Gestaltungsplan Müliberg

Plan d'utilisaziun spezial · Böztal

Document

Numer
13.194
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Böztal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
20-12-2019
En vigur dapi
20-12-2019

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4167-2019-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Hornussen

Sondernutzungsplanung

Gestaltungsplan Müliberg gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situation 1:500 (verbindlich)

Vorprüfungsbericht vom

30. November 2015

Mitwirkung vom

15. Februar 2016 bis 15. März 2016

Öffentliche Auflage vom

22. Mai 2018 bis 20. Juni 2018

Beschlossen vom Gemeinderat am 18. Dezember 2018 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Gemein

ann

Markus Schlatter

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch cft, Departement Bau, Verkehr und Urriwolt Aarau, den Der Generalsekretär:

Projektverfasser: KOCH + PARTNER - LAUFENBURG WALKER ARCHITEKTEN AG - BRUGG GRÜNWERK1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - OLTEN

29. Januar 2019

KOCH + PARTNER VVVVVV.KOPA.CH

Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung, Aargauischer Bauverwalter Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung

WALKER ARCHITEKTEN AG VVVVVV.WALKER.CH

Norbert Walker, Architekt

GRÜNWERK1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG VVWW.GRÜNWERK1.CH

Angelo Hug, dipl. Landschaftsarchitekt HTLJBSLA Thomas Schmidt, dipl. Ing. Landschaftsarchitekt FH

Auftragsnummer Status

17.01.017 Genehmigung

Verfassungsdatum

29. Januar 2019

Druckdatum / -initialen Dateipfad / -name

29.01.2019/ SG I:\Planung\Hornussen \01\017\Planung\5_Genehmigungakten\GP_Mülibe rg_SNV_G_20190129.docx

Copyright

© KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2019

Kontrolle

Gemeinde Hornussen Gestaltungsplan Müliberg - Sondernutzungsvorschriften

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Die Gemeinde Hornussen erlässt für den Gestaltungsplan Müliberg in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung nachstehende Sondernutzungsvorschriften.

Art. 1 Zweck!

Planungsziele

Der Gestaltungsplan Müliberg bezweckt eine im südlichen Siedlungsrand gut in die örtliche Situation eingepasste Gesamtüberbauung. 2

Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Planungsziele erreicht: • •

Gestalterische Integration der Überbauung in das Orts- und Landschaftsbild Rationelle und flächensparende Erschliessung des Baugebiets

Art. 2 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • • 2

Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: •

Planungsbericht mit Beilagen

Art. 3 Perimeter

1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung und der zugehörige Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Planungsrechts.

Art. 5 Nutzung

1 Die Baufelder dienen dem Wohnen; sie sind für Ein- und Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 6 Baufelder

Ein- und Zweifamilienhäuser sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. 2 Die äusseren Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Gebäude- und Strassenabstände. 3 Ausserhalb der Baufelder sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Nutzen der Aussenräume und der Parkierung dienen. 1

Art. 7 Ausnützungsziffer

1 Die maximale Ausnützungsziffer beträgt 0.5. KOCH + PARTNER - WALKER ARCHITEKTEN AG - GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG

Gemeinde Hornussen Gestaltungsplan Müliberg - Sondernutzungsvorschriften

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Art. 8 Vollgeschosse /

Höhenmasse

Die Bauten in den Baufeldern Al - Ni (rot schraffierte Fläche) haben eine Höhe von 2 Vollgeschossen aufzuweisen. Unter Einhaltung dieser Vorgabe ist die innere Einteilung mit Splitlevels, überhohen Räume und dergleichen frei. 2 Die Dachfläche ist als einfaches symmetrisches Satteldach auszubilden. Es gilt eine Dachneigung von 200 - 28°. Dachaufbauten sind mit Ausnahme von Dachflächenfenstern nicht zulässig. 3 Die längere Gebäudeseite und der First sind in den Baufeldern Al - F1 und 11 - Ni quer zum Hang auszurichten, in den Baufeldern G1 und H1 parallel zum Hang. 4 Ergänzend zu den Hauptbauten der Baufelder Al - Ni dürfen in den Baufeldern A2 - N2 (orange schraffierte Fläche) Bauten mit einer maximalen Gebäude- resp. Firsthöhe von 4.5 m erstellt werden. Deren Dachfläche ist als begrüntes Flachdach, als Dachterrasse oder als Pultdach auszubilden.

Art. 9 Gebäudeausrichtung

1 Die Gebäudegeometrie der zweigeschossigen Bauten ist parallel bzw. im rechten Winkel zur jeweiligen östlichen Baufeldbegrenzung (Baulinie) auszurichten.

§

Oberirdische Parkfelder

10

1 Offene, unüberdeckte Autoabstellplätze sind ab Hinterkante Strassenlinie von Gemeindestrassen zulässig. Die Besucherparkierung ist auf den Bauparzellen zu ermöglichen.

Art. 11 Bereich für Parkierung

(Kirche / Friedhof / Grotte)

Innerhalb des Bereichs für Parkierung sind oberirdische Besucherabstellplätze (max. 8 Parkfelder) für Kirche, Friedhof und Grotte zulässig. Die Parkfelder sind als Schotterrasen auszubilden. 1

Art. 12 Quartierstrasse /

Quartierplatz

1 Die Projektierung der im Situationsplan bezeichneten Quartierstrasse und des Quartierplatzes haben auf der Grundlage eines Strassenraumkonzepts zu erfolgen. Sie ist als Wohn- und Spielstrasse zu gestalten. Die Gemeinde erarbeitet dazu ein entsprechendes Strassenraumkonzept (Gestaltungskonzept).

Die Quartierstrasse und der Quartierplatz werden durch die Gemeinde erstellt und unterhalten. 2

3 Die Bepflanzung hat mit standortgerechten, mittelgrossen Laubbäumen (Alleebaum) zu erfolgen und dient der räumlichen Strassenkammerung (Sicherheit). Die Bepflanzung hat nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu erfolgen.

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Art. 13 Bereich für naturnahe

Grünflächen

Der Bereich für naturnahe Grünflächen dient dem ökologischen Ausgleich und als Freiraum und Grüngürtel zwischen der Wohnüberbauung Müliberg und der nördlich angrenzenden Schulanlage sowie des westlich angrenzenden Friedhofs. 2 Auf der Fläche ist eine naturnahe Blumenwiese mit locker gepflanzten, standortheimischen Sträuchern und mittelgrossen Bäumen anzulegen. 3 Zwischen Geerenweg und Schulhaus ist ein chaussierter Fussweg zu erstellen. Die Wegbreite beträgt maximal 1 m. 4 Bauten und Anlagen sind, mit Ausnahme des Fussweges gemäss § 13 Abs. 3 SNV sowie Spielgeräten (Spielbereich), nicht zulässig. 5 Sämtliche Kosten für die Erstellung und nachmalige Pflege des Freihaltebereichs trägt die Gemeinde Hornussen. 1

7 weitere Artikel

Art. 14 Gartenbereich

Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Bestandteil des Bauprojektes sind auch die Randbereiche entlang des öffentlichen Strassenraums, welche nach einem einheitlichem Gestaltungskonzept gemäss § 17 SNV zu erfolgen haben. 1

Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Niveauunterschiede sind möglichst fliessend auszubilden oder als Trockenmauern / Steinkörbe (Juramaterial) oder Betonmauern von maximal 1.50 m Höhe (Richtwert) ab dem gewachsenen Terrain zu gestalten. Blockwurfschichthöhen dürfen max. 30 cm betragen. Geländeeinschnitte bis 1.20 m ab dem gewachsenen Terrain sind entlang der West- und Ostfassaden zulässig. 2

3 Mauern mit Blocksteinwurf entlang von öffentlichen Strassen sind nicht zulässig. 4 Einfriedungen dürfen nicht höher sein als 1.50 m, gemessen vom Terrain und sind zu begrünen (z.B. Kletterpflanzen, Hecken usw.). 5

Die Aussenraumgestaltung ist im Baugesuch auszuweisen.

Pro Wohneinheit ist ein mittelgrosser, hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen. 6

7 Für die Begrünung mit Sträuchern und Bäumen sind standortgerechte Arten zu verwenden.

Art. 15 Strassenränder A - C

Die Zufahrtsbreite (Öffnung) zur privaten Parzelle darf entlang der Strassenränder A und C 40% der Parzellenbreite nicht übersteigen. Die Zufahrtsbreite zur privaten Parzelle darf entlang des Strassenrandes B 60% der Parzellenbreite nicht übersteigen. 1

2 Mauern entlang der Strassenränder A - C sind als Ortbetonmauern nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu erstellen und werden mit Ausnahme des Quartierplatzes durch die Grundeigentümer erstellt. Folgende Mauerhöhen ab Strassenniveau sind zulässig:

- max. 40 cm (Sockelmauer) für die Strassenränder A und C - max. 80 cm für den Strassenrand B

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3 Zäune wie Maschendraht- und Staketenzäune sind zusammen mit Schnitthecken erlaubt. Geschlossene Einfriedungen (Holzwände, Steinstelen usw.) sind nicht zulässig.

Schnitthecken entlang der Strasse sind nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept zu erstellen und werden mit Ausnahme des Quartierplatzes durch die Grundeigentümer erstellt und unterhalten. Für diese sind standortheimische Pflanzen zu verwenden. 4

5 Entlang des Strassenrandes A und C sind Schnitthecken über mindestens 60% der Parzellenbreite zu pflanzen.

Art. 16 Bepflanzung

Mit Ausnahme von Waldföhren (Pinus sylvestris) sind Koniferen (z.B. Thuja, Scheinzypressen, Tannen, Fichten usw.) sowie Kirschlorbeer nicht zulässig.

1

Art. 17 Gestaltung von Bauten

und Anlagen

Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. 2

Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: •

Stellung der Baukörper zueinander und zum Aussenraum

•

Wirkung im Strassenraum

•

Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

•

Proportion der Bauvolumen und Bauteile

•

Gliederung der Fassaden und Dachflächen

•

Wirkung der Materialien / zurückhaltende unauffällige Farbgebung für alle Aussenbauteile der Hauptfassaden

•

Terrain- und Aussenraumgestaltung

3 Die gestalterische Beurteilung wird mit dem Baugesuchsverfahren vorgenommen. Der Gemeinderat zieht bei Bedarf auf Kosten der Bauherrschaft Fachstellen bei.

Art. 18 Bebauungs- und

Freiraumkonzept

Das Bebauungs- und Freiraumkonzept ist für die Typologie und Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume massgebend. Es dient als Grundlage für die Erarbeitung der Bauprojekte sowie zur Beurteilung der einzelnen Baugesuche. Abweichungen vom Bebauungs-und Freiraumkonzept sind zulässig, sofern damit eine mindestens gleichwertige Qualität erreicht wird.

Art. 19 Etappierung

Die Baufelder dürfen erst überbaut werden, wenn die Quartierstrasse vollständig erstellt ist. Im Übrigen ist die Etappierung frei wählbar.

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Art. 20 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan Müliberg tritt mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

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Genehmigung

0111011"0* ONMIONO 0114.10140 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 20.12.2019

CBRO/edeh

Versand:

2 0. Jan. 2020

Geschäfts-Nr. BVUARE.13.194 Gemeinde Hornussen; Gestaltungsplan "Müliberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. November 2015 15. Februar 2016 bis 15. März 2016 22. Mai 2018 bis 20. Juni 2018 18. Dezember 2018 14. März 2019 11. Februar 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung vom 25. April 2007. Sie setzte jedoch eine geringfügige Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) voraus, die der Regierungsrat am 2. Juli 2019 bereits genehmigt hat.

J:103_Geschäfte13_Genehmigungen\02_ARBOSR\20191204_BDV2 3.194.docx

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Müliberg" liegt in der Wohnzone W2 und ist gestaltungsplanpflichtig. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan (GP) soll eine gute Eingliederung der Gebäude, der Erschliessung und der Parkierung in die Hanglage, eine rationelle und flächensparende Erschliessung des Baugebiets und eine Minimierung der Geländeeingriffe erreicht werden. Mit der bereits genehmigten Teiländerung "Müliberg" der BNO wurde die darin enthaltene Vorgabe der hangparallel ausgerichteten Bebauung gestrichen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Hornussen am 18. Dezember 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Müliberg" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 29. Januar 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 30. November 2015 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt mit Datum vom 25. Januar 2016 vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. Mit dem vorliegenden GP wird eine hohe Dichte an exponierter Lage am Bauzonenrand ermöglicht. Durch die Anordnung der Baufelder werden Sichtachsen geschaffen und die Topographie bleibt weitgehend ablesbar. Bei konsequenter Anwendung der Vorgaben im Vollzug und einer ausreichenden Begrünung ist die vorgesehene Dichte an dieser Lage vertretbar. Insgesamt vermögen die Gestaltungsplanvorgaben eine gute Überbauung des Areals zu begünstigen beziehungsweise zu sichern.

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4.3 Erschliessung Der Perimeter liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturen. Die ausserhalb des Planungsgebiets liegenden Erschliessungsanlagen werden in den Unterlagen als ausreichend dimensioniert beschrieben. Die Festlegungen im Gestaltungsplanperimeter sind sachgerecht und rechtkonform. 4.4 Gestaltung Die Festlegungen in den SNV hinsichtlich der architektonischen Gestaltung (Stellung, Grösse Baukörper, Bauhöhen, Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse) sind zweckmässig. Auch die im Bebauungs- und Freiraumkonzept skizzierten, anzustrebenden räumlich-gestalterischen Qualitäten sind mit den vorgesehenen Bestimmungen angemessen umgesetzt. 4.5 Umgebungsschutz Die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der direkt zur denkmalgeschützten Pfarrkirche (HOR001) angrenzenden Gebäude hat in enger Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen (§ 17 Abs. 3 SNV). Dies ist sachgerecht. 4.6 Wald Der mit Gebäude und gebäudeähnliche Bauten gegenüber Wäldern einzuhaltende Abstand von 18 m wird eingehalten. Die auszubauende Erschliessungsstrasse auf Parzelle 270 grenzt zum Teil direkt an den Wald. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG müssen Strassen einen Waldabstand von mindestens 4 m einhalten. Da es sich vorliegend um eine bereits bestehende Strasse handelt und der Ausbau nicht auf Waldareal vorgesehen ist, verändert sich die Situation für den Wald nicht negativ. Eine Anpassung des Strassenverlaufs ist daher nicht erforderlich. Der "Bereich für oberirdische Parkierung" beim Friedhof weist einen Waldabstand von 5 m auf. Für Parkplätze kennt die kantonale Baugesetzgebung keine Waldabstände. Die geplanten Parkplätze lassen keine negativen Auswirkungen auf den Wald erwarten und sind sachgerecht. 4.7 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Müliberg", beschlossen vom Gemeinderat Hornussen am 18. Dezember 2018, wird genehmigt. 2. ie Abilfirg Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tteph egierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen • (2) Dr. iur. Thomas Christen, Advokat, Haus Thurgauerhof, Postfach 552, 4410 Liestal (für sich und zuhanden Helen Mösch, Geerenweg 283, 5075 Hornussen) • Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Postfach 2119, 5001 Aarau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) • Vermessungsamt DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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