Erschliessungsplan Fohracker - Winkeli

Plan d'utilisaziun spezial · Mülligen

Document

Numer
2006-000371
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Mülligen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
15-03-2006
En vigur dapi
15-03-2006

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Mülligen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4107-2006-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4107-2006-E.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Gemeinde Mülligen Kanton Aargau

Kanton Aargau

Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Ar Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Fohracker-Winkeli

gemäss $ 17 BauG

Genehmigungsexemplar

Situationsplan 1: 500

Ganzen Text zeigen

a Übersicht 1:25000 |

Öffentliche Auflage von 28. Oktober bis 28. November 2005 Vom Gemeinderat beschlossen am 16. Januar 2006 Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber :

Hd-Breeher LU. Crüneu leider A. Schelldorfer

Genehmigt vom Regierungsratam: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den AT. MAt2 206

Der Staatsschreiber: (

Projektnummer: 107P104

Plannummer: 001

Format: 60x84

EDV-Pfad: K:\akt_cad\107muell\P104\autocad\plaene_dwg\Sit_500.dwg

Ingenieure - Planer - Geometer Brugg - Lenzburg - Sempach

gezeichnet: wü 18.01.2006 geprüft: ws Internet: http://www.porta-partner.ch n s 7 Email: [email protected] freigegeben: % 056 460 97.97 Beschreibung der letzten Änderung: - ®@ 056 460 97 00 Legende

1. Genehmigungsinhalt rot Baulinien gem. $ 111.1. BauG

rot Weg- und Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG) Zugleich Sockellinie für Einfriedigungen und einzelne Bäume

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

dunkelblau Lärmvorbelasteter Bereich

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass keine lärmempfindlichen Räume (gemäss LSV Art. 2 Abs. 6 Bst. a) im bezeichneten lärmvorbelasteten Bereich direkt und ausschliesslich auf die K400 orientiert sind.

Grünstreifen

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass innerhalb des Grünstreifens Bepflanzungen mit Hecken und hochstämmigen Bäumen realisiert werden. Der Abstand zwischen den hochstämmigen Bäumen darf 20 m nicht überschreiten.

al N

2. Orientierungsinhalt

Perimeter Erschliessungsplan

orange Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Bauzonenplan orange Bauzonengrenze gemäss Bauzonenplan grau Bestehende Strassen / Wege

Erschliessungsstrasse neu

Wald / Waldgrenze gemäss $ 3 AWaV

grün Waldabstandslinie gemäss $ 48 BauG

dunkelblau Sauberwasserleitung bestehend / neu

braun Mischwasserleitung bestehend / neu

gute Versickerungsmöglichkeiten gemäss GEP

.D..

Ben

Bee

Le

=

Wasserleitung bestehend / neu Bee]

Belagsverbreiterung / Belagserneuerung K400 gemäss Bauprojekt Eingangsbremse Baum gemäss Bauprojekt Eingangsbremse

Grünfläche / Bankett gemäss Bauprojekt Eingangsbremse

Strassenrand gemäss Bauprojekt gemäss Eingangsbremse

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

15. März 2006

Art. Nr. 2006-000371

Gemeinde Mülligen; Erschliessungsplan "Fohracker-Winkeli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

20. Juni 2005 13. September 2005 28. Oktober – 28. November 2005 16. Januar 2006 20. Februar 2006 21. Februar 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung. Das Gebiet liegt am östlichen Siedlungsrand und wurde im Rahmen der letzten Revision der Zonenplanung neu den Bauzonen (W2/WG2) mit Sondernutzungsplanungspflicht zugewiesen. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit der Vorlage wird die hinreichende Erschliessung des Gebiets "Fohracker-Winkeli" im Sinne von § 32 Baugesetz (BauG) sichergestellt. Das südliche Teilgebiet "Winkeli" (WG2) wird mit einer neuen Stichstrasse von 5.3 m Breite erschlossen. Die Strassenlinie ist zugleich Sockellinie für Einfriedungen und einzelne Bäume. Das nördliche Teilgebiet "Fohracker" wird vollumfänglich über die bestehende Fohrackerstrasse erschlossen, welche mit Strassenlinien auf eine Breite von 4.5 m gesichert wird. Zur Sicherstellung einer langfristigen Option für die Erschliessung einer potenziellen Baugebietserweiterung entlang der bestehenden Flurstrasse werden Baulinien im Abstand von 4.8 m ausgeschieden. Im Anschlussbereich an die Kantonsstrasse werden für beide Strassen Sichtzonen festgelegt. Versand: 21. März 2006

-2-

Im Gebiet der Mischzone scheidet die Gemeinde gegenüber dem Kulturland einen 4 m breiten Grünstreifen aus. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist sicherzustellen, dass innerhalb des Grünstreifens Bepflanzungen mit Hecken und hochstämmigen Bäumen realisiert werden. Die Sondernutzungsvorschriften legen fest, dass im lärmbelasteten Streifen von 8 m ab Kantonsstrasse keine lärmempfindlichen Räume direkt und ausschliesslich auf die K 400 orientiert werden dürfen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan (Situation) 1:500 mit Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Erschliessung ist einfach und sachgerecht und erfüllt die Forderungen von § 32 BauG. Die Sichtzonen im Bereich der Kantonsstrasse erfüllen ebenfalls die übergeordneten Anforderungen. Der Grünstreifen entlang der Wohn-/Gewerbezone zum Kulturland bietet Grundlage für eine bessere landschaftliche Eingliederung der Mischzone in die Dorfeingangssituation. Aufgrund der Lage (Ortseingang) wären gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. f BauG minimale Vorschriften zur Eingliederung zweckmässig. Der Verzicht auf entsprechende Vorschriften liegt jedoch im Ermessen der Gemeinde. Die Anforderungen des Umweltschutzgesetzes beziehungsweise der Lärmschutzverordnung werden mit den Vorgaben im Gestaltungsplan und den Sondernutzungsvorschriften erfüllt. Die Vorlage erweist sich insgesamt als rechtmässig. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Fohracker-Winkeli" der Gemeinde Mülligen vom 16. Januar 2006 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Stockfeldstrasse 21, 5243 Mülligen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: