Gestaltungsplan Vogelsang - Gebäude Nr. 231

Plan d'utilisaziun spezial · Lengnau (AG)

Document

Numer
2006-000021
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Lengnau (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
11-01-2006
En vigur dapi
11-01-2006

Karte

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Text

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Gemeinde Lengau

Gestaltungsplan Vogelsang - Gebä

Situationsplan 1:1'000

gemäss $ 21 BauG

Kanton Aargau

ude Nr. 231

Kanton Aargau

Departement

Ganzen Text zeigen

Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Raumentwicklung Ne

ER,

ngnau

N.

Vorprüfungsbericht vom: Mitwirkungsauflage vom:

Öffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

Der Gemeindeammann: wi

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den mM. Januai 2006

Der Staatsschreiber:

30. Juni 2005 25. Juli bis 24. August 2005 25. Juli bis 24. August 2005

26. September 2005

n Der/Gemeindeschreiber: I. vvvvv

N

ARCOPLAN Lüscher, Pfister + Partner

Raumplanung, Umweltfragen, GIS-Datenbearbeitung Limmatauweg 9 5408 Ennetoaden 056 203 40 20

! 23 “

Vogelsang

südwestliche Hauptzufahrt des Weilers vom Talenbach

Genehmigungsinhalt

Volumenschutz der Weilerbaute gemäss $ 47 BNO

oo oe. Gestaltungsplanperimeter

Orientierungsinhalt

Weilerzone gemäss Kulturlandplan vom 25.3.1994

bestehender Volumenschutz der Weilerbauten innerhalb Gestaltungs- JAN planperimeter gemäss Kulturlandplan

10 010 Meter N DE a 26. September 2005 vom 25.3.1994

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

11. Januar 2006

Art. Nr. 2006-000021

Gemeinde Lengnau; Gestaltungsplan Vogelsang - Gebäude Nr. 231; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

Keine Eingaben 30. Juni 2005 25. Juli – 24. August 2005 26. September 2005 24. Oktober 2005 27. Oktober 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 1996. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Weiler Vogelsang ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als von nationaler Bedeutung eingestuft und befindet sich an einem flach abfallenden Südhang. Entlang den allseitig von der Ortsmitte nach aussen abzweigenden Strassen und Fahrwegen reihen sich die Bauernhäuser in lockerer Folge zu einer haufenförmigen Gesamtanlage. Die ursprüngliche Gebäudegruppe wurde in den letzten Jahren lediglich durch einzelne landwirtschaftliche Ökonomie- und Wohnbauten ergänzt. Der landwirtschaftliche Charakter des Weilers ist erhalten geblieben. Das Gebäude Nr. 231 im Weiler Vogelsang ist eine ursprünglich als Bauernhaus genutzte Vielzweckbaute, welche traditionellerweise aus einem Wohnteil und einem Ökonomieteil besteht. Er soll über das Mass von Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG) hinaus, jedoch im Rahmen der Weilerbestimmungen, vorab als Lagerraum umgenutzt werden können. Hierzu ist eine Anpassung der kommunalen Nutzungsbestimmungen notwendig. Versand: 16. Januar 2006

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: 

Gestaltungsplan

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Im kantonalen Richtplan ist der Weiler Vogelsang (Gemeinde Lengnau) festgesetzt. Die Gemeinde hat im Kulturlandplan eine Weilerzone ausgeschieden: Gemäss § 47 Abs. 7 der Bau- und Nutzungsordnung können Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, mit einem Gestaltungsplan anderen Nutzungen zugeführt werden. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Umnutzung geschaffen. Die Festlegungen sind situationsgerecht. Die Erschliessung erfolgt über das bestehende Wegnetz. Mit der beschränkten Umnutzung des Gebäudes Nr. 231 ist nicht mit einem gesteigerten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Ein Ausbau der bestehenden Zufahrt wird als nicht notwendig beurteilt. Die Änderung der Gebäudekategorie in der Weilerzone setzt gemäss kantonaler Praxis voraus, dass die benachbarten Landwirtschaftsbetriebe in ihrem Fortbestand nicht gefährdet werden (Einhaltung der Immissionsmindestabstände). Die Liegenschaft Nr. 231 ist von vier aktiven Landwirtschaftsbetrieben umgeben, deren zwei Tierhaltung betreiben. Mit der möglichen Umnutzung kann der Immissionsabstand zu den Landwirtschaftsbetrieben eingehalten werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan Vogelsang - Gebäude Nr. 231 der Gemeinde Lengnau vom 26. September 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Zürichstrasse 34, 5426 Lengnau  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: