Gestaltungsplan Schöpflihuse
Plan d'utilisaziun spezial · Wettingen
Document
- Numer
- 2002-000930
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Wettingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 19-06-2002
- En vigur dapi
- 19-06-2002
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
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Gemeinde Wettingen
•
Kanton Aargau Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan "Schöpflihuse" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: — Situationsplan 1:500
'Übersichtsplan 1: 2500 "
Mitwirkungsbericht vom:
25. März 1999
Vorprüfungsbericht vom:
9. November 1998
Öffentliche Auflage vom:
19. April 1999 bis 18. Mai 1999
Beschlossen vom Gemeinderat am:
18. März 2002
Der Gemeindeammann:
DerGemeindeschreiber:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Act
zooz Der Staatsschreiben
Gemeinde Wettingen
Gestaltungsplan "Schöpflihuse"
A.
Zweck des Gestaltungsplanes
2
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1 Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan soll eine innere
Verdichtung ermöglicht werden unter Erhaltung des typischen Quartiercharakters. 2 Das Quartier "Schöpflihuse" weist mit seiner baulichen Struktur, der Gliederung der Bauten sowie der Gestaltung der Aussenräume, insbesondere mit seinen Vorgärten und Strassenräumen, eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität auf. 3 Neu- und Umbauten haben diese charakteristischen Elemente zu respektieren. Veränderungen an der Umgebung müssen zur Erhaltung der Aussenraumqualität beitragen.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Perimeter
Verhältnis zur Grundordnung
Teilgebiete
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Teilen: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet.
Art. 4
Das Planungsgebiet befindet sich in der Wohnzone W2. Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die entsprechenden Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan.
Art. 5 Das Gestaltungsplangebiet wird in die Teilgebiete I und II
unterteilt. Die Abgrenzung dieser Gebiete ist im Plan ersichtlich.
25503/05A/20416/Vorschriften
Gemeinde Wettingen
3
Gestaltungsplan "Schöpflihuse"
B.
Bauweise und Gestaltung
a)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Bauweise
Es gilt die offene Bauweise. Davon ausgenommen ist i m Teilgebiet II die erste Bautiefe entlang der Tägerhardstrasse.
Art. 7 Grundmasse
Für die Regelbauweise gelten, ergänzend zu den Bestimmungen in der BNO, folgende Grundmasse:
1
Gebäudehöhe
max. 6.00m
Firsthöhe
max. 9.00m
Gebäudelängen: — strassenseitige Gebäudelänge: — seitliche Gebäudelänge:
max. 11.50m max. 18.00m
Bei besonderen Parzellenformen und bei Eckgrundstücken kann der Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens andere Gebäudelängen festlegen, sofern die Anforderung der Einpassung solcher Bauten erfüllt bleibt. 3 Eine Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände i m Sinne von § 47 Abs. 2 BauG ist nicht zulässig. Vorbehalten bleibt § 20 Abs. 3 ABauV. 4 Für Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gegenüber Hauptgebäuden und für Klein- und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 5 Für Tiefbauten gilt ein Grenzabstand von 50 cm. Der Gemeinderat kann eine Reduktion oder Aufhebung dieses Grenzabstandes bewilligen, wenn dies dem Zweck des Gestaltungsplanes entspricht und die betroffenen Nachbarn dadurch nicht beeinträchtigt werden. 6 In Neubauten sind die dem Wohnen oder Arbeiten dienenden Flächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen an die Ausnützungsziffer anrechenbar. 7 Für Arealüberbauungen gelten dieselben Grundmasse wie für die Regelbauweise. 2
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Gemeinde Wettingen
Baulinien für Hauptbauten
Baulinien für Klein- und Anbauten
Gestaltung der Bauten
Gestaltungsplan "Schöpflihuse"
4
Art. 8 für
1 Die im Gestaltungsplan bezeichneten Baulinien Hauptbauten gelten für alle bewohnten Gebäude- und Gebäudeteile. 2 Unbeheizte Wintergärten sowie verglaste Balkone dürfen die Baulinie für Hauptbauten überschreiten.
Art. 9 Für Klein- und Anbauten sind die im Gestaltungsplan
speziell bezeichneten Baulinien massgebend.
Art. 10 Hauptbauten sowie Klein- und Anbauten sind für sich und
in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass sie sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen.
Art. 11 Gestaltung der
Dächer
Gestaltung der Kleinund Anbauten
Für Hauptbauten sind in der Regel quartierübliche Satteldächer mit gleichmässiger Neigung vorzusehen. Andere Dachformen sind nur zulässig, sofern sie sich gleichwertig in die bestehende Gebäudezeile einordnen. 2 Als Dachdurchbrüche sind Dachaufbauten und Dachflächenfenster erlaubt.
1
Art. 12 1 Klein- und Anbauten gemäss § 9 sowie Bauteile gemäss § 8
Abs. 2, die im Bereich zwischen den Baulinien angeordnet werden, dürfen in ihrer Gesamtheit die Hauptbauten nicht konkurrenzieren. 2 Freistehende, vor der Baulinie für Hauptbauten gelegene Kleinbauten für die Unterbringung von Fahrzeugen (Autounterstände, Garagen, etc.) dürfen im Maximum zwei geschlossene Seiten aufweisen.
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Gestaltungsplan "Schöpflihuse"
b)
5
Besondere Bestimmungen für das Teilgebiet I
10 weitere Artikel
Art. 13 Ausrichtung der
Bauten
Die bestehenden Hauptbauten stehen in der Regel giebelseitig zur Strasse. Bei der Errichtung von Neu- bzw. Ersatzbauten oder bei umfassenden Änderungen bestehender Bauten ist dieses Ordnungsprinzip zu berücksichtigen. 2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, sofern eine ebenso gute Einpassung in das Quartier gewährleistet wird.
1
Art. 14 Zentraler halböffentlicher Bereich
Der zentrale halböffentliche Bereich kann für allgemeine Quartierbedürfnisse genutzt werden (z.B. Pavillon, Kinderspielplatz, Feuerstellen, Sitzgelegenheiten, etc.).
1
c)
Besondere Bestimmungen für das Teilgebiet II
Art. 15 Bauweise
In der ersten Bautiefe entlang der Tägerhardstrasse sind die Bauten gemäss heutiger Situation an die Grenze zu stellen; dabei beträgt die maximal zulässige Gebäudelänge 22 m. Vorbehalten bleibt § 7 Abs. 2 der Sondernutzungsvorschriften. 2 Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke gelten dieselben Grundmasse wie im Teilgebiet I.
1
Art. 16 Ausrichtung der
Bauten
Die bestehenden Hauptbauten stehen traufseitig zur Strasse. Bei der Errichtung von Neu- bzw. Ersatzbauten oder bei umfassenden Änderungen bestehender Bauten ist dieses Ordnungsprinzip zu berücksichtigen. 2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, sofern eine ebenso gute Einpassung in das Quartier gewährleistet wird.
1
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Gestaltungsplan "Schöpflihuse"
C.
6
Nutzung und Gestaltung der Aussenräume
Art. 17 Flächen für Zufahrten
und die Parkierung
Gestaltung der Vorgartenbereiche
Flächen für Zufahrten und die Parkierung sind mit versickerungsfähigen Schichten (Chaussierung, Schotterrasen, etc.) auszuführen. Davon ausgenommen sind Hauszugänge. 2 Der Gemeinderat kann Abweichungen bewilligen, sofern dies aus betrieblicher Sicht nötig ist oder die Anwendung von Abs. 1 zu unverhältnismässigen Beeinträchtigungen führen würde.
1
Art. 18
1 Im Minimum zwei Drittel der Fläche zwischen strassenseitiger Fassade und Strassengrenze ist als Grünfläche zu gestalten. 2 Als Grünflächen gelten alle bepflanzten und nicht versiegelten Flächen sowie ökologisch wertvollen Freiflächen. Befestigte Parkplätze zählen nicht dazu. Grünflächen haben im Minimum bis zum Mass der halben Länge der strassenseitigen Grenze an diese Grenze anzustossen. 3 Der Gemeinderat kann Abweichungen von Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die Anwendung zu unzweckmässigen Situationen führen würde. 4 Die Grünflächen sind mit Büschen oder Bäumen zu bepflanzen. 5 Einfriedungen, Umzäunungen etc. sind zurückhaltend vorzunehmen; von dieser Regelung kann bei Grundstücken, die an die Tägerhardstrasse anstossen, abgewichen werden.
D.
Fusswege
Erschliessung und Parkierung
Art. 19 Die im Gestaltungsplan bezeichneten Fusswegbeziehungen
sind dauernd zu erhalten.
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Gestaltungsplan "Schöpflihuse"
7
Art. 20 Anordnung der
Parkierung
Parkierungsanlagen (Parkfelder, Unterstände, Rampen, etc.) sind derart anzuordnen und zu gestalten, dass die Vorgartenbereiche nicht beeinträchtigt werden. 2 Unterirdische Parkierungsanlagen sind nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass benachbarte Grundstücke daran anschliessen können und so gemeinsame Parkierungsanlagen entstehen. kann Grundeigentümerinnen und 3 Der Gemeinderat Grundeigentümer verpflichten, an unteridische Parkierungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gestaltungsplanes erstellt werden, anzubauen und diese intern zu verbinden. 4 Er kann ebenso die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümerinnen und Eigentümer von Anlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gestaltungsplanes erstellt werden, verpflichten, Dritten die Mitbenützung von Zu- und Ausfahrten gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich die Anlagen dafür eignen und dies im öffentlichen Interesse liegt. 5 Einzelheiten dazu regelt der Gemeinderat in den Auflagen zur Baubewilligung.
1
E.
Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung Baulinien
Die bestehenden Baulinien werden mit der Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat ausser Kraft gesetzt.
Art. 22 Inkrafttreten
Gestaltungsplan
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 1
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
19. Juni 2002
Art. Nr. 2002-000930
Gemeinde Wettingen; Gestaltungsplan "Schöpflihuse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. März 1999 9. November 1998 19. April – 18. Mai 1999 18. März 2002 22. April 2002 24. Mai 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick Das Gebiet „Schöpflihuse“ ist ein wichtiger Zeuge einer Arbeitersiedlung aus den 40-er Jahren (Wettinger Gartenstadt) und weist eine sehr hohe Wohnqualität auf. Ziel des Gestaltungsplans ist es, den Charakter der „Gartensiedlung“ weitmöglichst zu erhalten, ohne die notwendige Erneuerung der Siedlung zu verhindern. 3.1 Vorlage Grundsätzlich gilt für das ganze Gebiet die offene Bauweise. Davon ausgenommen ist im Teilgebiet II die erste Bautiefe entlang der Tägerhardstrasse. Der Gestaltungsplan legt zudem maximale Gebäudehöhen, Gebäudelängen und die Firsthöhe fest. Mittels Baulinien für Hauptbauten werden grosszügige Abstände zu den Quartierstrassen vorgeschrieben; sie betragen mehrheitlich 5.00 m, westlich der Bernaustrasse 7.00 m und in den zentralen Bereichen sogar 9.00 m. Eine Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände ist nicht zulässig. Für unbewohnte Klein- und Anbauten gilt mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn ein Grenzabstand von 2.00 m, gegenüber den Strassenzügen ein Abstand von 5.00 m. Abweichend von den Vorgaben der Grundnutzungsordnung sind bei Neubauten die dem Wohnen oder Arbeiten dienenden Flächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen an die Ausnützungsziffer anzurechnen. Zusätzlich legt der Gestaltungsplan die Ausrichtung der
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Hauptbauten für die Teilgebiete I (giebelseitig) und II (traufseitig) sowie die Gestaltung der Dächer und der Vorgartenbereiche fest. Die Parkierungsanlagen sind so anzulegen und zu gestalten, dass die Vorgartenbereiche nicht beeinträchtigt werden. Anzustreben sind nach Möglichkeit unterirdische Parkierungsflächen. Die Parzelle Nr. 4647 im Zentrum der Überbauung wird als halböffentlicher Bereich erhalten und mit Fusswegverbindungen gesichert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan berücksichtigt die unterschiedliche Bebauungsform in den Teilbereichen I und II. Mit den im Gestaltungsplan festgelegten Massnahmen kann der Charakter von „Schöpflihuse“ erhalten werden, ohne notwendige Erneuerungen und Verdichtungen zu verhindern. Die Planungsmassnahmen sind situationsgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Schöpflihuse“ der Gemeinde Wettingen vom 18. März 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5430 Wettingen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Abteilung Hochbau BD Staatskanzlei Staatsschreiber: