Kulturlandplan Kiesabbau Schürlifeld
Plan d'utilisaziun · Kölliken
Document
- Numer
- 2016-001460
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Kölliken
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 30-11-2016
- En vigur dapi
- 30-11-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 30. November 2016
Versand: 2. Dezember 2016
Regierungsratsbeschluss Nr. 2016-001460 Gemeinde Kölliken; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Kulturlandplan, Kiesabbau "Schürlifeld", Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung § 16 BNO; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. September 2015 22. September 2014 bis 21. Oktober 2014 30. November 2015 bis 11. Januar 2016 3. Juni 2016 12. September 2016 27. August 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Kölliken am 3. Juni 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Kulturlandplan, Teiländerung Kiesabbau "Schürlifeld" • Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Teiländerung § 16 BNO Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 29. August 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
Das Vorhaben entspricht dem Anlagetyp 80.3 (Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m 3, Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV). Mit einem Kiesabbauvolumen von rund 1,2 Millionen m 3 ist das Vorhaben grösser als der Grenzwert gemäss UVPV und damit UVP-pflichtig. Als Leitverfahren und somit als massgebliches Verfahren für die UVP gilt das Nutzungsplanverfahren. Es liegt ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vor. 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Firma Hochuli AG baut seit mehr als hundert Jahren in der Umgebung von Kölliken Kies ab. Sie versorgt die Region Suhrental wie auch das Wiggertal mit Kies- und Betonwaren. Die abbauwürdigen Kiesressourcen im heutigen Abbaugebiet "Hardmatte" sind in sieben bis acht Jahren ausgeschöpft. Der Abbau soll nach Norden zum "Schürlifeld" verlagert und im bisherigen Rahmen, das heisst mit 3 der gleichen Abbaukapazität von 80'000 m pro Jahr, weitergeführt werden. Dazu werden nun die planerischen Voraussetzungen geschaffen. Im Kulturlandplan wird eine 12,5 ha grosse Abbauzone festgelegt. § 16 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) zur Materialabbauzone wird formell angepasst, bleibt materiell jedoch unverändert. Das abbaubare Volumen beträgt gesamthaft 1,2 Millionen m3. Bei einem Abbau von 80'000 m3 pro Jahr reicht die neue Abbauzone für 16 Jahre. Die Wiederauffüllung wird zwei bis drei Jahre nach Beendigung des Abbaus abgeschlossen sein. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 22. September 2015 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Im Gebiet "Schürlifeld" wird eine 12,5 ha umfassende Fläche von der Landwirtschaftszone, überlagert mit Landschaftsschonzone gemäss § 24 BNO, in die Materialabbauzone umgezont. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) § 16 BNO zur Materialabbauzone wird formell geändert, indem der Hinweis auf das aufgehobene Dekret über den Abbau von Steinen und Erden gestrichen und das gültige Dekret über den Naturund Landschaftsschutz ergänzt wird. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan 3.2.1 Materialabbaugebiet (Richtplankapitel V 2.1, Planungsanweisung 2.1) Das Materialabbaugebiet "Schürlifeld" ist vom Grossen Rat am 5. März 2013 im Richtplan festgesetzt worden. Grundlage dieses Beschlusses bildet die "Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Anpassung des Richtplans Festsetzung Materialabbaugebiet von kantonaler Bedeutung, Kölliken Schürlifeld" vom 21. November 2012. Darin enthalten sind Auflagen und Hinweise, die bei
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der dem Richtplan nachgelagerten Nutzungsplanung zu beachten und umzusetzen sind. Diese betreffen insbesondere folgende Bereiche: 3.2.2 Siedlungstrenngürtel (Richtplankapitel S 2.1) Das Gebiet "Schürlifeld" liegt im Siedlungstrenngürtel. Der vorübergehende Materialabbau stellt den Siedlungstrenngürtel nicht in Frage (Erläuterungen zum Richtplankapitel V 2.1). 3.2.3 Wildtierkorridor (Richtplankapitel L 2.6) Das Gebiet "Schürlifeld" wird gemäss Landschaftsentwicklungsprogramm des Planungsverbands der Region Aarau durch einen Wildtierkorridor von lokaler Bedeutung tangiert. Da es sich nicht um einen Korridor von nationaler oder kantonaler Bedeutung handelt, ist der Richtplan nicht direkt betroffen. Der Wildtierkorridor wird im Baubewilligungsverfahren mit geeigneten Massnahmen berücksichtigt, insbesondere mittels einer zweckmässigen Etappierung (Planungsbericht Ziffer 5.4). 3.2.4 Fruchtfolgeflächen (Richtplankapitel L 3.1) Die Abbauzone von 12,5 ha Fläche betrifft hervorragende Ackerbauböden, die gemäss landwirtschaftlicher Eignungskarte mit durchschnittlich 93 Bodenpunkten bonitiert sind (Eignungsklasse 1). Das ebene Gelände eignet sich ideal für die ackerbauliche Nutzung. Die Flächen sind als Fruchtfolgeflächen im Richtplan festgesetzt. Nach dem Materialabbau und der Auffüllung muss die Rekultivierung als gute bis sehr gute Fruchtfolgeflächen erfolgen. Gemäss dem Projektplan "Endgestaltung" vom 3. Juni 2014 wird die ganze Fläche nach erfolgtem Abbau etappenweise à Niveau aufgefüllt und für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert. In der Beurteilung des UVB wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt (Seiten 4 und 5, Kapitel 5 Boden). Durch den Materialabbau gehen somit keine Fruchtfolgeflächen verloren. Das Vorhaben erfordert keine Richtplananpassung im Bereich der Fruchtfolgeflächen. 3.3 Regionale Abstimmung Kommunale Nutzungspläne sind regional abzustimmen (§ 13 Abs. 1 BauG). Der Planungsverband der Region Aarau hat am 4. Juni 2015 positiv zur Vorlage Stellung genommen. 3.4 Kulturlandplan 3.4.1 Teiländerung Materialabbauzone "Schürlifeld" Neue Materialabbauzonen können im Kulturlandplan festgelegt werden, wenn das Areal im Richtplan festgesetzt und der Rohstoffbedarf im Einzelfall nachgewiesen ist, die abbaubare Kiesmächtigkeit mindestens 6 m beträgt und innerhalb einer Geländekammer der Abbau nur an einer Stelle erfolgt (Richtplankapitel V 2.1, Planungsanweisung 3). Das "Schürlifeld" ist als Materialabbaugebiet im Richtplan festgesetzt. Der Bedarf ist aufgrund der bisherigen Abbautätigkeit der Firma Hochuli AG belegt. Das Abbaugebiet gilt als Ersatz für den heutigen Kiesabbau im Gebiet "Hardmatte". Die geologischen Untersuchungen zeigen, dass für die Betonproduktion geeignete, hochwertige Schotter vorhanden sind. Die erforderliche minimale Kiesmächtigkeit von 6 m wird mit durchschnittlich 10 m überschritten. Der Abbau im Gebiet "Schürlifeld" erfolgt im Anschluss an den bestehenden Abbau im Gebiet "Hardmatte" (Abbaugesuch). Innerhalb der Geländekammer wird entsprechend nur an einer Stelle Kies abgebaut. 3.4.2 Landschaftsschonzone Für die geplante Umzonung von der Landwirtschaftszone in die Materialabbauzone muss die Landschaftsschonzone gemäss § 24 BNO, die den Siedlungstrenngürtel gemäss Richtplan umsetzt, für die Dauer der Abbauzeit aufgehoben werden. Weitere Schutzzonen, Schutz- oder Inventarobjekte sind vom Vorhaben nicht betroffen. Die vorübergehende Aufhebung der Landschaftsschonzone ist begründet. Nach Abschluss der Rekultivierung ist sie gestützt auf den Richtplan wieder festzulegen.
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3.4.3 Erschliessung (Planungsbericht Kapitel 4.3) Das Areal wird über die Kantonsstrasse K 320 und die asphaltierte Zufahrtsstrasse von Süden her erschlossen. Die Erschliessung darf nicht über die Kantonsstrasse K 108 erfolgen. Die Erschliessung kreuzt den Schulweg, der als Teil des kantonalen Radroutennetzes im Richtplan festgesetzt ist. Die kantonale Radroute R 770 von Kölliken nach Muhen verläuft auf dem bestehenden Flurweg abseits des stark belasteten Kantonsstrassennetzes. Eine kreuzungsfreie Führung des Schulwegs und der Kiesgrubenzufahrt, wie sie grundsätzlich anzustreben ist, kann hier nachweislich nicht realisiert werden, wie umfangreiche Untersuchungen gezeigt haben. Im Baubewilligungsverfahren werden technische Lösungen zur angemessenen Sicherung des Schulwegs festgelegt. 3.4.4 Ökologischer Ausgleich Die Abbaufirma will eine Branchenvereinbarung mit dem Kanton (Abteilung Landschaft und Gewässer) abschliessen und geeignete Wanderbiotope in der Abbaufläche bereitstellen. Nach Abschluss der Rekultivierung wird das Areal wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Mit der Unterzeichnung der Branchenvereinbarung wird der erforderliche ökologische Ausgleich gemäss § 40a BauG erfüllt. 3.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) § 16 BNO zur Materialabbauzone wird lediglich formell geändert, indem der Hinweis auf das inzwischen aufgehobene Dekret über den Abbau von Steinen und Erden gestrichen und das aktuelle Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz ergänzt wird. Die Änderung ist sachgerecht. 3.6 Umweltverträglichkeitsprüfung Der UVB vom 20. Juni 2014 ist nach den Vorgaben der kantonalen Fachstelle aufgebaut. Er beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts stufengerecht und in genügendem Umfang. In der Nutzungsplanung sind diesbezüglich keine Ergänzungen erforderlich (Stellungnahme kantonale Umweltfachstelle vom 30. Januar 2015). Im nachfolgenden Abbaugesuch sind die Abklärungen gemäss Pflichtenheft und den Ergänzungsforderungen des Berichts vom 30. Januar 2015 vorzunehmen. 3.7 Archäologie Auf dem betroffenen Areal sind archäologische Fundstellen bekannt (Reste einer prähistorischen Kulturschicht sowie mehrere Konzentrationen prähistorischer Oberflächen-Lesefunde). Es ist möglich, dass auf dem Areal noch weitere, unerkannte archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden. Mit dem Materialabbau werden die archäologischen Hinterlassenschaften zerstört; sie müssen deshalb vorher archäologisch untersucht werden (mit einem Vorabtrag von Ober- und Unterboden). Diesbezüglich sind die geplanten Bodeneingriffe der Kantonsarchäologie in Brugg seitens Bauherrschaft frühzeitig zu melden. In der Nutzungsplanung sind keine Massnahmen erforderlich. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Kulturlandplan, Kiesabbau "Schürlifeld", Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung § 16 BNO, beschlossen von der Gemeindeversammlung Kölliken am 3. Juni 2016, werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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