Bau- und Nutzungsordnung

Vordemwald

Document

Numer
4287
Vischnanca
Vordemwald
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
19-02-2020
En vigur dapi
11-03-2026

Karte

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Datotecas

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Text

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K:.. '

vordemwald Teiländerungen Nutzungsplanung 2023 •

Naturobjekte (§29)

•

Hecken und Feldgehölze (§30)

•

Kulturobjekte (§31)

•

Gebäude mit Substanzschutz (§32)

grün = Änderung (Genehmigungsinhalt)

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG 19. Juni 2025

Mitwirkung

vom 28. Juni 2023

Vorprüfungsbericht

vom 02. Mai 2024

Öffentliche Auflage

vom 19. August 2024

bis 28. Juli 2023

bis 17. September 2024

19. Juni 2025

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

Der Gemeindeschreiber

Die Frau Gemeindeammann

* I

* Q tephan Niklaus

Karin Berglas-Zobrist

Genehmigungsvermerk: ................. Genehmigung durch den Regierungsrat

RRB Nr. 2c2£ò-CCCS2fTo vom AK. Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den . VXAi "ZaZQ?

Abteilung Raumentwicklung BVU

\

2o2Cb

plan:team

Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach 5 15 BauG

|

19.06.2025

3.6 Schutzobjekte

Art. 29 Naturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelis­

teten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fach­

gerecht zu unterhalten. Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Nr.

Gruppe

Darstellung im

Schutzziel (erhalten /

Bewirtschaftung und Unter­

Bauzonenund Kultur­

fördern)

halt, Nutzungseinschränkun­ gen

landplan

Schutzzonen kanto­ nale Bedeutung

1.1.1

Naturschutzzone Wei­

Dunkelgrün flä­

Kombiniertes Naturobjekt

Kein Einfangen und Aussetzen

hergut:

chig

= Naturobjekt mit ver­

von Tieren

schiedenen Biotoptypen Laichgebiet, Brutbio­ top Erhaltung der biologi­ schen Vielfalt

Weiher, Tümpel,

Feuchtwiese, Klein­

strukturen, Wester­ bach, Waldrand

Schutzzonen lokale

1.2.1

1.2.2

Grüner Punkt

Bedeutung

der typischen, auf einen

Anteil Magerkeitszeiger), keine

Lebensraum mit nährstoff­

Düngung und Beweidung, bei

Hecke und Gebüsch­

armen, trockenen Bedin­

fehlendem Bewirtschaftungs­

gruppe, Kleinstruktu­

gungen angewiesenen

vertrag erster Schnitt ab 15.

ren, Trockenmauer,

Pflanzen und Tieren

Wilibach, Waldrand

Juni (je nach Situation 1. Juli). Eine schonende Herbstweide

Probstholz:

mit Rindern ist möglich.

Gebüschgruppe, Ein­

mauer, Kleinstruktu­ ren, Tümpel, angren-

zende Blumenwiese

Scheibenstand: Trockene Wiese, Tro­

ckenstandort, Fleder­ mausquartier, Winter­

quartier Amphibien und Reptilien_______

1.2.4

Artenreiche Heuwiese (hoher

Areal Wilital:

zelbäume, Trocken­

1.2.3

Erhaltung und Förderung

Böschung Rümlisbergstrasse (Stauden­ rain):

Feldgehölz, Hecke, Blumenwiese

plan:team

2

Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach § 15 BauG

Nr.

Gruppe

|

19.06.2025

Darstellung im

Schutzziel (erhalten /

Bewirtschaftung und Unter­

Bauzonen-

fördern)

halt. Nutzungseinschränkun­ gen

und Kultur­ landplan

Fliessgewässer

Weisser Punkt

mit blauer Linie 2.1.1

Erhaltung der naturna­ hen Bachläufe, Brut­ plätze Erhalten der Wasser­

Gewässer, Ufergehölz,

Ufersaum Pfaffnern

2.1.2

Westerbach: Gewässer, Ufergehölz,

qualität

Ufersaum

2.1.3

Erhalten des land­

Wilibach:

schaftlichen Wertes

Gewässer, Ufergehölz,

Erhalt der ökologi­

Ufersaum__________

2.1.4

schen Qualität

Chätzigenbach:

Schutz und periodische

Gewässer, Ufergehölz,

Pflege des Begleitholz-

Ufersaum__________

2.1.5

Streifens

Sagigassbach (Rüti-

Nährstoffeintrag in

bach): Gewässer, Ufergehölz,

Schutzobjekt verhin­ dern

Ufersaum

2.1.6

Hochwasserschutz

Krummbach: Gewässer, Ufergehölz,

Ökologische Vernet­ zung

Ufersaum

2.1.7

Geissbach: Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum

Stehende Gewässer 2.2.1

Schulweiher

2.2.2

Feuerweiher Rümlis-

Blauer Punkt

Laichgebiet, Brutbiotop

Kein Einfangen und Aussetzen

von Tieren

berg Trocken-, Halbtro­

cken- und Mager­ standorte, nährstoff­ arme Feuchtwiesen

3.1.1

Böschung

Weisser Punkt

Erhaltung und Förderung

Verhinderung der Nährstoffan­

Däntschgasse_______

mit grüner Linie

der typischen, auf einen

reicherung

Lebensraum mit nährstoff­

Keine extensive Nutzung

3.1.3 344

Feuchtwiese Chapf

3.1.4 34,3

Böschung alter Fried-

3.1.5 3,1.4

armen, trockenen Bedin­ gungen angewiesenen

keine Düngung und Bewei-

hof / Kirchenbord

Pflanzen und Tieren

dung

Böschung K233 Nord

-

Verhinderung der

kein Betreten

Nährstoffanreicherung

Bauten im Interesse des

und Süd:

-

Nord Glatthaferwiese

Extensive Nutzung

Schutzziels gestattet (z.B.

/ Süd Trockenstandort

Weiher, Renaturierungs­

mit Steinlinse

massnahmen)

planleam

3

Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach § 15 BauG

Nr.

Gruppe

|

19.06.2025

Darstellung im

Schutzziel (erhalten /

Bewirtschaftung und Unter­

Bauzonen-

fördern)

halt, Nutzungseinschränkun­ gen

und Kultur­

landplan

bei den Streuwiesen (Ried­

wiese / Flachmoor) Streu­ schnitt im Herbst / Winter Waldränder

3.3.1

Waldrand Oeschlisweiher

Weisser Punkt mit grüner Linie

otop

Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (peri­

Gliederung der Land­

odisch pflegen)

Brut- und Nahrungsbi­

schaft

Vorgelagerter Krautsaum

Trittstein, Vernetzungs­

nur extensiv bewirtschaften

element Windschutz

(kein Mulchen, keine Silo­ ballen lagern)

Vielfältiger Übergangs­ bereich Wald-Kultur­

land Artenreichtum

Baumgruppen /-rei­ hen

3.5.1

Kopfweiden Geiss­

Weisser Punkt

Siedlungs-/ land­

Pflege auf lange Lebens­

bachweg

mit grüner Linie

schaftsprägendes Na­

dauer

turelement

Kulturrelikt

Naturschutzzonen im Wald

kelgrün schraf­

Erhaltung und Förderung sel­ tener Waldgesellschaften und

fiert

besonderer Waldstrukturen als

Hellgrün-dun­

Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

3.6.1

Prozessschutz

Altholzinsel

Langfristiger Verzicht auf

forstliche Nutzung

Steibächli_______

3.6.2

-

Altholzinsel

Kressgraben_____ 3.6.3

Altholzinsel Künghalde

3.6.4

Naturwaldreservat

Steibächli Sonderwaldreservat 3.7.1

Eichen-Tannenwaldre-

Sicherung Lebensraum Ei-

Erhalt bestehender Eiche /

servat

chen-Tannenwald

Tannen Erhöhung der Umtriebszeit,

Bestandesverjüngung mit Eichen/Tannen

plan:team

4

Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach § 15 BauG

Art. 30 |

19.06.2025

Hecken- und

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgeführ­

Feldgehölze

ten Hecken- und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind angemessen zu pflegen. Eine Rodung der Hecken aus zwingenden Gründen darf mit Bewilligung des Gemeinderates vor­ genommen werden. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung setzt voraus, dass

an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 Dekret über den Naturund Landschaftsschutz NLD).

Nr.

Hecken, Feldgehölze

Darstellung

Schutzziel (erhalten / för­

Bewirtschaftung und Unter­

im Bauzo­

dern)

halt, Nutzungseinschränkun­

gen

nen- und

Kulturland­ plan 3.4.1

Feldgehölz Nasswiese

Kleine grüne

Brut- und Nahrungsbio­

-

Chapf______________

Punkte auf

top

-

Periodisch zurückschneiden

einer Linie

-

/verjüngen Im gleichen Jahr nicht mehr

3.4.2

Panzersperre Chapf

3.4.3

Hecken und Sträucher­

Gliederung der Land­ schaft

gruppen westlich Tan-

Trittstein, Vernetzungs­

Struktur erhalten

als 1/3 auf den Stock set­ zen

nenbaum___________

element

Feldgehölz a. St. Ur­

Windschutz

- Vorgelagerter Krautsaum

banstrasse (Weber

Vielfältiger Übergangs­

-

Artenzusammensetzung

Paul)_______________

bereich Wald-Kulturland

3.4.5

Hecke Leidenberg

Artenreichtum

-

Keine Bauten, Ablagerun­

3.4.6

Hecke Oberbenzlingen

gen und Depots innerhalb

3.4.7

Sträuchergruppe Da-

des Pufferstreifens

3.4.8

Hecken Geissbach

3,4,4

meli Mast 3.4.9

Baumhecke Benzlingen / Horniacher_________

3.4.10

Hecken Schächlisberg

3.4.11

Hecke Unterbenzlingen Leimstrasse_________

3.4.12

Hecke Däntschgasse /

Jäggigässli__________ 3.4.13

Hecke Langenthalerstrasse Tannenbaum

3.4.14

Hecke nördlich Tan-

nenbaum-Wäldchen 3.4.15

Hecken Langentha­

lerstrasse bei Lochsträsschen_______ 3.4.16

Hecke Kätzigen

3.4.17

Hecke Krummem

3.4.18

Hecke Krümmern /

Oberrümlisberg______

3.4.19

Hecke Oberrümlisberg

planzteam

5

verbessern

Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach § 15 BauG

Nr.

Hecken, Feidgehölze

Darstellung

Schutzziel (erhalten / för­

im Bauzo­

dern)

|

19.06.2025

Bewirtschaftung und Unter­ halt, Nutzungseinschränkun­

nen- und

gen

Kulturland­ plan

3.4.20

Hecke Scheibenstand

3.4.21

Hecke Unter Rümlis-

berg______________ 3.4.22

Art. 31 Hecke Ziegelwald

Kulturobjekte

’ Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Kulturobjekte sind ge­ schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

2 Die folgenden Objekte werden als Kulturobjekte ausgeschieden:

Nr.

907A

Objekt

Strasse / Nr.

Brunnen Pflegeheim Sennhof

Alte St. Urbanstrasse 1

ParzellenNr. 366

(1897)__________________

911A

Grenzgraben mit Grenzsteinen (16. Jh.)

Gemeindegrenze zu Rothrist Unterwald / Längweg

912

Brücke über die Pfaffnern (1838-41)

Zofingerstrasse / Langenthalerstrasse

Art. 32

Verseh.

Koordinate ¥X

Koordinate X¥ 234625 234624 Verseh.

Verseh.

236238

635079

634644 634566

Gebäude mit Sub­

’ Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von

stanzschutz

kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer

Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer

wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie sind zu unterhalten und dür­ fen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dür­ fen sie aus- und umgebaut werden. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errich­ tung zusätzlicher Kellerräume zulässig.

2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des De­ partements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Umund Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3

Strasse / Nr.

Nr.

Objekt

901

Ehern. Gesellschaftsbaus (Säge­ Pfaffnauerstrasse 2, Ober­

sagen

haus) der Stadt Zofingen,

Zunfthaus 1688

plan:team

6

ParzellenNr.

Koordinate X Koordinate ¥ ¥ X

403

234200

634142

Teiländerungen Nutzungsplanung 2023: Bau- und Nutzungsordnung nach § 15 BauG

|

19.06.2025

Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

ParzellenNr.

Koordinate X Koordinate ¥ Y X

903

Gasthaus, Gasthof 1845

Gasthaus Zum Tannen­

396

234843

634280

317

235234

635489

28

237334

635283

385

235137

634083

Langenthalerstrasse, Wohn- 1003 und Geschäftshaus, Lan­

234023

634787

Wohnhaus mit Ladenlokal

(1893).

genthalerstrasse 18 (alte

40

236810

634964

482

234852

633304

596

236296

635324

baum, Langenthalerstrasse

25

904

905

906

Speicher, Stöckli, Geissbach­

Speicher, Stöckli, Geiss­

weg 2 Oberbenzligen, Jorde­

bachweg 2 Oberbenzligen,

genhof

Jordegenhof

Stöckli, Ofenhaus Unter

Stöckli, Ofenhaus, Unter

Rümlisberg (vor 1840)

Rümlisberg, Mattenweg 1

Speicher Kratzern (um 1850)

Speicher Kratzern, Chratzernstrasse 27

908

909

Wohn- und Geschäftshaus/

Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.), inkl. Nebengebäude

Post) Rümlisbergstrasse 11, Ober Rümlisberg

(Kohlekeller und ehemalige

Gipserei)

910

913

Bäuerlicher Vielzweckbau

Langenthalerstrasse 54,

(19. Jh.)

Weiergut

Scheune Iselishof (um 1780)

Zofingerstrasse 1

plan:team

7

Kanton Aargau

vordemwald

Depadarnent Bau, Verkehr und Unweit Abteilung Raurnentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am 12. September 2019

14.10.2019 Mitwirkung

bis

vom 16. Oktober 2017

Vorprüfungsbericht vom

14. November 2017

1. Juni 2018 / 3. Mai 2019

1. öffentliche Auflage

vom

13. August 2018

bis

11. September 2018

2. öffentliche Auflage

vom

7. Juni 2019

bis

8. Juli 2019

Beschlossen von der Gemeindeversammlu

am

12. September 2019

Der

emeindeschreiber:

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat OCIO»‘Avorn: XC\ im, A2F2 ,

Aeh

'`h-tcz Abteilung Raumentwicklung BVU

plan:team 1

'az3<-2c3

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

14.10.2019

Inhaltsverzeichnis 1

2.

Geltungsbereich

5

§1

Geltungsbereich

5

Art. 2 Übergeordnetes Recht

5

Art. 3 Planungsgrundsätze

5

Art. 4 Qualitätssicherung

6

Art. 5 Mehrwertabgabe

7

7

Erschliessungs- und Gestaltungsplanpflicht

Art. 6 Perimeter Gestaltungsplanpflicht

3

7

Art. 7 Gestaltungsplangebiete mit zusätzlichen Mindestanforderungen. 8

Art. 8 Arealüberbauungen

8

Art. 9 Weitere Planungsinstrumente

8

Zonenvorschriften

140 weitere Artikel

Art. 10 3.1

9

Kommunale Pläne

9

Bauzonen

9

Art. 11 Zonenübersicht und Baumasse

Art. 12 2-geschossige Wohnzone W2 und 3-geschossige Wohnzone W3

9

11

3.2

3.3

Art. 13 Nachverdichtung in der W2 und der W3

Art. 14 2-geschossige Wohn- und Arbeitszone WA2 und 3-geschossige

Wohn- und Arbeitszone WA3

12

Art. 15 Kernzonen

12

Art. 16 Zusätzliche Bestimmungen Kernzone 1 K1

13

Art. 17 Zusätzliche Bestimmungen Kernzone 2 K2

14

Art. 18 Arbeitszone A

14

Art. 19 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA

14

Landwirtschaftszonen

15

Art. 20 Landwirtschaftszone

15

Art. 21 Speziallandwirtschaftszone Weiergut

15

Schutzzonen

3.4

15

Art. 22 Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege

15

Art. 23 Naturschutzzone

16

Art. 24 Uferschutzzone

16

Naturschutzzonen im Wald Naturschutzzone im Wald

plan:team

11

2

17 17

BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Art. 26 Sonderwaldreservat

14.10.2019

18

Überlagerte Schutzzonen

18

Art. 27 Landschaftsschutz-zone

18

Art. 28 Gewässerraum

18

Schutzobjekte

19

Art. 29 Naturobjekte

19

Art. 30 Hecken- und Feldgehölze

22

Art. 31 Kulturobjekte

24

Art. 32 Gebäude mit Substanzschutz

24

Naturgefahren

25

Art. 33 Hochwasserschutz

25

Art. 34 Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)

26

Art. 35 Freihaltegebiet Hochwasser FGH

26

Baubegriffe und Messweisen

27

Abstände

27

Art. 36 Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern

27

Art. 37 Grenz- und Gebäudeabstand

27

Art. 38 Grenzabstand für Klein- und Anbauten

27

Ausnützung

27

Art. 39 Anrechenbare Geschossfläche

27

Art. 40 Mindestausnutzung

28

Art. 41 Nutzungsbonus

28

Bauvorschriften

29

Technische Bauvorschriften

29

Art. 42 Energiesparmassnahmen

29

Art. 43 Bodenversiegelung / Dachbegrünung

29

Art. 44 Klein- und Anbauten

29

Art. 45 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

29

Wohnhygiene

30

Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen

30

Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse

30

Art. 48 Störmass von Betrieben

30

Art. 49 Nettoladenfläche

30

Art. 50 Anlagen für die Mobilfunktelefonie

31

Ausstattung

plan:team

1

31

Art. 51 Reduktion der Anzahl Parkfelder

31

Art. 52 Velos, Kinderwagen

31

Art. 53 Container- und Kompostplätze

31

3

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

14.10.2019

Art. 54 Spielplätze und gemeinschaftliche Aufenthaltsbereiche

32

Art. 55 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

32

Schutzvorschriften

32

Art. 56 Ortsbildgestaltung

32

Art. 57 Weitere Nachweise

33

Art. 58 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

33

Vollzug und Verfahren Zuständigkeit

Art. 59 34

Art. 60 34

Gebührenreglement

34

Schluss- und Übergangsbestimmungen

34

Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts

34

Art. 62 Anwendung auf hängige Baugesuche Übergangsbestimmungen

34

plan:team

Gebührenreglement der Gemeinde Vordemwald

35

Art. 1 Vorentscheide

35

Art. 2 Bewilligte Baugesuche

35

Art. 3 Abgelehnte Baugesuche

35

Art. 4 Projektänderungen

35

Art. 5 Zu rückgezogene Baugesuche

36

Art. 6 Zahlungen

36

Art. 7 Benützung von öffentlichem Grund

36

Art. 8 Gutachten durch Dritte

36

Art. 9 Mehraufwendungen

36

4

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1.

1

14.10.2019

Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1

Die Bau- und Nutzungsordnung BNO, der Bauzonen- und Kulturlandplan

sowie der Teilplan Hochwasserschutz beinhalten das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung sowie den Schutz des Bodens innerhalb des gesamten Gemeindegebiets. Dies gilt soweit, als nicht übergeordnete Vorschriften des Bundes und des Kantons anzuwenden sind.

Art. 2 übergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten. 1

2

Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im

Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Art. 3 Planungsgrundsätze

Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: a) der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Dorfzentrum rund um die Gemeindeverwaltung und den Kreisel sowie entlang der Langenthalerstrasse, b) der Aufwertung und Gestaltung von Aussenräumen, c) der Förderung von verdichtetem Bauen sowie d) der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. Der Umgebungsgestaltung und deren generationengerechter sowie sorgfältiger Ausbau ist höchste Aufmerksamkeit zu widmen. 3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. Insbesondere entlang der Langenthalerstrasse ist auf die historisch gewachsenen Strukturen Rücksicht zu nehmen. Bei Planungen entlang den Kantonsstrassen ist die Gemeinde durch den Kanton frühzeitig mitein-

zubeziehen. 4 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.

Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.

plan:team

5

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Art. 4 Qualitätssicherung

1

14.10.2019

1 Für Neu- und Umbauten mit grösseren räumlichen Auswirkungen oder aber ab 1500 m2 Grundstückfläche ist vor dem Baugesuchsverfahren eine Konzeptstudie zu erstellen und durch die Gemeindebehörden prüfen zu lassen.

Für solche Überbauungen sind folgende Qualitätskriterien zu beachten: a) ortsbaulich hochwertige Gestaltung des Raums und der Bauten, b) Energienutzung durch vornehmlich erneuerbare Energien, c) aufzeigen der Erschliessung, d) aufzeigen der genauen Parkierung, wobei der sparsame Umgang mit den Landressourcen Voraussetzung ist, e) beschränken der Versiegelung von Aussenflächen auf das Minimum sowie f) ökologische Umgebungsgestaltung. Der Gemeinderat kann weitere Abklärungen verlangen. Für Neubauten auf Parzellen und / oder zusammenhängenden Gebieten über 4'000 m2 oder ortsbildprägende Objekte und Gebiete kann der Gemeinderat ein Konkurrenzverfahren verlangen. 2

Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, wenn a) wenigstens drei unabhängig voneinander erarbeitete Projektentwürfe vorliegen und b) mindestens die wesentlichen Elemente der Siedlungs-, Freiraum- und Umgebungsgestaltung sowie Erschliessung unter Beachtung der angrenzenden Ortsteile und massgebenden Baukörper aufgezeigt sind und c) ein unabhängiges Fachgremium, bestehend mindestens aus einem/einer Gemeinderat/rätin, dem/der Ortsplanerin und einer ausgewiesenen, unabhängigen Fachperson, an der Vorbereitung und Beurteilung der Projektentwürfe beteiligt ist. 3 Auf das Erstellen eines Gestaltungsplans im Anschluss an die Durchführung eines Konkurrenzverfahrens kann verzichtet werden, wenn folgende Vorgaben kumulativ erfüllt sind, wenn:

a) das Baugesuch sich nach dem Resultat des Konkurrenzverfahrens richtet, b) das Baugesuch baurechtlich ohne Gestaltungsplan nach der Regelbauweise umgesetzt werden kann, c) die qualitativen Anforderungen zur Siedlungsentwicklung gemäss BNO erfüllt sind und d) die zusätzlichen Mindestanforderungen an den Gestaltungsplan gemäss BNO erfüllt sind. Falls der Gemeinderat für die Beurteilung oder Kontrolle eines Bauvorhabens, eines Gestaltungsplans (zusätzlich zu § 8 Abs. 3 BauV), einer Teiländerung der Nutzungsplanung, eines Generellen Entwässerungsplans GEP, einer Generellen Wasserversorgungsplanung GWP etc. einen Spezialisten beizieht, namentlich Ingenieurin, Architektin, Denkmalpflegerin, Ortsbildschützerin, Städtebauerin, Geometer etc.), wird der entsprechende Aufwand dem Bauherrn in Rechnung gestellt.

plan:team

6

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Art. 5 Mehrwertabgabe

2

1

14.10.2019

Der Abgabesatz für die Mehrwertabgabe beträgt 30 %.

Erschliessungs- und Gestaltungsplanpflicht

Art. 6 Perimeter Gestaltungsplanpflicht

1

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan schwarz bandierten Flächen dürfen

nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2

Der Gemeinderat kann folgende Abweichungen zulassen:

a) Für einen Gestaltungsplan, der auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens erarbeitet wurde, kann der Gemeinderat die Ausnützungsziffer bis zu 20 % und — mit Ausnahme der 2-geschossigen Wohnzone die Fassadenhöhe bis zu 3 m erhöhen. b) Für einen Gestaltungsplan, der nicht auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens erarbeitet wurde, kann der Gemeinderat die Ausnützungsziffer bis zu 10 `)/0, erhöhen. Eine Erhöhung der talseitigen Fassadenhöhe ist jedoch ausgeschlossen. Der Gemeinderat legt die Abweichungen je nach dem Masse fest, in dem die Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Neben den zusätzlichen Mindestanforderungen an den Gestaltungsplan gemäss BauG § 21 Abs. 1 haben Bauvorhaben die untenstehenden Vorga3

ben zu erfüllen: a) Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten sind bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Proportionen, Baumaterialien, Fassaden- und Aussenraumgestaltung sorgfältig in die Umgebung einzupassen. b) Es ist ein Umgebungskonzept einzureichen, das aufzeigt, wie die Qualität der vorhandenen Freiräume erhöht oder falls bereits eine hohe Qualität vorhanden ist, diese erhalten werden kann. c) Die Durchlässigkeit für Fussgänger ist zu gewährleisten. d) Die für das Areal anfallenden Pflichtparkplätze sind unterirdisch zu erstellen. "Der Gemeinderat kann aus eigener Initiative oder auf Antrag die Perimeter unterteilen. Die Perimeter müssen so unterteilt werden, dass sämtliche Parzellen erschliessbar bleiben. Der Gesuchsteller, der den Perimeter unterteilen möchte, muss dies belegen.

plan:team

7

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Art. 7 Gestaltungsplangebiete mit zusätzlichen

Mindestanforderungen

1

14.10.2019

'Gebiet Hültschimatt a) Überbauung mit Mehrfamilienhäusern für jüngere Familien und ältere Menschen, b) die Gemeinschafts- und Begegnungsflächen sind für sämtliche Generationen auszurichten und so zu bestimmen, dass ein intensiver Austausch zwischen den Bewohnenden entstehen kann sowie c) die Erschliessung erfolgt über eine Tiefgarage, so dass die Überbauung selber weitgehend autofrei ist. 2

Parzellen-Nr. 886

a) Ausgewogenes Verhältnis an Klein- und Familienwohnungen, b) ortsbaulich angemessene Qualität der Bebauungsstruktur (Lage und Grösse sowie Beschaffenheit und Gestaltung der Bauten), c) Qualität der Freiräume (Spiel- und Aufenthaltsanlagen sowie Bepflanzung und Terraingestaltung) sowie d) Eingliederung des Krummbachs in die Überbauung.

Art. 8 Arealüberbauungen

' Arealüberbauungen sind in allen Bauzonen zulässig, falls die erfasste Grundstückfläche mindestens 2000 m2 misst. 2

Bei Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3 und WA3 ist ein zusätz-

liches Vollgeschoss (ohne zusätzliches Attika) zulässig. Die zonengemässen Fassaden- und Gesamthöhen erhöhen sich dabei um max. 2 m. Abweichungen bei den internen Gebäudeabständen sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind.

Art. 9 Weitere Planungsinstrumente

Die Grundlage für die Nutzungsplanung bildet das behördenverbindliche Konzept der räumlichen Entwicklung. Der Gemeinderat kann Konzepte zur gewünschten räumlichen Entwicklung oder zu einzelnen Sachbereichen beschliessen, welche für die Auslegung

2

der allgemeinen Nutzungsplanung sowie für die Beurteilung von Sondernutzungsplänen wegleitend sind. Das Naturschutzinventar hat keine rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum. Es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt sind.

plan:team

8

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

3.

1

14.10.2019

Zonenvorschriften

Art. 10 Kommunale Plane

3.1 Bauzonen

Art. 11 Zonenübersicht und

Baumasse

plan:team

1 Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 / 1:5000 ist grundeigentümerverbindlicher Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung.

Gebäudelänge max.

Minimal (gilt nur für 2 > unbebaute Parezelc; len) N ,-e.

Maximal

Gesamthöhe

W2

Ja

Ja

Nein

Nein

2

30 m

0.4

0.5

-

11.00 m 10.00 m 11.50 m* 10.50 m*

3-geschossige Wohnzone

W3

Ja

Ja

Nein

Nein

3

40 m

0.55

0.65

-

14.00 m

3.00 m

6.00 m

II

Art. 12 2-geschossige

Wohn-und Arbeitszone 3-geschossige Wohn- und Arbeitszone Kernzone 1

WA2

Ja

Ja

Ja

Nein

2

30m

0.5

0.6

-

11.00m 10.00m 3.00m 11.50 m* 10.50 m*

6.00m

III

Art. 14 VVA3

Ja

Ja

Ja

Nein

3

40 m

0.6

0.65

-

14.00 m

13.00 m

3.00 m

6.00 m

III

Art. 14 K1

Ja

Ja

Ja

Nein § 16

-

***

—

14.00m

14.00m

-

5.00m

Art. 16 III

Art. 15 / 16

Kernzone 2

K2

Ja

Ja

Ja

Nein

3

-

-

14.00 m

13.00 m

5.00 m

7.00 m

III

Art. 15 / 17

Arbeitszone

A

Nur betriebs-bedingte Wohnungen zulässig.

ja

Ja

Ja

-

-

-

-

-

14.00m

13.00m

4.00m

4.00m

IV

Art. 18 -

-

***

***

***

***

***

***

III

§

Zone für öffentli- ÖBA che Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen

-

13.00 m

Zonenvorschriften

gross ( Hauptwohnseite)

Gesamthöhe max. bei Attikageschossen

Gesamthöhe max. bei Giebeldächern

Grenzabstand

Lärmempfindlic hkeitsstufe gemäss LSV

Wohnen zulässig

2-geschossige Wohnzone

Stark störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig AnzahlVollgesc hosse max.

Abkürzung

Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig Mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbe-

1

Tabelle mit den Baumassen Bauzonen

= — CD x 3.00 m

6.00 m

II / III**

Art. 12 19

Diese Gesamthöhen gelten für Bauten an Hanglagen.

plan:team

**

Auf der Parzelle Nr. 158 gilt ES III.

***

Diese Masse legt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit externen Fachexperten/innen unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

10

Art. 12 2-geschossige Wohnzone W2 und 3-geschossige Wohnzone

1 Die 2-geschossige Wohnzone W2 und die 3-geschossige Wohnzone W3 dienen vorwiegend dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. Nicht zugelassen sind Einrichtungen mit Publikums-

verkehr, Läden, Autogaragen und —handel sowie mit ideellen Immissionen, z.B. Sexgewerbe.

W3

2

Die Wohnzone W2 ist für Wohnbauten bis zu 5 Wohnungen bestimmt. 1-ge-

schossige Bauten sind ausgeschlossen. 3 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Bei Mehrfamilienhäusern sind die Pflichtparkplätze unterirdisch zu erstellen.

Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. 'Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann. 6

Art. 13 Nachverdichtung in

der W2 und der W3

Auf der Parzelle Nr. 158 ist die landwirtschaftliche Nutzung zulässig.

1 Der Gemeinderat kann die zulässige anrechenbare Ausnützungsziffer in der 2geschossigen und 3-geschossigen Wohnzone um max. 20 °A erhöhen, wenn

a) bei seit mindestens 10 Jahren bestehenden Bauten mindestens eine zusätzliche, eigenständige Wohnung von min. 60 m2 entsteht, b) bei Ersatzbauten mindestens zwei zusätzliche, eigenständige Wohnungen von min. 60 m2 entstehen und c) und die ortsbauliche Eingliederung sichergestellt ist. 2 Von den übrigen Vorschriften dieses Reglements darf nicht abgewichen werden. 3 Die Überschreitung der zulässigen anrechenbaren Ausnützungsziffer gemäss Absatz 1 kann nicht mit einem allfälligen Zuschlag für Gestaltungspläne kumuliert werden.

plan:team

11

BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Art. 14 2-geschossige Wohnund Arbeitszone WA2

und 3-geschossige Wohnund Arbeitszone WA3

1

14.10.2019

1 Die 2-geschossige Wohn- und Arbeitszone und die 3-geschossige Wohn- und Arbeitszone sind für Wohnen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe inkl. Restaurants und Verkaufsgeschäfte für vor Ort produzierten Erzeugnissen bis 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Reine Gewerbebauten, auch

inkl. betriebsbedingte Wohnungen, sind ausgeschlossen. Nicht zugelassen sind Einrichtungen mit hohem Verkehrsaufkommen. Eingeschossige Bauten sind nicht zulässig.

2

3 Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. 4 Innerhalb des schraffierten Bereichs im östlichen Teil der VVA3 lselishof dürfen keine geruch-sensiblen Nutzungen, namentlich Wohnräume und Arbeitsplätze,

angesiedelt werden. 'Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann. Die Überbauung auf den Parzellen-Nr. 253 und 254 beim Dorfeingang hat er-

6

höhte gestalterische Anforderungen zu erfüllen (Gestaltung Ortseingang, Siedlungsrand, räumliche Fassung der Kantonsstrasse). Das Vorprojekt ist dem Gemeinderat zur Stellungnahme zu unterbreiten. 7 Die Parzelle Nr. 586 hat gegenüber der Parzelle Nr. 741 einen grosszügigen Grünraum (> 10 m) mit standortgerechter und -heimischer Begrünung inkl. Sträuchern einzuhalten. Erschliessungsanlagen inkl. Abstellplätze jeglicher Art

sind nicht zulässig.

Art. 15 Kernzonen

' Die Kernzonen umfassen das Gebiet im Bereich des Kreisel sowie beidseits entlang der Langenthalerstrasse mit ihrer fast vorstädtischen Umgebung, der Raumabfolge mit den Hauptbauten, Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den Abgrenzungen (Mäuerchen o.ä.), die den Ortskern prägen. Sie dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. 2 Zulässig sind öffentliche Bauten, Wohnbauten sowie dem Charakter der Zone entsprechende mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche.

Dienstleistungs- und Arbeitsnutzungen sind entlang der Langenthalerstrasse anzuordnen, um einen Beitrag an den öffentlichen Raum leisten zu können. Nicht zugelassen sind Einrichtungen mit hohem Verkehrsaufkommen. 3

Neu-, An- und Umbauten haben erhöhte gestalterische Ansprüche zu erfüllen,

wobei sich sämtliche baulichen Massnahmen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Proportionen, Baumaterialien, Fassaden- und Aussenraumgestaltung sowie den gestalterischen Anforderungen gemäss Abs. 1 und dem Zonenzweck gemäss Abs. 2 unterzuordnen haben. 4

plan:team

Für Projekte in den Kernzonen gilt folgendes Verfahren:

12

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

14.10.2019

a) Es wird empfohlen, Projekte vor der Eingabe des Baugesuchs beim Gemeinderat zur Vorprüfung einzureichen. b) Für Neubauten auf Parzellen und / oder zusammenhängenden Gebieten über 1'500 m2 oder ortsbildprägende Objekte kann der Gemeinderat ein Konkurrenzverfahren verlangen. c) Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, wenn wenigstens drei unabhängig voneinander erarbeitete Projektentwürfe vorliegen, mindestens die wesentlichen Elemente der Siedlungs-, Freiraum- und Umgebungsgestaltung sowie Erschliessung unter Beachtung der angrenzenden Ortsteile und massgebenden Baukörper aufgezeigt sind und ein unabhängiges Fachgremium, bestehend mindestens aus einem/einer Gemeinderat/rätin, dem/der Ortsplanerin und einer ausgewiesenen, unabhängigen Fachperson, an der Vorbereitung und Beurteilung der Projektentwürfe beteiligt ist. 5 Für eingeschossige Bauten bis zu einer Gebäudehöhe von 4.50 m gilt ein Grenzabstand von 4.00 m.

Art. 16 Zusätzliche Bestimmungen Kernzone 1

K1

In der Kernzone 1 K1 kann der Gemeinderat gemäss § 15 Abs. 4 die massge-

1

bende Ausnützung als Resultat des Konkurrenzverfahrens festlegen. Er beachtet dabei eine angemessene Freiraumgestaltung, die befriedigende Lösung der Erschliessung und Parkierung sowie die umliegenden massgebenden Baukörper. Parkplätze sind, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, unterirdisch anzuord-

2

nen 3

In Ergänzung zu § 11 Zonenübersicht und Baumasse sind folgende Baumasse

zulässig: a) Geschossigkeit: Auf der Parzelle Nr. 686 sind 3 Geschosse zulässig. Mit einem Gestaltungsplan sind max. 4 Geschosse möglich, wobei die Ausgestaltung des obersten Geschosses frei ist. Es ist kein zusätzliches Attikageschoss oder Dachgeschoss erlaubt. Im Gebiet der Gemeindeverwaltung sind 4 Geschosse ohne Attika oder oberstes Geschoss zulässig. b) Gesamthöhe bei Giebeldächern: Auf der Parzelle Nr. 686 ist eine Gesamthöhe von max. 14.00 m zulässig. Flachdächer sind nicht erlaubt. Im Gebiet der Gemeindeverwaltung ist ebenfalls eine Gesamthöhe von max. 14.00 m zulässig, wobei die Dachform frei ist. c) Grenzabstand gross: Es gelten gegenüber der 3-geschossigen Wohnzone, der Kernzone 2, der 3-geschossigen Wohn- und Arbeitszone folgende grossen Grenzabstände: Bei 2 Vollgeschossen

plan:team

13

5.00 m

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Bei 3 Vollgeschossen Bei 4 Vollgeschossen

1

14.10.2019

6.00 m

7.00 m 5.00 m. Gegenüber der Uferschutzzone Gegenüber der Poststrasse gilt kein Grenzabstand. Im Gebiet der Gemeindeverwaltung gelten folgende zusätzliche Gestaltungsvorschriften, insbesondere gegenüber der westlich angrenzenden Wohnzone: a) Kleinmassstäbliche Körnung entsprechend den angrenzenden Wohnbauten b) Gestalteter Übergang c) West-Ost-Ausrichtung der Bauten.

Art. 17 Zusätzliche Bestimmungen Kernzone 2

K2

Art. 18 Arbeitszone A

1

Der Gemeinderat achtet bei der Beurteilung des Vorprojekts und / oder des

Baugesuchs auf eine angemessene Freiraumgestaltung, die befriedigende Lösung der Erschliessung und Parkierung sowie die umliegenden Baukörper inkl. Gestaltung zu den angrenzenden Wohnzonen.

1

In der Arbeitszone sind störendes Gewerbe und Dienstleistungen zulässig.

Produktionsbedingte Verkaufsnutzungen für vor Ort produzierte Erzeugnisse bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Nicht zugelassen sind Einrichtungen mit hohem Verkehrsaufkommen. 2

Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie

für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Die Wohnungen sind in den Hauptkörper des Betriebs zu integrieren. Über Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Dachform, entscheidet der Gemeinderat. 3

4

Dachaufbauten sind auf das Minimum zu beschränken.

5 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Flachdä-

cher sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. 6

Der Gemeinderat kann das Pflanzen von Bäumen und Hecken entlang gut ein-

sehbarer Stellen und entlang von öffentlichen Strassen vorschreiben.

Art. 19 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen öBA

1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen be-

stimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Die Bauten und Anlagen haben auf die angrenzenden Zonen, Bauten und Anlagen Rücksicht zu nehmen.

2

3

Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen zum attraktiven und sicheren

Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.

plan:team

14

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

14.10.2019

Neue Gemeindebauten sind energieeffizient zu erstellen.

4

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 20 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen rich-

2

tet sich nach eidgenössischem Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind

3

zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 4 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umge-

bungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 5 Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischer

Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m. In der Landwirtschaftszone gilt ES III.

Art. 21 Speziallandwirtschaftszone

Die Speziallandwirtschaftszone Weiergut ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die in-

Weiergut

nere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher, pflanzlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2

Die Bauvorschriften richten sich nach § 20 BNO Landwirtschaftszone.

3

In der Speziallandwirtschaftszone Weiergut gilt ES III.

3.3 Schutzzonen

terhalt und

Der Gemeinderat setzt die Kommission für Landschaft, Natur und Umwelt LaNU ein, die ihm in Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und in Um-

Pflege

weltfragen beratend zur Seite steht.

Art. 22 Zuständigkeit für Un-

Das Inventar der schutzwürdigen Gewässer und Naturobjekte dient als Grundlage für die Pflegemassnahmen.

2

plan:team

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BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Art. 23 Naturschutzzone

1

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Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung der Landschafts1

kammern. 2 Soweit nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen sowie Ablagerungen, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von

Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. 3

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 5

Art. 24 Uferschutzzone

1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen innerhalb des Siedlungsgebiets einschliesslich zugehöriger Bestockung und Vegetation.

Die Uferschutzzonen weisen folgende Breiten auf: a) Pfaffnern 15 m im Siedlungsgebiet (linkes Flussufer), gemessen ab Gerinnesohlen-

2

rand 6 m bei der Kernzone 1 (linkes Flussufer), gemessen ab Gerinnesohlenrand b) Geissbach, Krummbach und Chätzigenbach: 10 m inkl, teils asymmetrischen Abschnitten entlang Strassen. 3 Dort wo die Uferschutzzone vom Gewässerraum überlagert wird, gelten die Bestimmungen gemäss Art. 41c GSchV. Ansonsten sind die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw. untersagt. Die Düngung sowie anderer dem Schutzwerk zuwiderlau-

fende Massnahmen sind verboten. Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

plan:team

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BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

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3.4 Naturschutzzonen im Wald

Art. 25 Naturschutzzone im

Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei

standortsheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v. a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Baumarten gefördert werden. Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) dürfen einen maximalen Anteil von 10 % einnehmen.

plan:team

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BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Art. 26 Sonderwaldreservat

I

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1

Das Sonderwaldreservat dient der Eichen- und Tannenförderung.

2

Es gelten die speziellen Bewirtschaftungsvorschriften, die in den Vereinbarun-

gen zwischen der Ortsbürgergemeinde Zofingen und der kantonalen Abteilung Wald festgehalten sind.

3.5 Überlagerte Schutzzonen

Art. 27 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone gemäss § 20 BNO überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen

Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen Ablagerungen) verboten. 2

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeit-

gemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keinen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 28 Gewässerraum

'Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert. Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Ge2

wässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 3

Die Gewässerraumzone weist beidseitig der Gewässer folgende Breiten auf:

a) Pfaffnern Nord, Abschnitt Gländ bis Tannenbaum: 11.00 m gemessen ab Gewässerachse, bei symmetrischer Anordnung des Gewässerraums, ausser im Gebiet der Kernzone 1 (Gemeindeverwaltung, Kindergarten etc.) ist er asymmetrisch (Seite Bauzone = 6 m). b) Pfaffnern Süd, Abschnitt Tannenbaum bis Gemeindegrenze Murgenthal: 8.50 m gemessen ab Gewässerachse, bei symmetrischer Anordnung des Gewässerraums.

plan:team

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BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

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4 Bei allen anderen Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei eingedolten Bächen ist die Gewässerraumzone den Bauzonen überlagert. Die Breite des Uferstreifens beträgt 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachlei-

tung gemessen. Bei allen anderen Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 — 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten 5

Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Ausserhalb der Bauzone darf der Gewässerraum landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Ufer-

6

wiese, extensiv genutzte Wiese und Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. 7 Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Gewässerufer sind nur zulässig, soweit dies dem Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.

3.6 Schutzobjekte

Art. 29 Naturobjekte

1

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelis-

teten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Hinweis: nachfolgende Tabelle besser verständlich dargestellt.

Nr.

Gruppe

Darstellung im Bauzonen-

Schutzziel (erhalten / fördern)

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

und Kulturlandplan Schutzzonen kantonale Bedeutung 1.1.1

Naturschutzzone Weihergut: Weiher, Tümpel,

Dunkelgrün flächig

Feuchtwiese, Kleinstrukturen, Westerbach, Waldrand

plan:team

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Kombiniertes Naturobjekt = Naturobjekt mit verschiedenen Biotoptypen Laichgebiet, Brutbiotop Erhaltung der biologischen Vielfalt

Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Nr.

Gruppe

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Bedeutung

Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen

Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger), keine

Areal Wilital: Hecke und Gebüsch-

Lebensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedin-

Düngung und Beweidung, bei

gruppe, Kleinstrukturen, Trockenmauer,

gungen angewiesenen Pflanzen und Tieren

Wilibach, Waldrand

vertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Eine schonende Herbstweide

Probstholz:

mit Rindern ist möglich.

Schutzzonen lokale

1.2.2

Grüner Punkt

Gebüschgruppe, Einzelbäume, Trockenmauer, Kleinstrukturen, Tümpel, angrenzende Blumenwiese 1.2.3

Scheibenstand: Trockene Wiese, Trockenstandort, Fledermausquartier, Winterquartier Amphibien und Reptilien

1.2.4

Böschung Rümlisbergstrasse (Staudenrain): Feldgehölz, Hecke, Blumenwiese Fliessgewässer

Weisser Punkt mit blauer Linie

-

Erhaltung der naturnahen Bachläufe, Brutplätze Erhalten der Wasser-

Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum

-

qualität Erhalten des land-

Wilibach: Gewässer, Uferge-

-

schaftlichen Wertes Erhalt der ökologi-

2.1.1

Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum Pfaff-

2.1.2

Westerbach:

nem

2.1.3

schen Qualität Schutz und periodische Pflege des Be-

hölz, Ufersaum 2.1.4

Chätzigenbach: Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum

2.1.5

14.10.2019

Schutzziel (erhalten / fördern)

Darstellung im Bauzonenund Kulturlandplan

1.2.1

1

gleitholz-Streifens Nährstoffeintrag in

Sagigassbach (Rüti-

Schutzobjekt verhin-

bach):

dern

Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum

Hochwasserschutz

plan:team

20

fehlendem Bewirtschaftungs-

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Nr.

Gruppe

Darstellung im Bauzonenund Kultur-

Schutzziel (erhalten / fördern)

I

14.10.2019

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

landplan 2.1.6

Krummbach: Gewässer, Uferge-

-

Ökologische Vernetzung

hölz, Ufersaum 2.1.7

Geissbach: Gewässer, Ufergehölz, Ufersaum Stehende Gewässer

2.2.1

Schulweiher

2.2.2

Feuerweiher Rümlis-

Blauer Punkt

Laichgebiet, Brutbiotop

Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren

Weisser Punkt mit grüner Linie

Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen

Verhinderung der Nährstoffanreicherung

Lebensraum mit nährstoffarmen, trockenen Bedingungen angewiesenen

Keine extensive Nutzung -

Pflanzen und Tieren - Verhinderung der Nährstoffanreicherung

keine Düngung und Beweidung

-

kein Betreten Bauten im Interesse des

berg Trocken-, Halbtrocken- und Magerstandorte, nährstoffarme Feuchtwiesen 3.1.1

Böschung Däntschgasse

3.1.2

Feuchtwiese Chapf

3.1.3

Böschung alter Friedhof / Kirchenbord

3.1.4

Böschung K233 Nord und Süd: Nord Glatthaferwiese / Süd Trockenstandort mit Steinlinse

-

Extensive Nutzung

Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungs-

massnahmen) bei den Streuwiesen (Riedwiese / Flachmoor) Streuschnitt im Herbst / Winter

Waldränder 3.3.1

Waldrand Oeschlisweiher

Weisser Punkt mit grüner Linie

-

Brut- und Nahrungsbi-

-

otop Gliederung der Land-

-

schaft Trittstein, Vernetzungselement

-

Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland

-

plan:team

21

Artenreichtum

-

Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen)

-

Vorgelagerter Krautsaum nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern)

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Nr.

Gruppe

Darstellung im Bauzonen-

Schutzziel (erhalten / fördern)

I

14.10.2019

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

und Kulturlandplan Baumgruppen /-reihen 3.5.1

Kopfweiden Geiss-

Weisser Punkt

bachweg

mit grüner Linie

-

Naturschutzzonen im Wald

Siedlungs-/ landschaftsprägendes Naturelement

-

Pflege auf lange Lebensdauer

Kulturrelikt Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und

Hellgrün-dunkelgrün schraffiert

besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

3.6.1

Altholzinsel

-

Prozessschutz

-

Steibächli 3.6.2

Altholzinsel Kressgraben

3.6.3

Altholzinsel

3.6.4

Naturwaldreservat Steibächli

3.7.1

Eichen-Tannenwaldreservat

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Künghalde

Sonderwaldreservat

Art. 30 Hecken- und Feldgehölze

Sicherung Lebensraum Eichen-Tannenwald

-

Erhalt bestehender Eiche / Tannen

-

Erhöhung der Umtriebszeit, Bestandesverjüngung mit Eichen / Tannen

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgeführten Hecken- und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind angemessen zu pflegen. Eine Rodung der Hecken aus zwingenden Gründen darf mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 Dekret über den Naturund Landschaftsschutz NLD).

Hinweis: nachfolgende Tabelle besser verständlich dargestellt.

plan:team

22

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Nr.

Hecken, Feldgehölze

Darstellung im Bauzonen- und

Schutzziel (erhalten / fördem)

1

14.10.2019

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Kulturlandplan 3.4.1

Feldgehölz Nasswiese

Kleine grüne

-

Chapf 3.4.2

Panzersperre Chapf

Punkte auf einer Linie

-

3.4.3

Hecken und Sträucher-

gruppen westlich Tan-

Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein, Vernetzungs-

Feldgehölz a. St. Urbanstrasse (Weber Paul)

-

Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland

3.4.5

Hecke Leidenberg

-

Artenreichtum

3.4.6

Hecke Oberbenzlingen

3.4.7

Sträuchergruppe DaHecken Geissbach

3.4.9

Baumhecke Benzlingen / Horniacher

3.4.10

Hecken Schächlisberg

3.4.11

Hecke Unterbenzlingen Leimstrasse

3.4.12

Hecke Däntschgasse /

3.4.13

Hecke Langentha-

Jäggigässli lerstrasse Tannenbaum 3.4.14

Hecke nördlich Tannenbaum-Wäldchen

3.4.15

Hecken Langenthalerstrasse bei

3.4.16

Hecke Kätzigen

3.4.17

Hecke Krummemn

3.4.18

Hecke Krummem / Oberrümlisberg

3.4.19

Hecke Oberrümlisberg

3.4.20

Hecke Scheibenstand

3.4.21

Hecke Unter Rümlisberg

3.4.22

Hecke Ziegelwald

Lochsträsschen

plan:team

-

Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

- Vorgelagerter Krautsaum Artenzusammensetzung

-

verbessern - Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens

meli Mast 3.4.8

Struktur erhalten Periodisch zurückschneiden / verjüngen

element

nenbaum 3.4.4

-

23

BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Art. 31 Kulturobjekte

14.10.2019

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Kulturobjekte sind ge-

1

schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Die folgenden Objekte werden als Kulturobjekte ausgeschieden:

2

Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

907A

Brunnen Pflegeheim Sennhof (1897) Grenzgraben mit Grenzsteinen (16. Jh.)

Alte St. Urbanstrasse 1

Brücke über die Pfaffnern (1838 — 41)

Zofingerstrasse / Langenthalerstrasse

911A

912

Art. 32 Gebäude mit Substanzschutz

Gemeindegrenze zu Rothrist Unterwald / Längweg

ParzellenNr. 366

Koordinate X 234625

Koordinate Y 634611

Versch.

Versch.

Versch.

236238

635079

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie sind zu unterhalten und dür1

fen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. 2

Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des De-

partements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Umund Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3

Nr.

Objekt

901

Ehem. Gesellschaftshaus (Sä- Pfaffnauerstrasse 2, Ober- 403 gehaus) der Stadt Zofingen, sagen Zunfthaus 1688

234200

634142

903

Gasthaus, Gasthof 1845

234843

634280

235234

635489

Strasse / Nr.

ParzellenNr.

396 Gasthaus Zum Tannenbaum, Langenthalerstrasse

Koordinate X Koordinate Y

25 904

Speicher, Stöckli, Geissbachweg 2 Oberbenzligen, Jordegenhof

Speicher, Stöckli, Geiss317 bachweg 2 Oberbenzligen, Jordegenhof

905

Stöckli, Ofenhaus Unter Rümlisberg (vor 1840)

Stöckli, Ofenhaus, Unter Rümlisberg, Mattenweg 1

28

237334

635283

906

Speicher Kratzern (um 1850)

Speicher Kratzern, Chratzernstrasse 27

385

235137

634083

plan:team

24

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

908

Wohn- und Geschäftshaus / Wohnhaus mit Ladenlokal

Langenthalerstrasse, 1003 Wohn- und Geschäftshaus, Langenthalerstrasse 18 (alte Post)

(1893).

1

14.10.2019

Koordinate X Koordinate Y

ParzellenNr.

234023

634787

,

3.7 Naturgefahren

Art. 33 Hochwasserschutz

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet innerhalb der Bauzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe

von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, des Ereigniskatasters, der Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindever2

waltung eingesehen werden können. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

plan:team

25

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Art. 34 Oberflächenwasser-

1

14.10.2019

In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss an-

1

schutz

gemessen Rechnung zu tragen.

(Hangwasser)

Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 35 Freihaltegebiet Hochwasser FGH

Das Freihaltegebiet Hochwasser FGH dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2 Das FGH umfasst innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser aller Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersu-

chungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2012. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genann3

ten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder

4

ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz 5

genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist zulässig, wenn: erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den

Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der

plan:team

26

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

14.10.2019

Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Abstände

Art. 36 Einfriedungen

baulicher Art und Stützmauern

Art. 37 Grenz- und Gebäudeabstand

' In Ergänzung zu § 28 BauV dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern entlang sämtlicher Strassen, gemessen ab dem tiefer gelegten Terrain, nicht höher als 1.50 m sein.

1

Stehen auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Grenzab-

stand, kann der Gebäudeabstand verringert werden, wenn seine Einhaltung zu Härten führen würde. Dabei sind die gesundheits- und feuerpolizeilichen sowie die ortsüblichen Anforderungen zu wahren. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist in jedem Fall einzuhalten. 2

Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzab-

stände zulässig.

Art. 38 Grenzabstand für

Klein- und Anbauten

Für Klein- und Anbauten gilt gegenüber Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von 1 m.

1

2 Dieser Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden und muss dem Baugesuch beigelegt werden.

4.2 Ausnützung

Art. 39 Anrechenbare Geschossfläche

plan:team

1

Räume in Dach- und Attikageschossen werden bei der Ermittlung der anre-

chenbaren Geschossfläche nicht angerechnet.

27

BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

14.10.2019

Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag im Umfang der effektiven Grundfläche ge2

währt, sofern diese maximal 20 m2 pro Wohneinheit beträgt. Bei einer grösseren Grundfläche zählt der 20 m2 übersteigende Anteil zur BGF.

Art. 40 Mindestausnutzung

Bei Neubauten auf unbebauten Parzellen in sämtlichen Zonen gilt eine Min-

1

dest-Ausnützungsziffer gemäss Tabelle im § 11 BNO. Diese darf nicht unterschritten werden. Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann. 2

Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen

3

öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.

Für Gebäude, welche die gesetzlichen Energievorgaben wesentlich übertref-

Art. 41 Nutzungsbonus

fen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 5 °A der anrechenbaren Geschossfläche aGF betragen und ist nicht mit weiteren Nutzungsboni kumulierbar. Werden mindestens 2/3 der Pflichtparkplätze unterirdisch angeordnet, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt maximal 2 % der aGF. Der Bonus kann nicht geltend gemacht werden bei Arealüberbauungen und bei Überbauungen in ei2

nem Gestaltungsplanperimeter.

plan:team

28

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

14.10.2019

5. Bauvorschriften 5.1 Technische Bauvorschriften

Art. 42 Energiesparmassnahmen

1 Bei Überbauungen mit mehr als drei Gebäuden ist ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung, einer Wärmepumpe / Erdsonde o.ä., die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme zu prüfen.

Art. 43 Bodenversiegelung /

1 Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Bei Plätzen, Ab-

Dachbegrünung

stellflächen und Fusswegen dürfen versiegelte Beläge nur angelegt werden, wenn dies aus betrieblichen oder Umweltschutzgründen erforderlich ist.

2 Dächer bis 7 0 Neigung und mit einer Fläche von mehr als 40 rri2 sowie Zufahrten von Tiefgaragen sind zu begrünen. Ausgenommen davon sind begehbare Terrassen sowie Flächen für Anlagen der Energiegewinnung, Glasdächer, Vordächer, Dachvorsprünge etc.

Art. 44 Klein- und Anbauten

Art. 45 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

'Anbauten müssen als eigenständige Bauteile erkennbar und vom Hauptbau gestalterisch abgehoben sein.

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

2 Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden. Öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Werkleitungstafeln, Kabelverteilerkasten, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. dürfen auf oder an Privateigentum angebracht werden. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3

plan:team

29

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

14.10.2019

5.2 Wohnhygiene

Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

Für Neubauten gelten folgende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume a) Lichte Höhe Vollgeschoss: b) Lichte Höhe Dachgeschoss:

2,4 m

c) Fensterfläche:

2,4 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche, wobei die Fenster direkt ins Freie oder auf eine Loggia führen

d) Dachflächenfenster:

müssen. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

Pro Wohnung sind min. 8 m2 Nebenräume in einem Keller, Abstellraum oder Estrich vorzusehen. Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassenoder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

2

Art. 48 Störmass von

1

Als nicht störend (ES II) gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit

geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Betrieben

Als mässig störend (ES III) gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und 2

auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Art. 49 Nettoladenfläche

1

Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm

SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche". 2

Die Verkaufsfläche (VF) ist die für den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flä-

chen für Gestelle, Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281).

plan:team

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BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

14 10.2019

Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen

Art. 50 Anlagen für die Mobilfunktelefonie

in erster Priorität in der Arbeitszone in zweiter Priorität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. in dritter Priorität in der 2-geschossigen Wohn- und Arbeitszone, in der 3geschossigen Wohn- und Arbeitszone, in der Kernzone 1 in der Kernzone 2 sowie in der 2-geschossigen Wohnzone und in der 3-geschossigen Wohnzone erstellt werden. In Bauzonen dritter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Prio2

rität nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt.

5.3 Ausstattung

Art. 51 Reduktion der

Anzahl Parkfelder

1

Für nicht erstellte Parkfelder ist eine Ersatzabgabe über 5000 Fr. pro Parkplatz

gemäss § 58 BauG zu entrichten. Bei der Eingabe der Baubewilligung muss kontrolliert werden, ob die notwendige Anzahl von Parkfeldern auf der Parzelle der Überbauung oder in der Nähe realisiert werden kann. Wenn sie nicht realisierbar sind, sind entsprechende Ersatzabgaben pro Parkfeld in der Baubewilligung zu verlangen. 2

Art. 52 Velos, Kinderwagen

In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, von aussen ohne Treppe gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vor1

zusehen.

Art. 53 Container- und Kornpostplätze

Bei Neu-, Um- und Anbauten sind bei Mehrfamilienhäusern die baulichen Voraussetzungen für die getrennte Lagerung des Abfalls zu schaffen; an geeigneter Stelle ist die Möglichkeit für das Errichten eines Kompostierplatzes vorzuse1

hen.

plan:team

31

BNO Vordemwald: Anderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Art. 54 Spielplätze und gemeinschaftliche Aufenthaltsbereiche

14.10.2019

Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten sind gut besonnte, nutzerge-

1

rechte und qualitativ hochwertige Spielplätze und gemeinschaftliche Aufenthaltsbereiche zu realisieren. Die Grösse der Spielplätze und der gemeinschaftlichen Aufenthaltsbereiche hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind für die Kinder gut zu erreichen und sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. Die Spielplätze und gemeinschaftlichen Aufenthaltsflächen sind durch den

2

Grundeigentümer zu unterhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die Gestaltung der Spielplätze und gemeinschaftlicher Aufenthaltsbereiche ist

3

Teil der Baubewilligung.

Art. 55 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver-

1

weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheitsund Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- und Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

6. Schutzvorschriften

Art. 56 Ortsbildgestaltung

1

Der Gemeinderat überprüft Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den An-

forderungen von § 42 des Baugesetzes und beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (z.B. Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe sowie h) Terrain- und Umgebungsgestaltung 2

Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl

der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 3 Zur genauen Beurteilung von Bauvorhaben sind auf Verlangen Farb- und Materialmuster vorzulegen.

plan:team

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BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

14.10.2019

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen Verbesserungen oder die Beseiti-

4

gung störender Elemente verlangen, wenn dies ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist.

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

Art. 57 Weitere Nachweise

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 58 Aussenraum- und

'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorpho-

Umgebungsgestaltung

logisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Nötige zu beschränken. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu

2

bepflanzen. Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes inkl. Bepflanzung und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Besondere Beachtung ist der Umgebungsgestaltung am Siedlungsrand zu schenken, so 3

dass sich ein harmonischer Übergang zur Landwirtschaftszone ergibt. 4 Es sind standortgerechte und einheimische Pflanzen zu setzen. Invasive Neophyten sind nicht zulässig.

plan:team

33

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

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7. Vollzug und Verfahren

Art. 59 Zuständigkeit

' Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Nach Bedarf kann er weitere Kommissionen einsetzen sowie externe Fachleute oder regionale Stellen für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen beiziehen. Der Gemeinderat kann für die Beratungs- und Beurteilungsaufgaben in der

2

Kernzone sowie für die Beurteilung von Gestaltungsplänen und Arealüberbauungen ein Fachgremium einsetzen. Der Gemeinderat stützt seinen Entscheid über Bauvorhaben in diesen Zonen und Gebieten auf die Beurteilung des Fachgremiums ab. Zum Vorgehen und Verfahren erlässt der Gemeinderat ein Pflichtenheft.

Art. 60 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten, namentlich Auslagen für externe Fachleute, regionale Stellen, Expertisen usw. richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die rechtsgültige Nutzungsplanung (genehmigt durch den Regierungsrat am 16. August 2006 inkl. Teiländerung, genehmigt am 26. Februar 2014 mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-

000187) aufgehoben.

Art. 62 Anwendung auf hängige Baugesuche

1

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Baugesuche werden nach den Best-

immungen der neuen Bau- und Nutzungsordnung entschieden.

Übergangsbestimmungen

plan:team

34

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

1

14.10.2019

9. Gebührenreglement der Gemeinde Vordemwald Gestützt auf § 61 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Vordemwald wird folgende Gebührenordnung erlassen: Für die Behandlung der Vorentscheide, Gesuche um Vorentscheide, Baugesuche, Baukontrollen, Planänderungen etc. und die Benützung von öffentlichem Grund und Boden sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten:

Art. 1 Vorentscheide

1 i °,/0 0 der geschätzten Bausumme, mindestens Fr. 150.--, ohne Anrechnung bei Erteilung der Baubewilligung.

Art. 2 Bewilligte Baugesu-

1 ,z 0,to o der Bausumme, mindestens aber Fr. 150.--. Die Baukosten werden aufgrund der kubischen Berechnung nach SIA-Norm Nr. 116 errechnet.

che

Art. 3 Abgelehnte Baugesu-

2

Kleinbauten und geringfügige Um-, An- und Aufbauten pauschal Fr. 100.--.

1

Nach Aufwand der Gemeinde, im Rahmen des Gebührensatzes für bewilligte

Gesuche.

che

Art. 4 Projektänderungen

Nach Aufwand der Gemeinde, im Rahmen des Gebührensatzes für bewilligte Gesuche.

plan:team

35

BNO Vordemwald: Änderungen nach der 1. öffentlichen Auflage

Art. 5 Zurückgezogene

Baugesuche

Art. 6 Zahlungen

Art. 7 Benützung von öffentlichem Grund

1

14.10.2019

1 Für zurückgezogene Baugesuche wird die ordentliche Gebühr entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand bei Rückzug reduziert. Die Minimalgebühr beträgt Fr. 150.--.

1 Die Gebühren sind geschuldet, zuzüglich Publikationskosten und zahlbar innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung, auch wenn von den erteilten Bewilligungen kein Gebrauch gemacht wird.

1 Für die Benützung von öffentlichem Grund im Rahmen von Bauarbeiten kann je nach Art, Dauer und Umfang eine Gebühr erhoben werden. Wiederherstellungsarbeiten wie Reinigung, allfällige Reparaturen etc. gehen auf Kosten des

Verursachers.

Art. 8 Gutachten durch

Dritte

Art. 9 Mehraufwendungen

Die Kosten für Gutachten, spezielle Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen durch Dritte, sind von der Bauherrschaft zu übernehmen. 1

1

Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche Mehrarbeiten oder

werden durch Nichtbefolgen der BNO sowie von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen etc. notwendig, so sind diese in jedem Fall zu ersetzen.

Verfahren Gebührenreglement Vordemwald, 14.10.2019 Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 12.09.2019 Rechtskraft Gemeindeversammlungsbeschluss: ...

plan:team

36