Bau- und Nutzungsordnung
Othmarsingen
Document
- Numer
- 4205
- Vischnanca
- Othmarsingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 12-03-2014
- En vigur dapi
- 12-03-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
Stand 10.12.2013
Gemeinde Othmarsingen
Kanton Aargill
Departement Bau, Verkehr und Umweit
Gemeinde Othmarsingen Kanton Aargau
Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Genehmigung dr
C117:,̀1 Fogrungsrat 20/ 4 Aarau, den '12. t1ci
Gemäss § 15 BauG
Genehmigung
Vorprüfungsbericht vom: 17. Juni 2013 Mitwirkung vom 17. September bis 16. Oktober 2012 Öffentlich aufgelegt vom 5. August bis 3. September 2013 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 15. November 2013 Gemeindeammann G
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R SV.
Genehmlaundsvermerk:
5600 Lenzburg
5703 Seon
5734 Reinach
Sägestrasse 6a
Oberdorfstrasse 11
Markplatz 2
Tel. 058 / 733 33 44
5034 Suhr
4665 Oftringen
Fax 058 / 733 33 45
Tramstrasse 11
Perry Center
Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]
Dezember 2013 BNO_oth_RevNupla_GV_131210/rwa Genehmigung
Stand 10.12.2013
Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
4
2. Raumplanung
5
2.1
Planungsgrundsätze
5
2.2
Umgebungsgestaltung
5
2.3
Aussenraumqualität, Strassenraumgestaltung
6
2.4
Mittelgrosse Verkaufsnutzungen
6
2.5
Erschliessungs- und Gestaltungspläne
2.6
Weitere Planungsinstrumente
7 8
3. Zonenvorschriften
9
3.1
Bauzonen 3.1.1 Zonenübersicht 3.1.2 Kernzonen 3.1.3 Wohnzonen 3.1.4 Wohn- und Gewerbezonen 3.1.5 Arbeitszone I 3.1.6 Arbeitszone III (Militärbetriebe) 3.1.7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3.1.8 Uferschutzzone 3.1.9 Hochwassergefährdetes Gebiet 3.1.10 Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)
9 9 10 11 11 11 12 12 12 12 13
3.2
Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone 3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland 3.3.2 Naturschutzzone Wald
13 13 14
Überlagerte Schutzzonen 3.4.1 Ortsbildschutzperimeter 3.4.2 Landschaftsschutzzone Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte 3.5.2 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz 3.5.3 Kulturobjekte 3.5.4 Historische Verkehrswege
16 16 18 19 19 20 20 21
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1 Spezialzone Parkplätze Militärbetriebe 3.6.2 Materialabbauzone 3.6.3 Fam iliengartenzone
21 21 21 22
3.3
3.4
3.5
3.6
14 14 16
4. Baubegriffe und Messweisen 4.1
4.2
23
Abstände 4.1.1 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 4.1.2 Strassenabstand Grenzabstand für Einfriedigungen, Stützmauern, Schwimmbäder zwischen 4.1.3 privaten Grundeigentümern 4.1.4 Waldabstand 4.1.5 Abstand zum Kulturland
23 23 23
Nutzungsdichte 4.2.1 Dachgeschosse und -gestaltung, Anrechenbarkeit 4.2.2 Grünflächenziffer 4.2.3 Mindestausnutzung
25 25 25 25 Genehmigung
24 24 24
Stand 10.12.2013
4.2.4 4.3
Nutzungsboni
25
Arealüberbauung
26
4.4
Störmass von Betrieben
26
4.5
Nettoladenfläche
26
5. Bauvorschriften
27
5.1
Baureife und Erschliessung 5.1.1 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
27 27
5.2
Technische Bauvorschriften 5.2.1 Allgemeine Anforderungen 5.2.2 Energieeffizienz
27 27 27
5.3
Wohnhygiene 5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen 5.3.2 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume 5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
27 27 28 28
5.4
Ausstattung 5.4.1 Parkfelder 5.4.2 Spielplätze 5.4.3 Weitere Vorschriften über die Ausstattung 5.4.4 Öffentlich zugänglicher Raum
28 28 29 29 29
6. Schutzvorschriften
30
6.1
Ortsbild- und Denkmalpflege 6.1.1 Allgemeine Anforderungen 6.1.2 Dachgestaltung 6.1.3 Weitere Vorschriften zum Ortsbildschutz und zur Gestaltung der Siedlung 6.1.4 Gestaltung des Siedlungsrandes
30 30 30 31 31
6.2
Umweltschutz 6.2.1 Einwirkungen 6.2.2 Materialablagerungen
31 31 31
33
7. Vollzug und Verfahren 7.1
Zuständigkeit
33
7.2
Gebühren
33
7.3
Mehrwertausgleich
33
7.4
Vollzugsrichtlinien
34
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
35
8.1
Übergangsbestimmung
35
8.2
Aufhebung bisherigen Rechts
35
9. Anhang I Verzeichnis der Schutzobjekte
36
9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.1.4
Substanzschutzobjekte Fassadenfluchtobjekte Natur- und Landschaftsschutzzonen Natur- und Landschaftsschutzobjekte
36 37 39 40
10. Anhang II Ortsbildschutzperimeter
45
Genehmigung
-4-
Stand 10.12.2013
Bau- und Nutzungsordnung 1. Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassenund Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Genehmigung
-5-
Stand 10.12.2013
2. Raumplanung 2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
Siedlungsentwicklung
1 Das Ziel der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde ist ein harmoni-
Planungsgrundsätze
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besonders Rechnung zu tragen hinsichtlich: a) der qualitätsvollen Quartierstrukturen, b) der Aufwertung von Aussenräumen, c) der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen, d) der massvollen Verdichtung und haushälterischen Bodennutzung unter Wahrung angemessener Grün- und Freiräume.
sches und kontinuierliches Wachstum. 2
3
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
4 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar
zu gestalten. 5
Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten.
6 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Langsamverkehr ist mit attraktiven und durchgehenden Fuss- und Radwegverbindungen zu optimieren.
Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichen Verkehrsanschluss ist zu fördern. 7
2.2
Umgebungsgestaltung
Art. 4 Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geo-
morphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind in der Regel wasserdurchlässig zu gestalten. 2
3 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
Genehmigung
-6-
Stand 10.12.2013
4 Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiven Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden.
Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. 5
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 6
2.3
Aussenraumqualität, Strassenraumgestaltung
Art. 5 Förderung Siedlungsdurchgrünung, Siedlungsqualität
Strassenraumgestaltung 1 Es ist eine gute Durchgrünung des Siedungsgebietes mit einheimischen Pflanzen anzustreben. Zu diesem Zweck sind für folgende Gebiete Aufwertungsmassnahmen zur Förderung der Siedlungsqualität und des Ortsbildes zu treffen:
Siedlungsdurchgrünung, Siedlungsqualität, Strassenraumgestaltung
a) Kernzone (Strassenraumgestaltung) b) Entlang K267 Lenzburgerstrasse (Ortseingang bis Bünz, Strassenraumgestaltung) c) Entlang K267 Hölli-Mägenwilerstrasse (Bünz bis K266, Strassenraumgestaltung) d) Entlang K390 Hendschikerstrasse (Lenzburgerstrasse bis Ortseingang, Strassenraumgestaltung) Der Gemeinderat wirkt darauf hin, dass ein Betriebs- und Gestaltungskonzept oder ein Begrünungskonzept zur Aufwertung des Strassenraumes erarbeitet wird. 2
2.4
Mittelgrosse Verkaufsnutzungen
Art. 6 Mittelgrosse Verkaufsnutzungen
Mittelgrosse Verkaufsnutzungen
Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind Verkaufsnutzungen mit maximal 2000 m" Nettoladenfläche (NLF) oder Nutzungen mit maximal 1'500 Personenwagenfahrten resp. 200 Fahrten schwerer Nutzfahrzeuge pro Tag zulässig. Diese Grenzwerte gelten für das Gebiet Arbeitszone I (Fallenacker Süd) sowie insgesamt für die beiden Gebiete Kernzone Bereich Post und Coop und Kernzone in den Matten Bereich Rest. Pflug. 1
2 Für die einzelnen Parzellen berechnet sich die zulässige NLF proportional zur anrechenbaren Grundstückfläche. Innerhalb der einzelnen GebieGenehmigung
-7-
Stand 10.12.2013
te können die so errechneten Anteile übertragen werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übertragung ist mit Dienstbarkeitsverträgen sicherzustellen.
2.5
Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Art. 7 Sondernutzungsplanung
Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan oder Gestaltungsplan vorliegt.
Art. 8 Gestaltungsplangebiete
Rösslimatte
Im Gestaltungssplan für den Perimeter „Rösslimatte" sind die Vorgaben an den Hochwasserschutz umzusetzen.
Kernzone in den Matten
Als Grundlage für den Gestaltungsplan „In den Matten" ist ein verbindliches städtebauliches Konzept zu erstellen, das auch die Hochwassersicherheit berücksichtigt. Dieses ist frühzeitig von den Grundeigentümern, unter Beizug von Fachleuten, zusammen mit der Gemeinde zu entwickeln.
-Konzept
Das städtebauliche Konzept beinhaltet: - die Gestaltung der Überbauung (insbesondere Bauweise, Baumasse, Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum und zum Uferbereich, sorgfältige Einbindung der Baukörper in die bestehende Topographie), - die gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, - die Integration der bestehenden Bauten und Nutzungen (insbesondere Landgasthof Pflug und Lastwagenparkplatz), - das Konzept über die Gestaltung der Aussenräume und der Umgebung (Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie genügende ökologische Ausgleichsflächen), - das Erschliessungs- und Parkierungskonzept, - das Etappierungskonzept, - ein Hochwasserschutzkonzept, - Abklärungen zur allfälligen Standortbelastung, - ein auf die Überbauung abgestimmtes Lärmschutzkonzept, - ein Modell zur Visualisierung.
Bahnhofareal
Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet „Bahnhofareal" besteht eine Gestaltungsplanpflicht. An- und Umbauten auf dem Areal können ohne Vorliegen eines Gestaltungsplans bewilligt werden, sofern sie die künftige Entwicklung des Gebiets nicht tangieren.
1
2
3
4
5 Als Grundlage für den Gestaltungsplan „Bahnhofareal" ist ein verbindliches städtebauliches Konzept zu erstellen, das die folgenden Aspekte aufzeigt: - Verdichtetes Bauen und Siedlungserneuerung,
Genehmigung
-8-
Stand 10.12.2013
die Gestaltung der Überbauung (insbesondere Bauweise, Baumasse, Stellung der Baukörper zueinander, sorgfältige Einbindung der Baukörper in die bestehende Topographie), die gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, das Konzept über die Gestaltung der Aussenräume und der Umgebung (Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen), das Erschliessungs- und Parkierungskonzept, - das Etappierungskonzept, - ein auf die Überbauung abgestimmtes Lärmschutzkonzept (Lärmarchitektur). 2.6
Weitere Planungsinstrumente
Weitere Planungsinstrumente
Art. 9 Weitere Planungsinstrumente
1 Dt• e Inventare (z. B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z. B. genereller Entwässerungsplan GEP, generelles Wasserversorgungsprojekt GWP, Landschaftsentwicklungskonzept LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 2 Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete. 3 Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.
Erschliessungsprogramm
4 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm gemäss § 33 BauG. Bei dessen Erstellung und bei der Bewilligung von Arealüberbauungen berücksichtigt der Gemeinderat das Ziel einer harmonischen und gleichmässigen Entwicklung der Gemeinde.
Verkehrsrichtplan
5 Der Verkehrsrichtplan ist u. a. die planerische Grundlage für die einzelnen Quartiererschliessungen (Erschliessungs- und Gestaltungspläne).
Genehmigung
Stand 10.12.2013
3. Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen 3.1.1
Zonenübersicht
Art. 10 Bauzonen
Wohnzone 2
W2 orange
Wohnzone 3
W3 rot
-
5 fo 9,
6.0 10.0 6.03) 10.0
Zonenvorschriften
KM hellbraun Raster
13.5
-0 C
Empfind lichkeitsstufe
Kernzone in den Matten
15.0
a
gross
0.4
N C CD
[ml klein
0.70 0.801)
Gesamthöhe Flachdächer [m] Gebäudelänge
Nutzungsziffe r min.
3
Gesamthöhe Schrägdächer Iml
Nutzungsziffer max. 1
K hellbraun
Fassadenhöhe
Vollgeschosse
Kernzone
Grünfläc henziffer
Signatur
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzone
Bauzonen
III
§ (11)
3
0.70 0.801)
0.4
--
15.0
13.5
1, -- 6.0 6.0-
III
§ (12)
2
0.45
--
--
10.0
7.5
25 4.0
8.0 5.03)
II
§(13)
3
0.70
0.4
--
13.0
13.0
-- 6.0 12.0 6.03)
II
§(13)
Wohn- / Gewerbe zone 2
WG2 orange 2 schraffiert
0.60
0.3
--
13.0
9.5
--
4.0
8.0 3) 5.0
III
§ (14)
Wohn-/ Gewerbe zone 3
WG3 rot ,, schraffiert s'
0.70 0.801)
,
--
13.0
13.0
-
8.0 3) 6.0 6.0
III
§ (14)
Arbeitszone AI hellviolett I
A
v.-t
ÜZ=0.60 --
Arbeitszone III
A III blau
-
Zone für öffentl. Bauten + Anlagen
OeBA grau
--
Uferschutzzone
U grün
-
i , 0. -
12.0 10.04)
15.0 12.04)
12.0 12.04)
5.0 --2)
--
III
§(15)
--
0.15
12.0
15.0
15.0
--
5 ;3
--
IV
§ (16)
--
--
--
o
o
--
o
--
II
§(17)
--
--
--
-
--
--
--
--
II
§(18)
ÜZ=0.504)
--
ÜZ=0.50
1)Ausnutzungsziffer bei gewerblicher Nutzung des gesamten Erdgeschosses 2)am Zonenrand 6 m
3)grosser Grenzabstand im Ortsbi dschutzperimeter 4)in den im Bauzonenplan schraffierten Bereichen
2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung
der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Anhang 1 8.4 Überbauungsziffer BauV besagt: Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Grundstücksfläche / anrechenbare Gebäudefläche (UZ = aGSF/aGbF). Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Genehmigung
- 10-
Stand 10.12.2013
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III. 3
4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 5
In den Zonen K, KM, WG2 und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4.00 m aufweisen. 3.1.2
Kernzonen
Art. 11 Kernzone
Kernzone
1 Die Kernzone K dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des
Ortskerns nach städtebaulichen Grundsätzen. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen. Die Bauten müssen sich einwandfrei in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern. 2 Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, für Restaurants sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. 3 Innerhalb des bezeichneten Gebiets sind Verkaufsnutzungen und Nutzungen gemäss § 6 BNO zulässig. 4 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen.
Art. 12 Kernzone In den Matten
Kernzone In den Matten Ziel, Zweck, Nutzungen
1 Die Kernzone In den Matten dient dem Wohnen und dem Gewerbe wie Läden, Gaststätten, Büros, öffentlichen Bauten und Anlagen und anderen geeigneten, mässig störenden Betrieben. Für die Überbauung der Kernzone In den Matten' muss ein Gestaltungsplan,erarbeitet werden. An die bauliche Gestaltung und an die Architektur werden hohe Anforderungen gestellt. Die Bauten müssen sich einwandfrei in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern.
Ausgeschlossene Nutzungen
2 Lagerhäuser, Verteilzentren, Einkaufszentren, Fachmärkte, Bauten für Grossgewerbe und Industrie sind nicht zulässig. Verkaufsgeschäfte von mehr als 300 m2 sind nicht zulässig. 3 Innerhalb des bezeichneten Gebiets sind Verkaufsnutzungen und Nutzungen gemäss § 6 BNO zulässig.
Genehmigung
-11-
Aussenraumgestaltung
Stand 10.12.2013
4 Freiflächen sind in der Regel mit einheimischen Pflanzen und Materialien naturnah und standortgerecht zu gestalten. Nach Möglichkeit ist bei der Aussenraumgestaltung die Bünz und deren Uferbereich zu berücksichtigen. Naturnah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsflächen angerechnet werden. 5 10% der Grundstücksfläche sind für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Die langfristige Sicherung und Pflege sind sicherzustellen.
Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. 6
3.1.3
Wohnzonen
56 weitere Artikel
Art. 13 Wohnzonen W2, W3
Wohnzonen W2, W3
Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes, dem Charakter des Wohngebietes entsprechendes Gewerbe ist zugelassen. 1
2 Die Zone W2 ist für Wohnbauten bis 4 Wohneinheiten bestimmt. Bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellt wurden, darf der bestehende Gebäudekubus voll ausgenutzt werden, auch wenn die zulässige Anzahl der Wohnungen überschritten wird.
Die Zone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. 3
3.1.4
Wohn- und Gewerbezonen
Art. 14 Wohn- und Gewerbezonen
Wohn- und Gewerbezonen
Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen, gewerbliche Nutzung, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 300 m2 (WG2) bzw. max. 500 m2 (WG3) Nettoladenfläche und Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe zulässig. 3.1.5
Arbeitszone 1
Art. 15 Arbeitszone 1
Arbeitszone I
1 In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzung,
für Dienstleistungsbetriebe sowie für das Wohnen zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. Verkaufsnutzungen bis max. 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Für das Wohnen beträgt der zulässige Anteil der Nutzflächen (i. R. je Parzelle) höchstens 30 %. 2
Genehmigung
- 12-
Stand 10.12.2013
3 Innerhalb der bezeichneten Gebiete sind Verkaufsnutzungen und Nutzungen gemäss § 6 BNO zulässig.
3.1.6
Arbeitszone III (Militärbetriebe)
Art. 16 Arbeitszone III
Arbeitszone III
1 In der Arbeitszone III sind Bauten und Anlagen für industrielle und ge-
werbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe im Zusammenhang mit Militärbetrieben erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Verkaufsnutzungen von bis max. 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
2
3.1.7
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 17 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 2
3Neue Gemeindebauten sind energieeffizient zu erstellen.
3.1.8
Uferschutzzone
Art. 18 Uferschutzzone
Uferschutzzone
1 Die Uferschutzzone bezweckt die Erhaltung und Aufwertung des Ufers mit Einschluss der Bestockung sowie den Schutz des Gewässers und seiner Ufervegetation vor Verunreinigung.
Düngen und Pflügen, die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel sowie Veränderungen an dem Gewässer sind verboten.
2
3 In der Uferschutzzone "Bünz" können Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Sitzbänke, usw.) sowie Bauten und Anlagen, die zur Pflege der Uferschutzzone notwendig sind, bewilligt werden.
3.1.9
Hochwassergefährdetes Gebiet
Art. 19 Hochwassergefährdetes Gebiet
Hochwassergefährdetes
1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getrofGenehmigung
-13-
Gebiet
Stand 10.12.2013
fen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 2
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3
3.1.10
Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)
Art. 20 Oberflächenwasserschutz
Oberflächenwasserschutz
1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss
angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2
3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
3.2
Landwirtschaftszonen 3.2.1
Landwirtschaftszone
Art. 21 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche
und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, I bis und 2 RPG bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 2
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 3
Genehmigung
-14-
3.2.2
Stand 10.12.2013
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 22 Bauten in der Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffe-
ner Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4.00 m. 2
3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen 3.3.1
Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 23 Naturschutzzonen im Kulturland
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten. Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.
2
3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und
Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
4
5 Ausnahmen:
Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten, b) für die Überwachung, c) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag. Genehmigung
Stand 10.12.2013
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6
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel (erhalten/fördern)
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen 2 3
Magerwiese (Mager- und Trockenstandorte)
Gelb
Artenreiche Heuwiese, (hoher Anteil Magerkeitszeiger).
Naturschutzzone „BändI iwiese"
Hellgrün
Artenreiche Heuwiese, nicht genutztes Land mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund.
Naturschutzzone "Steinbruch Steinhof"
Hellgrüne Schraffur
Pionierarten fördern. Erhaltung des Steinbruches als geologisch interessanter Aufschluss (Muschelkalk) und als Lebensraum für seltene bzw. typische Tier- und Pflanzengesellschaften.
Naturschutzzone Mattenbach"
Hellgrün
Feuchtgebiete:
blauer Punkt
Erhaltung Förderung von Nass- und Trockenbiotopen als landschaftlich seltener und biologisch wertvoller (Ersatz) Lebensraum für spezialisierte Pflanzen- und Tierarten bzw. -gemeinschaften, wie zum Beispiel die Geburtshelferkröte. Feuchtgebiete sind als landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzen- und
Heuwiese, keine Düngung und Beweidung, mind. 1 Schnitt pro Jahr. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt gemäss den kant. Richtlinien (je nach Situation ab 15. Juni). Im Bereich der SBBBahnböschung ist der Einsatz von Herbiziden in einem 3.00 m breiten Streifen ab Bahntrassee zulässig. Heuwiese, keine Düngung und Beweidung, mind. 1 Schnitt pro Jahr. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt gemäss den kant. Richtlinien (je nach Situation ab 15. Juni). Sämtliche Eingriffe, welche den Schutzzweck beeinträchtigen könnten, sind verboten. Die Betreibung des Steinbruches in bisherigem Umfang und Art ist gestattet. Bei Abbrucharbeiten und Betrieb sind entsprechende Wanderbiotope sicherzustellen. § 32 BNO enthält weitere Bestimmungen für diese Zone. Sämtliche Eingriffe, welche den Schutzzweck beeinträchtigen könnten, sind verboten. Bauten im Interesse des Schutzziels sind gestattet (z. B. Weiher, Tümpel, Renaturierungsmassnahmen).
Keine Düngung und Beweidung. Kein Betreten. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z. B. Weiher,
Innerhalb der Quell- und Grundwasserschutzzone gelten zudem die Bestimmungen der entsprechenden Schutzzonenreglemente. 3 Für Flächen mit einer schriftlichen Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz oder für Beiträge gemäss der ÖQV, kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz abweichende Nutzungsvorschriften festlegen. Genehmigung
Stand 10.12.2013
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Gewässer
mattblau
Tierarten bzw. —gemeinschaften zu erhalten und zu fördern. Laichgebiet, Brutbiotop
Renaturierungsmassnahmen). Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren.
Naturschutzzone Wald
3.3.2
Art. 24 Naturschutzzone Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
2
Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Waldwirtschaftsplan für den Privatwald in den Richtlinien zum Naturschutz gemäss § 65 BNO festgelegt. 3
4
Bezeichnung im Plan E
F FN
Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Eichenwaldreservat
Eichen fördern. Eichennutzung zeitlich hinauszögern und Eichennachwuchs fördern (gemäss Vertrag zwischen der Abteilung Wald und der Ortsbürgergemeinde Othmarsingen)4 Felsen/Blockschutthalden periodisch frei holzen.
Felsfluren, Schutthalden Feucht- und Nassstandorte
3.4
dem Feuchtgebiet angepasste Pflegemassnahmen
Überlagerte Schutzzonen 3.4.1
Ortsbildschutzperimeter
Art. 25 Ortsbildschutzperimeter
Die im Bauzonenplan bezeichneten Ortsbildschutzgebiete weisen besondere räumliche und ortsbauliche Qualitäten auf. Der Ortsbildschutzperimeter bezweckt die Erhaltung und sinnvolle Erneuerung der bestehenden baulichen Struktur bzw. des typischen Charakters. Für die Beurteilungskriterien ist § 56 Abs. 1 BNO massgebend. 1
Vereinbarung über das Eichenwaldreservat Othmarsingen vom 6. Dezember 2011 Genehmigung
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Stand 10.12.2013
Der Kubus hat sich in Stellung, Ausmass und Gestaltung der baulichen Umgebung anzupassen. Die Ausrichtung und das Erscheinungsbild der Bauten in Richtung Strassenraum und die Einbindung in den Strassenraum (Vorgärten, Einfahrten, Vorplätze, charakteristische Umzäunungen) sind zu erhalten bzw. anzustreben. 2
Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Die für das Ortsbild charakteristischen Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Sofern die Umgebung nicht beeinträchtigt wird, können für Klein- und Anbauten andere Dachneigungen vorgesehen werden. 3
4 Strassenseitig werden für Dachdurchbrüche erhöhte Anforderungen an die Eingliederung gestellt. Es gelten folgende Bestimmungen: Dacheinschnitte sind nur überdeckt erlaubt. Dachaufbauten sind i. R. mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken. Sie sind i. R. von der Fassadenflucht um mindestens 50 cm (Traufseite) bzw. 2.00 m (Giebelseite) zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss senkrecht gemessen- mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang 2 BNO). - Einzelne kleinflächige Dachflächenfenster sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. - Dachfenster und Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. 5 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter (wie z. B. Fassadengestaltung, Fassadengliederung, Mass und Gliederung der Fenster, etc.) der bestehenden Überbauung und Umgebung. 6 Strassenseitig sind alle Solaranlagen bewilligungspflichtig; es werden erhöhte Anforderungen an die Eingliederung gestellt. Es gelten folgende Bestimmungen: - Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten. - Solaranlagen sollen in der Regel nicht auf die Dächer bzw. die Ziegel aufmontiert, sondern dachziegelbündig eingelassen werden. Es ist auf eine gute farbliche Einpassung zu achten. 7 In der Regel ist verputztes Mauerwerk und Holz zu verwenden. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig. Strassenseitig sind die Längsfassaden von Hauptgebäuden z. B. durch Wechseln des Materials und / oder der Anordnung der Gestaltungselemente (Fenster, Türen u. ä.) zu gliedern. - Bei der Anordnung der Fassadenfenster ist auf eine gute Gesamtwirkung zu achten.
Genehmigung
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Stand 10.12.2013
8 Die Einrichtungen von Aussenantennen und Parabolspiegeln sind bewilligungspflichtig und müssen sich gut ins Dorfbild einpassen. 9 Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärten und differenzier-
ter Vorplatzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben. Bei wesentlichen Veränderungen ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt. Bei zusammengebauten Gebäuden werden angrenzende Bauten in den Fassadenplänen dargestellt. Der Übergangsbereich zum öffentlichen Strassenraum und dessen Elemente sind qualitativ gut zu gestalten und entsprechend zu begrünen. 10 Beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs.1 kann der Gemeinderat Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten. ii Sofern die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen bestehende, Bauten unter Wahrung der vorhandenen Gesamt- und traufseitigen Fassadenhöhe unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus umgebaut, erneuert und umgenutzt werden bzw. bei Abbruch auf dem alten Grundriss wieder aufgebaut werden. Umbauten sind einem Abbruch und Neubau vorzuziehen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung bezüglich Einordnung ins Ortsbild und zieht bei Bedarf Fachleute oder die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 12
3.4.2
Landschaftsschutzzone
Art. 26 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den übri-
gen Schutzzonen gemäss Eintrag Kulturlandplan überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart und der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 21 BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2
3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, FahrnisbauGenehmigung
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Stand 10.12.2013
ten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur-und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. 4
3.5
Schutzobjekte 3.5.1
Naturobjekte
Art. 27 Naturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang " I " aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1
2
Naturobjekte Hecken
Folgende Naturobjekte sind geschützt: Bezeichnung im Plan hellgrüne Signatur
Geschützter Waldrand
Punktlinie
Uferschutzstreifen
Uferschutzstreifen beidseits der Bäche, dem Raumbedarf des Gewässers entsprechend
Einzelbäume
Baumsymbol
Weiher, Nass-
Symbol
Schutzziel
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland - Artenreichtum - Nährstoffeintrag in Gewässer/Schutzzone / Schutzobjekt verhindern - Hochwasserschutz - ökologische Vernetzung - siedlungs-/ landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt - Laichgebiet, Brutbio-
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Artenzusammensetzung verbessern - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) - extensive Nutzung - Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel verboten - Umbruch nicht zulässig
- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen kein Einfangen und Aussetzen Genehmigung
Stand 10.12.2013
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standorte Aussichtspunkt
Symbol mit Richtungsangabe
Geologisches Objekt5
violettes Dreieck
3.5.2
top - Aussicht freihalten - Naturkundliches Element
von Tieren keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen keine Beeinträchtigung
Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz, Fassadenfluchtlinie
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von
kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. Die im Bauzonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. 2
Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3
4
3.5.3
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. Kulturobjekte
Art. 29 Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Naturschutzobjekte Steinmauern Trockenmauern
Bezeichnung im Plan Strichlierte Linie mit rotem Punkt Graue Linie mit rotem Punkt
Pflegemassnahmen Fachgerechter Unterhalt Fachgerechter Unterhalt
'Weitere inventarisierte geologische Objekte (orange) sind im Kulturlandplan zur Orientierung dargestellt. Genehmigung
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3.5.4
Stand 10.12.2013
Historische Verkehrswege
Art. 30 Historische Verkehrswege
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Wegoberfläche und breite, Mauern, Böschungen sowie wegbegleitende traditionelle Vegetation dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Brücken, Wegsteine und andere wegbegleitende Einrichtungen sind an ihrem Standort zu erhalten.
Eine angepasste Nutzung ist zu gewährleisten und die Substanz zu erhalten. Der Grundeigentümer hat für den dem Schutzziel entsprechenden Unterhalt zu sorgen. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden. 2
Signatur im Plan Rote Strichlinie
3.6
Schutzziel - erhalten
Einschränkungen - keine Belagsänderungen
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1
Spezialzone Parkplätze Militärbetriebe
Art. 31 Spezialzone Parkplätze Militärbetriebe
1 Die Spezialzone Parkplätze Militärbetriebe gewährleistet die Weiterbe-
nutzung der Militärabstellplätze als Parkplätze für die Arbeitszone III. 2 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in Kulturland zu überführen. Die dazumal zonenwidrigen Bauten und Anlagen sind zu entfernen.
3.6.2
Materialabbauzone
Art. 32 Materialabbauzone
Materialabbauzone Steinhof
1
Massgebend für den Abbau ist der vom Gemeinderat bewilligte Abbauund Wiederherrichtungsplan, in welchem auch die Bestimmungen von
Art. 23
BNO zu berücksichtigt sind.
Für die Nachnutzung ist der vom Gemeinderat bewilligte Abbau- und Wiederherrichtungsplan massgebend. Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. 3
In der Materialabbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Genehmigung
-22 -
3.6.3
Stand 10.12.2013
Familiengartenzone
Art. 33 Spezialzone Familiengartenzone
Familiengartenzone
Die Zone für Familiengärten ist für die Kleingartenbewirtschaftung vorgesehen. Im Bereich der rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen sind die Bestimmungen des Schutzzonenreglementes zu beachten. 1
2
Pro Familiengarten ist ein einfacher, eingeschossiger Geräteschopf von max. 6 m2 Grundfläche und einer Gesamthöhe von max. 3.00 m gestattet. Es sind nur die für die Bewirtschaftung notwendigen Bauten und Anlagen zulässig. Sämtliche Bauten und Anlagen müssen reversibel sein. Einfriedigungen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Im übrigen gilt § 89 EG ZGB. 4
In der Familiengartenzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Genehmigung
- 23 -
Stand 10.12.2013
4. Baubegriffe und Messweisen 4.1
Abstände 4.1.1
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 34 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten. 4.1.2
Strassenabstand
Art. 35 Strassenabstand
1 Gegenüber Gemeinde- und ausparzellierten Privatstrassen haben Ein-
friedigungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m und Böschungen einen Strassenabstand6 von 60 cm einzuhalten, gegenüber Trottoirs können Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen bis zu einer Höhe von 1.80 m an die Grenze gestellt werden. 2 Gegenüber reinen Fusswegen können Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen bis zu einer Höhe von 1.00 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe, jedoch max. 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen.
Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen dürfen nicht höher sein als 1.80 m, keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 3
Der Gemeinderat kann (für Stützmauern) Ausnahmen gestatten, wenn es die Geländeverhältnisse erfordern. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. 4
Der Gemeinderat kann verlangen, dass der Servitutstreifen entlang von Strassen befestigt wird. 5
6
ab Strassenmark Genehmigung
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4.1.3
Stand 10.12.2013
Grenzabstand für Einfriedigungen, Stützmauern, Schwimmbäder zwischen privaten Grundeigentümern
Art. 36 Grenzabstand für Einfriedigungen, Stützmauern,
Schwimmbäder' 1 Stützmauern und Einfriedungen baulicher Art bis zu einer Höhe von
1.80 m dürfen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis, auf die Grenze, gestellt werden. Höhere Einfriedigungen und Stützmauern sind um das 1.5 fache Mass ihrer Mehrhöhe von der Grenze zurückzusetzen. 2 Dieser Grenzabstand kann mit Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.
Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 3
Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 4
Schwimmbäder und andere Wassersportanlagen haben ab Bassinrand einen Grenzabstand von 2.00 m einzuhalten. Dieser kann im gegenseitigen Einverständnis reduziert oder aufgehoben werden. 5
4.1.4
Waldabstand
Art. 37 Waldabstand
Gegenüber der Waldinsel im Gebiet „Birch" gilt allseitig ein Waldabstand von 10.00 m. 4.1.5
Abstand zum Kulturland
Art. 38 Abstand gegenüber dem Kulturlanda
1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine
Grenzabstand einzuhalten. Für Klein- und Anbauten gelten die Regelungen von § 19 Abs. 2 BauV. Diese Abstände können mittels Dienstbarkeiten (§47 Abs. 2 BauG) aufgehoben und reduziert werden. 2
7
Im Übrigen werden die Abstände in § 28 Abs. 1 lit. a BauV geregelt. Für Stütz- und Einfriedigungsbauten gegenüber der Bauzonengrenze gilt § 29 Abs. 1 lit. b BauV Genehmigung
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4.2
Stand 10.12.2013
Nutzungsdichte 4.2.1
Dachgeschosse und -gestaltung, Anrechenbarkeit
Art. 39 Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und
Untergeschossen Dach-, Attika- und Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Geschossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer. 4.2.2
Grünflächenziffer
Art. 40 Grünflächenziffer
Die Grünflächen sind so anzulegen, dass die Eingliederung in das Ortsund Landschaftsbild gewährleistet ist. 4.2.3
Mindestausnutzung
Art. 41 Mindestausnutzung
Bei Neubauten in den Zonen W3 und WG3 sowie der Zonen K und KM gilt eine Mindest-Ausnützungsziffer von 0.4. In der Zone WG2 gilt entsprechend die Mindestausnützungsziffer 0.3. Die jeweilige Mindestausnützungsziffer darf nicht unterschritten werden. 1
2 Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann. 3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.
4.2.4
Nutzungs12oni
Art. 42 Nutzungsbonus
1 Für nicht heizbare Zwischenklimazonen (z. B. Wintergärten) kann die Ausnützungsziffer um 20 % pro Wohneinheit erhöht werden.
Für Gebäude, welche die gesetzlichen Energievorgaben wesentlich übertreffen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 5 % der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) betragen und ist nicht mit weiteren Nutzungsboni kumulierbar. 2
3 Werden mindestens 2/3 der Pflichtparkplätze unterirdisch angeordnet, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt maximal 2 % der anrechenbaren Geschossflächen. Der Bonus kann nicht geltend gemacht werden bei Arealüberbauungen und bei Überbauungen in einem Gestaltungsplanperimeter. Genehmigung
Stand 10.12.2013
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4.3
Arealüberbauung
Art. 43 Arealüberbauung
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen K, KM, W2, W3, WG2 und WG3 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Erhöhung der Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: K KM W3 W2 WG2/3 Zone
Minimale NBF (m2 - Richtwert) 3000 0.10 Zusätzlicher AZ - Bonus
3000 0.10
3000 0.10
2000 0.10
3000 0.10
Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist nicht gestattet. 2
3 Die erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen (§ 39 Abs. 3 BauV).
4.4
Störmass von Betrieben
Art. 44 Nicht, mässig, stark störende Betriebe
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
4.5
Nettoladenfläche
Art. 45 Nettoladenfläche
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSSNorm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".9
9 Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle. Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff. 5.6). Genehmigung
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Stand 10.12.2013
5. Bauvorschriften 5.1
Baureife und Erschliessung 5.1.1
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Art. 46 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften 5.2.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 47 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.
5.2.2
Energieeffizienz
Art. 48 Energieeffizienz
Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben. 1
5.3
Wohnhygiene 5.3.1
Ausrichtung der Wohnungen
Art. 49 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Sie müssen entweder von zwei Seiten oder mit der Mehrzahl der Räume von Genehmigung
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Süden oder Westen besonnt sein.
Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
5.3.2
Art. 50 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
1
Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Lichte Höhe Vollgeschoss: Lichte Höhe Dachgeschoss: Fensterfläche: —
Dachflächenfenster:
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung: Keller für eine 1-ZimmerWohnung: Keller für jedes weitere Zimmer:
2.30 m 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der anrechenbaren Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3 In den Zonen "Kernzone" und "Ortsbildschutzperimeter" kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Abweichungen bewilligen.
5.3.3
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 51 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung 5.4.1
Parkfelder
Art. 52 Parkfelder
Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
1
Genehmigung
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2 Der Garagenvorplatz soll in der Regel, von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.00 m aufweisen. In den Kernzonen und im Ortsbildschutzperimeter kann der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. Es darf kein Wasser auf die Strasse fliessen.
5.4.2
Spielplätze
Art. 53 Spielplätze
1 Die Grösse der Spielplätze hat bei Mehrfamilienhäusern gesamthaft
mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche, mindestens jedoch 100 m2 pro Spielplatz, zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
5.4.3
Weitere Vorschriften über die Ausstattung
Art. 54 Balkone Gänge, Treppen, Geländer, Brüstungen
1
Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. 2 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern in der Regel 0.90 m).
3
5.4.4
Die Empfehlungen der SIA-Norm 358 sind einzuhalten. Öffentlich zugänglicher Raum
Art. 55 Öffentlich zugänglicher Raum
Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten u. dergl.) sind die Sicherheitsbedürfnisse von Passantinnen und Passanten zu berücksichtigen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 1
2 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
Genehmigung
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6. Schutzvorschriften 6.1
Ortsbild- und Denkmalpflege 6.1.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 56 Allgemeine Anforderungen
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (z. B. Firstrichtung) b. Grösse der Baukuben c. Wirkung im Strassenraum d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e. Dachform, Dachneigung f. Fassadengliederung g. Materialwahl, Farbe h. Terrain- und Umgebungsgestaltung
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
2
6.1.2
Dachgestaltung
Art. 57 Dachgestaltung
1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt.
Bei der Wahl der Dachform und -farbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Flachdächer sind soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen. 2
In der Wohnzone W2 müssen Attikageschosse als Flachdach ausgebildet werden. 3
Genehmigung
-31 -
6.1.3
Stand 10.12.2013
Weitere Vorschriften zum Ortsbildschutz und zur Gestaltung der Siedlung
Art. 58 Brandruinen
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude, müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden. 6.1.4
Gestaltung des Siedlungsrandes
Art. 59 Siedlungsränder
Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. 1
Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind einheimische, standortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden.
2
3 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und ab 10.00 m Länge zu gliedern und zu begrünen.
6.2
Umweltschutz 6.2.1
Einwirkungen
Art. 60 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3
6.2.2
Materialablagerungen
Art. 61 Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Arbeitszonen bewilligt werden. 1
2
Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien soGenehmigung
-32 -
Stand 10.12.2013
wie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Genehmigung
- 33 -
Stand 10.12.2013
7. Vollzug und Verfahren 7.1
Zuständigkeit
Art. 62 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
2
7.2
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Gebühren
Art. 63 Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
7.3
Mehrwertausgleich
Art. 64 Mehrwertausgleich
1 Wird mit einer Zonenplanrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung), hat der Grundeigentümer unter Vorbehalt einer kantonalen Regelung der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten.
Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswertes der betroffenen Fläche vor und unmittelbar nach der Planungsmassnahme (Einzonung). Vom so errechneten Mehrwert sind 20 `)/0 als Ausgleichszahlungen geschuldet. 2
Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat entweder mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, oder mittels Verfügung festgesetzt. Die Verkehrswerte werden bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt. 3
4 Die Ausgleichszahlung ist vom Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme geschuldet. Mehrere Eigentümer haften solidarisch. Die Forderung wird gestützt auf den Vertrag oder die Verfügung grundpfandrechtlich sichergestellt. Die Zahlung wird für die ganze betroffene Fläche mit der Rechtskraft der Planungsmassnahme fällig. Die Fälligkeit kann abweichend geregelt werden (die Forderung ist aber spätestens bei Baubeginn oder bei einer Veräusserung des eingezonten Grundstückes fällig).
5
Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für MassGenehmigung
- 34 -
Stand 10.12.2013
nahmen der Raumplanung, einschliesslich Erschliessungen, zu verwenden. 7.4
Vollzugsrichtlinien
Art. 65 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte.
Genehmigung
- 35 -
Stand 10.12.2013
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1
Übergangsbestimmung
Art. 66 Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem bisherigen Recht beurteilt. 2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe
8.2
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden mit all ihren Teiländerungen aufgehoben: a) der Bauzonenplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. Juni 1992, genehmigt vom Kanton am 14. Juni 1994 b) der Kulturlandplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. Juni 1992, genehmigt vom Kanton am 14. Juni 1994 c) die Bauordnung und Nutzungsordnung, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 21. Juni 1996, genehmigt vom Kanton am 26. November 1996.
Genehmigung
Stand 10.12.2013
- 36 -
9. Anhang 1 Verzeichnis der Schutzobjekte Verzeichnis der kantonal geschützten Bauten (kant. Denkmalschutzobjekte, Orientierungsinhalt) Objekt Nr. (LEP-Nr.) 1 (4.2-04) 2 (4.2-06) 3 0.2-09) 4
Schutzkategorie
Geb. Nr.
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt, Ortslage
Denkmalschutz
60
846
Reformierte Pfarrkirche 1675
Denkmalschutz
70
999
Ehem. „Gasthaus zum Rössli", 1861-1867
Denkmalschutz
112
994
Ehem. Mühle, 1534
Denkmalschutz
128
974
Urechhaus, ca. 1790
Verzeichnis der kommunalen geschützten Bauten und Objekte 9.1.1
Substanzschutzobjekte
Gebäude Objekt Nr. (LEP-Nr.)
Schutzkategorie
Geb. Nr.
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt, Ortslage
901 /
Substanzschutz
197
142
Altes Schulhaus 1912
Substanzschutz
63
115
Gemeindehaus (erbaut 1675)
Substanzschutz
61
29
Pfarrhaus um 1880
Substanzschutz
56 A, B
118
906 7
Substanzschutz
69
1000
909 /
Substanzschutz
127 A 127 B
155 156
910 /
Substanzschutz
125
976
911 /'
Substanzschutz
137,138
219
Substanzschutz
22
16
Substanzschutz
120, 121
983
914 ‚
Substanzschutz
80
257
915 7
Substanzschutz
133
149
Wohnhaus, um 1840/50
920 /
Substanzschutz
35,36
834
Eisengasse
903 / (4.2-05) 904 , (4.2-0.3) 905 / (4.2-08)
912 / f4.2-02) 913 / (4.2-07)
Ehem. Bauernhaus Hochstudhaus , 1688, 1835 Wohnhaus (Rössli Stöckli) , um 1800 Ehem. Bauernhaus (Hochstudhau) 16Jh. Ehem. Bauernhaus Hochstudhaus 16. Jh. Grimmingerhaus: Strohgeflechthutfabrik der Marti & Co., genannt „Hüetli", frühes 18. Jh.; Anbau im 19. Jh. Wohnhaus Sophie HämmerliHaus, um 1850 Wohnhaus (erbaut 1568) der Familien Bossert Wilhof: (Wohnhaus 1812) Als Armenhaus erbaut, 1864 versteigert an J. Sandmeier, Gerber
Genehmigung
- 37 -
Stand 10.12.2013
Brunnen Objekt Nr. (LEP-Nr.) 916A 7 (4.2-08)_ 9166 7 (4.6-02) 916 C 7
Schutzkategorie
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt, Ortslage
Substanzschutz
115
Brunnen, 1895 Kirchrain
Substanzschutz
11
Brunnen, 1892 Lenzburgerstr. / Eisengasse
Substanzschutz
1226
Brunnen Waldrüti, 1789
916 D /(4.6-03)
Substanzschutz
491
Brunnen, 1892 Lenzburgerstr. / Trockmatt
4.6-07 /
Substanzschutz
987
Brunnen, Waaggasse/Bünzweg
4.6-06 /
Wegbegleiter
820
Brunnen Lenzburgerstr.
4.6-09 V
Substanzschutz
1007
Brunnen, Hendschikerstr./Bünzweg
4.6-16
Substanzschutz
162
Brunnen, Heuervveg
4.6-21
Substanzschutz
994
Brunnen, Mühleweg
4.6-14 /
Substanzschutz
142
Brunnen 1912, alte Turnhalle
4.6-05 /
Substanzschutz
1055
Brunnen, Ringweg
4.6-01 /
Wegbegleiter
1682
Brunnen, Wilhalde / Hasli
4.6-12 /
Wegbegleiter
246
Brunnen, Mägenwilerstr.
4.6-19 /
Wegbegleiter
824
Brunnen, Buureberg, beim Waldhaus
--
9.1.2 -
_
Fassadenfluchtobjekte
Geschützte Fassadenfluchten Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt, Ortslage
Fassadenfluchterhalt 4
471
Lenzburgerstr.
F2
Fassadenfluchterhalt 6
1
Lenzburgerstr.
F3
Fassadenfluchterhalt
2
Lenzburgerstr.
F4
Fassadenfluchterhalt 9A +96
481
Lenzburgerstr.
F5
Fassadenfluchterhalt 10
1254
Lenzburgerstr.
F6
Fassadenfluchterhalt
11
10
Lenzburgerstr.
F7
Fassadenfluchterhalt
12
488
Lenzburgerstr./ Trockmatt
F8
Fassadenfluchterhalt
15
22
Lenzburgerstr.
F9
Fassadenfluchterhalt
17
20
Lenzburgerstr.
F10
Fassadenfluchterhalt
18A, 18B
18/19
Lenzburgerstr.
F11
Fassadenfluchterhalt
180
17
Lenzburgerstr.
Objekt Nr.
Schutzkategorie
F1
Geb. Nr.
8
Genehmigung
Stand 10.12.2013
- 38 -
F12
Fassadenfluchterhalt
19
36
Lenzburgerstr.
F13
Fassadenfluchterhalt
20
34
Lenzburgerstr.
F14
Fassadenfluchterhalt
23
16
Lenzburgerstr.
F15
Fassadenfluchterhalt
34
69
Lenzburgerstr.
F16
Fassadenfluchterhalt
33A
53
Eisengasse
F17
Fassadenfluchterhalt
33B
54
Eisengasse
F18
Fassadenfluchterhalt
37
73
Lenzburgerstr.
F19
Fassadenfluchterhalt
136
972
Hölli
F20
Fassadenfluchterhalt
6
148
Hölli
F21
Fassadenfluchterhalt
161
1341
Hölli
F22
Fassadenfluchterhalt
117
1228
Mühleweg
F23
Fassadenfluchterhalt
248
984
Mühleweg
-
Grenzsteine
Objekt Nr.
Schutzkategorie
917 4.5-04 '
Substanzschutz
918
Substanzschutz
4.5-01
/
Substanzschutz
4.5-02A f
Substanzschutz
4.5-02B ,
Substanzschutz
4.5-03
Substanzschutz
,
4.5-05
Substanzschutz
4.5-06
/
Substanzschutz
4.5-07
/
Substanzschutz
4.5-08
/
Substanzschutz
4.5-09 /
Substanzschutz
4.5-10A
Substanzschutz
4.5-10B /
Substanzschutz
4.5-11
Substanzschutz
/
Bezeichnung Objekt, Ortslage Stundenstein, Lenzburgerstr. (XVI Stunden 405 (Militärbetriebe) vor Bern) 16 Grenzsteine, 16.-19Jh. (gemäss nachfolgender Liste), entlang der Grenze zum Freiamt Grenzstein, Grenze zu Lenzburg, of de 1241 Bueche: Lenzburgerstein Grenzstein, Grenze zu Möriken, Neufeld: 826 Mohrenkopf-Wappen, neuerer Stein, 1958 Grenzstein, Grenze zu Möriken, Neufeld: 826 Lenzburger Wappen auf Othmarsinger Seite Grenzstein, Grenze zu Möriken, alter 826 Stein,1889, OHS, Möriken Grenzstein, Neufeld, Dreigemeindengrenz826 stein (Othmarsingen, Möriken, Bruneg) Grenzstein, Grenze zu Brunegg und Mä829 _genwil Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Mülirüteli bei Wegverzweigung „Bruneggerweg": 829 Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Mülirüteli / 829 Autobahn Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, im Holz: 748 Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Graf822 schaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Graf822 schaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Wald Un823 terbändli: Grafschaft Baden / Bern
Parz. Nr.
Genehmigung
Stand 10.12.2013
- 39 -
4.5-12A /
Substanzschutz
823
4.5-12B
Substanzschutz
823
4.5-13 /
Substanzschutz
824
4.5-14 /
Substanzschutz
824
4.5-15
Substanzschutz
703
4.5-16
Substanzschutz
824
4.5-17
Substanzschutz
824
Substanzschutz
824
4.5-19
Substanzschutz
824
4.5-20 /
Substanzschutz
824
4.5-21A /
Substanzschutz
824
4.5-21B /
Substanzschutz
824
4.5-22
Substanzschutz
824
4.5-23
Substanzschutz
824
4.5-24A 7
Substanzschutz
824
4.5-24B
Substanzschutz
824
4.5-18
7
./
9.1.3
Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Wald Unterbändli: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Unterbändli: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Wald Bändlihöhe: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Dottikon, Freiamt / Bern Grenzstein, Grenze zu Grenze zu Dottikon Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, hi Häxetanne, Grenzweg zum Maiengrüen: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, hi Häxetanne, Grenzweg zum Maiengrüen: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Hägglingen / Dottiken, Langbire Hägglingen: Othmarsingen / Hägglingen / Dottikon Grenzstein, Grenze zu Dottikon, Hellmoos: Freiamt / Bern Grenzstein, Grenze zu Hägglingen, Wanderweg zum Maiengrüen: Freiamt/ Bern Grenzstein, Grenze zu Hägglingen, im Waldhang Gislisberg zum Maiengrüen: Othmarsingen / Hägglingen Grenzstein, Grenze zu Hägglingen Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Grenzweg zum Maiengrüen: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Hägglingen, Waldrand Häxetanne / Hägglingen: Freiamt / Bern Grenzstein, Grenze zu Dottikon, Waldrand im Hellmoos Grenzstein, Grenze zu Dottikon, Waldrand im Hellmoos
Natur- und Landschaftsschutzzonen
Naturschutzzonen Objekt Nr.
2.2-01
Bezeichnung Objekt Ortslage Zwischen SBB-Gleisen, Dreispitz nach Birr / Mägenwil
Schutzkategorie
Parz. Nr.
Naturschutzone
830
Naturschutzzone
782,785, 788,789
Rebhübel, Bändliwiese
Naturschutzzone
706
Steinhof (Steinabbauzone) Kavernen
Naturschutzzone
962
Wässermatte
Naturschutzzone
824
Weiher, Oberer Gislisberg Genehmigung
Stand 10.12.2013
- 40 -
Naturschutzzone im Wald Naturschutzzone im Wald
1.2-03 1.2-13
824
Soler, alter Steinbruch
824
Oberer Gisliberg, rund um Weiher
3.1-01
Magerstandort
405
Erlimoos, Einfahrt Militärbetriebe
3.1-03
Magerstandort
405
Lenzburgertstr., Einfahrt Militärbetriebe
3.1-04
Magerstandort
1031
Eierhalde, entlang Weg
3.1-05
Magerstandort
250
Högern, Zwischen beiden Eisenbahnlinien
3.1-07
Magerstandort
SBB
Niederländer, entlang Gleisanlage
3.1-18
Trockenstandort
1031
Eierhalde
-
Landschaftsschutzgebiete (überlagerte Zonen)
Objekt Nr.
Schutzkategorie Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet
1.3-01 1 .3-02 1.3-03 1.3-04 1.3-05 1.3-06 1.3-07
9.1.4 -
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt Ortslage
div.
Schweidacher, Hasli
div.
Eggethal
div.
Paradiesli, Grundacher
div.
Brunnmatt, Falkematt
div.
Ebnet, vor em Hölzli, Eierhalde
div.
Gislisberg, Hungerbühl, Hellmoos
div.
Grosszelg
Natur- und Landschaftsschutzobjekte
Waldränder
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt Ortslage
3.3-01.1
Waldrand
929
Spittelhaide
3.3-01.2
Waldrand
833
Wilhalde, Spittelhalde
3.3-02
Waldrand
824
Soler
3.3-11
Waldrand
824
Gislisberg, zwischen Soler und Weiher
3.3-12
Waldrand
824
Gislisberg, Hellmoos
3.3-13
Waldrand
824
Soler
3.3-14
Waldrand
1241
Lenzburgerstr., Lindacker
Genehmigung
Stand 10.12.2013
- 41 -
-
Einzelbäume
Objekt Nr. (LEP-Nr.) B2/ (3.7-09) B4 / (3.7-30)
Schutzkategorie Einzelbaum
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt Ortslage
Linde
983
Mühleweg
Eiche
1006
Hendschikerstrasse
3.7-02
2 Eichen
922
Wilhalde, Mörikerstr.
3.7-06
Eiche
562
Grosszelg
3.7-10 7
Linde
115
Gemeindehaus
3.7-23
Linde
809
Schützenhaus
3.7-25
Eiche
797
Eggethal
3.7-29 /
Eiche
809
Schützenhaus
3.7-31
Linde
679
Gislisberg
3.7-34 7
Traubeneiche
29
Pfarrgarten, Höngler
3.7-36
Einzelbaum
725
Heuerweg
3.7-37
Eiche
785
Rebhübel
3.7-38
Nussbaum
705
Steinhof
-
Baumgruppen
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt Ortslage
3.5-03
Baumgruppe
940
Wilhalde
3.5-04
Baumgruppe
1049
Hendschikerstr.
3.5-05
Baumgruppe
1031
Eierhalde
3.5-06
Baumgruppe
1049
Hendschikerstr.
3.5-08v
Baumgruppe
142
Schulanlage, um altes Schulhaus
3.5-09 /
Baumgruppe
1413
Schulanlage
3.5-10
Baumgruppe
738
Eggethal
3.5-12
Baumgruppe
1018
Eierhalde
3.5-13
Baumgruppe
803
Eggethal
3.5-15
Baumgruppe
1031
Eierhalde
3.5-20
Baumgruppe
703
Hungerbühl
3.5-22
Baumgruppe
1391
Eierhalde
3.5-23
Baumgruppe
1031
Eierhalde
Genehmigung
Stand 10.12.2013
- 42 -
-
Hecke, Ufer- und Feldgehölz Bezeichnung Objekt Ortslage Wilhalde, entlang Bünzparzelle im GemeinBünzparzelle debann
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Parz. Nr.
3.4-01
Hecken
3.4-02A
Feldgehölz
Bünzparzelle Wilhalde, bei unterer Brücke an Mörikerstr.
3.4-02B
Hecken
Bünzparzelle
Wilhalde, zwischen Mörikerstr. und Bünz entlang Weg
3.4-03A
Feldgehölz
K 267
Lenzburgerstr.
3.4-03B
Feldgehölz
K 267
Lenzburgerstr.
3.4-03C
Feldgehölz
K 267
Lenzburgerstr.
3.4-03D
Feldgehölz
K 267
Lenzburgerstr.
3.4-04A
Hecke
SBB
Niederländer, Borde an Gleisanlagen
3.4-04D
Hecke
1285
Niederländer, Spannhag, beidseits des Weges von Trockmatt zur SBB Unterfüh-
3.4-05
Hecke
937
Mörikerstr., links ab Brünneli
3.4-06
Feldgehölz
924
Spittelhalde
3.4-09
Hecke
div.
Ahornweg
3.4-17
Hecke
1349
Bruneggerstr., Panzersperre
3.4-21
Hecke
1391
Eierhalde, verbuschte Hecke
3.4-22
Hecke
1031
Eierhalde
3.4-28
Hecke
598
Dottikerstr., unterhalb Soler,
3.4-30
Hecke
1044
Brunnmatt, oberhalb Fussballplatz
Uferschutzzone / Uferschutzstreifen / Feuchtstandorte Bezeichnung Objekt Ortslage
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Parz. Nr.
2.1-01
Fliessgewässer
Bünzparzelle Bünz
2.1-02
Fliessgewässer
div.
Mattenbach
2.1-03
Fliessgewässer
687
Gislisbach, Hungerbühl
2.1-04
Fliessgewässer
688
Gislisbach, Hungerbühl
2.3.-02
Feuchtstandort
824
2.3.-19
Feuchtstandort
824
3.10-19
Feuchtstandort
824
Hellmoos
3.10-20
Feuchtstandort
824
Eggethal
3.10-21
Feuchtstandort
824
Steibruch
Feuchtstandort um ungefasste Quelle Gislisbach Feuchstandort an Zufluss ungefasster Quelle zum Weiher, oberer Gislisberg
Genehmigung
Stand 10.12.2013
-43 -
3.10-22
-
1Feuchtstandort
I 819
Bändli
Trockenmauern und Rebmauern
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt Ortslage
3.10-12 /
Steinmauern
139
Waaggasse
3.10-15 /
Steinmauern
984
Mühleweg
3.10-16
Trockenmauer
824/589
Soler
3.10-18
Trockenmauern / Rebmauern
Diverse Trockenmauern in der Flur und im Wald
Rebhübel
-
Aussichtspunkte
Objekt Nr.
Schutzkategorie
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt Ortslage
5.1-01
Aussichtspunkt
829
Waldrand Brand
5.1-02
Aussichtspunkt
359
Waldrand Paradiesli
5.1-05
Aussichtspunkt
1015
Eierhalde
5.1-07
Aussichtspunkt
800
Eggethal
5.1-09
Aussichtspunkt
824
Eggethal
5.1-13
Aussichtspunkt
798
Unterbändli
5.1-14
Aussichtspunkt
824
Hellmoos
5.1-15
Aussichtspunkt
822
Herrliberg
5.1-16
Aussichtspunkt
824
Felskopf, alter Steinbruch
-
Geologische Objekte
Objekt Nr.
Schutzkategorie Substanzschutz
Parz. Nr.
3.8-41
Geologisches Objekt
824
3.8-42
Geologisches Objekt
844
3.8-43
Geologisches Objekt
824
3.9-02
Geologisches Objekt
824
3.9-40
Geologisches Objekt
822
Bezeichnung Objekt Ortslage Aufschluss im Wald Sandsteinschichten Soler Aufschluss im Wald Muschelkalk Soler Aufschluss im Wald Sandsteinschichten Berg Alter Steinbruch, hohe Wände aus Sandstein Felsband im oberen Rebhübel
Genehmigung
Stand 10.12.2013
- 44 -
-
Historische Verkehrswege
Objekt Nr. AG 744 AG 742.01 AG 56.0.3 AG 680.1
Schutzkategorie Substanzschutz IVS Verlauf mit Substanzschutz IVS Verlauf mit Substanzschutz IVS hist. Verlauf nat. Bedeutung (Orientierungsinhalt) IVS Verlauf mit Substanzschutz
Parz. Nr.
Bezeichnung Objekt Ortslage
div.
Eierhalde
div.
Oberbändli
833
Züriweg Lindwald
div.
Steinbrüche am Maiengrüen
Genehmigung
-45-
Stand 10.12.2013
10.Anhang II Ortsbildschutzperlmeter -
Schemaskizze zu den Bestimmungen von § 25 BNO
Dachaufbauten auf max. 1/3 der Fassadenlänge
Genehmigung