Gestaltungsplan Langmatt II

Plan d'utilisaziun spezial · Kallern

Document

Numer
12.181
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Kallern
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
07-03-2014
En vigur dapi
07-03-2014

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Text

SNP-4233-2014-E.pdf

Kanton Aargau

•

Gemeinde Kallern

Kartenausschnitt 1:25'000

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Langmatt II Sondernutzungsvorschriften

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und U iveit

Gemäss § 21 BauG

Aarau, den

+.r1

Mitwirkungsbericht vom : 26. November 2012

der Generalsekretär:

Vorprüfungsbericht vom: 4. September 2013 Öffentliche Auflage vom: 13. September 2013 bis 12. Oktober 2013 Beschlossen vom Gemeind Frau Gemeindeammann.

erarm,2. Dezember 2013 chreib

nehmigung:

Eins zu Eins

Stand: Genehmigung

ACKERMANNANERNLI

Laurenzenvorstadt 89 CH-9001 Aarau T +41628247400 F +41628247402 ins.com infoiffei ins com www.ei

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan dient der Verwirklichung einer gut in das Gebiet „Langmatt" eingeordneten Erschliessung und Bebauung.

Art. 2 Bestandteile

1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Situationsplan 1 : 500 - Sondernutzungsvorschriften 2 Der Planungsbericht ist erläuternde Grundlage des Gestaltungsplans.

Art. 3 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

1 Soweit durch die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Kallern, insbesondere die Vorschriften der Zone W2. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

2. Bauten

Art. 5 Bauweise

1 In den Baubereichen Al und A2 sind ausschliesslich freistehende Einfamilienhäuser zulässig. 2 In den Baubereichen B1 und B2 sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser zulässig. 3 Im Baubereich C sind freistehende Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser zulässig.

Kallern: Gestaltungsplan Langmatt II

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Art. 6 Ausnutzung

1 Es gilt in allen Baubereichen eine zonengemässe Ausnutzungsziffer von 0.45. 2 Wird die mögliche Ausnutzung gemäss Bau- und Nutzungsordnung um

mehr als 20% unterschritten, kann der Gemeinderat den Nachweis für eine spätere Nachverdichtung verlangen. 3 Die Arealbauweise ist nicht zulässig.

Art. 7 Baubereiche

1 Hochbauten inklusive Klein- und Nebenbauten sind ausschliesslich inner-

halb der bezeichneten Baubereiche zulässig.

Baulinien

2 Die Baulinien für Hauptbauten beziehungsweise Nebenbauten definieren

Minimalabstände. Die markierten Baulinien entlang der Erschliessungsstrasse sind als Zwangsbaulinien definiert. Entlang der Zwangsbaulinien sind die Fassaden von Hauptbauten im Bereich der gesamten Gebäudehöhe auf die Zwangsbaulinie zu stellen. 3

4 Als Nebenbauten gelten unbewohnte, eingeschossige, nicht unterkellerte

Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.). Bergseitig der Strasse darf das Dach solcher Bauten als Terrasse genutzt werden. Die Grundfläche beträgt maximal 40 m2 mit Ausnahme von Garagebauten entlang der Erschliessungsstrasse im Baubereich B1 und B2. 5 Wo keine Baulinien festgelegt sind, gelten die zonengemässen Grenzabstände.

Art. 8 Gebäudestellung

1 Hauptbauten sind in den Baubereichen Al, A2 und B1, B2 parallel zur Strasse, im Baubereich C senkrecht zur Hangneigung auszurichten.

Gebäudeabmessungen

2 Die maximale Gebäudelänge beträgt in den Baubereichen Al und A2 für Einfamilienhäuser 15.0 m.

Kallern: Gestaltungsplan Langmatt II

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3 Die maximale Gebäudelänge beträgt in den Baubereichen B1, B2 und C für Einfamilienhäuser 15.0 m, für Zweifamilienhäuser 25.0 m.

Art. 9 Geschosskoten

1 In den Baubereichen Al und A2 liegt die Obergeschosskote im Bereich der Baute auf dem Niveau der Erschliessungsstrasse. 2 In den Baubereichen B1 und B2 liegt die Erdgeschosskote im Bereich der Baute 3.50 m über dem Niveau der Erschliessungsstrasse. 3 Im Baubereich C liegt die Erdgeschosskote max 1.00 m über dem Niveau des gewachsenen Terrains. 4 Wo das Untergeschoss aufgrund der festgelegten EG-Kote als Vollgeschoss gilt, ist ein zusätzliches Geschoss zulässig.

Geschossigkeit max. Firstkoten

5 Die Bauten dürfen talseitig maximal 2-geschossig, bergseitig maximal eingeschossig in Erscheinung treten. 6 In den Baubereichen Al und A2 darf das Gebäudeprofil inklusive First die Kote der neuen Feinerschliessungsstrasse im Bereich der Baute um maximal 5.0 m überragen. 7 In den Baubereichen B1 und B2 darf das Gebäudeprofil inklusive First die Kote der neuen Feinerschliessungsstrasse im Bereich der Baute nicht mehr als 11.40 m überragen. 8 Bei Abgrabungen von mehr als einem Drittel der massgebenden Gebäudelänge muss die Gebäudehöhe um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.

Art. 10 Dachform

1 Bei Hauptbauten sind gleichseitig geneigte Satteldächer (einschliesslich Walmdächer, ohne Krüppelwalmdächer) mit einer Neigung von 15° bis 30° zulässig. Bei Nebenbauten sind auch Flachdächer zulässig. 2 Die Firstrichtung ist in den Baubereichen Al, A2, B1 und B2 parallel zur Strasse, im Baubereich C senkrecht zum Hang auszurichten. 3 Nicht als Terrassen genutzte Flachdächer sind mit standortheimischen Pflanzen zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 10 cm betragen.

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Art. 11 Material und Farbwahl

1 Die farbliche Gestaltung von Fassaden und Dacheindeckung ist bewilligungspflichtig. Auffallende Farbtöne sind nicht gestattet. Bei der Farbwahl der Fassade müssen folgende Eckwerte gemäss NCS-Farbsystem eingehalten werden: - Zulässig sind die Bunttöne Gelb und Rot, sowie Mischungen der beiden Farben in jedem Verhältnis; im Weiteren sind Mischungen von Gelb mit einem maximalen Anteil Grün von 50% zulässig sowie Mischungen von Rot mit einem maximalem Anteil Blau von 20%. - Zulässig ist ein Buntanteil zwischen 2% und 30%. - Zulässig ist ein Schwarzanteil zwischen 10% und 50%. Bei einem Buntanteil über 10% muss der Schwarzanteil mindestens so hoch sein wie der Buntanteil. 2 Bei der Materialisierung der Dachhaut sind folgende Eckwerte einzuhalten: - Es sind ausschliesslich Ziegeldächer zulässig. Dabei ist auf eine zurückhaltende Erscheinung zu achten. Grelle und glänzende Oberflächen sind nicht zulässig. - Es sind die Farbtöne Ziegelrot bis Dunkelbraun inklusive allfälligen Zwischentönen zulässig. 3 Vor Bauausführung ist dem Gemeinderat ein Farb- und Materialkonzept mit Mustern zur Genehmigung vorzulegen.

3. Umgebung

Art. 12 Terraingestaltung

1 Eingriffe in das bestehende Gelände sind so gering wie möglich zu halten. Das gewachsene Terrain soll zwischen den Bauten unverändert bleiben. 2 Das neu gestaltete Terrain darf gegenüber dem gewachsenen Terrain um maximal +/- 1.00 m verändert werden. Niveaudifferenzen sind als bepflanzte Böschungen mit einem maximalen Verhältnis von 2:3 anzulegen.

5 weitere Artikel

Art. 13 Terrassen mit

Stützmauern

1 In Abweichung zu §12 Abs. 2 sind Terrassen mit Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 1.5 m zulässig, sofern seitlich ein Grenzabstand von 4.0 m eingehalten wird, die maximale Länge inklusive allfälliger Nebenbauten von 15.0 m nicht überschritten wird und die horizontale Gesamtfläche aller Terrassenflächen einen Drittel der zulässigen Bruttogeschossfläche nicht überschreitet. Zur Strasse gilt die Baulinie für Nebenbauten.

Kallern: Gestaltungsplan Langmatt II

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2 In den Baubereichen B1 und B2 ist in Kombination mit der Garagierung

entlang der Erschliessungsstrasse eine Gesamtlänge von 15.0 m bei Einfamilienhäusern und von 25.0 m für Zweifamilienhäuser zulässig, sofern die Baulinie für Nebenbauten eingehalten wird und die Gesamthöhe von 3.0 m ab gewachsenem Terrain nicht überschritten wird. Abgrabungen für Garagenzufahrten sind auf einer Breite von 7.0 m zulässig. Für die Garagenhöhe ist § 9 Abs. 8 zu beachten. 3 Die Stützmauern sind in Beton oder mit kleinformatigen Natursteinen auszu-

führen. Stützmauern in Beton sind zu begrünen.

Art. 14 Umgebung/

Bepflanzung

1 Die Aussenräume sind so zu gestalten, dass auf der Hälfte der Umgebung

Grünflächen von ökologischer Qualität entstehen. Es sind einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 2 Pro 600 m2 Grundstücksfläche bzw. pro Parzelle muss zumindest ein ein-

heimischer Hochstamm-Laubbaum im zur Strasse orientierten Aussenraum gepflanzt werden. Entlang der südlichen Parzellengrenze ist ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m einzuhalten. 3 Nicht zulässig sind Nadelbäume mit einer Wuchshöhe von über 4.0 m. 4 Als Übergang zum Kulturland ist bei den Baubereichen Al und A2 entlang

der Parzellengrenze eine Hecke zu pflanzen. Die Hecke ist zweireihig im Meterabstand zu pflanzen und hat beidseitig einen Krautsaum von 1 m Breite aufzuweisen. Daraus ergibt sich eine Breite von 3 m. Die Erstellung und der Unterhalt der Hecke liegen in der Zuständigkeit der Einwohnergemeinde. 5 Mit dem Baugesuch ist dem Gemeinderat ein Umgebungsplan mit Angaben

zu Terrainveränderungen, Bepflanzung, Bodenbedeckung, Einfriedungen, Stützmauern, etc. einzureichen. 6 Die Pflege der Bepflanzung ist Sache der Grundeigentümer (ausgenommen ist die Hecke gemäss § 4).

4. Erschliessung und Parkierung

Art. 15 Erschliessung / Parkierung

1 Die im Situationsplan eingetragenen öffentlichen Fusswege sind zusammen mit der Erschliessungsstrasse beziehungsweise den angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Die Erstellung sowie die öffentliche Benützung sind mit Grunddienstbarkeiten — welche im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung vorliegen müssen — sicherzustellen.

Kellern: Gestaltungsplan Langmatt II

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2 Geschlossene Garagen müssen so angeordnet werden, dass ein Fahrzeug davor auf privatem Grund abgestellt werden kann.

5. Energie

Art. 16 Energieeffizienz

1 Betreffend Energieeffizienz sind die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie gemäss dem jeweils aktuellen §39 Abs. 2 BauV an Arealüberbauungen gestellt werden.

7. Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

Kallern: Gestaltungsplan Langmatt II

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HSPE/icap

Datum Genehmigung: 07.03.2014

Versand:

J Q

2014

Geschäfts-Nr. BVURO.12.181-1 Gemeinde Kallern; Gestaltungsplan "Langmatt II"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

4. September 20134

Öffentliche Auflage

13. September bis 12. Oktober 2013

Beschluss Gemeinderat

2. Dezember 2013

Eingereicht zur Genehmigung

20. Dezember 2013

Ablauf der Beschwerdefrist

27. Februar 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 19. Oktober 2011 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet liegt in der W2-Zone am Osthang des Lindenbergs. Das Areal ist gut einsehbar und daher mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Das Überbauungskonzept sieht drei Teilbereiche vor; einen Übergangsbereich zum Kulturland und zwei dahinter liegende Bereiche, in denen etwas grössere Bauten ermöglicht werden sollen. Das Gebiet soll über einen neuen Anschluss an die Kantonsstrasse erschlossen werden. Als Siedlungsabschluss gegen Osten ist die Pflanzung einer Hecke vorgesehen.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140303_bdv_12.181.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Langmatt II" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 23. August 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver­ ordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Ortsbild Das Ortsbild der Gemeinde Kallern ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Dorf ohne Einstufung erwähnt. Der Gestaltungsplanperimeter "Langmatt II" liegt im "All­ seitigen Nahbereich", welcher nach ISOS für Hinterbühl eine besondere Bedeutung hat und mit ei­ nem Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit) aufgeführt ist. Das heisst, dass das Gestaltungs­ plangebiet in einer Umgebung mit qualitativ hoher landschaftlicher sowie landwirtschaftlicher Bedeutung liegt. Die heutige Siedlungsstruktur im unmittelbaren Umfeld zeichnet sich durch Einfamilienhäuser aus. Der vorliegende Gestaltungsplan kann demnach als adäquate Weiterentwicklung der bestehenden Siedlungsstruktur bezeichnet werden. Die Anordnung der Baubereiche und insbesondere die Defini­ tion der Zwangsbaulinien sind sachgerecht umgesetzt worden. In den Sondernutzungsvorschriften werden die Bestimmungen für das neue Einfamilienhausquartier festgelegt (Koten, Maximalmasse, Firstrichtungen sowie Dach- und Fassadengestaltung). In diesem Zusammenhang gilt es § 11 SNV besonders zu erwähnen, in welchem Material und Farbwahl gere­ gelt sind. Die Umgebungsgestaltung wird in den §§ 12 bis 14 SNV festgelegt. Ein Umgebungsplan soll erst mit den Bauprojekten erarbeitet werden. Mit Umgebungsplänen kann der Charakter und damit auch die Identität der Siedlung definiert und gesichert werden. Die Gemeinde verzichtete bereits im Rahmen der vorliegenden Gestaltungsplanung, ein Umgebungskonzept zu erarbeiten. 4.2.2 Erschliessung Der Perimeter des Gestaltungsplans grenzt nicht direkt an die Kantonsstrasse K 365. Das Erschliessungskonzept sieht die verkehrliche Anbindung des geplanten Quartiers im Bereich eines bestehen­

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den Flurwegs an die K 365 vor. Es handelt sich somit nicht um einen neuen Anschluss, sondern um eine Aufwertung und Mehrbeanspruchung eines bestehenden Anschlusses. Dieser Umstand relati­ viert die nach § 84 BauG gebotene Anliegerfreiheit. Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Anschluss an dieser Stelle trotz der schwierigen topografischen Verhältnisse vertretbar. Die Sichtzone ist korrekt für die Rechtsvortrittsregelung eingetragen. Die öffentlichen Fusswegver­ bindungen sind im Plan mit Strassenlinien gesichert. 4.2.3 Sondernutzungsvorschriften Die zum Gestaltungsplan getroffenen Regelungen unterstützen eine qualitätsvolle Überbauung so­ wie eine situationsgerechte Einpassung im Bereich der exponierten Hanglage. Die Sondernutzungs­ vorschriften sind Bestandteil des Gestaltungsplans. Sie stellen sicher, dass die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG erfüllt werden. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Langmatt II" der Gemeinde Kallern vom 2. Dezember 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 10, 5625 Kallern • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

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gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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