Erschliessungsplan Hürdli
Plan d'utilisaziun spezial · Würenlos
Document
- Numer
- 2003-001219
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Würenlos
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 20-08-2003
- En vigur dapi
- 20-08-2003
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4048-2003-E.pdf
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Gemeinde Würenlos Kanton Aargau
Erschliessungsplan ’Hürdli’
gemäss $ 17 BauG Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Situationsplan 1:500
(Fassung 06.02.2003/15.03.2003]
Übersichtsplan 1:25000
Mitwirkungsbericht vom: 06.02.2003 Vorprüfungsbericht vom: 27.02.2003 Öffentliche Auflage vom: 31.03 - 29.04.2003 Beschlossen vom Gemeinderat am: 19.05.2003
Der Gemeindeammann: Der Geneinischreineren. „Ey
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Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 20. Auqust 2003 Der Staatsschreiber: f VG £ { ‚eo 0ad: /y/5021/01.huerdii_tg u
Legende ERSCHLIESSUNGSPLAN "HÜRDLI’
Perimeter des Erschliessungsplans "Hürdli”
grün
Genehmigungsinhalt:
Ko ot Strassenlinien (Enteignungsrecht nach 8132 BauG) blau/rot aufzuhebende Strassenlinie des Grossen Rates vom 10.06.1986 blau/rot aufzuhebende Baulinie des Grossen Rates vom 2.11.93 blau/rot aufzuhebende Baulinie des Grossen Rates vom 10.06.1986 hellb! Sichtzonen: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum Sina zwischen den Höhen 80cm und 3m gewährleistet sein rot Baulinien (gemäss 8111 Abs.1 lit. a BauG) grau aufzuhebende Strassen
Orientierungsinhalt:
dunkelgrau bestehende Strassen
grau bestehende Fussgängerfläche
blau Strassenlinie des Grossen Rates vom 10.06.1986 orange Sammelstrasse
gelb Erschliessungsstrasse
hellviolett Fussgängerfläche
BE Hellblau Parkplätze (Zu- bzw. Wegfahrt]
ws schwarz Zonenbezeichnung (gemäss Zonenplan vom 05.03.2002)
Gr: 106/30 Gez: gr Dat. 06.02.2003 / 15.03.2003
Abschlussmauer Rabatte
Gemeindeschopf (Abbruch) Gehwegüberfahrt
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
20. August 2003
Art. Nr. 2003-001219
Gemeinde Würenlos; Erschliessungsplan "Hürdli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
6. Februar 2003 27. Februar 2003 31. März bis 29. April 2003 19. Mai 2003 16. Juli 2003 21. Juli 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 2002 ab. Das Gebiet „Hürdli“ ist den Zonen WG, W2 und W3 zugewiesen. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Für das Gebiet (inklusive dem nördlich angrenzenden Gebiet „im Grund“) besteht ein rechtskräftiger Erschliessungsplan von 1986. Die Strassen- und Baulinien innerhalb des Planungsperimeters werden aufgehoben bzw. ersetzt. Neu wird das Gebiet über die Lättenstrasse an die Kantonsstrasse (Landstrasse) angeschlossen. Die Strassenbreiten schwanken von 5.50 m im Bereich der Einmündung in die Kantonsstrasse bzw. der Wohn-/Gewerbezone bis zu 4.50 m im Bereich der Wohnzone W2. Die Einmündung der neuen Lättenstrasse wird nach Süden versetzt. Die zukünftige Erschliessung der Bäckerei hat ebenfalls über die neue Lättenstrasse zu erfolgen. Am Westrand erschliesst eine Stichstrasse die Wohnzone W2. Sie ist zugleich Fuss- und Radwegverbindung zwischen dem Lättenquartier und dem Bahnhof. Eine zusätzliche Fuss- und Radwegverbindung erfolgt über die teilweise neu trassierte Hürdlistrasse. Parallel zur neuen Lättenstrasse wird auf der Südseite ein 2 m breiter Gehweg gesichert.
Versand: 25.08.2003
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die teilweise Verlegung der Lättenstrasse und der Hürdlistrasse verbessert die Überbaubarkeit des Schildes wesentlich. Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. Da die Hürdlistrasse und die anschliessende Grundstrasse mit einem Fahrverbot belegt sind und auch belegt bleiben sollen, besteht die Gefahr von Schleichverkehr nicht. Konsequenterweise scheidet die Gemeinde im Norden einen Wendehammer aus. Die Erschliessung des Gebiets ist auch für Fussgänger und Radfahrer (Verbindung Hürdlistrasse) optimal. Die neue Einmündung der Lättenstrasse in die Kantonsstrasse verbessert die örtliche Situation bei der Bäckerei. Die Einmündung wird als Gehwegüberfahrt ausgebildet und ist situationsgerecht. Die wichtigsten Sichtzonen sind im Plan enthalten und sachgerecht. Die im Plan fixierten Baulinien weisen Abstände von 4.00 m auf und entsprechen den Vorgaben von § 111 BauG. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Hürdli“ der Gemeinde Würenlos vom 19. Mai 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.