Bau- und Nutzungsordnung

Wohlenschwil

Document

Numer
4046
Vischnanca
Wohlenschwil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
07-03-2012
En vigur dapi
21-08-2024

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Wohlenschwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

NUPLA-4046-2024-V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

£

fUS-Kalbrn Aargau

[rDepI lement ■ ßau|Verkehr und Umwelt

Gemeinde Wohlenschwil

[AplROung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Rechtskräftige BNO

Teilrevision BNO 2020

Erläuterungen

unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge___ gelb markierte Texte

neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen in Zusammenhang mit harmonisiertem Baurecht formell und wo nötig materiell angepasst (rot neue Begriffe, schwarz gleich bleibende Begriffe)

stand: Vorlage Genehmigung

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 18. November 2011 GEMEINDERAT WOHLENSCHWIL

Gemeindeammann: Erika Schibli

Gemeindeschreiber: Markus Jost

Vorprüfungsbericht vom;

1. November 2021

Mitwirkung vom:

4. Mai 2022 bis 3. Mai 2022

Öffentliche Auflage vom:

24. September 2022 bis 24. Oktober 2022

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

7. Juni 2023

Frau Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

/o

Genehmigung: Regierungsrat des Kantons Aargau

7. März 2012

Genehmigun^gpg|.^PPigung durch den RegierangsiM

RR5 Nr.vom mii Änderungen/Aufiagen Irn Auftrag der Staatskanzlei

Aarau, den

T . OkAokiei Abteilung Raumentwicklung BVU

ih: 'iss \

INHALTSVERZEICHNIS

1.

2,

3.

4.

TEIL

TEIL

TEIL

TEIL

GELTUNGSBEREICH 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel 1.2 Übergeordnetes Recht

1 1

RAUMPLANUNG 2.1 Planungsgrundsätze 2.2 Sondernutzungsplanung 2.3 Mehrwertausgleich 2.4 Weitere Planungsinstrumente

2 3 3 4

ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Schutzobjekte 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

6 11 12 14 16 17

DEFINITIONEN 4.1 Ausnützung 4.2 Gewerbe 4.3 Abstände 4.4 Abgrabungen 4.5 Arealüberbauung

18 18 19 20 20

BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung

21 21 22

ORTSBILD- NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

25

7. TEIL

VOLLZUG, VERFAHREN

27

8. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

27

5.

6.

TEIL

TEIL

ANHÄNGE

23

28

2

1.TEIL

GELTUNGSBEREICH

1.1

1.TEIL

Geltungsbereich

1.1

Art. 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Art. 1 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale

Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

® Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

® Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2

Übergeordnetes Recht

1.2

i Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben Vorbehalten.

2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des überge­ ordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nut­ zungsrecht (BNR).

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

Übergeordnetes Recht

Art. 2

Art. 2 übergeordnetes

GELTUNGSBEREICH

übergeordnetes

i Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des überge­ ordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nut­ zungsrecht (BNR).

BNO Wohlenschwil, Stand Vortage Genehmigung | 27. September 2023

1

2. TEIL

RAUMPLANUNG

2.1

2. TEIL

2.1

Pianungsgrundsätze

Art. 3 Planungs­

grundsätze

'' Die Bau- und Nutzungsordnung dient

- der Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität mit den ruhigen Wohnlagen, der attraktiven Erholungslandschaft sowie der gut funk­ tionierenden Dorfstruktur, - der Erhaltung der Identität der Dorfteile, die weiterhin getrennt er­ kennbar bleiben, jedoch als dörfliche Einheit wahrnehmbar sind, - der Erhaltung, Pflege und zeitgemässen Entwicklung der traditionel­ len Dorfteile, - einer kontinuierlichen Wohnbauentwicklung sowie der Entwicklung von Betrieben, soweit dies der örtliche Kontext zulässt, - einer massvollen baulichen Dichte unter Wahrung der Wohnqualität sowie angemessener Grün- und Freiräume, - der Erneuerung der bestehenden Bausubstanz, - dem Schutz sowie der Erhaltung und der Pflege des wertvollen Landschaftsbildes mit den prägenden Naturelementen, - der Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen As­ pekte, - dem Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensge­ meinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Ein­ wirkungen.

RAUMPLANUNG

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungs­

grundsätze

1 Die Bau- und Nutzungsordnung dient - der Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität mit den ruhigen Wohnlagen, der attraktiven Erholungslandschaft sowie der gut funk­ tionierenden Dorfstruktur, - der Erhaltung der Identität der Dorfteile, die weiterhin getrennt er­ kennbar bleiben, jedoch als dörfliche Einheit wahrnehmbar sind, - der Erhaltung, Pflege und zeitgemässen Entwicklung der traditionel­ len Dorfteile, - einer kontinuierlichen Wohnbauentwicklung sowie der Entwicklung von Betrieben, soweit dies der örtliche Kontext zulässt, - einer massvollen baulichen Dichte unter Wahrung der Wohnqualität sowie angemessener Grün- und Freiräume, - der Erneuerung der bestehenden Bausubstanz, - dem Schutz sowie der Erhaltung und der Pflege des wertvollen Landschaftsbildes mit den prägenden Naturelementen, - der Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen As­ pekte, - dem Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensge­ meinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Ein­ wirkungen.

2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald und Wasser erfolgen.

2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald und Wasser erfolgen.

® Die Planungsgrundsätze sind als massgebender Beurteilungsmass­ stab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.

5 Die Planungsgrundsätze sind als massgebender Beurteilungsmass­ stab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

2

Gestaltungsplan-

2.2 Sondernutzungsplanung

2.2 Sondernutzungsplanung

Art. 4

Art. 4

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestal­ tungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt.

Gestaltungsplan­ pflicht

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur er­ schlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestal­ tungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt.

2 Der Gestaltungsplan Grossfeld bezweckt eine sorgfältige Einpas­ sung der Bauten und der Umgebung ins Gelände, eine gute archi­ tektonische Qualität mit weitgehend aufeinander abgestimmtem Er­ scheinungsbild, eine sorgfältige Gestaltung des Überganges zur of­ fenen Landschaft hin sowie eine angemessene bauliche Dichte und Durchgrünung. Zur Sicherstellung einer qualitätsvollen baulichen Dichte ist eine Überbauungsstudie mit Varianten zu erarbeiten. Die Zuund Wegfahrt von der Grossfeldstrasse ist so auszugestalten, dass die Sicherheit, insbesondere im Bereich der kantonalen Radroute, für alle Verkehrsträger gewährleistet ist.

2 Der Gestaltungsplan Grossfeld bezweckt eine sorgfältige Einpas­ sung der Bauten und der Umgebung ins Gelände, eine gute archi­ tektonische Qualität mit weitgehend aufeinander abgestimmtem Er­ scheinungsbild, eine sorgfältige Gestaltung des Überganges zur of­ fenen Landschaft hin sowie eine angemessene bauliche Dichte und Durchgrünung. Zur Sicherstellung einer qualitätsvollen baulichen Dichte ist eine Überbauungsstudie mit Varianten zu erarbeiten. DieZuund Wegfahrt von der Grossfeldstrasse ist so auszugestalten, dass die Sicherheit, insbesondere im Bereich der kantonalen Radroute, für alle Verkehrsträger gewährleistet ist.

® Innerhalb des gestaltungsplanpflichtigen Areals Oberberg / Hägglingerstrasse ist eine Erschliessung und Überbauung sicher zu stellen, die auf einem qualitativ überzeugenden Gesamtkonzept beruht. Die Zufahrt für den motorisierten Verkehr ist auf einen Anschluss zu beschränken. Für den schraffierten Bereich mit Höhenbeschränkung gilt §11 Abs. 6 BNO.

® Innerhalb des gestaltungsplanpflichtigen Areals Oberberg / Hägglingerstrasse ist eine Erschliessung und Überbauung sicher zu stellen, die auf einem qualitativ überzeugenden Gesamtkonzept beruht. Für den schraffierten Bereich mit Höhenbeschränkung gilt § 11 Abs. 6 BNO.

2.3

Mehrwertausgleich

2.3

Mehrwertausgleich

Art. 5 Mehtwertausgieich

i Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teil­ revision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehr­ wertausgleich zu entrichten. Nicht ausgleichspflichtig ist die Einzonung von Grundstücken, welche bereits weitgehend überbaut sind, und von Grundstückteilen, deren Einzonung die Überbaubarkeit des Ge­ samtgrundstücks nicht wesentlich erhöht.

2 Der Mehrwertausgleich errechnet sich aus der Differenz der Ver­ kehrswerte der eingezonten Fläche vor und nach der Einzonung. Da­ bei zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten der Herbeiführung der Baureife (parzellenexterne Erschlies­ sung, gemäss § 4 BNO vorgeschriebene Gestaltungsplanung, not­ wendige Landumlegung), soweit die eingezonte Fläche noch nicht baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 25% als AusgleichsZahlung geschuldet.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

(bisheriger § 5 BNO aufgehoben)

Art. 5a Mehrwertausgleich

(Anpassung infolge seit 01.05.2017 geltenden §§ 28a bis 28h BauG)

Bei Einzonunqen und der Einzonunq qleichqestellten Umzonunqen erhebt die Gemeinde eine Mehrwertabqabe von 25 % des Mehrwertes. 2 Der Gemeinderat ist berechtigt, für planerisch zuqestandene Mass­ nahmen, die den Wert des Grundstücks steigern, eine Mehrwertabqabe mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit den Grund­ eigentümern abzuschliessen.

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

3

’ Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat wenn möglich früh­ zeitig mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, andernfalls nachträglich mittels Verfügung festgelegt. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der vorzeitig vertraglich und der später durch Verfügung verpflichteten Grundeigentümer werden die Verkehrswerte und Abzugskosten gemäss Abs. 2 bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt. * Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechts­ kraft der Einzonung geschuldet. Mehrere Grundeigentümer haften solidarisch. Die Zahlung wird für die ganze eingezonte Fläche frü­ hestens bei Rechtskraft der Einzonung, innert 30 Tagen nach einem Verkauf oder Teilverkauf der eingezonten Fläche oder bei einer vor­ gängigen Überbauung oder Teilüberbauung der eingezonten Fläche vor Baubeginn, spätestens aber nach 6 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung fällig.

®Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten aus­ gleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewil­ ligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet wor­ den ist, was als Bedingung in die Baubewilligungen aufzunehmen ist. Der Gemeinderat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung mittels Verfügung gestützt auf § 163 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden ist. ® Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Mass­ nahmen der Raumplanung, einschliesslich Erschliessung, zu ver­ wenden.

Kommunale Richtpläne

2.4 Weitere Planungsinstrumente

2.4 Weitere Planungsinstrumente

Art. 6

Art. 6 1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Ent­

wicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie z.B. Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Naturund Landschaft. 2 Die Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemein­ derat.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

Kommunale Richtpläne

1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Ent­ wicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie z.B. Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Naturund Landschaft. 2 Die Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemein­ derat

BNO Wohlenschwil, Stand Vortage Genehmigung | 27. September 2023

4

120 weitere Artikel

Art. 7 Inventare

Grundlagenpläne

1 Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, geologische und geomorphologische Objekte, Bauten, Wegkreuze, Brunnen usw.) und die Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 2 Die Inventare und Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

Art. 7 Inventare

_ Grundlagenplane

i Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, geologische und geomorphologische Objekte, Bauten, Wegkreuze, Brunnen usw.) und die Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 2 Die Inventare und Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.

BNO Wohlenschwil, Stand Vortage Genehmigung | 27. September 2023

S

3.1

Zonenvorschriften

3. TEIL

Zonenvorschriften

3. TEIL

3.1

Bauzonen

Art. 8

Art. 8

'' Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Ausnut­ zung

Bauzonen

Gebäude­ höhe

Firsthöhe

Grenzabstand

klein

gross

(4m)

Dorflcemzone

Ausnüt­ zungsziffer

Bauzonen

Empfind­ lichkeits­ stufe

Zonen­ vorschrif­ ten

III

Art. 9 Dorfkemzone

Od

(0.45-0.60) s. Abs. 4

Zone Oberberg

(8 m)

(12 m)

(4 m)

III

Art. 10 Ubergangszone

Dorf

(8 m)

(12 m)

(4 m)

III

Art. 11 Zone Oberberg

Art. 12 Arbeitszone

Oberberg

0.4

7m

III

Od

(0.45-0.60) s. Abs. 4

(8 m)

(8 m)

(4m)

III

Art. 9 (12 m)

(4 m)

III

Art. 10 (12 m)

(4 m)

III

Art. 11 III

Art. 12 gross

gemäss Bauzonen­ plan

AO

10 m

4m

8m

II

Art. 13 Wohnzone 2

0.4

7.5 m

10-5 m

4m

8m

II

Art. 13 0.6

Wohnen; 0.4

7.5 m

10.5 m

4m

8m

III

Art. 14 III

Art. 15 III

Art. 16 III

Art. 17 W2

W2

WG Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

Zonen­ vorschrif­ ten

Grenzabstand

ZO

gemäss Bauzonen­ plan

AO

Wohn- und Gewerbezone

Empfind­ lichkeits­ stufe

Gesamt höhe

DK

ZO Arbeitszone Ober berg

Wohnzone 2

Fassaden höhe'i

klein

DK

Ubergangszone Dorf

Bauzonen

0.6 Wohnen: 0.4

Familiengartenzone

7m

10 m

4m

8m

III

Art. 14 III

Art. 15 III

Art. 16 Wohn- und

Gewerbezone ________________ WG Zone fijr öffentliche Bauten und Anlagen OE

Familiengartenzone FG

FG III

Freihaltezone

Art. 17 Freihaltezone

F

F

Messweise Fassadenhöhe: . für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe . für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 10% ist . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Ge­ samthöhe, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist. Festlegung durch Gemeinderat

7 Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat im Rahmen der Planungsgrundsätze unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Richtmasse

3 Die „Werte in Klammem“ gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird und sich - unter Be­ rücksichtigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen - im Gesamtkontext eine gestalterisch überzeugende Lösung erzielen lässt.

BNO Wohlenschwil vorn 7. März 2012

Festlegung durch Gemeinderat

Richtmasse

2 Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat im Rahmen der Planungsgrundsätze unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

® Die „Werte in Klammern“ gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird und sich - unter Be­ rücksichtigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen - im Gesamtkontext eine gestalterisch überzeugende Lösung erzielen lässt.

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

6

Richtmass Ausnutzung Zone ÜD

4 |n jgr Übergangszone Dorf ÜD darf der höhere Richtwert der Ausnützungsziffer gemäss Abs. 1 nur beansprucht werden, wenn im Erdgeschoss öffentlich zugängliche, publikumsorientierte oder gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei reinen Wohnnutzungen gilt der tiefere Richtwert.

Richtmass Ausnutzung Zone ÜD

-» in der Übergangszone Dorf ÜD darf der höhere Richtwert der Ausnützungsziffer gemäss Abs. 1 nur beansprucht werden, wenn im 1. Vollqeschoss öffentlich zugängliche, publikumsorientierte oder gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei reinen Wohnnutzungen gilt der tiefere Richtwert.

Bauweise

5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

Bauweise

®Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

Abweichungen bei gewerblichen Nut-

6 in den Zonen DK, ÜD, ZO, AO und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die festgelegten Gebäudehöhen gemäss Abs. 1 um 1 m.

Abweichungen bei gewerblichen Nut-

6 |n den Zonen DK, ÜD, ZO, AO und WG dürfen gewerblich genutzte i VoUqeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die festgelegten Fassadenhöhen gemäss Abs. 1 um 1 m.

Lärmvorbelastung

7 |n (jgn im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Lärmvorbelastung

7 |n Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 9

Art. 9 Dorfkemzone

DK

Zielformulierung

1 Die Dorfkernzone DK dient der Erhaltung und der sorgfältigen, zeit­ gemässen Entwicklung des dörflichen Charakters sowie der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorgärten, Einzelbäumen und dgl.

Nutzung

2 Zulässig sind mässig störende Nutzungen wie Läden, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen.

Bestehende Bauten

3 Bestehende, für das Ortsbild typische Bauten können im Rahmen der vorhandenen First- und Traufhöhen, unter Einhaltung des alten Volumens um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes und der Wohnhygiene erfüllt sind. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine gleichwertige Lösung odereine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten entsteht oder wenn dies für ausreichende Geschosshöhen und für die Verkehrssicherheit erfor­ derlich ist.

Neu- und Umbauten 4 Neu- und Umbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien. Farbgebung, Platz- und Aussenraumgestaltung. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Höfe, Plätze, Fuss­ gängerbereiche etc.) geschaffen werden. Freiräume

Dorfkemzone DK

Zielformulierung

Nutzung

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

2 Zulässig sind mässig störende Nutzungen wie__ Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Verkaufsqeschäfte bis max. 300 m^ Nettoladenfläche pro Gebäude und Wohnen.

Bestehende Bauten 3 Bestehende, für das Ortsbild typische Bauten können im Rahmen ___ des bestehenden Volumens um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes und der Wohnhygiene erfüllt sind. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine gleichwertige Lösung oder eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten entsteht oder wenn dies für ausreichende lichte Höhen oder für die Verkehrssicherheit erforderlich ist. Neu- und Umbauten 4 Neu- und Umbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-und Aussenraumgestaltung. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Höfe, Plätze, Fuss­ gängerbereiche etc.) geschaffen werden. Freiräume

® Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen, Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen. Zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen ist ein Umge­ bungsplan gemäss § 51 Abs. 4 BNO einzureichen.

1 Die Dorfkernzone DK dient der Erhaltung und der sorgfältigen, zeit­ gemässen Entwicklung des dörflichen Charakters sowie der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorgärten, Einzelbäumen und dgl.

® Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten. Vorplätzen, Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig ein­ zufügen. Zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen ist ein Umge­ bungsplan gemäss § 51 Abs. 4 BNO einzureichen.

BNO Wohlenschwil, Stand Vortage Genehmigung | 27. September 2023

7

Dachfórm

® Die Hauptbauten sind mit Satteldächern zu versehen, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35° - 45° zu betragen. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entspre­ chenden Ziegeln einzudecken.

Dachform

® Die Gebäude sind mit Satteldächern zu versehen, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35° - 45° zu betragen. Für eingeschossige Gebäude bis in der Regel 60 m^ Gebäudefläche sind andere Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entsprechenden Ziegeln einzudecken.

Dachaufbauten

Dachaufbauten haben sich in der Dachfläche unterzuordnen. Dacheinschnitte sind untersagt. Kleine Dachflächenfenster und Anla­ gen zur Energiegewinnung sind zugelassen, wenn sie sich sorgfältig in die Dachfläche integrieren.

Dachaufbauten

Dachaufbauten haben sich in der Dachfläche unterzuordnen. Dacheinschnitte sind untersagt. Kleine Dachflächenfenster und Anla­ gen zur Energiegewinnung sind zugelassen, wenn sie sich sorgfältig in die Dachfläche integrieren.

Beratung

® Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes durch eine frühzeitige Beratung der Eigentümer. Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sollen Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden.

Beratung

® Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes durch eine frühzeitige Beratung der Eigentümer. Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sollen Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden.

Spezial bestimmung Lindenhof

5 Das Areal Lindenhof dient der zweckmässigen Nutzung der beste­ henden Bausubstanz sowie der Erhaltung und Erneuerung des bau­ lichen Charakters des Lindenhofes. Allfällige bauliche Ergänzungen sind schonend in das ümfeld der unter Denkmalschutz stehenden Bauten einzupassen, deren Schutz auch die Umfassungsmauern, die Linde und die Parkanlage umfasst. Neu- und Umbauten sowie Renovationen und Nutzungsänderungen werden nur bewilligt, wenn sie den Zielen des Denkmal- und Ortsbildschutzes entsprechen. Östlich und südlich der unter kantonalem Denkmalschutz stehenden Bauten sind höchstens Kleinbauten zugelassen.

Spezial bestimmung Lindenhof

® Das Areal Lindenhof dient der zweckmässigen Nutzung der beste­ henden Bausubstanz sowie der Erhaltung und Erneuerung des bau­ lichen Charakters des Lindenhofes. Allfällige bauliche Ergänzungen sind schonend in das Umfeld der unter Denkmalschutz stehenden Bauten einzupassen, deren Schutz auch die Umfassungsmauern, die Linde und die Parkanlage umfasst. Neu- und Umbauten sowie Renovationen und Nutzungsänderungen werden nur bewilligt, wenn sie den Zielen des Denkmal- und Ortsbildschutzes entsprechen. Östlich und südlich der unter kantonalem Denkmalschutz stehenden Bauten sind höchstens Kleinbauten zugelassen.

Art. 10

Art. 10 Übergangszone

Dorf ÜD

1 Die Übergangszone Dorf ÜD bezweckt im Interesse eines erkenn­ baren traditionellen Dorfbildes ortsbaulich und architektonisch gute Lösungen sowie sorgfältige Aussenraumgestaltungen. 2 Zulässig sind mässig störende Nutzungen wie Läden, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen und Landwirtschaft.

3 In der Übergangszone Dorf müssen Bauformen mit klaren und ruhi­ gen Volumen sowie mit guter architektonischer Qualität realisiert werden. Diese dürfen das äussere Erscheinungsbild der traditionellen Dorfteile nicht beeinträchtigen. "* Im schraffierten Bereich im Gebiet Rankacher dürfen höchstens Klein- und Anbauten oder grössere Bauten und Anlagen für den pro­ duzierenden Gartenbau erstellt werden.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

Übergangszone Dorf ÜD

1 Die Übergangszone Dorf ÜD bezweckt im Interesse eines erkenn­ baren traditionellen Dorfbildes ortsbaulich und architektonisch gute Lösungen sowie sorgfältige Aussenraumgestaltungen. 2 Zulässig sind mässig störende Nutzungen wie___ Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Verkaufsqeschäfte bis max. 300 m^ Nettoladenfläche pro Gebäude. Wohnen und Landwirtschaft. 2 In der Übergangszone Dorf müssen Bauformen mit klaren und ruhi­ gen Volumen sowie mit guter architektonischer Qualität realisiert werden. Diese dürfen das äussere Erscheinungsbild der traditionellen Dorfteile nicht beeinträchtigen.

“* Im schraffierten Bereich im Gebiet Rankacher dürfen höchstens Klein- und Anbauten oder grössere Bauten und Anlagen für den pro­ duzierenden Gartenbau erstellt werden.

BNO Wohlenschwil, Stand Vortage Genehmigung | 27. September 2023

8

Art. 11 Zone Oberberg

ZO

Arbeitszone Oberberg AO

1 Die Zone Oberberg ZO dient der Erhaltung und zeitgemässen Ent­ wicklung der traditionellen Siedlungsstruktur am Hang. Sie ist für Wohnen und Landwirtschaft sowie mässig störendes Kleingewerbe bestimmt.

Art. 11 Zone Oberberg

ZO

1 Die Zone Oberberg ZO dient der Erhaltung und zeitgemässen Ent­ wicklung der traditionellen Siedlungsstruktur am Hang. Sie ist für Wohnen und Landwirtschaft sowie mässig störendes Kleingewerbe bestimmt. Verkaufsqeschäfte sind nicht zuqelassen.

2 Bestehende, für das Ortsbild typische Bauten können im Rahmen des bestehenden Volumens um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, sofern dies wegen der Einpassung der Bauten ins Ortsbild erwünscht ist.

2 Bestehende, für das Ortsbild typische Bauten können im Rahmen des bestehenden Volumens um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, sofern dies wegen der Einpassung der Bauten ins Ortsbild erwünscht ist.

® Neu- und Umbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Siedlungsstrukturen und in die Topographie eingepasst werden.

® Neu- und Umbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Siedlungsstrukturen und in die Topographie eingepasst werden.

“ Die Hauptbauten sind in der Regel parallel zum Hang und zur Strasse (Hägglingerstrasse, Heidegässli) anzuordnen. Abweichungen von der traditionellen Bauweise sind bezüglich Grundrissmassen, Dachform und Fassadengestaltung möglich.

■* Die Hau^atrteft sind in der Regel parallel zum Hang und zur Strasse (Hägglingerstrasse, Heidegässli) anzuordnen. Abweichungen von der traditionellen Bauweise sind bezüglich Grundrissmassen, Dachform und Fassadengestaltung möglich.

5 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen nach den Kriterien in § 49 BNO.

® Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen nach den Kriterien in § 49 BNO.

® Im schraffierten Bereich mit Höhenbeschränkung dürfen die Hoch­ bauten maximal zwei Vollgeschosse aufweisen. Darüber liegende Attika- und Dachgeschosse sind nicht zugelassen.

® Im schraffierten Bereich mit Höhenbeschränkung dürfen die Gebäude maximal zwei Vollgeschosse aufweisen. Darüber liegende Attika- und Dachgeschosse sind nicht zugelassen.

Art. 12

Art. 12 ’ Die Arbeitszone Oberberg AO dient in erster Linie der situationsge­

rechten gewerblichen Nutzung für das bestehende Autoabbruchge­ werbe und einer möglichst schonenden Einpassung allfälliger Neu-, Um- und Ergänzungsbauten in den bestehenden, abgeschlossenen Landschaftsraum.

Arbeitszone Oberberg AO

1 Die Arbeitszone Oberberg AO dient__ der situationsgerechten gewerblichen Nutzung und einer möglichst schonenden Einpassung allfälliger Neu-, Um- und Ergänzungsbauten in den be­ stehenden, abgeschlossenen Landschaftsraum.

2 Zulässig sind mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen, so­ weit sie keinen zusätzlichen Ausbau der Zufahrtswege erfordern.

2 Zulässig sind mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen, so­ weit sie keinen zusätzlichen Ausbau der Zufahrtswege erfordern. Verkaufsqeschäfte sind nicht zuqelassen.

® Hochbauten sind nur innerhalb des im Bauzonenplan schraffiert dargestellten Bereiches bis zu den festgelegten Gebäudehöhen zu­ lässig. Im Übrigen sind gewerbliche Nutzungen so auszurichten, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gering gehalten werden. Die Wald­ randbereiche sollen mittels standortheimischer Bepflanzung einen möglichst sanften Übergang bilden.

® Oberirdische Gebäude sind nur innerhalb des im Bauzonenplan schraffiert dargestellten Bereiches bis zu den festqeleqten Gesamt­ höhen zulässig. Im Übrigen sind gewerbliche Nutzungen so auszu­ richten, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gering gehalten wer­ den. Die Waldrandbereiche sollen mittels standortheimischer Be­ pflanzung einen möglichst sanften Übergang bilden.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

9

Art. 13

Art. 13 Wohnzone

W2

Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Sie haben sich dem Wohncharakter der Umgebung anzupassen.

Wohnzone W2

Art. 14

Art. 14 Wohn- und

Gewerbezone WG

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für gemischte Nutzungen be­ stimmt. Zugelassen sind Wohnungen, Landwirtschaft, mässig stören­ des Gewerbe und Dienstleistungen. 2 Der höhere Wert der Ausnützungsziffer gegenüber der W2 kann nur beansprucht werden für Bauten mit einem Gewerbeanteil von min­ destens 25% der Bruttogeschossfläche. Der Gewerbeanteil ist im Erdgeschoss anzuordnen. 3 Im schraffierten Bereich der Zone WG kann eine um 3 m erhöhte Gebäude- und Firsthöhe bewilligt werden.

Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Sie haben sich dem Wohncharakter der Umgebung anzupassen. Verkaufsqeschäfte bis 100 m^ Nettola­ denfläche pro Gebäude sind zuqelassen. sofern daraus keine erheb­ lich qrösseren Auswirkunqen als aus dem Wohnen entstehen.

Wohn- und Gewerbezone WG

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für gemischte Nutzungen be­ stimmt. Zugelassen sind Wohnungen, Landwirtschaft, mässig stören­ des Gewerbe und Dienstleistungen sowie Verkaufsqeschäfte bis max. 300 m^ Nettoladenfläche pro Gebäude. 2 Der höhere Wert der Ausnützungsziffer gegenüber der W2 kann nur beansprucht werden für Bauten mit einem Gewerbeanteil von mindes­ tens 25% der anrechenbaren Geschossfläche (inkl. Dach-, Attika- und Untergeschosse). Der Gewerbeanteil ist im 1. Vollqeschoss anzuord­ nen. 3 Im schraffierten Bereich der Zone WG kann eine um 3 m erhöhte Fassaden- und Gesamthöhe bewilligt werden.

Art. 15 Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen OE

Famiiiengartenzone

Art. 15 1 Die Zone für öffentliche Bauten OE ist für Bauten und Anlagen be­

stimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Zone für öffentliche 1 Die Zone für öffentliche Bauten OE ist für Bauten und Anlagen be­ sauten und Anlagen stimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvor­ schriften einzuhalten.

2 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvor­ schriften einzuhalten.

3 Für die Höhenmasse gilt die Übergangszone Dorf ÜD als Referenz­ zone. Aus funktionalen und nutzungsmässigen Gründen ist eine Ab­ weichung möglich, wenn eine gute Einpassung ins Ortsbild erreicht wird.

’ Für die Höhenmasse gilt die Übergangszone Dorf ÜD als Referenz­ zone. Aus funktionalen und nutzungsmässigen Gründen ist eine Ab­ weichung möglich, wenn eine gute Einpassung ins Ortsbild erreicht wird.

Art. 16

Art. 16

1 Die Familiengartenzone ist dem freizeitlichen Gemüse- und Gartenbau vorbehalten.

Familiengartenzone 1 Die Familiengartenzone ist dem freizeitlichen Gemüse- und Gartenbau Vorbehalten.

2 Pro Pächter (Pachteinheit) ist ein Gerätehaus mit höchstens 6 m2 Grundfläche und 3 m2 Vordach gestattet. Das Gerätehaus ist ins Er­ scheinungsbild der Familiengartenzone einzupassen. Bau- und Nut­ zungsvorschriften werden in einem Reglement durch den Gemeinde­ rat bestimmt

2 Pro Pächter (Pachteinheit) ist ein Gerätehaus mit höchstens 8 m2 Gebäudefläche und 8 m2 Vordach gestattet. Das Gerätehaus ist ins Erscheinungsbild der Familiengartenzone einzupassen. Bau- und Nutzungsvorschriften werden in einem Reglement durch den Ge­ meinderat bestimmt.

BNO Wohlenschwil vorn 7. März 2012

BNO Wohlenschwil, Stand Vortage Genehmigung | 27. September 2023

10

Freihaltezone F

3 Die Nutzung und bauliche Ausbildung von neuen Bauten hat der Hochwassergefährdung angemessen Rechnung zu tragen.

® Die Nutzung und bauliche Ausbildung von neuen Bauten hat der Hochwassergefährdung angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 17

Art. 17 Die Freihaltezone dient dem Gewässerschutz sowie dem Schutz der

Umgebung im Bereich von Waldabstandsflächen. Sie ist von allen nicht diesem Zweck entsprechenden Bauten und Anlagen freizuhalten. Die Nutzung und Pflege hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen mit einer überwiegend extensiven Bewirtschaftung. Unter diesen Voraussetzungen kann sie als Grünfläche, Erholungs- und Spielbereich, für Gärten und dergleichen genutzt werden.

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 18

Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftLWZ liehe und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung

Freihaltezone F

Die Freihaltezone dient dem Gewässerschutz sowie dem Schutz der Umgebung im Bereich von Waldabstandsflächen. Sie ist von allen nicht diesem Zweck entsprechenden Bauten und Anlagen freizuhalten. Die Nutzung und Pflege hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen mit einer überwiegend extensiven Bewirtschaftung. Unter diesen Voraussetzungen kann sie als Grünfläche, Erholungs- und Spielbereich, für Gärten und dergleichen genutzt werden.

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 18

und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt.

Landwirfschaftszone i Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliehe und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1,1 bis und 2 RPG bestimmt.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungs­ formen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungs­ formen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

® Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

® Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 19

Art. 19 Bauten in der

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher beLandwirtschaftszone troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

Bauten in der i Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher beLandwirtschaftszone troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemein­ derat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden pri­ vaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Ge­ bäudehöhe, mindestens aber 4 m.

2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemein­ derat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden pri­ vaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

11

Speziallandwirt­ schaftszone SL

Schutzzonen

® In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

Art. 20

Art. 20 Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt,

die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion land­ wirtschaftlicher und pflanzlicher Erzeugnisse dienen.

Speziallandwirt­ schaftszone SL

1 Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufetockung hinausgehenden Produktion land­ wirtschaftlicher und pflanzlicher Erzeugnisse dienen.

2 Bauten und Anlagen sind gestattet soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Im übrigen gilt

Art. 19

Abs. 1 BNO.

2 Bauten und Anlagen sind gestattet soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Im Übrigen gilt

Art. 19

Abs. 1 BNO.

Neue Hochbauten und Gewächshäuser müssen sich sehr gut in die landschaftliche Situation einfügen. Sie sind mittels Hecken- oder Baumbepflanzung (einheimische Arten) einzugliedern.

Neue oberirdische Gebäude und Gewächshäuser müssen sich sehr gut in die landschaftliche Situation einfügen. Sie sind mittels Hecken­ oder Baumbepflanzung (einheimische Arten) einzugliedern.

3 In der Speziallandwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

® In der Speziallandwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

3.3 Schutzzonen

3.3

Art. 21

Art. 21 1 Die Naturschutzzonen, Uferschutzstreifen und Trockenstandorte die­

nen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Schutzzonen

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ab­ lagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel, Aufforstung nicht gestattet.

Schutzzonen

1 Die Naturschutzzonen__ und Trockenstandorte dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ab­ lagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel, Aufforstung nicht gestattet.

Schutzzone

Schutzziel

Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen

Schutzzone

Schutzziel

Pflegemassnahmen Nutzunqsbeschränkungen

Natufschutzzonen

Erhaltung und Förderung von Lebens­ räumen geschützter oder schützens­ werter Pflanzen- und Tierarten

•

Naturschutzzonen

Erhaltung und Förderung von Lebens­ räumen geschützter oder schützens­ werter Pflanzen- und Tierarten

•

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

Nutzung und Pflege nach ökologi­ schen Grundsätzen, • keine Düngung, • Beweidung gemäss Vereinbarungen, ansonsten Bewirtschaftung als unge­ düngte Heuwiese.

Nutzung und Pflege nach ökologi­ schen Grundsätzen, • keine Düngung, • Beweidung gemäss Vereinbarungen, ansonsten Bewirtschaftung als unge­ düngte Heuwiese.

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

12

Uferschutzstreifen

Erhaltung und Verbesserung der Ufer und der Ufervegetation

•

Nutzung und Pflege nach ökologischen Grundsätzen, • Nährstoffeinschwemmung in Gewässer und Schutzzone verhindern, • keine Verwendung von Dünger, • ein Streifen von 3 m ab Böschungs­ oberkante beidseits des Baches oder bis zu bestehenden Strassen / Wegen ist extensiv zu bewirtschaften.

Uferschutzstreifen

(aufheben: wird mit Umsetzung Gewässerraum neu geregelt)

Trockenstandorfe

Erhaltung der besonders schutzwürdi­ gen Pflanzen- und Tiergemeinschaften

• Nutzung als extensive Heuwiese, • keine Düngung und Beweidung, • Detailnutzungen gemäss vertraglichen Vereinbarungen.

Trockenstandorte

Erhaltung der besonders schutzwürdi­ gen Pflanzen- und Tiergemeinschaften

Artenreiche Heuwiese

Artenreiche Heuwiese

■ • •

Nutzung als extensive Heuwiese, keine Düngung und Beweidung, Detailnutzungen gemäss vertraglichen Vereinbarungen.

Art. 22

Art. 22

Naturschutzzone im i Die Naturschutzzone im Wald dient der Erhaltung und Förderung Wald seltener Waldgesellschaften und Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Naturschutzzone im i Die Naturschutzzone im Wald dient der Erhaltung und Förderung Wald seltener Waldgesellschaften und Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

^Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und möglichst auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und möglichst auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

5 Die BNO regelt die Nutzung der Altholzinseln und der Naturschutz­ zonen im Wald wie folgt:

’Die BNO regelt die Nutzung der Altholzinseln und der Naturschutz­ zonen im Wald wie folgt:

Schutzzone

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungsbe­ schränkungen

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können.

Keine Massnahmen bzw. gemäss vertraglicher Vereinbarung.

Die bezeichneten Einzelbäume werden als Überhälter stehen gelassen als Lebensraum für Tierarten der Eichenwälder.

Markierte Bäume keine Massnah­ men, daneben ist die Bewirt­ schaftung des übrigen Waldbe­ standes weiterhin möglich. Es gelten die vertraglichen Vereinba­ rungen.

Pflegemassnahmen, Nutzungsbe­ schränkungen

Inventar Nr. 3.3.301 Altholzinsel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von Keine Massnahmen bzw. gemäss menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Altevertraglicher Vereinbarung. rungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können.

Niggisbüel

Niggisbüel Inventar Nr. 3.3.302 Altholzinsel Einzel­ bäume

Schutzziel

Rüsshalden

RUsshalden

Inventar Nr. 3.3.301 Altholzinsel

Schutzzone

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

Inventar Nr. 3.3.302 Altholzinsel Einzel­ bäume

Die bezeichneten Einzelbäume werden als Überhälter stehen gelassen als Lebensraum für Tierarten der Eichenwälder.

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

Markierte Bäume keine Massnah­ men, daneben ist die Bewirt­ schaftung des übrigen Waldbe­ standes weiterhin möglich. Es gelten die vertraglichen Vereinba­ rungen.

13

Hanenberg Inventar Nr. 3.3.305 WNI-Objekt 3A (B)

In Jungwaldbeständen; naturgemässer Laub­ mischwald Altholzbestand: alt- und totholzreicher Laub­ mischwald, im obersten Teil mit hohem Eichenanteil

Eichen vor kronenbedrängender Konkurrenz möglichst freihalten

Naturgemässer Laubmischwald

Keine Massnahmen

Alt- und totholzreicher Laubmischwald, im unteren Teil mit hohem Eichenanteil

Eichen vor kronenbedrängender Konkurrenz möglichst freihaiten

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können.

Keine Massnahmen, äusser zur Förderung und zum Schutz der Eiben.

Erhaltung des Lebensraumes für Arten der Kraut- und Strauchschicht

Keine Massnahmen

Hägglingerstrasse Inventar Nr. 3.3.306 WNI-Objekt 4A

Inventar Nr. 3.3.306 WNI-Objekt 4A

Naturgemässer Laubmischwald

Keine Massnahmen

Inventar Nr. 3.3.307 WNI-Objekt 5B

Alt- und totholzreicher Laubmischwald, im unteren Teil mit hohem Eichenanteil

Eichen vor kronenbedrängender Konkurrenz möglichst freihalten

Inventar Nr. 3.3.303 Altholzinsel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können.

Keine Massnahmen, äusser zur Förderung und zum Schutz der Eiben.

Erhaltung des Lebensraumes für Arten der Kraut- und Strauchschicht

Keine Massnahmen

Kiesgrube

3.4

Inventar Nr. 3.3.304

Überlagerte Schutzzonen

3.4

Art. 23 Landschafts­

schutzzonen

Eichen vor kronenbedrängender Konkurrenz möglichst freihalten

Alter Steinbruch

Kiesgrube Inventar Nr. 3.3.304

In Jungwaldbeständen: naturgemässer Laub­ mischwald Altholzbestand; alt- und totholzreicher Laub­ mischwald, im obersten Teil mit hohem Eichenanteil

Pfaffenhau

Alter Steinbruch Inventar Nr. 3.3.303 Altholzinsel

Inventar Nr. 3.3.305 WNI-Objekt 3A (B)

Hägglingerstrasse

Pfaffenhau Inventar Nr. 3.3.307 WNI-Objekt 5B

Hanenberg

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Trockenstandorten überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitge­ hend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den §§ 18 (Landwirtschaftszone) und 21 (Trockenstandorte).

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

Überlagerte Schutzzonen

Art. 23 Landschafts­

schutzzonen

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Trockenstandorten überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitge­ hend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den §§18 (Landwirtschaftszone) und 21 (Trockenstandorte).

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

14

Freihaltebereich Hochbauten

3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert oder ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter­ stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Ha­ gelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturie­ rungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden Interessen entgegen stehen.

’ Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert oder ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter­ stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Ha­ gelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturie­ rungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden Interessen entgegen stehen.

■* Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.

“ Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.

Art. 24

Art. 24 Im senkrecht schraffierten Bereich in den Gebieten Aegelmoos,

Stegacher, Chronematt, Chrüzmatt und Rüetsche sind, mit Ausnahme von vereinzelten Kleinbauten, Hochbauten verboten.

Freihaltebereich Hochbauten

im senkrecht schraffierten Bereich in den Gebieten Aegelmoos, Stegacher, Chronematt, Chrüzmatt und Rüetsche sind, mit Ausnahme von vereinzelten Kleinbauten, oberirdische Gebäude verboten.

Art. 25

Art. 25

Hochwasserschutz / 1 Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdeGebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Als mass­ gebend gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Schutz­ defizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Hochwasserschutz / 1 Wer in der Hochwassergefahrenzone___ baut, hat im Baugesuch Hochwassergefähr­ darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen detes Gebiet

Hochwasser­ gefahrenzone

Hochwasser­ gefahrenzone

2 In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosser Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

BNO Wohlenschwil vorn 7. März 2012

zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Als massgebend gelten namentlich die Gefah­ renhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereig­ niskatasters sowie die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenpla­ nung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingese­ hen werden.

2 In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosser Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

BNO Wohlenschwil, Stand Vortage Genehmigung | 27. September 2023

15

Restgefährdung

In der Restgefährdung (Gebiete mit Gefahrenstufen gemäss Ge­ fahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit) oder in hoch­ wassergefährdetem Gebiet ausserhalb der Untersuchungsperimter der Gefahrenkarten Hochwasser kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. Für die Familiengartenzone gilt § 16 Abs. 3 BNO.

Restgefährdung

5 In der Restgefährdung (Gebiete mit Gefahrenstufen gemäss Ge­ fahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit) __ kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschafl nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. Für die Familiengartenzone gilt § 16 Abs. 3 BNO.

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

“* Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 25a Gewässerraum

1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewäs­ ser mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit für Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun­ desrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Die Ausdehnung der Gewässerraumzone gilt gemäss Eintrag im Plan Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan, Umsetzung Gewässer­ räume. Bei eingedolten Gewässern ausserhalb der Bauzonen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab Innenkante der Bachlei­ tung gemessen, wobei hier die Bestimmungen von Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV nicht zur Anwendung kommen.

Art. 25b

AbsSndefOrjBauten i Bei offenen Fliessqewässem ausserhalb der Bauzonen (mit einer und Anlagen gegen­ Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m) beträgt der Abstand für über Gewässern Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, ausserhalb der sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV im Gewässerraum Bauzonen erstellt werden dürfen.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

16

Gebäude mit Substanzschutz

3.5 Schutzobjekte

3.5 Schutzobjekte

Art. 26

Art. 26 ’ Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten

Gebäude mit Substanzschutz von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen umgestaltet werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie nicht unter die allgemeine Baubewilligungspflicht gemäss ABauV fallen.

Gebäude mit Substanzschutz

Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten Gebäude mit Substanzschutz von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen umgestaltet werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Bauliche Veränderungen aller Art sind bewiliigungspflichtig, auch wenn sie nicht unter die allgemeine Baubewilligungspflicht gemäss ABauV fallen.

2 Erweist sich bei Gebäuden die Erhaltung der wesentlichen Grund­ züge als unzumutbar, kann vom Gemeinderat eine bauliche Verän­ derung oder ausnahmsweise ein Abbruch bewilligt werden, sofern ein neutrales Fachgutachten vorlieqt, welches dies belegt.

2 Erweist sich bei Gebäuden die Erhaltung der wesentlichen Grund­ züge als unzumutbar, kann vom Gemeinderat eine bauliche Verän­ derung oder ausnahmsweise ein Abbruch bewilligt werden. 3 Für Renovationen und Umbauten der unter Schutz stehenden Ob­ jekte vermittelt der Gemeinderat rechtzeitig vor dem Baugesuch eine kostenlose Bauberatung.

3 Für Renovationen und Umbauten der unter Schutz stehenden Ob­ jekte vermittelt der Gemeinderat rechtzeitig vor dem Baugesuch eine kostenlose Bauberatung.

Art. 27

Art. 27 Kulturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Wegkreuze. Brunnen. Grenzsteine. Hohlwege und dgl.) sind ge­ schützt. dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten.

Kulturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Wegkreuze, Brunnen, Grenzsteine, Hohlwege und dgl.) sind ge­ schützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten.

Art. 28

Art. 28 Naturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

Naturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

17

2 Es werden folgende Naturobjekte geschützt:

2 Es werden folgende Naturobjekte geschützt: Naturobjekte

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen

Naturobjekte

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen

Hecken, Feld- und Ufergehölze

Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Vemetzungselement Windschutz vielfältiger Übergangsbereich Artenreichtum

• Struktur erhalten • periodisch zurückschneiden / verjün­ gen • im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen • Einsatz von Chemikalien nicht ges­ tattet

Hecken, Feld- und Ufergehölze

Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Vernetzungselement Windschutz vielfältiger Übergangsbereich Artenreichtum

• Struktur erhalten • periodisch zurückschneiden / verjün­ gen • im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen • Einsatz von Chemikalien nicht ges­ tattet

• Pflege auf lange Lebensdauer • freistehender Baum bei natürlichem Abgang ersetzen

Baumreihen, Einzel­ siedlungs- und landschaftsprägendes bäume Element Sicherung des heutigen Bestandes Hochstamm­ obstbestände

dito Hecken- und Feldgehölze

• abgehende Bäume wieder mit Hoch­ stammobstsorten ersetzen • Neupflanzungen erwünscht

Findlinge

Erhaltung der landschaflsprägenden Elemente

• keine

Baumreihen, Einzel­ siedlungs- und landschaftsprägendes bäume Element Sicherung des heutigen Bestandes Hochstamm­ obstbestände

dito Hecken- und Feldgehölze

• abgehende Bäume wieder mit Hoch­ stammobstsorten ersetzen • Neupflanzungen erwünscht

Findlinge

Erhaltung der landschaftsprägenden Elemente

•

Spezialzone Egg für gewerbliche Pferdehaltung SP

keine

• Pflege auf lange Lebensdauer • freistehender Baum bei natürlichem Abgang ersetzen

® Die Gemeinde fördert und unterstützt die Erhaltung und Aufwertung der Naturobjekte.

® Die Gemeinde fördert und unterstützt die Erhaltung und Aufwertung der Naturobjekte.

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 29

Art. 29 ’ Die Spezialzone für gewerbliche Pferdehaltung ist für die landwirt­

schaftliche Nutzung sowie für die Haltung von Pensionspferden be­ stimmt.

Spezialzone Egg für gewerbliche Pferdehaltung SP

’ Die Spezialzone für gewerbliche Pferdehaltung ist für die landwirt­ schaftliche Nutzung sowie für die Haltung von Pensionspferden be­ stimmt.

2 Zulässig sind Bauten und Anlagen (Ställe, Remisen, Futterlager, Führanlage, Reithalle usw.), die den zulässige Nutzungen dienen sowie betriebsnotwendige Aussenanlagen (Sandplätze und dgl.) und Parkplätze. Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeits­ stufe III.

2 Zulässig sind Bauten und Anlagen (Ställe, Remisen, Futterlager, Führanlage, Reithalle usw.), die den zulässige Nutzungen dienen sowie betriebsnotwendige Aussenaniagen (Sandplätze und dgl.) und Parkplätze. Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeits­ stufe III.

® Der Gemeinderat legt die Baumasse, die Dach- und Umgebungs­ gestaltung unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie des Orts- und Landschaftsbildes fest. Im übrigen gelten die Bauvorschriften von § 19 BNO.

® Der Gemeinderat legt die Baumasse, die Dach- und Umgebungs­ gestaltung unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie des Orts- und Landschaftsbildes fest. Im übrigen gelten die Bauvorschriften von § 19 BNO.

“’Fürdie Umgebungsgestaitung ist ein Umgebungsplan mit Angabe der Bepflanzung einzureichen.

'’Für die Umgebungsgestaltung ist ein Umgebungsplan mit Angabe der Bepflanzung einzureichen.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

18

4. TEIL

Definitionen

4.1

4. TEIL

Ausnützung

4.1

Art. 30 Ausnützungs­

ziffer

1 Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.

Definitionen

Ausnützung

Art. 30 Ausnützungs­

ziffer

1 Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.

2 Für Wintergärten ausserhalb der Gebäudehülle (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungsbonus gewährt. Er darf 10% der Bruttogeschossfläche betragen und ist auf 20 m^ pro Wohneinheit zu begrenzen.

2 Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der thermischen Gebäudehülle __ , die keine heizunqstechnischen Installationen aufweisen, wird ein Ausnützungsbonus gewährt. Er darf 10% der anrechenbaren Geschossfläche betragen und ist auf 20 m^ pro Wohneinheit zu begrenzen.

4.2 Gewerbe

4.2

Art. 31

Art. 31 Gewerbe

nicht störende Ge­ werbe

1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

aufgehoben (neu in § 15c BauV geregelt)

mässig störende Gewerbe

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeite- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig stö­ rend.

2 aufgehoben (neu in § 15c BauV geregelt)

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

19

Strassenabstand

4.3 Abstände

4.3 Abstände

Art. 32

Art. 32 i Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für bis

zu 1.5 m hohe Einfriedigungen und Stützmauern sowie für Bö­ schungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn keine Geh­ oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.

Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen

2 Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassenqrenze zu­ rückversetzt werden.

2 Stützmauern und Einfriedigungen, die höher als 1.5 m sind, müssen zusätzlich zu den im Abs. 1 festgelegten Abständen um das Mehrmass ihrer Höhe zurückversetzt werden.

^Die Sichtzonen sind in ausreichendem Masse zu gewährleisten.

1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für__ Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn__ Geh- oder Radwege liegen, können Stützmauern, Bö­ schungen (bis zu einem Neiqunqsverhältnis von 2:3) und Parkfelder bis an die Strassengrenze gesetzt werden.

Parkfelder

3 Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Gemeindestrassen ohne Gehweq bis an die Strassenqrenze bewilliqen, sofern die Fahrbahn eine qenüqende Breite für den massqebenden Beqeqnungsfall auf­ weist und die Verkehrssicherheit qewährleistet ist.

Art. 33

Art. 33 Abstand gegenüber

dem Kulturland

Ungleichverteilung

au ea s an e

i Gegenüber dem Kulturland istfürGebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Für Klein- und Anbauten darf der Abstand bis auf 2 m reduziert werden.

Abstand gegenüber dem Kulturland

2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

1 Gegenüber dem Kulturland ist für oberirdische Gebäude ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Bei Klein- und Anbauten sowie bei unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten darf der Abstand bis auf 2 m reduziert werden. Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 34

Art. 34

Die Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit Baugesuch einzureichen.

Aufheben (in § 47 BauG geregelt)

Art. 34a Grenz- und

Gebäudeabstand

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

1 Stehen auf Nachbarqrundstücken Gebäude mit zu qerinqem Grenz­ abstand. die in Anwendunq früher qeltender Bestimmunqen rechtmässiq erstellt worden sind, ist lediqiich der vorqeschriebene Grenz­ abstand. nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhyqienischen, feuerpolizeilichen und ortsbaulichen Gründe entqeqenstehen.

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

20

Verminderung der Abstände bei Nach­ isolation

Abgrabungen

Art. 35

Art. 35 Bei bestehenden Bauten dürfen Aussenwände nachisoliert werden,

auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäu­ deabstände sowie die Höhenmasse nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

Aufheben (in § 36 BauV geregelt)

4.4 Abgrabungen

4.4 Abgrabungen

Art. 36

Art. 36 1 Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch

Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade maximal 6 m (z.B. für Garagen oder Erschliessungsanlagen) betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.

Abgrabungen

1 Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade maximal 6 m (z.B. für Garagen oder Erschliessungsanlagen) betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.

2 Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die Gebäude- und Firsthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.

2 Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die Fassaden- und Gesamthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.

4.5 Arealüberbauung

4.5 Arealüberbauung

Art. 37

Art. 37 Minimale Flächen

’ Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2. WG und ÜD zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 1500 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 21 ABauV erfüllt sind.

Minimale Flächen

1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, WG und ÜD zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 1500 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind.

Ausnützungs- / Höhenzuschläge

2 Im Rahmen von Arealüberbauungen kann der Gemeinderat, auf Antrag des Fachgutachters und abweichend von § 8 BNO, die Aus­ nützungsziffer um 10 % bis max. 15 % und die Gebäudehöhe gegen­ über dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um max. 3.00 m erhöhen, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird.

Ausnützungs-/ Höhenzuschläge

2 Im Rahmen von Arealüberbauungen kann der Gemeinderat, auf Antrag des Fachgutachters und abweichend von § 8 BNO, die Aus­ nützungsziffer um 10 % bis max. 15 % und die Fassadenhöhe gegen­ über dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um max. 3.00 m erhöhen, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

21

5. TEIL

Benützung von Privateigentum

Allgemeine Anforderungen

Bauvorschriften

5. TEIL

5.1 Erschliessung

5.1 Erschliessung

Art. 38

Art. 38 ’ Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Stras­

sennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Stras­ sennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Ein­ richtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Ein­ richtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5. 2 Technische Bauvorschriften

5. 2 Technische Bauvorschriften

Art. 39

Art. 39 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schall­

schutz und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Allgemeine Anforderungen

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass­ nahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

1 Es ist besonders auf eine energiesparende Bauweise und auf die rationelle und wertigkeitsgerechte Nutzung der verfügbaren Energie zu achten. Nach Möglichkeit sind erneuerbare, einheimische Ener­ giequellen zu verwenden. 2 Für einen sparsamen Energiehaushalt sind bereits bei der Planung geeignete Massnahmen vorzusehen. Die Gemeinde fördert die Erreichung der energetischen Ziele durch eine unentgeltliche frühzeitige Erstberatung.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

’ Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schall­ schutz und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben. Hochwasser, Stürmen, Hagel, Schnee. Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass­ nahmen verlangen, soweit übenwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 40

Art. 40 Rationelle

Energienutzung

Bauvorschriften

Rationelle Energienutzung

1 Es ist besonders auf eine energiesparende Bauweise und auf die rationelle und wertigkeitsgerechte Nutzung der verfügbaren Energie zu achten. Nach Möglichkeit sind erneuerbare, einheimische Ener­ giequellen zu verwenden. 2 Für einen sparsamen Energiehaushalt sind bereits bei der Planung geeignete Massnahmen vorzusehen. Die Gemeinde fördert die Erreichung der energetischen Ziele durch eine unentgeltliche frühzeitige Erstberatung.

BNO Wohlenschwil, Stand Vortage Genehmigung | 27. September 2023

22

Ausrichtung der Wohnung

5.3 Wohnhygiene

5.3 Wohnhygiene

Art. 41

Art. 41 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse

(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzu­ stimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis der Wohnhygiene gestattet.

Ausrichtung der Wohnung

Art. 42 Raummasse,

Fenstergrössen

Art. 42

1 Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume gelten nachstehende Masse: Bodenflächen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzu­ stimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis der Wohnhygiene gestattet.

Raummasse, Fenstergrössen

mind. lOm^ (ausgenommen sind Küchen)

Raumhöhen - Vollgeschoss - Dachgeschoss - Kellerräume

mind. 2.30 m mind. 2.30 m (auf mind. 5 m^) mind. 2.20 m

Fensterfläche

mind. 1/10 der Bodenfläche

1 Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume gelten nachstehende Masse: Bodenflächen

mind. 10m2 (ausgenommen sind Küchen)

(Aufheben, in § 36a Abs. 1 BauV geregelt) Ausnahmen

2 Bei Altbauten sind aus Ortsbildschutzgründen Ausnahmen möglich.

(ab einer lichten Höhe von 1.5 m) reduziert werden. Ausnahmen

2 Bei Altbauten sind aus Ortsbildschutzgründen Ausnahmen möglich.

Art. 43 Nebenräume in

Mehrfamilienhäu­ sern

Terrassen und Balkonfläche

Art. 43

Für Mehrfamilienhäuser gelten:

- Abstellraum oder Kellerraum pro Wohnung - Fensterfläche

mind. 1/10 der Bodenfläche

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten, Terrassen- oder Balkonflächen aufeuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen und Wohnbauten in der Dorfkernzone).

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

1 aufgehoben (in § 36a Abs. 2 BauV geregelt)

mind. 5 m^ Terrassen und Balkonfläche

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare GartenTerrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen und Wohnbauten in der Dorfkernzone).

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

23

Art. 44

Art. 44

Bezug von WohDer Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsnungen und Arbeite- räumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforde­ rungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Anordnung der Garagen und Abstell-

Velos, 19'’?®™'®?®" bei

Mehrfamilienhäusern

Bezug von WohDer Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsnungen und Arbeite- räumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforde­ rungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

5.4 Ausstattung

Art. 45

Art. 45 i Parkplätze sollen zusammengefasst werden, so dass sie sich gut ins

Ortsbild einfügen und die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Anordnung der Garagen und Abstell-

1 Parkplätze sollen zusammengefasst werden, so dass sie sich gut ins Ortsbild einfügen und die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

2 Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. Wo es die Verkehrssicherheit, der Im­ missionsschutz oder der Ortsbildschutz erfordern, kann der Ge­ meinderat verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Ab­ stellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

2 Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Park­ plätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. Wo es die Verkehrssicherheit, der Immissionsschutz oder der Ortsbildschutz erfordern, kann der Gemeinderat verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

3 Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen. Sie sind wo möglich wasserdurchlässig auszuführen und das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten.

ä Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel mit Hecken, Sträu­ chern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen. Sie sind wo möglich wasserdurchlässig auszuführen und das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten.

* In Hanglagen bzw. in schwierigen topographischen Lagen können Garagenbauten ausnahmsweise parallel zur Strasse erstellt werden. Der Abstand zur Strasse bzw. Gehweglinie kann bei Gemein­ destrassen auf 2 m reduziert werden, wenn dadurch keine Beein­ trächtigung des Verkehrs entsteht und keine anderen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

■’ In Hanglagen bzw. in schwierigen topographischen Lagen können Garagenbauten ausnahmsweise parallel zur Strasse erstellt werden. Der Abstand zur Strasse bzw. Gehweglinie kann bei Gemeindestras­ sen auf 2 m reduziert werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verkehrs entsteht und keine anderen öffentlichen oder nachbarli­ chen Interessen entgegenstehen.

Art. 46 ® Bei guter Einordnung und Gestaltung kann der Gemeinderat für

überdeckte Parkplätze (Carport inklusive Dachvorsprung) einen auf 2 m reduzierten Abstand zu Gemeindestrassen bewilligen.

1 Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. 2 In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

24

Art. 46 Velos,

1 Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberMehrf^^Henhäusem Überdeckt Und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.

Spielplätze

Abfallentsorgung

Art. 46 Velos,

Mehrfamilienhäusern

1 Mindestens 25% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.

2 In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

2 In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

Art. 47

Art. 47 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind

möglichst abseits_von Strassen. Zufahrten und Abstellplätzen, an gut besonnten Stellen Kinderspielplätze zu erstellen.

Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen

■' Bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweck­ mässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Auf­ enthaltsbereiche zu erstellen.

2 Die Grösse der Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossflächen zu betragen. Bei ihrer Aus­ gestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen Rücksicht zu nehmen. Die Spielplätze müssen durch den Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Bau und Unterhalt sind im Grundbuch anzumerken.

Die Grösse der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflächen finkl. Dach-, Attika- und Untergeschosse) für Wohnen zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Bedürfnisse __ unterschiedlicher Altersstufen Rücksicht zu nehmen. Die Spiel- und Aufenthaltsflächen müssen durch den Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.__

3 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem andern Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grund­ eigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

3 Die Bereitstellung der Spiel- und Aufenthaltsflächen kann auf einem andern Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und__ gefahrlos erreicht werden können.

Art. 48

Art. 48 Für die getrennte Abfallentsorgung und für allfällige Container sind die

nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

Abfallentsorgung

Für die getrennte Abfallentsorgung und für allfällige Container sind die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen.

BNO Wohlenschwil. Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

25

6. TEIL

Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz

6. TEIL

Art. 49

Art. 49 Ortsbild- und LandSchaftsschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen jp jgg Ortsbild und in die Landschaft nach folgenden Kriterien: a) b) c) d) e) f) g) h)

Ortsbild- und Land-

1 aufgehoben (in § 15c BauV geregelt)

Schaftsschutz

Stellung (Firstrichtung), Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft, Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materiaiwahi, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigung.

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umge­ bungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) und Vorschläge zur bes­ seren Einordnung verlangen; b) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bau­ ten eine Begutachtung zu Lasten der Bauherrschaft verlangen; c) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt­ schaftlich tragbar ist; d) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umge­ bungsplan mit Gebäudeprofilen. Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) und Vorschläge zur bes­ seren Einordnung verlangen; b) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bau­ ten eine Begutachtung zu Lasten der Bauherrschaft verlangen; c) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt­ schaftlich tragbar ist; d) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Erweiterte Bewilligungspflicht Dorfkernzone

Art. 50 Dachgestaltung

Ortsbìld-JMatur-jjridJ andschaf^^

i Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

3 |n jep Dorfkemzone sind nach aussen in Erscheinung tretende Änderunqen wie z.B. Fassadenveränderunqen inkl. Fassadenfarbe. Neueindeckunq von Dächern sowie Sende- und Empfanqsanlaqen bewilliqunqspflichtiq, soweit Schutzziele betroffen sind. Solche Bauvorha­ ben können im vereinfachten Verfahren abqehandelt werden.

Art. 50 Dachgestaltung

i Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachfomn und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

26

-

è

2 Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie sind auf das für die Be­ lichtung der Dachräume notwendige Minimum zu beschränken.

2 Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachflä­ che unterzuordnen und dürfen einen Drittel der Fassadenlänqe nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonen­ der Gestaltung können ausserhalb der Dorfkernzone Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden.

® Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10° sind, mit Ausnahme begehbarer Terrassen, nach Möglichkeit extensiv zu be­ grünen.

3 Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10° sind, mit Ausnahme begehbarer Terrassen, nach Möglichkeit extensiv zu be­ grünen.

Art. 51

Art. 51 Aussenraum­

gestaltung

1 Bauten und Anlagen haben dem natürlichen Terrainverlauf und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Ge­ schosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden.

2 Stützmauern dürfen an landschaftlich exponierten Talseiten von Grundstücken und von Gebäuden maximal 1.5 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind nur an bergseitiger, wenig einsehbarer Lage von Gebäuden oder Sitzplätzen bis maximal 2.5 m zugelassen, soweit diese für eine angemessene Sitzplatzgrösse nötig sind. 3 Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain an keinem Punkt höher als 1.5 m sein. Terrassierte Stufen müssen min­ destens 1.5 m zurückgesetzt sein. “* Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

® Entlang der Siedlungsränder müssen mehrheitlich einheimische, standortgerechte Gehölze (Bäume und Sträucher) gepflanzt werden. Der Gemeinderat erlässt wo nötig zur Umgebungsgestaltung ent­ sprechende Auflagen in der Baubewilligung, um die gewünschte Siedlungsqualität zu erreichen. ® Einfriedigungen und Stützmauern dürfen nur in klaren Formen mit ruhigem Erscheinungsbild - ausgeführt werden (z.B. gehauene oder gesägte Steine, Steinkörbe, Trockenmauern, Betonstützmauern). Sie dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

Aussen raumgestaltung

1 Bauten und Anlagen haben dem natürlichen Terrainverlauf und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Ge­ schosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. 2 Stützmauern dürfen an landschaftlich exponierten Talseiten von Grundstücken und von Gebäuden maximal 1.5 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind nur an bergseitiger, wenig einsehbarer Lage von Gebäuden oder Sitzplätzen bis maximal 2.5 m zugeiassen, soweit diese für eine angemessene Sitzplatzgrösse nötig sind.

^Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain an keinem Punkt höher als 1.5 m sein. Terrassierte Stufen müssen min­ destens 1.5 m zurückgesetzt sein. “ Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 5 Entlang der Siedlungsränder müssen mehrheitlich einheimische, standortgerechte Gehölze (Bäume und Sträucher) gepflanzt werden. Der Gemeinderat erlässt wo nötig zur Umgebungsgestaltung ent­ sprechende Auflagen in der Baubewilligung, um die gewünschte Siedlungsqualität zu erreichen.

® Einfriedigungen und Stützmauern dürfen nur in klaren Formen mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden (z.B. gehauene oder gesägte Steine, Steinkörbe, Trockenmauern, Betonstützmauern). Sie dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

27

7. TEIL

VOLLZUG, VERFAHREN

7. TEIL

Art. 52

Art. 52 Hilfsorgane des

Gemeinderates

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugs­ kontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

VOLLZUG, VERFAHREN

Hilfsorgane des Gemeinderates

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugs­ kontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Ent­ scheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

Aufheben

Art. 53

Art. 53 Gebühren­

reglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Gebühren­ reglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 54 Aufhebung

bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

- der Bauzonenplan und der Kulturlandplan vom 30. Nov. 1990 - die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. Nov. 1996 - Teiländerungen Bauzonenplan „Sandloch“ und „Chrumbacher“ vom 24. Nov. 2000.

Art. 54 Aufhebung

bisherigen Rechts

Inkrafttreten

BNO Wohlenschwil vom 7. März 2012

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - der Bauzonenplan und der Kulturlandplan vom 30. Nov. 1990 - die Bau- und Nutzungsordnung vom 29. Nov. 1996 - Teiländerungen Bauzonenplan „Sandloch“ und „Chrumbacher“ vom 24. Nov. 2000.

^‘’’^Die Teilrevision BNO 2020 sowie die Teiländerunq des Bauzonenund Kulturlandplans 2020, Umsetzung Gewässerraum, tritt mit der Genehmigung durch den Reqierunqsrat in Kraft.

BNO Wohlenschwil, Stand Vorlage Genehmigung | 27. September 2023

28