Erschliessungsplan Lättenstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Würenlos

Document

Numer
2005-001426
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Würenlos
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
28-09-2005
En vigur dapi
28-09-2005

Karte

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Gemeinde Würenlos ® Kanton Aargau

Erschliessungsplan "Lättenstrasse"

gemäss $ 17 BauG en Genehmigungsinhalt:

Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Legende ERSCHLIESSUNGSPLAN "Lättenstrasse"

N N ss

Sammelstrasse

4428

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Situationsplan 1:500

(Fassung 23.01.2004) Trottoir Strassenlinie [6) Übersichtsplan 1:25000 N Baulinien

RN GEHE % N

Landabtretung auf Parzelle 3018 gemäss Bewilligung des Baugesuchs Nr. 8507.

Orientierungsinhalt:

| | | B | Bestehende Strassenfläche | . ' . | Mitwirkungsberichtvom: 19. April 2004 u Bauzonengrenze | |

Vorprüfungsberichtvom: 08. April 2004 Öffentliche Auflage vom: 16. August - 14. September 2004

Beschlossen vom Gemeinderat am: 20. September 2004

meindeammann: emeindeschreiber:

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 2%. Septembes 200”

Der Staatsschreiber: n

ead: al documenta allplanı Pr n0000011.prj

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

28. September 2005

Art. Nr. 2005-001426

Gemeinde Würenlos; Erschliessungsplan "Lättenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

19. April 2004 8. April 2004 16. August bis 14. September 2004 20. September 2004 18. Oktober 2004 22. Juli 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Erschliessungsplan wird der Ausbaustandard der Lättenstrasse bis zur Juchstrasse grundeigentümerverbindlich festgelegt. Es ist vorgesehen, die Lättenstrasse durchgehend auf 5.00 m auszubauen und auf der Ostseite ein 2.00 m breites Trottoir anzugliedern. Ebenso festgelegt wird ein Baulinienabstand von 4.00 m. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Versand: 29. September 2005

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan stellt sicher, dass der Südast der Lättenstrasse gleich wie der im rechtskräftigen Erschliessungsplan "Hürdli" festgesetzte Ostast ausgebaut werden kann. Der im Plan festgelegte Bauabstand entspricht den Vorgaben von § 111 BauG und ist sachgerecht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Lättenstrasse" der Gemeinde Würenlos vom 20. September 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

-3-

5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: