Erschliessungsplan Süd

Plan d'utilisaziun spezial · Untersiggenthal

Document

Numer
2004-000032
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Untersiggenthal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
14-01-2004
En vigur dapi
14-01-2004

Karte

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Text

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Obersiggenthay

Verfasser:

Ingenieurbüro Senn 33-18.Süd Planung & Tiefbau

5415 Obersiggenthal

Tel. 056 / 282 31 53

Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben

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Vorprüfungsbericht vom: 27. 2. 2003 Öffentliche Auflage vom: 5.5. 2003 Beschlossen vom Gemeinderat am: 1. 9. 2003

Der Gemeindeammann:

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A4. Januar 2004

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Genehmigungsvermerk:

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LEGENDE 1. GENEHMIGUNGS INHALT

Farbe Bezeichnung

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Baulinien gemäss $ 111 Abs. 1 lit. a BauG

Baulinien für Klein- und Anbauten gemäss $ 18 Abs. 1 ABouV

rosa Strassenlinien

a. (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG)

B/A = hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistonz B ü und Knotensichtweite A

rok Bereich für Wendeplatz. Die genaue Ausgestaltung undLage

wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt. ® vöt Bereich für Fussweg, Breite 2.0m . Die genaue Ausgestaltung

und Lage wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt.

2. ORIENTIERUNGS INHALT

GIDTTI schwarz Perimeter Gestaltungsplan "Auhalde" | schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplon arssenonrsesnene schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes Fra braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung 0) braun Archäologische Fundstelle (Meldepflicht vor Bodeneingriffen)

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

14. Januar 2004

Art. Nr. 2004-000032

Gemeinde Untersiggenthal; Gesamtrevision der Erschliessungspläne EP "Nord", EP "Süd", EP "Station Siggenthal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat (Erlass neue Erschliessungspläne) Beschluss Gemeinderat (Aufhebung alte Erschliessungspläne) Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist neue Erschliessungspläne Ablauf der Beschwerdefrist Aufhebung alte Erschliessungspläne

September 2003 27. Februar 2003 5. Mai bis 4. Juni 2003 1. September 2003 22. September 2003 15. September 2003 13. Oktober 2003 26. Oktober 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Untersiggenthal besitzt eine Fülle alter Erschliessungs(überbauungs)pläne, welche mehrheitlich den aktuellen Anforderungen nicht entsprechen, nicht mehr benötigt werden und somit aufgehoben werden können. Die Vorlage umfasst einen Erschliessungsplan für das ganze Gemeindegebiet, welcher aus praktischen Gründen in drei Teilpläne aufgeteilt ist: den Erschliessungsplan „Nord“, den Erschliessungsplan „Süd“ sowie den Erschliessungsplan „Station Siggenthal“. Zur Erläuterung der Änderungen hat die Gemeinde für die drei Teilbereiche Änderungspläne erstellt; diese dienen lediglich der Information und haben keine Rechtswirkung. Der neue Erschliessungsplan beschränkt sich auf die Festlegung von Strassenlinien (Enteignungsrecht) für noch auszubauende Strassenabschnitte, von § 111 BauG abweichenden Baulinienabständen sowie von wichtigen Sichtzonen.

Versand: 20.01.2004

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Mit Beschluss vom 22. September 2003 hebt der Gemeinderat alle bisherigen Überbauungspläne/Erschliessungspläne auf. Die drei Gestaltungspläne „Obersiggingen“, „Untersiggingen“ und „Auhalde“ bleiben rechtskräftig. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan „Nord“  Erschliessungsplan „Süd“  Erschliessungsplan „Station Siggenthal“ Folgende Erschliessungspläne werden aufgehoben (Beschluss des Gemeinderats vom 22. September 2003):  Erschliessungsplan „Bereich Station Siggenthal“ von 1958  Erschliessungsplan „Unter- und Obersiggingen von 1976/77  Erschliessungsplan „Hubacker“ von 1960/61 inkl. div. Änderungspläne  Erschliessungsplan „Stalden“ von 1994  Erschliessungsplan „Ennetturgi-Hölzli“ von 1998 inkl. div. Änderungspläne  Erschliessungsplan „Innere Breite“ von 1966/67  Erschliessungsplan „Kirchweg-Bündten“ von 1967/68  Erschliessungsplan „Zelgli“ von 1979/80  Erschliessungsplan „Unterau“ von 1982/84  Erschliessungsplan „Auhalde“ von 1973/75  Erschliessungsplan „Ennetturgi“ von 1976/77  Erschliessungsplan „Bauhalde“ von 1962  Erschliessungsplan „Station Siggenthal“ von 1977/78 inkl. div. Änderungen  Erschliessungsplan „Ennetturgi-Hölzli, Teilstück Grubenstrasse“ von 2001 Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Aufhebung aller alten Erschliessungspläne und der Erlass eines aktuellen Plans führt zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtssicherheit. Zudem werden die Bauabstände zu den Strassen mehrheitlich verringert, was zu einer haushälterischen Bodennutzung beiträgt. Der neue Erschliessungsplan mit den drei Teilplänen beschränkt sich auf das Wesentliche. Die darin getroffenen Festlegungen sind sachgerecht und rechtmässig. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss: 1. Die Erschliessungspläne „Nord“, „Süd“ und „Station Siggenthal“ der Gemeinde Untersiggenthal vom 1. September 2003 und die Aufhebung aller rechtskräftigen Erschliessungspläne der Gemeinde Untersiggenthal (gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 22. September 2003) werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Kornfeldweg 2, 5417 Untersiggenthal  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

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