Erschliessungsplan Bahnhof - Hürdlistrasse
Plan d'utilisaziun spezial · Würenlos
Document
- Numer
- 16.128
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Würenlos
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 22-07-2019
- En vigur dapi
- 22-07-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Würenlos mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
SNP-4048-2019-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4048-2019-E-1.pdf
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
Gemeinde Würenlos Kanton Aargau
Erschliessungsplan für Fuss- und Veloweg Bahnhof - Hürdlistrasse
gemäss 817 BauG
Situationsplan 1:500
Vorprüfungsbericht vom 5, Januar 2018
Mitwirkungsbericht vom 22. Mai 2018
Öffentliche Auflage vom 21. September 2018 bis 22. Oktober 2018 13. Mai 2019
Beschlossen vom Gemeinderat am:
Ganzen Text zeigen
Der Gemeindeammann:
‚Anton Möckel Daniel Huggler
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Genehmigung: Aarau, den & N ROSA Der Generalsekretär: Plan-Nummer: 150.1701 GIS-Datei:wuer_nupag_erschl.gws Datum: 7. Mai 2019/amo/ Fu. Erstellt durch:
Felix Fuchs, dipl. Arch. ETH/SIA, Raumplaner NDS ETH, Schanzmättelistrasse 35, 5000 Aarau, T 062 824 86 04, [email protected]
Legende
Genehmigungsinhalt | | Perimeter ini; u Baulinie
Strassenlinie (Enteignungsrecht 8132 BauG)
Orientierende Planinhalte
Perimeter Gestaltungsplan "Steinhof"
Öffentliche Fuss- und Radwegfläche
Fortsetzung Fuss- und Radweg gemäss Gestaltungsplan "Steinhof"
Bestehende Bauten
Private Erschliessungsflächen und Parkplätze
Genehmigung
111080111 * RAM *F'
RAM
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/Iful
Versand:
Datum Genehmigung: 22.07.2019
06. Aug. 2019
Ganzen Text zeigen
Geschäfts-Nr. BVUARE.16.128 Gemeinde Würenlos; Gestaltungsplan "Steinhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. August 2018 17. November 2017 bis 18. Dezember 2017 21. September 2018 bis 22. Oktober 2018 13. Mai 2019 24. Mai 2019 24. Juni 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 5. März 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Zum Gasthof "Steinhof" an der Landstrasse gehört eine Hofstatt und ein ihn umgebendes Ensemble mit Saalanbau und Scheune. Die Hofstatt soll als durchgrünte, qualitätsvolle Wohnsiedlung nachhaltig gestaltet und überbaut werden. Der Gestaltungsperimeter umfasst die Parzellen 649, 3405 und 4987 mit einer Gesamtfläche von rund 1,7 ha in der Wohn- und Gewerbezone (WG). Die Parzellen 3019 und 3020 sind mit einem Streifen von 2,5 m ebenfalls betroffen und liegen in der Gewerbezone
JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARBOSR120190717_bdv_16.128.docx
(GE). Mit dem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Ziele gemäss § 1 Sondernutzungsvorschriften (SNV) geschaffen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Würenlos am 13. Mai 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Steinhof" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • SNV Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 13. Mai 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. August 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Bauzonen-Reserve aktiviert wird (sogenanntes
2 von 9
Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Aktuell liegt die durchschnittliche Einwohnerdichte in VVürenlos bei ca. 60 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) und damit noch deutlich unter den Dichtezielen gemäss Richtplan (70 E/ha bis 2040). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine deutlich höhere Ausnutzung (Ausnützungsziffer 0,95) als mit Regelbauweise (Ausnützungsziffer 0,60). Das Richtprojekt sieht rund 110 E/ha vor.
Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung, insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungsund Freiraumgestaltung. Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild der Gemeinde VVürenlos ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional bedeutend eingestuft. Der östliche Teil des Gestaltungsplan-Perimeters (mit dem Ensemble "Steinhof") liegt nach ISOS innerhalb der Umgebungszone V Ortserweiterung im Westen. Für diese Zone ist das Erhaltungsziel b (Erhalten der Eigenschaften) festgelegt. Der westliche Teil des Gestaltungsplan—Perimeters liegt in der Umgebungszone 6 unverbaute Umgebung im Westen, für welche gemäss ISOS das höchste Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit) festgelegt wurde. Die Erhaltungsziele des ISOS sind im Rahmen einer Interessenabwägung in der Nutzungs- und Sondernutzungsplanung zu berücksichtigen und im Planungsbericht darzulegen. Im Bauzonenplan liegt das betreffende Planungsgebiet grösstenteils innerhalb der Wohn- und Gewerbezone. Der östliche Teil des Planungsperimeters mit den Bestandsgebäuden Gasthof Steinhof, inklusive Saalanbau und Scheune ist zudem mit einem Ortsbildschutzperimeter überlagert. Im Richtprojekt wird der Perimeter "Im Grund" miteinbezogen, welcher gemäss Nutzungsplan Siedlung Gegenstand späterer Planungen ist. Das Planungsgebiet grenzt nördlich an die Gewerbezone beziehungsweise an den Bahnhof, wo überwiegend industrielle Bauten vorzufinden sind. Südlich zur Fläche prägen Wohnbauten das Siedlungsbild. Der Planungsperimeter ist am äusseren Siedlungsrand gelegen. Ein sensibler Übergang zur Landschaft muss gewährleistet werden. Für den Planungsperimeter liegt zudem der Entwicklungsrichtplan "Bahnhof—Lättenstrasse" vor. Für die Landstrasse besteht ein Betriebs- und Gestaltungskonzept. Der Gasthof Steinhof mit zugehörigem Ensemble sowie der geplante Ersatzneubau (Baufeld C) werden durch die Neubauvolumen stark konkurrenziert. Zweckmässigerweise wurde das Baufeld I auf drei Geschosse begrenzt. Die Volumina der Neubaukörper verteilen sich auf den noch unbebauten Teil der Parzelle, dazwischen entstehen fliessende Grünräume, interessante räumliche Beziehungen und platzähnliche Situationen. Dadurch entstehen angemessene Übergänge von den siedlungsinternen Grünräumen zur offenen Landschaft im Westen. Die linear aufgereihten Baukörper (Baufelder D—F) ermöglichen einen zum Gewerbegebiet hin abgeschirmten Freiraum von hoher Qualität.
3 von 9
Mit dem Gestaltungsplan wird das äussere Erscheinungsbild des Ensembles "Steinhof' als geschichtsträchtiger und identitätsstiftender Gasthof gewahrt und in eine Neuüberbauung integriert. Das Bebauungs- und Freiraumkonzept kann überzeugen. Architektonische Gestaltung Baufelder D—I: Der Fokus des Richtprojekts liegt auf den Frei- und Grünräumen und fordert folgerichtig eine sanft mit der Landschaft einhergehende Architektursprache. Besonders das Material- und Farbkonzept ist in diesem Zusammenhang wichtig. In § 10 Abs. 2 SNV wird gefordert, mit der Baueingabe ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen, mit dem das Erreichen einer hohen Architektonischen Qualität gemäss § 1 Abs. 2 SNV nachgewiesen werden muss. Dies wird begrüsst. Ensemble Steinhof (Baufelder A und B): Die architektonische Gestaltung der Ersatzneubauten des Saalanbaus und der Scheune soll sich bestmöglich an den Bestandsbauten orientieren. Das im Richtkonzept beabsichtigte Wiederherstellen des ursprünglichen Erscheinungsbilds wird mit der geplanten Fassadengliederung und der durchlaufend vorspringenden Terrasse beim Saalanbau (Baufeld A) nur bedingt gewährleistet. Der Ersatzneubau der Scheune (Baufeld B) entspricht im vorliegenden Richtprojekt durch den hohen Öffnungsanteil (Fassade und Dach) nicht der ursprünglichen Architektursprache des geschlossenen Baukörpers. Inwieweit der Charakter des Ensembles mit den Vorgaben in § 7 Abs. 5/6 SNV gewahrt werden kann, hängt stark von der Materialisierung ab. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Den Aussenräumen kommt im Planungsgebiet eine hohe Bedeutung zu. Kernpunkte der Freiraumgestaltung sind private und gemeinschaftliche Gartenbereiche, Wege, Plätze und Wiesen inklusive Spielflächen sowie eine vielfältige Bepflanzung mit Sträuchern, Hecken und Bäumen. Die Gestaltung des Übergangs zum Gewerbegebiet erfolgt mit einem vegetativen Abschluss. Dies ist sachgerecht. Die siedlungsinternen Freiräume überzeugen. Die Vorgaben in § 12 SNV zu den siedlungsinternen Freiräumen sind sachgerecht und sichern bei entsprechender Umsetzung gute Aussenräume im Sinne von § 21 BauG. Die Ausgestaltung des Platzbereichs und Strassenraums entlang der Landstrasse ist für die Wirkung des Ensembles von grosser Bedeutung. Dieser Bereich ist ortsbaulich sensibel und bedarf einer hochwertigen Gestaltung. Das gesetzte Ziel, eine optimale Anbindung an die Landstrasse zu gewährleisten, wird im Grundsatz erreicht. Die Wegführung orientiert sich am Entwicklungsrichtplan "Bahnhof—Lättestrasse". Die Anbindung der arealinternen Wege an den öffentlichen Fuss- und Radweg (Verbindung Hürdlistrasse und Bahnhof) ist sachgerecht. Der Gestaltungsplan sichert sachgerecht auch mit Strassenlinien die wichtige öffentliche Fuss- und Radwegverbindung von der Hürdlistrasse Richtung Bahnhof. § 8 Abs. 1 SNV hält fest, dass innerhalb der für das Untergeschoss vorgesehenen Fläche mindestens 20 % für das Gedeihen von Bäumen und für die Versickerung unbebaut bleiben muss. Eine Konkretisierung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Dies wird begrüsst. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Grundkonzept/MIV1-Erschliessung Das Erschliessungskonzept für das Neubaugebiet ist einfach und im Grundsatz sachgerecht. Die Erschliessung des Steinhof-Ensembles muss auch derjenigen des ganzen Areals dienen. Die Erschliessung des westlich angrenzenden noch unüberbauten Areals soll gemäss Konzept über die Hürdlistrasse und die Lättenstrasse erfolgen.
' Motorisierter Individualverkehr
4 von 9
Kantonsstrassen dienen laut dem Widmungszweck von Strassen nicht der Grundstückerschliessung (vergleiche §§ 83 und 84 BauG). Aufgrund spezieller örtlicher Verhältnisse kann im konkreten Fall zusätzlich zur separat erschlossenen bestehenden Gästeparkierung nördlich des Steinhofs eine weitere Direkterschliessung akzeptiert werden. Die Zufahrt zur bestehenden Gästeparkierung ist eine mit dem Vorzustand begründete sekundäre Grundstückzufahrt. Sie darf künftig nur Kunden einer gewerblichen Nutzung in den Baufeldern A und B zur Verfügung stehen (vgl. § 14 Abs. 2 SNV). Die wesentlichen kantonalen Anliegen im Bereich der Kantonsstrasse werden mit dem Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) festgelegt. Das BGK "Sanierung und Neugestaltung Landstrasse" liegt als Vorprojekt vor. Bei den bestehenden Verhältnissen in Würenlos an der Landstrasse im Umfeld des Planperimeters ist eine nennenswerte Erweiterung der Strasse über das aktuelle BGK der Abteilung Tiefbau hinaus unwahrscheinlich. Die detaillierte Planung im Rahmen eines ordentlichen Baugesuchverfahrens muss mit der aktuellsten Version des BGK "Landstrasse K 275" (Bahnübergang bis Zentrum) koordiniert werden. Die verkehrsmässige Erschliessung als auch die Festsetzungen zur Gestaltung des Strassenraums, innerhalb des gesetzlichen Strassenabstandraums von 6 m nach § 111 BauG, entsprechen dem bewilligten Baugesuch BVUAFB.16.196. In Bezug auf die Belange der Kantonsstrasse konnten in diesem Verfahren, die kantonalen Interessen sichergestellt werden. Fuss-/Radwege Der öffentliche Fuss- und Radweg ist § 13 Abs. 5 SNV zufolge auch eine Lastwagenzufahrt. Mit ihr resultiert eine dritte Grundstückzufahrt direkt vor der geplanten Busbucht. Dies entspricht nicht den Vorgaben für Grundstückzufahrten. Sie ist auch aus Sicherheitsgründen problematisch (Lastwagen und insbesondere Veloausfahrt auf die Strasse vor der Busbucht). Eine lastwagentaugliche Grundstückzufahrt würde einen mit Schleppkurven dimensionierten Trichter und in Verbindung mit der Grundstückzufahrt nebenan eine lange Randsteinabsenkung bedingen. Der resultierende Doppelanschluss ist verkehrstechnisch problematisch. Die detaillierte Planung im Rahmen eines ordentlichen Baugesuchverfahrens muss zwingend mit der aktuellsten Version des BGK koordiniert werden. § 13 SNV schreibt vor, dass arealinterne Wege eine Mindestbreite von 3 m aufzuweisen haben und mit einem Hartbelag zu versehen sind. Damit sind alle Wege so zu gestalten, dass sie für alle, auch Kinder, Ältere und solche mit Bewegungshilfen und Kinderwagen, hindernisfrei benutzt werden können. Sichtzonen Die beiden Ausfahrten auf die Landstrasse liegen an einer Innerortsstrecke der Kantonsstrasse. Die signalisierte Geschwindigkeit beträgt 50 km/h. Daher sind Sichtzonen von 2,5 m Beobachtungsdistanz (gemessen ab zurückversetzter Haltelinie, hinterer Abschluss Gehweg) auf 60 m Knotensichtweite in beiden Richtungen zu schaffen (§ 110 Abs. 3 BauG, § 42 BauV). In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. Dabei werden jedoch die Nachbarparzellen 3510 und 3354 (nördliche Ausfahrt) sowie Parzelle 3405 (südliche Ausfahrt) massgeblich mit der Sichtlinie tangiert. Diese Sichtzonen liegen ausserhalb des Perimeters und werden mit einer Vereinbarung gesichert. Dies ist sachgerecht. Nach erfolgter Baubewilligung sind die Sichtzonen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch der betroffenen Parzellen anzumerken (§ 163 Abs. 1 lit. a BauG). Die südlich angeordnete Zufahrt sollte wegen der Sichtzone "Bus" möglichst an der südlichen Grenze angeordnet werden. Damit Konflikten vorgebeugt werden kann, ist analog der Ausfahrt "Poststrasse" eine Steuerung vorzusehen, welche bei einem haltenden Bus die Ausfahrt sperrt. Eine allfällige Dosierung, wie in Gesprächen mit dem BGK der Landstrasse angedeutet, kann bei Bedarf
5 von 9
in dieser Lichtsignalanlage (LSA) aufgeschaltet werden. Diesem Anliegen trägt § 13 Abs. 4 SNV Rechnung. Mobilitätskonzept/Parkierung Im Planungsbericht (Seite 13/14) wird der geplante Umgang mit der Mobilität thematisiert Die Massnahmen mit der Plafonierung der Parkplätze für die Wohnnutzung im Gestaltungsplan werden ausdrücklich begrüsst. • 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass der kantonsstrassennahe Bereich, welcher nicht mit der Sondernutzungsplanpflicht belegt ist, als erschlossen und baureif zu betrachten ist. Der westliche Teil, welcher mit einer Planungspflicht belegt ist, ist bis heute noch nicht baureif und dementsprechend als noch nicht erschlossen zu betrachten. Im strassennahen, erschlossenen Bereich muss somit erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachgewiesen werden. Das Lärmgutachten des Ingenieurbüros Leuthardt + Scherrer, Bubikon, vom 16. August 2017 weist plausibel nach, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) bezüglich Strassenverkehrslärm bis auf einige wenige strassenzugewandte Fenster beim geplanten Mehrfamilienhaus (MFH) neben dem bestehenden Restaurant Steinhof überall eingehalten werden können. Für den Umbau des Restaurants Steinhof und den Neubau des MFH liegt mittlerweile ein konkretes Bauprojekt vor, welches mit Stellungnahme vom 7. Juni 2018 die kantonale Zustimmung erhielt. Im westlichen Teil des Planungsgebiets, welches mit einer Planungspflicht belegt ist, müssen die Anforderungen von Art. 30 LSV eingehalten werden. Das Gebiet darf dementsprechend nur soweit erschlossen werden, wie die Planungswerte (PW) eingehalten werden können. Aus dem Lärmgutachten geht hervor, dass sowohl bezüglich Strassenverkehrslärm wie auch bezüglich Eisenbahnlärm die massgebenden PW bei sämtlichen Beurteilungsorten eingehalten werden können. Somit müssen im vorliegenden Gestaltungsplan keine lärmrechtlichen Anforderungen definiert werden. Im § 15 der SNV ist definiert, dass im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen ist, dass Art. 31 LSV sowie die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 (2006) eingehalten sind. Dies ist sachgerecht. Es wird davon ausgegangen, dass keine lärmerzeugenden Anlagen im Aussenbereich stehen, sondern nur im Innern der Gebäude Lärm erzeugt wird. Im Gutachten steht: Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass zum Beispiel einzelne Schallquellen ausserhalb der Gebäude dennoch zu Grenzwertüberschreitungen führen können. Gemäss dem Verursacherprinzip wäre dann der betreffende Industrie- respektive Gewerbebetrieb in der Pflicht Schallschutzmassnahmen zu treffen. Gegenüber unerschlossenen Parzellen besteht allerdings keine Sanierungspflicht (Art 13 Abs. 4 lit. a LSV). Falls die Industrie- und Gewerbebetriebe auf den Nachbarparzellen vor Inkraftsetzung der Umweltschutzgesetzgebung baubewilligt wurden, können diese nicht zu Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf dem noch unerschlossenen Teil des Planungsgebiets verpflichtet werden. Wenn die dort ansässigen Gewerbebetriebe mit hohen Lärmemissionen verbunden sind oder über Schallquellen ausserhalb der Gebäude verfügen oder die Gebäudehülle nicht komplett geschlossen ist, wenn in den Hallen gearbeitet wird oder allenfalls auch nachts gearbeitet wird, dann ist die Lärmsituation nochmals detaillierter zu untersuchen. Allenfalls wäre es dann sinnvoll mittels Lärmmessungen die tatsächliche Lärmbelastung von Seiten der Industrie- und Gewerbeanlagen zu erfassen. Bezüglich Parkierungslärm wird im Lärmgutachten der Nachweis erbracht, dass die massgebenden Planungswerte bei sämtlichen relevanten Beurteilungspunkten eingehalten werden können. Dies allerdings nur, wenn bei der Liegenschaft Landstrasse 52, als Folge der Nähe zur Tiefgarageneinfahrt,
6 von 9
die Seitenwand der Rampe auf Seite zum Nachbargebäude um mindestens 1,7 m (416,4 m ü. M.) über das umliegende Terrain (414,7 m ü. M.) erhöht und bis zur Gebäudeflucht verlängert wird. In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 wurde in Frage gestellt, ob diese Massnahme mit der Einhaltung der Sichtzonen in Einklang zu bringen sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft Landstrasse 52 ein zweites Obergeschoss aufweise, bei welchem die Sichtlinie von den Fenstern zur Einfahrtsrampe auch mit einer 1,7 m hohen Seitenwand nicht mehr unterbrochen wird und somit keine Reduktion der Lärmbelastung erfolgt. Dies hat zur Folge, dass bei diesen Fenstern die massgebenden Planungswerte zumindest nachts nicht mehr eingehalten sind. Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sei die definitive Lage der Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage nochmals kritisch zu überprüfen. Die Überprüfung ist durch die Gemeinde vorzunehmen. Störfallvorsorge Gemäss der Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" vom Oktober 20132 befindet sich das Gebiet "Steinhof" im Konsultationsbereich (= 100 m) der Bahn. Da sich einerseits nur der nördlichste Teil in diesem Konsultationsbereich befindet und andererseits das Gebiet durch verschiedene Gebäude von der Bahnlinie abgeschirmt wird, sind keine weiteren planerischen Massnahmen zu ergreifen; § 18 SNV ist ausreichend. Energie Begrüsst werden die Vorschriften bezüglich Auflademöglichkeiten für Elektroautos und E-Bikes (§ 14 SNV) und MINERGIE-Standard §16 der SNV. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde VVürenlos hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 der BauV (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die SNV sind sachgerecht und unterstützen die Ziele des Gestaltungsplans.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
https://www.are.admin.ch/are/de/home/medien-und-publikationen/Publikationen/strategie-und-Planung/planungshilfe-koordination-raumplanung-und-stoerfallvorsorge.html).
7 von 9
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Steinhof", beschlossen vom Gemeinderat VVürenlos am 13. Mai 2019, wird genehmigt. 2.' ie A
ung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tep egierungsrat (
Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 VVürenlos • Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) • Vermessungsamt DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
8 von 9
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
9 von 9