Gestaltungsplan Vorderdorf Büblikon
Plan d'utilisaziun spezial · Wohlenschwil
Document
- Numer
- 2007-000961
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Wohlenschwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 04-07-2007
- En vigur dapi
- 04-07-2007
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4046-2007-E.pdf
•
Gemeinde Wohlenschwil
Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung Vorderdorf Büblikon Revidierte Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile der Sondernutzungsplanung: - Revidierter Gestaltungsplan 1:500
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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwea Abteilung Raumentwicklung
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11.12.2006 - 15.01.2007
Öffentliche Planauflage vom:
26.03.2007
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann
Genehmigung:
44
Der Gem indeschreiber
Genehmigung durch den R Aarau, den 14 - leAt; Zoo i.
lerungsrat
Der Staatsschreiber:
ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller
Raumplanung, Umweltfragen, GIS-Datenbearbeitung Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden 056 203 40 20
Der Gemeinderat Wohlenschwil erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 und § 3 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.
1. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Ziele angestrebt:
- ortsbaulich klare Grunddisposition mit quer zum Hang verlaufenden Bauten, welche die Durchlässigkeit in Hangrichtung klar erkennen lassen - Respektierung der bestehenden traditionellen Baustruktur und des Strassenraumes im Sinne der ortstypischen Umgebungsgestaltung - hohe architektonische Qualität mit einem einheitlichen und ruhigen Erscheinungsbild - Realisierung von Lärmschutzmassnahmen möglichst an der Quelle - sorgfältige Gestaltung der Aussenräume entsprechend ihrer örtlichen Funktion - rationelle und zweckmässige Erschliessung von der Dorfstrasse 2 Die Sondernutzungsplanung soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen. Für die bauliche Realisierung sollen ausreichende Handlungsspielräume offen gehalten werden.
Art. 2 Verhältnis zur BNO
und zum übergeordneten Recht
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO vom 29. November 1996 sowie der Bauzonenplan vom 3. November 1990 der Gemeinde Wohlenschwil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.
Art. 3 Privatrechtliche
Regelungen
1 Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Fusswegverbindungen, Siedlungshof, Zufahrt Sammelgarage) sowie die für die Etappierung nötigen Anschlussbauwerke (z.B. in der Sammelgarage) sind von der Bauherrschaft sicherzustellen. Sie sind spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen.
Allfällige Landumlegungen und Grenzbereinigungen, die Ausführung der Gemeinschaftsanlagen und deren Kostentragung (Wege, Parkierung, Durchfahrten usw.) sind mit einem privatrechtlichen Vertrag sicherzustellen. 2
Revidierte Sondernutzungsvorschriften
1
Art. 4 Perimeter und
Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichne-
ten Perimeter. Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften sowie der Situationsplan 1:500.
2
3 Der zugehörige Erläuterungsbericht gemäss Art. 47 RPV dient ausschliesslich der Erläuterung des Gestaltungsplanes. Er ist nicht verbindlich.
2. TEIL
BAUVORSCHRIFTEN/GESTALTUNGSBESTIMMUNGEN
Art. 5 Baubereiche
1 Die Baubereiche für Hochbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Sie ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände. Die maximal zulässige Gebäudebreite beträgt 13 m. Innerhalb der einzelnen Baubereiche dürfen die Grenz- und Gebäudeabstände reduziert werden, sofern eine ortsbaulich und architektonisch gute Lösung erzielt wird. Ebenso müssen die gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
Die Baubereiche für Zwischen- und Tiefbauten sind für zusätzliche Nutzflächen vorgesehen: gemeinschaftliche Sammelgaragen, Abstellräume für Velo/Mofa, Neben- und Abstellräume, gewerbliche Räume, Freizeiträume und dergleichen. Die Baubereiche für Tiefbauten dienen zusätzlich als behindertengerechter Verbindungstrakt. 2
Art. 6 Geschosszahl
1 In den einzelnen Baubereichen sind max. 3 Vollgeschosse mit darüber liegenden Attikas und mit einer Gebäudehöhe von 10 m zulässig.
Im Baubereich A sind max. 3 Vollgeschosse und ein zusätzliches Attikageschoss im obersten Gebäudeteil zulässig. 2
Art. 7 Höhen
1 Für die einzelnen Baubereiche sind die maximalen Höhenkoten in m.ü.M. gemäss den Angaben im Situationsplan 1:500 massgebend. 2 Die Geschosse sind aufeinander abzustimmen. Die Höhenlagen werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens definitiv festgelegt.
Revidierte Sondernutzungsvorschriften
2
3 Im Baubereich für Zwischen- und Tiefbauten dürfen die Bauten maximal eine Höhenkote von 367.00 m.ü.M. aufweisen. Darüber hinausragende untergeordnete Bauten wie Treppen, Geländer, Brüstungen und dgl. sind zulässig.
Im Baubereich A ist im Hinblick auf eine allfällige Aufteilung in zwei Baukörper eine maximale Höhe der Baute von 380.00 m.ü.M. möglich. 4
Art. 8 Dichte
In den einzelnen Baubereichen sind folgende bauliche Dichten zugelassen (Bruttogeschossflächen BGF ohne Attika, Unter- und Dachgeschosse). - Baubereich A;
max. 1'685 m2 BGF
- Baufeld B;
max. 1'500 m2 BGF
- Baufeld C;
max. 1'615 m2 BGF
Art. 9 Architektonische
Gestaltung
1 Die Bauten haben eine hohe architektonische Qualität aufzuweisen. Sie sind nach einem möglichst durchgehenden architektonischen Konzept zu konzipieren und haben ein ruhiges Erscheinungsbild aufzuweisen.
Für die Hochbauten sind Flachdächer mit darüber liegenden Attikas vorzusehen. Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen oder können als Terrassen genutzt werden.
2
Gebäude Nr. 136
3 Das Gebäude Nr. 136 A und B (Hauptbau ohne Ökonomiegebäude) sowie das Gebäude Nr. 134 A und B (Speicher / Schopf zu Nr. 136) sind Kulturobjekte gemäss § 25 Abs. 2 BNO.
Trafo- Station
4
3. TEIL
ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Die Trafo-Station kann in die Umgebungsgestaltung integriert werden.
Art. 10 Erschliessung
1 Die Zu- und Wegfahrt für die gemeinschaftlichen Parkierungsanlage sowie für die Besucherparkplätze hat ausschliesslich von der Dorfstrasse zu erfolgen. Die örtliche Lage ist im Situationsplan 1:500 bezeichnet.
2 Die Laubisbachstrasse darf lediglich als Notzufahrt und zum Zügeln benutzt werden. Die Verbindung von der Dorfstrasse über den Hühnersteg in die Laubisbachstrasse ist als durchgehende Fuss- und Radwegverbindung offen zu halten.
Revidierte Sondernutzungsvorschriften
3
Art. 11 Abstellplätze
1 Die Abstellplätze für die Wohn- und Gewerbenutzung sind in den Hoch-
baubereichen sowie in den Bereichen für Zwischen- / Tiefbauten anzuordnen. 2 Die oberirdische Parkierung für Besucher ist lediglich in den im Situationsplan dargestellten Bereichen zulässig.
Im Rahmen der Baubewilligung wird die Lage und Grösse der Abstellplätze für Autos, Fahrräder und Mofas durch den Gemeinderat bestimmt. 3
Art. 12 Fusswegverbindungen
1 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten öffentlichen und internen Fusswegverbindungen sind durchgehend sicherzustellen. Sie sind spätestens mit der Überbauung zu realisieren. Die detaillierte Wegführung richtet sich nach dem Bauprojekt. 3 Die Wege sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten, das sich sowohl ins Bebauungskonzept als auch in die natürlichen Begebenheiten einfügt. Sie sind gut auffindbar, möglichst angenehm begehbar und sicher auszugestalten.
4. TEIL
UMGEBUNGSGESTALTUNG
5 weitere Artikel
Art. 13 Vorplatz
1 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Vorplatz ist als zentraler Platzund Zugangsbereich der Überbauung auszugestalten. Er ist als öffentlich zugängliche Fläche zu konzipieren und mit einer sorgfältigen Gestaltung zu versehen. 2 Zurückhaltende Einrichtungen für den Aufenthalt sind zulässig. Es ist eine überwiegend wassergebundene, befestigte Chaussierung vorzusehen (z.B. Kies, Zementplatten).
Art. 14 Siedlungshof
1 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Siedlungshöfe sind auf eine vielfältige gemeinschaftliche Nutzung für Spiel und Aufenthalt für die Bewohner und Bewohnerinnen der Siedlung auszurichten. 2 Die Siedlungshöfe sind weitgehend als nicht versiegelte Flächen auszugestalten und mit überwiegend einheimischen, standortgerechten Gehölzen (Bäume, Sträucher) zu bepflanzen.
Revidierte Sondernutzungsvorschriften
4
Art. 15 privater Grün- und
Aussenraum
1 Die privaten Grün- und Aussenräume dienen als Sitzplätze, als Gartenund Spielanlagen, der Erholung sowie zur Gliederung der Bebauung. Einzelne Kleinbauten für Spiel- und Gartennutzung sowie für Veloabstellräume sind zugelassen.
2 Die Dachflächen der Zwischen-/Tiefbauten, insbesondere der Sammelgarage, sind mehrheitlich zu begrünen. 3 Am bezeichneten Standort gemäss Situationsplan 1:500 kann ein Gemeinschaftsraum mit einer Grundfläche von max. 40 m2 realisiert werden.
Art. 16 Laubbäume
Die Laubbäume dienen der Gestaltung und Gliederung des Strassenraumes. Die Lage der einzelnen Bäume ist auf die Zu-/Wegfahrt sowie auf die Parkierung abzustimmen.
3. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 17 Inkrafttreten
1 Diese Sondernutzungsvorschriften treten zusammen mit dem Situationsplan 1:500 nach Beschluss des Gemeinderates und der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Sondernutzungsplanes. Aufhebung bisherigen Rechts
3 Der Erschliessungsplan und der Gestaltungsplan sowie die Sondernutzungsvorschriften vom 13. November 1995 werden aufgehoben.
Revidierte Sondernutzungsvorschriften
5
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
04. Juli 2007
Art. Nr. 2007-000961
Gemeinde Wohlenschwil; Gestaltungsplan "Vorderdorf-Büblikon 2006"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. November 2006 29. November 2006 11. Dezember 2006 – 15. Januar 2007 26. März 2007 11. April 2007 23. April 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 30. Juni 1992. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet Vorderdorf-Büblikon in Wohlenschwil ist gemäss § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sondernutzungsplanpflichtig. Das Areal liegt grösstenteils in der WGZone, ein kleiner Teilbereich in der Dorfkernzone. Mitte der Neunzigerjahre wurde ein Erschliessungsplan über das ganze Areal und ein Gestaltungsplan über den unteren Teil rechtskräftig. Ein vollständig überarbeitetes Überbauungskonzept erforderte eine Überarbeitung des Gestaltungsplans. Die Bauten verlaufen neu quer zum Hang. Die Erschliessung erfolgt ausschliesslich über die Dorfstrasse. Der rechtskräftige Erschliessungs- beziehungsweise Gestaltungsplan wird aufgehoben.
Versand: 12. Juli 2007
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der vorliegende Gestaltungsplan umfasst im Gegensatz zum rechtskräftigen sämtliche Parzellen im Bereich des Hangs zwischen der Dorfstrasse, Laubisbachstrasse und dem Hühnersteg (Parzellen 198, 199, 202 und 229). Diese veränderte Ausgangslage ermöglicht einen neuen städtebaulichen Ansatz. Die vorgesehene fächerartige Bebauungsstruktur und die Differenzierung der Bauvolumen in den Baufeldern B und C berücksichtigt die drehende, unterschiedlich steile Topografie. Durch die versetzte Anordnung der Bauvolumen in den Baufeldern B und C erfolgt eine günstige Aufteilung der Zwischenräume. Das im Kurzinventar der Kantonalen Denkmalpflege aufgenommene Doppelbauernhaus Nr. 136 wird nicht beeinträchtigt. Die unmittelbare Umgebung dieser Liegenschaft wird nicht geschmälert. Entlang des steil abfallenden Hühnerstegs oberhalb des Kulturobjekts werden richtigerweise keine Hochbauten vorgesehen (Siedlungshof). Zwei weitere Bauten in diesem Bereich werden als Kulturobjekte gemäss § 25 Abs. 2 BNO festgelegt. Die Zufahrt zur zentralen Tiefgarage über die Dorfstrasse ist sachgerecht. Die Fussgängerverbindungen innerhalb der Siedlung ermöglichen eine gute Durchgängigkeit. Mit einer der Topografie angepassten Querung in Ost/West-Richtung wird eine dichte Netzstruktur erreicht. Das Gestaltungsplan-Areal liegt im Bereich einer archäologischen Fundstelle von Gräbern, die wahrscheinlich auf das Frühmittelalter zurückgehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Realisierung der Überbauung weitere Gräber angegraben werden; diese müssten archäologisch untersucht und geborgen werden. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Vorderdorf-Büblikon 2006" der Gemeinde Wohlenschwil vom 26. März 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 373, 5512 Wohlenschwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
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Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: i.V.