j

865 \ .

.P548

Datum

OMMUNAIP1AN AG

belin 12, 5610 Wahlen

,

Tel: Fax: E-Mail: Web:

056 / 621 93 91 056 / 621 0520 [email protected] www.kahh-partner.ch

23.05.2001 rev. 12.05.03

'N

DS

A4

2

20. Februar 03

Öffentliche Auflage vom:

24. März

ea mann:

P. Welsin

, • 4,, - -

Plan Nr.

Vorprüfungsbericht vom:

Der Gemei

N

Format

20. Februar 03 (siehe Planungsbericht Ziffer 7)

Beschlossen vom Gemeinderat am:

:

Gez.

Mitwirkungsbericht vom:

bis:

.n.

22. April 03

5. ivi i OZ :D

,> zz,

-

., \ •-•-! !

Die Gemeindeschreiberin: N. Hunziker

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigungsvermerk:

•

Aarau, den

2. JtAli

Zoo3 Der

,, c r • er:

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck der Sondernutzungsplanung

Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, optimale Voraussetzungen für die Wohnüberbauung zu schaffen.

Art. 2 Bestandteile des Erschliessungsplanes

Der Erschliessungsplan besteht aus: • Situationsplan 1 : 500 - Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 3 Perimeter

Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung betreffend der Wohnzone W2 und W3.

Art. 5 Bereich A

Strassenbreite und Strassenabstand

Auf die Erschliessungsstrasse kann ganz oder teilweise verzichtet werden und innerhalb des Bereiches A verschoben werden. Der Wendeplatz kann ausserhalb des Bereiches A liegen. Die Strassenbreite von 4.50 m und die Strassenabstände von 4.00 m müssen in jedem Fall eingehalten werden.

Art. 6 Wendeplatz

Am Ende der Erschliessungsstrassen ist für die Verkehrsteilnehmer ein Wendeplatz gemäss VSS Norm zu erstellen.

Art. 7 Erschliessungsrichtung

der Parzellen Nr. 624, 740, 742, 1111, 1288

Die Parzellen 624, 740, 742, 1111, 1288 sind verkehrsmässig entsprechend den Eintragungen im Situationsplan zu erschliessen

Art. 8 Planerische Massnahmen zur Lärmminderung

(Art. 24 Abs. 2 USG)

In der ersten Bautiefe zur Seengerstrassen werden Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung nur erteilt, wenn alle lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 LSV) über Fenster verfügen, vor welchen die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionswert, mindestens 14 dB beträgt. Dies ist gewährleistet, wenn alle lärmempfindlichen Räume über wenigstens ein Fenster in der annähernd senkrecht zur Strassenachse ausgerichteten Seitenfassade verfügen. Andere Massnahmen sind möglich, sofern sie nachweislich eine Schallminderung von 14 dB bewirken.

Art. 9 Entwässerung

Die Schmutzwasserleitungen in den neuen Erschliessungsstrassen sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. Das Dachwasser ist über Rückhaltemassnahmen den Sauberwasserleitungen resp. dem Erusbach zuzuleiten. Das Sickerwasser ist dem Erusbach oder der Sauberwasserleitung zuzuführen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Sondernutzungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

02. Juli 2003

Art. Nr. 2003-000992

Gemeinde Sarmenstorf; Erschliessungsplan Unterdorf; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. September 2002 20. Februar 2003 24. März–22. April 2003 5. Mai 2003 19. Mai 2003 2. Juni 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. März 1993 . 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die vom Erschliessungsplan "Unterdorf" betroffenen Grundstücke liegen in der W2- bzw. W3-Zone (mit Sondernutzungsplanpflicht) am westlichen Baugebietsrand der Gemeinde. Das Erschliessungskonzept für dieses Gebiet sieht den Ausbau des Hagmattenwegs sowie den Bau von zwei Stichstrassen vor. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan  Sondernutzungsvorschriften

Versand: 08.07.2003

Ganzen Text zeigen

-2-

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Erschliessungskonzept sieht vor, die Erschliessung des Gebietes Unterdorf über den Hagmattenweg zu führen. Die getroffene Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde und erweist sich als rechtmässig. Die vorgenommenen Festlegungen sind vertretbar. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Unterdorf der Gemeinde Sarmenstorf vom 5. Mai 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

-3-

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5614 Sarmenstorf  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: