Erschliessungsplan Breiten

Plan d'utilisaziun spezial · Oberlunkhofen

Document

Numer
2003-000307
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Oberlunkhofen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
26-02-2003
En vigur dapi
26-02-2003

Karte

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Gemeinde Oberlunkhofen Kanton Aargau

Erschliessungsplanung "Breiten" “*astiung Raumentwickung Gemasss Paragraph 17 BauG

SITUATIONSPLAN 1:500

Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes:

Planungsbericht

Uebersichts-Skizze

Verfasser. Datum 10. April 2002 03. Juli 2002

MSL Ingenisurbuero AG, Fischäcker 10 | Fesizt Plan vom: Veberholt durch Plan vom: 5630 Muri, Tel. Nr. 056/ 664 41 81 mit Nr. Nr.

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Mitmirkungsbericht vom: 16. Dezember 2002 Vorpruefungsbericht vom : 27. Juni 2002

Oeffentliche Auflage vom: 08. August 2002 bis: 06. September 2002

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigung: Aarau, den 26, Tebruat 2003

Der Staatsschreiber:

Äh

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Strassenlinien (Enteignungsrecht Paragraph 132 BauG)

Zwingende öffentliche Fusswegverbindung, min. Breite 2 Meter. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt und mit Dienstbarkeit B/A (Grundbucheintrag) geregelt.

Baızı hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

.———tr violett

Breiten

2. Orientierungsinhalt

z 50r — rot mögliche Anordnung und Lage des Wendeplatzes ———— mögliche Erschliessungsrichtung grau bestehende Strassen und Wege hellgelb Erschliessungsstrasse ES GR? w2 > — Te schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan = © 100 oO H= 442,272

-— —-.—. blau Abgrenzung Perimeter des Erschliessungsplanes

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

26. Februar 2003

Art. Nr. 2003-000307

Gemeinde Oberlunkhofen; Erschliessungsplan "Breiten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. Dezember 2002 27. Juni 2002 8. August – 6. September 2002 16. Dezember 2002 27. Januar 2003 8. Februar 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 27. Oktober 1998 . 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet Breiten liegt am südlichen Baugebietsrand von Oberlunkhofen. Es handelt sich um eine W2-Zone mit Sondernutzungsplanpflicht, die im Süden und Westen an die Landwirtschaftszone grenzt. Der vorliegende Erschliessungsplan regelt die strassenmässige Erschliessung des Gebiets. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan 1:500

Versand: 04.03.2003

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Festlegungen im vorliegenden Erschliessungsplan sind situationsgerecht. Die Erschliessung erfolgt mittels einer Stichstrasse von der Litzistrasse her. Am Ende der Stichstrasse ist ein Wendeplatz vorgesehen, dessen exakte Lage im Baubewilligungsverfahren festgelegt wird. Im Weiteren werden richtigerweise die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen für die Erstellung eines Fussweges zwischen der neuen Erschliessungsstrasse und dem nördlich verlaufenden Rosenweg. Die Vorlage ist mit den Anforderungen der übergeordneten Pläne und Vorschriften vereinbar. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Breiten" der Gemeinde Oberlunkhofen vom 16. Dezember 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 8917 Oberlunkhofen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: