Waldbaulinienplan Rheinufer
Lingias da distanza dal guaud · Stein (AG)
Document
- Numer
- 1999-000856
- Gener
- Lingias da distanza dal guaud
- Vischnanca
- Stein (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 05-05-1999
- En vigur dapi
- 05-05-1999
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
WA-4260-1999-E.pdf
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Gemeinde Stein Kanton Aargau LEGENDE Sondernutzungsvorschriften
Genehmigungsinhalt
Waldbaulinienplan "Rheinufer"
mit Sondernutzungsvorschriften gemäss 8 18 BauG
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ABTEILUNG RAUMPLANUNG
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Situationsplan 1:500
Ganzen Text zeigen
Uebersichtsplan .-
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Mitwerkungsbenlcht vom 2... na Vorprüfungsbericht vom 15. Juli 1996
Oeffentliche Planauflage vom 10. Juni 1998 bis 9. Juli 1998 Beschlossen vom Gemeinderat am ... ZEAJFr LA LI
Der Gemeindeammann: Der Gemgindeschreiber: Hans-Ulrich Bühler
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den S.NMaı AQM
:x(elda: Laufenburg, 2. Februar 1999 iR m|
PARTNER
Grösse: 147/30 Marktplatz 6 PlanNr. 32.01.017 5080 Laufenburg
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Baulinien für Hauptbauten
Baulinien für Kleinbauten
Wald im Rechtssinn; Geltungsbereich Sondernutzungsvorschriften
Baugebietsgrenze gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan
(identisch mit Abgrenzung Rheinufersperrzone)
Waldgrenze gem. Feststellung Kreisoberförster (Waldgrenzenplan)
Hauptbauten
Kleinbauten
Perimeter
Der Gemeinderat erlässt, in Ergänzung zur Allgemeinen Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung) nachstehende Sondernutzungsvorschriften.
87 Zweck, Ziel
Die Bestockung des Rheinufers dient dem Ufer- und Erosionsschutz, der Ökologie, dem Ortsund Landschaftsbild sowie der Naherholung. Zur langfristigen Erfüllung all dieser Aufgaben bedarf sie einer minimalen Pflege.
832 Geltungsbereich Diese Sondernutzungsvorschriften gelten, in Ergänzung zur Allgemeinen Nutzungsplanung für die gesamte, im Plan nebenan grün bandierte Fläche.
83 _ Zonierung
Die Fläche liegt ausserhalb Baugebiet. Sie ist Wald im Sinne des Forstrechts (Art. 5 Forstverordnung) und untersteht somit grundsätzlich der Forstgesetzgebung. Die südliche Waldgrenze legt der Waldgrenzenplan verbindlich fest.
84 Anzeichnungspflicht
Zur Sicherstellung einer auf die Zielsetzungen gemäss 8 1 ausgerichteten, einheitlichen Pflege besteht eine generelle Anzeichnungs- und Beratungspflicht durch den zuständigen Revierförster. Diese Dienstleistung ist für den Grundeigentümer unentgeltlich.
835 Pflege
Die Pflege hat sich auf die Schutzziele und eine naturnahe Bestockung auszurichten. Im oberen Böschungsbereich ist zudem sicherzustellen, dass die Aussicht bzw. die Wohnhyiene (Besonnung usw.) durch hochwachsende Bäume nicht übermässig beeinträchtigt wird. Bei Neupflanzungen in diesem Bereich sind niederwachsende Baumarten bzw. Sträucher zu bevorzugen.
86 Unterlassung der Pflege
Unterlässt ein Grundeigentümer jegliche Pflege, und werden dadurch die Schutzziele gefährdet, so kann der Gemeinderat diese auf Kosten des Grundeigentümers durch Dritte ausführen lassen.
87 Verhältnis zur Allgemeinen Nutzungsplanung Soweit diese Sondernutzungsplanung nichts anderes festlegt, gilt die Allgemeine Nutzungsplanung.
838 Inkrafttreten
Diese Sondernutzungsvorschriften treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung dieser Sondernutzungsplanung bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Erlass.
SO.
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— Meinpromenodge
TREND
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
05. Mai 1999
Art. Nr. 1999-000856
Gemeinde Stein; Waldbaulinienplan "Rheinufer" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 26. April 1999
Beschluss: 1. Der Waldbaulinienplan „Rheinufer“ mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Stein vom 22. September 1998 und 25. Januar 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 26. April 1999 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 4332 Stein Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: