Gestaltungsplan Flüehügel

Plan d'utilisaziun spezial · Würenlos

Document

Numer
2006-001424
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Würenlos
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
25-10-2006
En vigur dapi
25-10-2006

Karte

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Text

SNP-4048-2006-E.pdf

Gemeinde Würenlos

Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Flüehügel

Teiländerung Erschliessungsplan Flüh vom 16.03.1982 gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

MINIKUS VOGT

•

Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik Zertifiziertes Qualitätsmanagement ISO 9001

5430 Wettingen Rosenauweg 14 Telefon 056 / 426 93 11 Telefax 056 / 426 93 87 e-mail [email protected]

8967 VVIclen Bremenerstrasse 3 Telefon 056 / 640 05 05 Telefax 0961640 05 06 e-mail [email protected]

Datum

Projekt

03.03.2006

SU

Format

Gepr.

Gez.

VO

Ersetzt Plan

Überholt durch Plan

vom:

Nr.

vom:

Nr.

Dateiname:

Vorprüfungsbericht vom: 22. September 2005 Mitwirkungsbericht vom: 24. Februar 2006 bis: 13. April 2006

Öffentliche Auflage vom: 14. März 2006 Beschlossen vom Gemeinderat am: 10. Juli 2006 Der Gemeindeammann:

..Der., emeind 7 %

Genehmigung:

.

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den zs'. Ok.4-0t3e.) Zoob Der Staatsschreiber:

chreiber:

Plan Nr.

Sondernutzungsvorschriften

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan hat zum Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung und Überbauung des Gebietes Flüehügel zu schaffen. Dabei ist einerseits auf das Landschaftsbild mit der Moräne und andererseits auf die bestehende Überbauung Rücksicht zu nehmen.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Längenprofile 1:500/50 - Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung und

Zum übergeordneten Recht

'Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Würenlos. 2

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau-, Umwelt- und Raumplanungsrechts.

Art. 5 Umgebung

Die Gestaltung der Umgebung im Perimeter hat naturnah zu erfolgen.

Art. 6 Baufelder SPFH

1

Die Bauten mit den dazugehörigen Untergeschossen sind innerhalb der Baufelder zu erstellen. Sie dürfen auf die Baufeldgrenzen gestellt werden.

2

Die gesetzlichen Gebäudeabstände sind aufgehoben.

3

Klein- und Anbauten sowie Teilbauten sind auch ausserhalb der Baufelder zulässig. 4

Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 AbauV sind zugelassen.

5

Die max. Gebäudekote ist im Situationsplan festgelegt.

•

6

Die Bauten sind als flach gedeckte Baukörper mit extensiver Dachbegrünung zu gestalten. 7

Attikageschosse und Dachaufbauten (z.B. Lift- und technische Anlagen) sind nicht zugelassen. 8

Es besteht keine Ausnützungsziffer.

9

Auf die bestehende Gartenanlage ist Rücksicht zu nehmen. Veränderungen und Ersatzmassnahmen sind in einem Gestaltungskonzept darzulegen. Dieses ist mit den übrigen Baugesuchsunterlagen einzureichen.

Baufelder E2

§ 1 Die Bauten mit den dazugehörigen Untergeschossen sind innerhalb der Baufelder zu erstellen. Sie dürfen auf die Baufeldgrenzen gestellt werden. 2

Es gelten die offene und die geschlossene Bauweise. Die Bauten sind so anzuordnen, dass Sichtkorridore zur Moränenkrete frei bleiben. 3

Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten sind auch ausserhalb der Baufelder zulässig, sofern sie nicht durch das privatrechtliche Bauverbot tangiert werden. 4

Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 AbauV sind zugelassen.

5

Die max. Gebäudekote ist im Gestaltungsplan festgelegt.

•

6

In Abweichung zu den Vorschriften der Zone E2 sind für diese Baufelder 3-geschossige Bauten zugelassen. Eine Abweichung von der Gebäudehöhe gemäss BNO ist nicht zulässig.

7

Die Bauten sind als flach gedeckte Baukörper mit extensiver Dachbegrünung zu gestalten. 8

Parzelle Nr. 677

Attikageschosse und Liftaufbauten sind nicht zugelassen.

9

Für die Bestimmung des gewachsenen Terrains auf der Parzelle 677 ist auf frühere Verhältnisse zurückzugreifen. Als ursprünglicher Zustand gilt die direkte Verbindung zwischen der Flühstrasse Ost und der Moränenkrete. 10

Die Umgebungsgestaltung ist in einem Konzept darzustellen und zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen einzureichen.

Art. 8 Abstellplätze

1

Die Autoabstellplätze für die Bauten der Zone E2 und SPFH sind in Sammelgaragen zu erstellen.

2

Die Garagen in der Zone E2 sind möglichst am Hangfuss zu konzentrieren.

3

Die Ein- und Ausfahrt zu den Autoabstellplätzen hat im markierten Bereich zu erfolgen. Es ist eine Sichtzone mit einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m und einer Sichtweite von 20 m zu gewährleisten.

Art. 9 Besucherparkplätze

1

Parkplätze für Besucher und Kunden sind einzig in den markierten Bereichen zugelassen.

2

Die Einhaltung der Sichtfelder ist bei der Anordnung der Parkplätze zu berücksichtigen.

Art. 10 Dienstbarkeiten

Die Parkierung für Motorfahrzeuge und der Zugang zur Parzelle 3999 sind mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Parzelle 3999 und zu Lasten der Parzelle 3102 zu regeln. Der rechtsgültige Vertrag ist zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs beizubringen und im Grundbuch einzutragen.

Art. 11 Inkrafttreten,

Genehmigung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Erschliessungsplanes.

KM1JE23830\Doku\Berichte\DI-SNV-20.05.05.doc

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

25. Oktober 2006

Art. Nr. 2006-001424

Gemeinde Würenlos; Gestaltungsplan "Flüehügel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

24. Februar 2006 22. September 2005 14. März – 13. April 2006 10. Juli 2006 22. August 2006 11. September 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 2002. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, welche die Gemeindeversammlung am 7. Juni 2006 beschlossen hat. Die Zonenplanänderung liegt ebenfalls zur Genehmigung vor (separate Vorlage). 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan unterscheidet zwei Baugebiete: Der westliche Arealteil weist zwei grössere Baufelder mit unterschiedlicher maximaler Gebäudekote aus, welche der Realisierung eines Unternehmens im Innovationssektor dienen ("Denkfabrik"). Die Bauten sind als flach gedeckte Baukörper mit extensiver Dachbegrünung zu gestalten. Attikageschosse und Dachaufbauten sind nicht zugelassen. Auf die bestehende Gartenanlage ist Rücksicht zu nehmen. Veränderungen und Ersatzmassnahmen sind in einem Gestaltungskonzept darzulegen. Die Erschliessung dieses Teilareals erfolgt über die bestehende Zufahrt von der Industriestrasse her. Der östliche Arealteil weist verschiedene Baufelder mit unterschiedlicher maximaler Gebäudekote auf, welche der Errichtung von Einfamilienhäusern dienen. Es gelten die offene und die geschlossene Bauweise. Die Bauten sind so anzuordnen, dass Sichtkorridore zur Moränenkrete frei bleiben. In Abweichung zu den Vorschriften der Zone E2 sind für diese Versand: 30. Oktober 2006

-2-

Baufelder zweigeschossige Bauten zugelassen, nicht aber ein Abweichen von der Gebäudehöhe. Die Bauten sind als flach gedeckte Baukörper mit extensiver Begrünung zu gestalten. Attikageschosse und Liftaufbauten sind nicht zugelassen. Die Erschliessung dieses Teilareals soll über die Flühstrasse West gewährleistet werden, welche auf 5 m Breite ausgebaut werden soll. Die östlich angrenzende Flühstrasse Ost wird im Gestaltungsplan von 4 m auf 4.50 m verbreitert. Die Autoabstellplätze sind für die Bauten in der Zone E2 und in der Spezialzone in Sammelgaragen zu erstellen. Die Garagen in der Zone E2 sind möglichst am Hangfuss zu konzentrieren. Die Besucherparkplätze sind ausschliesslich in den im Plan markierten Bereichen zu erstellen. Die Parkierung und der Zugang zur Parzelle Nr. 3999 sind mit einer Dienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. 3102 zu regeln. Der rechtsgültige Vertrag ist spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs beizubringen und im Grundbuch einzutragen. Im Gestaltungsplan werden zudem die Strassen- und Baulinien im Bereich Ost aus dem Jahr 1982 aufgehoben. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan teilt sich entsprechend der unterschiedlichen Grundzone in zwei Bereiche auf. Die Volumetrie der beiden gestuften Baukörper im westlichen Areal weicht stark von der südlich und östlich angrenzenden Wohnbebauung ab. Dieser recht harte Übergang bedarf der entsprechenden sorgfältigen Umgebungsgestaltung. In § 7 Abs. 10 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) wird deshalb richtigerweise ein Gestaltungskonzept vorgeschrieben. Im östlichen Teil wird eine lockere Überbauung angestrebt. In Abweichung von den Vorprüfungsergebnissen wird in § 7 Abs. 2 SNV auch die geschlossene Bauweise ermöglicht. Da verschiedene Baufelder keine Abstände aufweisen, könnte mit einer massierten Überbauung das vorhandene Ortsbild und die landschaftliche Einpassung beeinträchtigt werden. Demgegenüber sind die Bauten jedoch gemäss § 7 Abs. 2 SNV so anzuordnen, dass Sichtkorridore zur Moränenkette frei bleiben. Dies erlaubt eine gute Durchgrünung des Moränenhügels. Das Erscheinungsbild der konkreten Bauprojekte hängt damit wesentlich von der Umsetzung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ab. Das Grundanliegen einer guten Einpassung im Sinne von § 42 BauG ist auf Stufe Sondernutzungs-

-3-

planung ausreichend geregelt und ist im Baubewilligungsverfahren abschliessend zu prüfen. Die Bauvolumen dürften trotz möglichen drei Geschossen nicht übermässig in Erscheinung treten (Flachdach, gleiche maximale Gebäudehöhe); das dritte Geschoss ist baurechtlich zulässig. Die vorgesehene Erschliessung der beiden Arealteile ist sachgerecht. Die Parkierung erfolgt in zwei Tiefgaragen. Diese greifen tief in den Moränenhügel ein. Grössere Abgrabungen sind notwendig. Mit § 8 Abs. 2 SNV wird eine Konzentration in den Hangfuss vorgeschrieben. Dies ist sachgerecht. Wichtig und situationsgerecht ist auch die Vorschrift, dass für beide Arealteile ein Umgebungsgestaltungskonzept zu erstellen ist. 4.3

Verfahrenskoordination

Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung Siedlung werden koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung werden gleichzeitig publiziert. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Flüehügel" der Gemeinde Würenlos vom 10. Juli 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt, gemeinsam mit dem Beschluss des Regierungsrats bezüglich Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung "Flüehügel" beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-4-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: