Gestaltungsplan Steinhof

Plan d'utilisaziun spezial · Würenlos

Document

Numer
17.181
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Würenlos
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
22-07-2019
En vigur dapi
22-07-2019

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Würenlos mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4048-2019-E-2.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4048-2019-E-2.pdf

GEMEINDE

WÜRENLOS

Gestaltungsplan "Steinhof" •

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Kanton Aargau Departement nnj, Verkehr und Umwelt AU2ilung Raurnentwicklunp

Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: - Plan 1:500

Vorprüfungsbericht vom 13. August 2018 Mitwirkungsbericht vom 22. Mai 2018 bis: 22. Oktober 2018

Öffentliche Auflage vom: 21. September 2018 Beschlossen vom Gemeinderat am 13. Mai 2019 Der V eannmann:

schreiber:

Nico Kunz Genehmigung:

Daniel Huggl

Genehmtgung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 22

„

Der Generalsekretär: Erstellt durch: Felix Fuchs, dipl. Arch. ETH/SIA, Raumplaner NDS ETH, Schanzmättelistrasse 35, 5000 Aarau, T 062 824 86 04 [email protected]

2

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Ziel

1 Der Gestaltungsplan "Steinhof" bezweckt die Sicherstellung einer gut in die bestehende Situation um das strukturell erhaltenswerte Ensemble "Steinhof" eingepassten Neubebauung.

Die Ziele des Gestaltungsplans sind insbesondere: eine gesamthaft geplante nachhaltige innere Entwicklung des Areals "Steinhof", die haushälterische Nutzung des Baulandes, die Erstellung von attraktivem Wohnraum, eine hohe ortsbauliche, freiräumliche und architektonische Qualität, die Erhaltung des Gasthofs "Steinhof" als Kopfbau des Ensembles, die Vernetzung von Siedlung und Landschaft durch einen grün gestalteten Aussenraum, die gute Integration der Neubauten in die bestehende Situation, die optimale Anbindung an die Landstrasse, die Sicherstellung der Bushaltestelle und der zur öffentlichen Nutzung erforderlichen Freiflächen und Wege, - die optimale Anordnung einer unterirdischen Parkierung. 2

-

Art. 2 1

-

Bestandteile und Grundlagen

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Plan 1:500; Sondernutzungsvorschriften.

2 Erläuternde Grundlagen zum Gestaltungsplan sind: - Planungsbericht nach Art. 47 RPV; - Richtkonzept von Thalmann Steger Architekten AG und SKK Landschaftsarchitekten AG vom 5. März 2019; - Lärmgutachten des Ingenieurbüros Leuthardt + Scherrer, Bubikon, vom 16. August 2017.

Art. 3 1

Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplan umfasst die im Plan 1:500 umrandete Fläche.

Art. 4 Richtkonzept

1 Das Richtkonzept von Thalmann Steger Architekten AG und SKK Landschaftsarchitekten AG vom 5. März 2019 dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung und ist für das Bauprojekt wegweisend beizuziehen.

Art. 5 Geringfügige Abweichungen

1 Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst wird und keine Rechte Dritter betroffen sind.

Art. 6 Übergeordnetes Recht

'Soweit der Gestaltungsplan keine speziellen Bestimmungen enthält, gilt das übergeordnete Recht des Bundes, des Kantons und der Gemeinde Würenlos.

3

Hochbauten

Art. 7 Baufelder und Gebäudekörper

1 Die Baufelder sind durch die Baulinien und die innerhalb der Baulinien möglichen Gebäudekörper sowie zusätzlich durch die Anzahl Vollgeschosse gemäss Plan bestimmt. Die Ausnützungsziffer über den gesamten Perimeter darf 0,95 nicht übersteigen. 2 Die Baulinien ersetzen die zonengemässen Grenzabstände. Entlang der Pflichtbaulinien ist die Fassade von Hauptbauten auf die ganze Gebäudehöhe auf diese zu stellen. 3 Für die Anzahl Vollgeschosse gelten die im Plan den einzelnen Baufeldern zugeordneten Werte. Zusätzliche Attikageschosse sind innerhalb der Baubereiche D bis K zulässig. 4 Ausserhalb

der Baufelder sind in allen Geschossen keine weiteren Bauteile, auch keine vorspringenden Gebäudeteile und Dachvorsprünge zugelassen, mit Ausnahme von: - statisch bedingten Abstützungen (Pfeiler); - Bauwerken, die der Erschliessung (z. B. Rampen mit zugehörigen Abschrankungen, Einfahrtsbauwerk in die Tiefgarage) oder der Entsorgung (z. B. Containerplätze) dienen; - Bauten für den Fuss- und Veloverkehr (z. B. Veloabstellplätze); - technischen Bauten (z. B. Lüftungsrohre, Lichtschächte etc.); - Möblierungen für den Aufenthalt von Personen; - Überdachungen im Warte- und Zirkulationsbereich von Personen. 5 Im Baufeld A ist der Gasthof so weit wie möglich in seiner Nutzung und Struktur zu erhalten. Der Kopfbau ist in seiner Grundsubstanz zu erhalten. Der rückwärtige Anbau ist abzubrechen und unter Wahrung der wesentlichen Volumetrie und äusseren Erscheinung neu zu errichten.

Im Baufeld B kann das ehemalige Ökonomiegebäude abgebrochen und im Ersatz ein Wohngebäude mit gewerblichen Nutzungsanteilen in Anlehnung an das bisherige Volumen und die bisherige äussere Erscheinung neu erstellt werden. Dachform, Materialisierung und Farbgebung der Hauptbauten haben sich an der ursprünglichen Architektur zu orientieren. 6

7 Im Baufeld C (Landstrasse 52) ist das bestehende Volumen gemäss Gebäudekategorie D des Gestaltungsplans "Schützenswerte Bausubstanz" vom 25. August 1997 mit Änderung vom 23. Juni 1998 zu erhalten, wobei der Anbau bis maximal auf die Höhe und Form des bestehenden Daches aufgestockt werden kann. Das Vordach und die Wärmedämmung dürfen das Baufeld C überschreiten.

Die Baufelder D bis K dienen dem Wohnen und dem Wohnen zugehörigen Nutzflächen. In ihnen sind qualitativ hochwertige Mehrfamilienhäuser zu erstellen.

8

Art. 8 Untergeschoss

1 Das Untergeschoss ist durch Untergeschossbaulinien festgelegt. Innerhalb der von ihnen aufgespannten Fläche müssen mindestens 20 % für das Gedeihen von Bäumen und für die Versickerung unbebaut bleiben. 2 1m Untergeschoss sind die Sammelgarage sowie weitere Nebenflächen, wie Lager, Kellerräume, Technikräume usw., zu erstellen. 3 Notausgänge, Lichtschächte sowie Bauten für die Lüftung, Versickerung und dergleichen dürfen auch ausserhalb der Untergeschossbaulinien erstellt werden. Gegenüber der Landstrasse (K275) haben sie den gesetzlichen Grenzabstand von 6.0 m einzuhalten.

4

Art. 9 Abstellräume

Bei jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche, überdeckte und abschliessbare Abstellräume für Velos und Anhänger sowie für Kinderwagen vorzusehen. Diese können auch im Untergeschoss liegen. 2 Den einzelnen Wohnungen sind Abstellräume im Keller und innerhalb der Wohnung zuzuordnen. Die gesamte Mindestfläche beträgt für 2 1/2 Zimmer 8 m2, für jedes weitere Zimmer 2 m2 mehr.

Art. 10 Gestaltung der Gebäude

Die Gebäude sind architektonisch gut zu gestalten. In den Baufeldern D bis K sind Flachdächer vorzusehen. Soweit sie nicht als nutzbare Terrassen ausgebildet oder für Photovoltaikanlagen genutzt werden, sind sie naturnah zu begrünen. 2 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen, mit dem das Erreichen einer hohen architektonischen Qualität gemäss § 1 Abs. 2 nachgewiesen wird.

Umgebung

Art. 11 Strassenraum zur Landstrasse (K275)

1 Im Zugangsbereich zum Baufeld A sind die Terrasse der Gartenwirtschaft, die Pergola und der Baumbestand zu erhalten oder gleichwertig zu ersetzen.

2 Der Platzbereich nordöstlich des Baufelds B ist öffentlich nutzbar und mit kleinkronigen hochstämmigen Bäumen, und einer Sitzgelegenheiten, Wasserflächen Unterflurentsorgungsstelle zu gestalten und zu beleuchten. Die Befahrbarkeit direkt ab der Landstrasse mit Motorfahrzeugen ist auszuschliessen. 3 Innerhalb der reduzierten Strassenabstandslinie dürfen keine betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen errichtet werden, die sich nicht mit geringem Aufwand beseitigen lassen.

Art. 12 Siedlungsinterne Aussenräume

1 Für die Umgebungsgestaltung dient das Richtkonzept gemäss § 4 als Beurteilungsgrundlage und ist wegleitend beizuziehen. Der Bezug hierauf ist in einem detaillierten Umgebungsplan zum Baugesuch hinsichtlich Wegestruktur, Plätze, Bepflanzung, Materialien, Formgebung und Ausstattung nachzuweisen. 2

Die Gestaltung der Aussenräume hat sich an das gewachsene Terrain anzulehnen.

3 Die privaten und die gemeinschaftlich nutzbaren Aussenflächen sind zu differenzieren. Maximal 20 % der Aussenflächen dürfen befestigt werden. 4 Die Wiesen- und Rasenflächen, die Baum-, Gehölz- und Heckenarten sowie die Beläge haben den unterschiedlichen Funktionen und Nutzweisen zu entsprechen, sind naturnah zu gestalten und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Für die Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern und Hecken sind optisch und räumlich wirksame, standortheimische Arten zu wählen. Entlang der westlichen Grenze zur Gewerbezone ist ein vegetativer Abschluss, z. B. ein Gehölzsaum, anzulegen. 5 Vor einer der gut besonnten Fassaden der Wohnbauten und ausserhalb der überdeckten Sitzplätze sind die privaten Gartenflächen in einer Tiefe von 3.00 bis 8.00 m anzuordnen.

5 6 Die gemeinschaftlichen Spielplätze und Spielflächen sind nach den jüngsten Empfehlungen über kindergerechte Wohnumfelder den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszustatten. Die genaue Platzierung und Ausstattung ist mit dem Bauprojekt auszuweisen. 7 Die Kosten für die Anlage und Pflege der Aussenräume sind auf die einzelnen Baufelder nach einer privatrechtlichen Regelung zu verteilen. In dieser sind auch die Nutzweisen, die Abgrenzungen und die zulässigen Einfriedungen gestützt auf das Richtkonzept und den Umgebungsplan gemäss Abs. 1 näher zu definieren.

Erschliessung und Parkierung

8 weitere Artikel

Art. 13 Erschliessung

Die Zu- und Wegfahrten für den motorisierten Verkehr haben über die im Plan 1:500 eingetragenen Ein- und Ausfahrten ab der Landstrasse in die Sammelgarage (südlich des Gasthofs) bzw. auf den Gästeparkplatz (nördlich des Gasthofs) zu erfolgen. Letztere darf nur Gästen in den Baufeldern A und B zur Verfügung stehen. 1

In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m herrschen. Einzelne, die Sicht nicht hemmenden Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. Sichtzonen ausserhalb des Perimeters sind mit einer Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümerschaften sicherzustellen. 2

3 Der Zufahrtsbereich für die Anlieferung, den Güterumschlag und die Erschliessung oberirdischer Parkfelder ist an der Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage gemäss Abs. 1 anzubinden. Die Gestaltung des Belags ist mit dem Belag auf dem Platzbereich gemäss § 11 Abs. 2 abzustimmen. 4 Im Bereich der Ein- und Ausfahrt in die Sammelgarage sind Massnahmen zu treffen (z. B. Installation einer Lichtsignalanlage), damit der in die Landstrasse ausfahrende Verkehr bedarfsgesteuert und der nach links ausfahrende Verkehr dosiert werden kann.

Die im Plan 1:500 festgelegten Fuss- und Radwege sind öffentlich nutzbar, mit einem Hartbelag versehen und mindestens 3.00 m breit. Sie müssen ausnahmsweise für Umzüge, Notfälle und dergleichen auch mit LKW befahrbar sein. Es ist sicherzustellen, dass ab der Landstrasse mit LKW nur über die Ein- und Ausfahrt gemäss Abs. 1 vorwärts ein- und ausgefahren werden kann. Die Nutzbarkeit dieser Fuss- und Radwege ist grundeigentumsverbindlich mit Grundbucheintrag sicherzustellen. Die Dienstbarkeitsverträge müssen bei der ersten Baueingabe vorliegen. Unterhalt und Erneuerung gehen zu Lasten der Grundeigentümerschaft. Nicht öffentlich ist die Einfahrt in die Sammelgarage. Der öffentliche Fuss- und Radweg, der mit einer Baulinie und einer Strassenlinie gesichert ist und die Hürdlistrasse mit dem Bahnhof verbindet, geht in das Eigentum der Gemeinde über. Die benötigte Fläche hiefür kann bei nicht möglichem freihändigem Erwerb enteignet werden (§ 132 BauG). 6

7 Die übrigen arealinternen Wege und Gebäudezugänge haben eine Mindestbreite von 1.50 m und eine Steigung von maximal 6 % aufzuweisen.

Alle Wege sind so zu gestalten, dass sie für alle Nutzer/-innen (Kinder, Ältere, Personen mit Bewegungshilfen oder Kinderwagen) einfach, gefahrlos und hindernisfrei benutzt werden können. Ihre Darstellung im Plan 1:500 ist arealintern symbolisch. Mit Ausnahme der Verbindung von der Hürdlistrasse zum Bahnhof wird die genaue Linienführung im Bauprojekt festgelegt. 9 Die den Gestaltungsplanperimeter querenden Leitungen sind soweit notwendig auf Kosten der Bauherrschaft für die Neubebauung anzupassen.

6

Art. 14 Parkierung

1 Die Parkierung von Personenwagen hat in der Sammelgarage im Untergeschoss zu erfolgen, deren Zu- und Wegfahrt im Bereich der im Plan eingezeichneten Rampe zu liegen hat.

Oberirdische Parkfelder sind nur für Besucher/-innen, für den Güterumschlag und für Baufeld C (Landstrasse 52) in den im Plan festgelegten Bereichen zulässig. Der Belag ist versickerungsfähig zu gestalten und die Parkfelder sind mit Bäumen zu beschatten. Mindestens ein Parkfeld ist bei Bedarf für Carsharing zur Verfügung zu halten. 2

3 1m Bereich der im Plan eingezeichneten Signatur sind für Restaurant- und Hotelgäste mindestens 30 Abstellplätze für Velos und 10 für Motorräder zu realisieren. Ein Teil dieser Veloabstellplätze soll gedeckt sein. 4 Wohnungszugehörige Veloabstellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge zu platzieren, wohnungszugehörige Mofa- und Motorradabstellplätze im Untergeschoss. 5 Im Untergeschoss sind die Parkfelder für die Wohnnutzung unterzubringen. Ihre Anzahl richtet sich nach § 43 BauV und § 41 BNO und wird auf maximal 185 plafoniert. Davon sind mindestens 8 behindertengerecht auszuführen und es sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass bei mindestens 30 °A der Parkfelder Auflademöglichkeiten für Elektroautos zur Verfügung gestellt werden können.

Im Untergeschoss sind mindestens 15 Abstellplätze für Motorräder und pro Baufeld mindestens eine Auflademöglichkeit für E-Bikes bereitzustellen.

6

Umwelt

Art. 15 Lärm

1 Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass Art. 31 LSV sowie die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 (2006) eingehalten sind.

Art. 16 Energie, Ökologie

1

Für die Baufelder D bis K gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard vom 1. Juli 2017.

Art. 17 Versickerung

1 Die Einleitung von unverschmutztem Dach- und Sickerwasser in die Kanalisation ist zu vermeiden. Es ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen.

7

Weitere Bestimmungen

Art. 18 Störfallvorsorge

1 Im Baufeld D sind folgende Vorsorgemassnahmen gegenüber allfälligen Störfällen auf der SBB-Linie zu treffen: - Ansaugstellen von allfälligen Lüftungsanlagen und Klimageräten sind nach Möglicheit hoch über dem Boden, und nicht an der Nordfassade zu platzieren; - Öffnungen und Balkone sind nach Möglichkeit nicht an der Nordfassade zu platzieren; - es sind hitzeresistente Fassaden vorzusehen; - Die Fluchtwege müssen von der Nordseite wegführen und deutlich markiert sein.

Art. 19 Verfahren

1 Zur Beurteilung der Übereinstimmung eines Baugesuchs mit den Zielen und Anforderungen des Gestaltungsplans kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.

Art. 20 Genehmigung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

2

Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

Genehmigung

01041101. *

41r•

0410111101110 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/Iful

Versand:

Datum Genehmigung: 22.07.2019

0 6. Aug. 2019

Ganzen Text zeigen

Geschäfts-Nr. BVUARE.17.181 Gemeinde Würenlos; Erschliessungsplan Fuss- und Veloweg "Bahnhof—Hürdlistrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

05. Januar 2018 17. November 2017 bis 18. Dezember 2017 21. September 2018 bis 22. Oktober 2018 13. Mai 2019 24. Mai 2019 24. Juni 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 5. März 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Erschliessungsplan wird auf der Grenze der Parzellen 655 und 3751 eine 3 m breite Fussund Radverbindung zwischen dem Wohngebiet Hürdli, respektive dem Bahnhofareal mittels Strassenlinien (Enteignungsrecht nach § 132 BauG) sichergestellt.

.1•\03_Geschäfte13_Genehmigungen 02_ARE \OS R \20190712_bdv_17.181.docx

Zudem sichert der Erschliessungsplan einen bautenfreien Raum von 7 m mittels Baulinien im Abstand von lediglich 2 m zum Fuss-/Radweg. Die Unterschreitung der Abstandsvorschrift nach § 111 BauG ist nachvollziehbar begründet. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat VVürenlos am 13. Mai 2019 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan Fuss- und Veloweg "Bahnhof-Hürdlistrasse" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 13. Mai 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 5. Januar 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.2.1 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Dieser Fuss- und Radweg verbindet zukünftig das südlich davon gelegene Wohngebiet mit dem Bahnhof. Die Erstellung, der Unterhalt und allfällige Erneuerung für diesen Fuss- und Radweg werden nach Rechtskraft des Erschliessungsplans mittels öffentlichem Fuss und beschränktem Fahrwegrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde gesichert. Die südliche Weiterführung des Fuss- und Radwegs wird mit dem Gestaltungsplan "Steinhof' sichergestellt und abgestimmt.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

2 von 4

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Fuss- und Veloweg "Bahnhof-Hürdlistrasse", beschlossen vom Gemeinderat VVürenlos am 13 Mai 2019, wird genehmigt. 2. ie A

e teph

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Attiger

egierungsrat L'

\

Verteiler • Gemeinderat Würenlos, Schulstrasse 26, 5436 VVürenlos • Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) • Vermessungsamt DVI

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23 Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3 von 4

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

4 von 4