Gestaltungsplan Bata Park Ost

Plan d'utilisaziun spezial · Möhlin

Document

Numer
15.63
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Möhlin
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
23-09-2016
En vigur dapi
23-09-2016

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Text

SNP-4254-2016-E.pdf

keehii,t3Y

•

Kanton Aargau Gemeinde Möhlin

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan "Bata-Park Ost" Sondernutzungsvorschriften gern. §21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: — Situationsplan 1:500

Kartenausschnitt 1:25000

Mitwirkungsbericht vom: 14. April 2016 Vorprüfungsbericht vorn: 28. Januar 2016 Öffentliche Auflage vorn: 28. April 2016 Beschlossen vorn Gemeinderat am: Der eindeammann:

Genehmigung:

bis: 30. Mai 2016 6 20. Juni DerGj. deschreiber:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Aarau, den Vb.`;32seke‘N`cze. 9.cAco

AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

29. Juni 2016

Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung Rigistrasse 9, 8006 Zürich Tel 044 421 38 38, Fax 044 421 38 20 www.planar.ch, [email protected] Oliver Tschudin, Architekt FH, NDS FH/HSB Fanny Pietzner, Dipl. Ing. Landespflege FH Vanessa Studer, BSc FHO in Raumplanung FSU

Inhalt 1

2

3

4

Allgemeine Bestimmungen

1

Art. 1 Zweck

Art. 2 Bestandteile

Art. 3 Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 Geltungsbereich

Art. 5 Gestaltungsgrundsatz

1 1 1 1 2

Nutzung und Gestaltung

2

Art. 6 Nutzung

Art. 7 Nutzungsmass

Art. 8 Baubereiche Hauptbauten

Art. 9 Baubereiche Kleinbauten

Art. 10 Baubereich unterirdische Baute

Art. 11 Pflichtbaulinien

Art. 12 Anzahl Vollgeschosse, Höhe der Bauten

49 weitere Artikel

Art. 13 Dachgestaltung

Art. 14 Architektur

2 2 3 3 3 3 3 4 4

Freiraum und Ökologie

4

Art. 15 Freiraum

Art. 16 Ökologischer Ausgleich

Art. 17 Öffentlicher Freiraum

Art. 18 Halböffentlicher Freiraum

Art. 19 Privater Freiraum

Art. 20 Umgebungsgestaltung

4 4 5 5 5 5

Erschliessung und Parkierung

6

Art. 21 Zu- und Wegfahrten motorisierter Individualverkehr

Art. 22 Öffentliche Fusswegverbindungen

Art. 23 Interne Erschliessung

Art. 24 Parkierung

6 6 6 6

5 Weitere Bestimmungen

Art. 25 Energie und Entsorgung

Art. 26 Lichtemissionen

Art. 27 Belastete Standorte, Altlasten

Art. 28 Etappierung

Art. 29 Anforderungen Baugesuche

6 Schlussbestimmungen

Art. 30 Inkrafttreten und Aufhebung

7 7 7 7 7 7 8 8

Gestaltungsplan Bata-Park Ost, Möhlin - Sondernutzungsvorschriften

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1

Der Gestaltungsplan "Bata-Park Ost" sichert auf bau- und planungsrechtlicher Ebene eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung im Sinne — des Richtkonzeptes von Ammann Albers StadtWerke, Zürich (Sieger Testplanungsverfahren vom September 2009) und — des Richtkonzeptes Städtebau von Vogel Architekten, Rheinfelden (12.11.2015). — des Richtkonzeptes Umgebung von Raderschall Partner, Meilen (18.02.2015).

2

Der Gestaltungsplan ermöglicht insbesondere: — eine besonders gute städtebauliche und freiräumliche Ausformulierung des östlichen Randabschlusses des Bata-Parks — eine Überbauung flankierend zur Kernzone Bata-Park, mit klarer Abgrenzung zum geschützten Bereich — ein breites Wohnungsangebot mit Reiheneinfamilienhäusern und Geschosswohnungen mit hoher Wohnattraktivität — ein abwechslungsreiches Freiraumangebot und eine flächensparende und emissionsarme Erschliessung

Art. 2 Bestandteile

1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: — Sondernutzungsvorschriften — Situationsplan im Massstab 1:500 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplanes sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV — Fachgutachten zum Gestaltungsplan 3 VVegleitende Beurteilungsgrundlagen für die Projektierung sind:

— Richtkonzept Städtebau, Vogel Architekten, 12.11.2015 — Richtkonzept Umgebung, Raderschall Partner, 18.02.2015 — Parkpflegewerk Bata-Park, Raderschall Partner, 20.11.2013

Art. 3 Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Grundordnung

1

Soweit die Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung vom Januar 2012, insbesondere

Art. 17

c Abs. 3 mit den Vorgaben für die Gestaltungspläne im Ensemble Bata-Park. 2

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 4 Geltungsbereich

1

Der Geltungsbereich ist im Plan bezeichnet. Er umfasst den östlichen Teilbereich der Parzelle Kat. Nr. 937 mit einer Fläche von 37677.2 m2.

VVVVW.PLANAR.CH

1

Gestaltungsplan Bata-Park Ost, Möhlin - Sondernutzungsvorschriften

Art. 5 Gestaltungsgrundsatz

1 Bauten, Anlagen und Freiräume sind sowohl in ihren Einzelteilen als auch im Ensemble so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung entsteht. 2 Die Trennung von Kern- und Wohnzone Bata-Park ist durch gestalterische Mittel, baulicher und freiräumlicher Art, klar aber durchlässig umzusetzen. 3

In Abstimmung mit dem geschützten, parkartigen Umfeld und einem attraktiven Wohnungsmix ist in den Baubereichen Hauptbauten 1 bis 4 eine höhere bauliche Dichte zu realisieren. Im Baubereich Hauptbauten 5 ist die bauliche Dichte entsprechend reduziert. 4 Die Neubauten unterscheiden sich von den bestehenden Wohnbauten in der Kernzone Bata-Park, bilden jedoch ein komplementäres Ganzes und orientieren sich am Charakter der Kernzonenbauten.

2

Nutzung und Gestaltung

Art. 6 Nutzung

1 Die Wohnzone W2 Bata-Park dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig.

Art. 7 Nutzungsmass

1 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) im gesamten

Geltungsbereich beträgt 20800 m2. Die aGF verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baubereiche: Baubereich

aGFrnax

1

6000 m2

2

4100m2

3

4100m2

4

4100m2

5

2500 m2

2

Nicht konsumierte Geschossfläche darf innerhalb des Geltungsbereichs unter den einzelnen Baubereichen übertragen werden. Dabei darf die zulässige anrechenbare Geschossfläche pro Baubereich gemäss Abs. 1 um maximal 15 % über- bzw. unterschritten werden, sofern die Übertragung der architektonischen und ortsbaulichen Qualität dient.

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2

Gestaltungsplan Bata-Park Ost, Möhlin - Sondernutzungsvorschriften

Art. 8 Baubereiche Hauptbauten

1 Die Begrenzungslinien der Baubereiche gelten als Baulinien. 2

Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. Für die Baubereiche 1 bis 4 sind verschiedene Bebauungsmuster möglich. Je Baubereich sind jeweils drei maximal jedoch vier Hochbauten zu erstellen. 4 Die Baubereiche dürfen durch vorspringende untergeordnete Gebäudeteile

(z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen und Rampenanlagen) bis max. 1.5 m überschritten werden. Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern ist die Gesamtlänge auf einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge beschränkt. 5 Die Erdgeschosskoten sind im Plan bezeichnet (EGmin.= 295.80 m.ü.M., EGmax. = 296.10 m.ü.M.). Das Niveau der innen liegenden Höfe ist auf das Erdgeschoss auszurichten.

6 Innerhalb der Baubereiche dürfen die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Bau- und Nutzungsordnung unterschritten oder aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass die qualitativen Anforderungen sowie die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorgaben eingehalten werden.

Art. 9 Baubereiche Kleinbauten

1 Kleinbauten für Einstellgaragenzugänge und überdachte Parkplätze für leichte Zweiräder sind innerhalb der im Plan bezeichneten Bereiche zulässig. 2 Klein- und Anbauten im Sinne von § 18 ABauV sind zulässig für z.B. witterungs-

geschützte Aussenbereiche, Geräte- und Abstellräume sofern sie der Zweckbestimmung der Freiräume entsprechen. Sie sind besonders sorgfältig in die Gestaltung von Bauten und Freiräumen zu integrieren.

Art. 10 Baubereich unterirdische Baute

1 Die unterirdische Baute ist innerhalb des im Plan bezeichneten Bereiches zu erstellen.

Art. 11 Pflichtbaulinien

1

Entlang der bezeichneten Abschnitte ist jedes Hauptgebäude mit zwei Gebäudefassaden sowie auf die gesamte Gebäudehöhe direkt auf die Pflichtbaulinie zu stellen. Die Pflichtbaulinien sichern die blockrandartige Erscheinung der Baubereiche Hauptbauten 1 bis 4 sowie die städtebauliche Kante im Baubereich Hauptbauten 5.

Art. 12 Anzahl Vollgeschosse, Höhe der Bauten

1 In den Baubereichen Hauptbauten 1 und 5 sind drei Vollgeschosse zulässig. 2

In den Baubereichen Hauptbauten 2 bis 4 dürfen Neubauten mit Anstoss zur angrenzenden Kernzone Bata-Park nur 2 Vollgeschosse aufweisen. Neubauten in

WWVV.PLANAR.CH

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Gestaltungsplan Bata-Park Ost, Möhlin - Sondernutzungsvorschriften

zweiter Bautiefe zur Kernzone Bata-Park dürfen ein drittes Vollgeschoss aufweisen das in Abweichung zu § 17c Abs. 3. lit. e) BNO die volle Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses aufweisen darf. 3 Attikageschosse sind nicht zulässig. 4 Die maximale Gebäudehöhe beträgt für: — 2-geschossige Bauten mit Sockel 7,50 m — 3-geschossige Bauten mit Sockel 10,50 m

Art. 13 Dachgestaltung

1

Es sind nur Flachdächer zulässig.

2

Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Kleinflächen von weniger als 100 m2. Es gelten die erhöhten Qualitätsanforderungen gemäss Norm SIA 312 (vgl. § 16, Abs. 1).

Art. 14 Architektur

1

Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine besonders gute architektonische und freiräumliche Gesamtwirkung entsteht. Die einfachen Gebäudekuben ohne Vor- und Rücksprünge sowie die architektonische Gestaltung von z.B. Sockel, Fassaden und Dachabschlüssen orientieren sich am Charakter der bestehenden Wohnbauten der Kernzone Bata-Park. 3

Die wohnungsbezogenen Aussenräume sind als integrierte Loggien auszubilden. Auskragende Balkone sind nicht zulässig.

3

Freiraum und Ökologie

Art. 15 Freiraum

1 Die Freiraumgestaltung innerhalb des Geltungsbereichs unterscheidet sich durch

die klare Trennung von öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereichen deutlich vom Freiraumkonzept innerhalb der Kernzone Bata-Park. 2

Der Freiraum entlang der Westgrenze des Geltungsbereiches sowie die grosse, zusammenhängende Freifläche im Süden sind nach den Regeln des Parkpflegewerkes zu gestalten. In diesem Bereich sind keine deren Charakter widersprechenden Elemente zulässig.

Art. 16 Ökologischer Ausgleich

1 Im Gestaltungsplanperimeter sind insgesamt 4400 m2 als ökologisch hochwertig gestaltete und begrünte Bereiche mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Diese Flächen dürfen weder

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Gestaltungsplan Bata-Park Ost, Möhlin - Sondernutzungsvorschriften

versiegelt noch anderweitig - z.B. als Spiel- oder Abstellplätze - genutzt werden. Begrünte Flachdächer gemäss § 13 können zu 50 % angerechnet werden. 2 Mit Ausnahme der Durchlässe für die öffentlichen Fusswegverbindungen ist die

kommunale Grünzone entlang der Baubereiche als Teil der ökologischen Ausgleichsflächen zu gestalten.

Art. 17 Öffentlicher Freiraum

1 Die platzartigen Aufweitungen sind im Plan bezeichnet. Sie verlaufen bis an die

Gebäudefassaden und sind als öffentliche Freiräume mit ansprechender Aufenthaltsqualität zu gestalten (u.a. Kinderspielplätze). Die Langsamverkehrsachsen in Ost-West-Richtung behalten ihr bestehendes Längenprofil bei. Eine vollständige Versiegelung dieser Flächen ist nicht zulässig. 2 Die grosse, zusammenhängende Freifläche im Süden ist im Plan bezeichnet. Sie

ist öffentlich zugänglich zu halten und die Gestaltung hat sich nach den Regeln des Umgebungskonzeptes zu richten.

Art. 18 Halböffentlicher Freiraum

1

Der halböffentliche Freiraum hat mindestens 15 % der Baubereichsfläche Hauptbauten 1 bis 4 zu umfassen. Er dient den Bewohnern als Ruhe- und Erholungsraum sowie zur Freizeitgestaltung und ist dementsprechend hochwertig und abwechslungsreich für alle Altersstufen zu gestalten. In Anlehnung an die Umgebung sind mittelgrosse Bäume zu pflanzen.

Art. 19 Privater Freiraum

1 Die privaten Freiräume für die Bewohner sind je nach Konzept als Gartensitzplätze, Terrassen, Loggien oder vergleichbar auszubilden. Gartensitzplätze und Terrassen sind ausschliesslich hofseitig zulässig bzw. im Baubereich Hochbauten 5 südseitig anzuordnen.

Art. 20 Umgebungsgestaltung

1 Mit der Einreichung des ersten Baugesuches innerhalb des Geltungsbereiches ist

ein Umgebungsplan zu erstellen. Folgende Inhalte sind aufzuzeigen: — ökologische Ausgleichsmassnahmen, Retentionsmassnahmen — Bepflanzung — Ausstattung und Beleuchtung — arealinterne Fusswegverbindungen — oberirdischen Besucherparkplätze — oberirdischen Abstellplätze für Fahrräder — zentrale Entsorgungsstellen 2 Mit der Bewilligung durch den Gemeinderat wird der Umgebungsplan zur

verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Bauetappen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters. Dieser kann in begründeten Fällen bezüglich den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Diese Anpassungen sind bewilligungspflichtig.

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Erschliessung und Parkierung

Art. 21 Zu- und Wegfahrten motorisierter Individualverkehr

1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt im Norden über

den Kreisel Industriestrasse/Gewerbepark und im Süden über den Kreisel Gallier/Batastrasse und den Hölzliweg. Die beiden Zu- und Wegfahrten zur Einstellgarage haben in den im Plan bezeichneten Bereichen zu erfolgen. Die im Situationsplan ungefähr bezeichnete Notzufahrt Hölzliweg (angrenzend an den Waldrand im Osten) ist für Fahrzeuge von Rettungsdiensten auf eine Breite von maximal 3.00 m zu beschränken. Sie kann teilweise aus Fuss- oder untergeordneten Fahrwegen bestehen. Der Bau einer Ausweichstelle zum Kreuzen ist zulässig. 4

Im Bereich der Kernzone 1 sowie der Wohnzone W2 Bata-Park müssen die Notzufahrten mit einer Fahrbahnbreite von 3.00 m und einer lichten Breite von 3.50 m gewährleistet sein.

Art. 22 Öffentliche Fusswegverbindungen

1 Die im Plan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindungen sind dauernd

öffentlich zugänglich zu halten. Sie sind funktionsgerecht, behindertengerecht und barrierefrei zu gestalten.

Art. 23 Interne Erschliessung

1 Die Erschliessung der Gebäude für Bewohner und Besucher erfolgt über die

öffentlichen Fusswegverbindungen. Entlang der kernzonenzugewandten Bauzeile erfolgt die interne Erschliessung rückwärtig über die Höfe.

Art. 24 Parkierung

1

Im Geltungsbereich ist die Anzahl Parkfelder für Motorfahrzeuge für den Bereich Ost anzuordnen. Der Bereich Ost umfasst die Wohnzone 2B Ost mit Gestaltungsplan-Pflicht sowie die Kernzone Bata-Park östlich der Hauptallee. 2 Die Parkfelder für Motorfahrzeuge sind in dem im Plan bezeichneten Baubereich

für unterirdische Bauten anzuordnen. 3 Die Anzahl Parkfelder für den motorisierten Individualverkehr sowie für leichte Zweiräder richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. 4 Bei etappierten Vorhaben ist die entsprechende Anzahl Parkfelder Motorfahrzeu-

ge bzw. Parkplätze für leichte Zweiräder zur Verfügung zu stellen.

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Gestaltungsplan Bata-Park Ost, Möhlin - Sondernutzungsvorschriften

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Weitere Bestimmungen

Art. 25 Energie und Entsorgung

1 Das Areal Bata-Park Ost ist an den Wärmeverbund ARA Bachtalen Möhlin anzuschliessen, wenn eine andere Energiequelle im Sinne eines Wärmeverbundes zur Verfügung steht, ist ein Anschluss auch dort möglich. 2

Für die Entsorgung sind zentrale Sammelstellen vorzusehen. Die Sammelstellen sind so anzuordnen und auszugestalten, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung entstehen und eine zweckmässige Entsorgung gewährleistet ist.

Art. 26 Lichtemissionen

1 Aussenleuchten, die keine objektive Sicherheitsfunktion übernehmen, sind nicht zulässig. 2

Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten.

Art. 27 Belastete Standorte, Altlasten

1 Der nördliche Abschnitt des Geltungsbereiches wird vom belasteten Standort-Nr. AA4254.0008-3 leicht tangiert. Die zuständige Vollzugsbehörde ordnet allfällig notwendige Untersuchungen an.

Art. 28 Etappierung

1 Eine etappenweise Realisierung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch

den Nachweis einer guten städtebaulichen, architektonischen und aussenräumlichen Teiletappe sowie einer funktionsfähigen Erschliessung und Parkierung voraus. Mit jedem Baugesuch ist nachzuweisen, dass die anrechenbaren Geschossflächen, das Umgebungskonzept und die erforderlichen Freiflächenanteile in den weiteren Etappen erfüllbar bleiben.

Art. 29 Anforderungen Baugesuche

1 Mit dem ersten Baugesuch sind ergänzend folgende Unterlagen einzureichen: — Berechnungen zur erforderlichen Anzahl Auto- und Fahrradabstellplätze — Architektonische Gestaltung sowie Farb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäudehülle — Umgebungsplan gemäss § 19 Sondernutzungsvorschriften 2 Die Beurteilung der Baugesuche erfolgt anhand der Ziele und Gestaltungsgrund-

sätze sowie der wegleitenden Beurteilungsgrundlagen (§ 2 Abs. 3) durch die Kommission Bata-Park gemäss § 17 a Abs. 2 BNO.

VVWW.PLANAR.CH

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Gestaltungsplan Bata-Park Ost, Möhlin - Sondernutzungsvorschriften

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Schlussbestimmungen

Art. 30 Inkrafttreten und Aufhebung

1 Der Gestaltungsplan und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

VVVVVV PLANAR CH

8

Genehmigung

* 'WW fr" RAM i KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/VLIM

Datum Genehmigung: 23.09.2016

Versand:

28. Sep. 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.63-1 Gemeinde Möhlin; Gestaltungsplan "Bata Park Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Ganzen Text zeigen

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. Januar 2016 19. Februar 2016 bis 21. März 2016 28. April 2016 bis 30. Mai 2016 20. Juni 2016 14. Juli 2016 25. Juli 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 25. April 2012 genehmigte Teiländerung "Bata" des Bauzonenund Kulturlandplans ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die peripher im Nordosten der Gemeinde Möhlin in der Nähe des Rheins gelegene Wohn- und Industriesiedlung "Bata-Park" (Produktion von Schuhen von 1932 bis 1990) weist sowohl als städtebauliche Anlage als auch in Bezug auf Architektur und Gestaltung der Freiräume einzigartige Qualitäten auf. Die Gesamtanlage ist ein Musterbeispiel moderner Firmenarchitektur von nationaler Bedeutung.

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Die östliche, mit Gestaltungsplanpflicht belegte Wohnzone soll mit einer flankierenden, zeitgemässen Überbauung mit Mehrfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern bebaut werden. Dabei ist eine hochwertige Abstimmung zwischen geschützter Substanz und baulicher Erweiterung zu gewährleisten. Dies trägt wesentlich zu einem wirtschaftlich tragfähigen Erhalt des Gesamtensembles von nationaler Bedeutung bei. Die östliche Bebauung bildet dabei den rahmenbildenden Auftakt der baulichen Entwicklung hin zu einer Anlage mit herausragender städtebaulicher, architektonischer und freiräumlicher Gesamtwirkung im Sinne des städtebaulichen Richtkonzepts der Testplanung von 2009. Mit ergänzenden Wohnformen wird das Angebot zeitgemäss und nutzerspezifisch ausgebaut und damit die Kombination von Wohnen und Arbeiten gestärkt. Der insgesamt rund 3,8 ha grosse Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den östlichen unüberbauten Teilbereich der Parzelle 937. Als Grundordnung kommt insbesondere die Wohnzone 2 Bata Park (§ 17a Bau- und Nutzungsordnung, BNO) zur Anwendung. Der östliche Randbereich des Perinneters (inklusive Erschliessungstrasse/Notzufahrt) liegt in der Grünzone. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Möhlin am 20. Juni 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Bata-Park Ost" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 29. September 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 28. Januar 2016 ohne Vorbehalte.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Der Richtplan, insbesondere Kapitel S 1.2 (Siedlungsgebiet), wurde überarbeitet und vom Grossen Rat am 24. März 2015 beschlossen (Genehmigung durch den Bundesrat noch ausstehend). Gemäss Planungsanweisung 2.1 haben die Gemeinden aufzuzeigen, wie sie bis 2040 die genannten Mindestdichten erreichen. In Ländlichen Entwicklungsachsen wie Möhlin sollte in den unbebauten Wohn- und Mischzonen gesamthaft eine Einwohnerdichte von 70 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) erreicht werden. Bei vollständiger Realisierung der geplanten rund 150 Wohnein-

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heiten ist mit gut 320 Einwohnerinnen und Einwohner zu rechnen, was einer Einwohnerdichte von über 100 E/ha entspricht. Damit leistet die vorgesehene Planung — trotz anspruchsvoller ortsbaulicher Vorgaben — einen angemessenen Beitrag zur Erreichung der Dichtevorgaben gemäss Richtplan. 4.2.2 Siedlungsqualität Die städtebauliche Disposition überzeugt und fügt sich gut in das Ensemble des Bata-Parks ein. Auch das Gestaltungskonzept für die Freiräume weist eine hohe Qualität auf. Nach den spezifischen Vorgaben sind Bauten, Anlagen und Aussenräume für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine besonders gute architektonische und freiräumliche Gesamtwirkung entsteht. Gleichzeitig unterscheiden sich Neubauten von den bestehenden Wohnbauten in der Kernzone "Bata Park", bilden jedoch ein komplementäres Ganzes und orientieren sich am Charakter der Kernzonenbauten. Insgesamt handelt es sich um ein gutes und umfassendes Planwerk, das bei konsequenter Anwendung und — wie vorgesehen — bei permanenter Begleitung durch die Bata-Kommission zu einer beispielhaften und hochwertigen Ergänzung des bedeutenden Ensembles führen wird. 4.2.3 Ortsbild und Städtebau Die städtebauliche Disposition fügt sich einwandfrei in das Ensemble des Bata-Parks ein. Der Gestaltungsplan sichert auch "eine besonders hohe Qualität" hinsichtlich Architektur. Gemäss § 17a Abs. 2 BNO wird die Kommission Bata Park auch zur Beurteilung von Bauvorhaben eingesetzt. Somit besteht eine zweckmässige Grundlage, um in der späteren Realisierungsphase die notwendige Qualität unter Begleitung der Bata-Kommission sicherzustellen. 4.2.4 Natur im Siedlungsgebiet Der gesamte Bata Park liegt in einer offenen Landschaftskammer, die westlich und östlich von Wäldern umgeben ist. Der westlich angrenzende Wald liegt im Rheinuferschutzdekret. Er säumt die Flanken des Möhlinbachs und stellt zusammen mit der kommunalen Naturschutzzone "Bachtele" insbesondere für Amphibien einen wichtigen Lebensraum dar. Nördlich grenzt der Bata Park an die landwirtschaftlich genutzte Landschaftskammer "Rifeld" und einen Waldsaum, der bis hin zum Flussufer des Rheins reicht. Dieser nördliche Bereich ist Teil des ökologischen Vernetzungskorridors "AG 1 Möhlin-Wallbach" von kantonaler Bedeutung. Diese Vernetzungsachse wird heute bereits durch einen starken Nutzungsdruck der Bevölkerung, welche hier den einzigen öffentlichen Rheinzugang findet, beeinträchtigt. Entsprechend sind die im Planungsbericht erwähnten Aufwertungsmassnahmen im Rahmen des Wildtierkorridors (weiter nördlich) als wichtige Elemente zur gestalterischen Aufwertung des Siedlungsrands und zur ökologischen Vernetzung zu betrachten. Gemäss Planungsbericht dienen Teilbereiche der Grünzone am östlichen Arealabschluss, begrünte Flachdächer sowie eine ökologisch hochwertige Begrünung der Freiflächen als ökologische Ausgleichsmassnahmen. Gemäss § 16 SNV soll die kommunale Grünzone mit Ausnahme der Durchgänge für die öffentlichen Fusswegverbindungen als ökologische Ausgleichsfläche gestaltet werden. Diese Grünzone stellt eine wichtige ökologische Vernetzungsachse in Nord-Süd-Richtung dar. Um eine optimale Vernetzungsfunktion dieser Grünzone sicherzustellen sollten die Fusswegverbindungen möglichst schmal und als nicht versiegelte Mergelwege ausgestaltet werden. Die Flachdachbegrünungen haben nach § 13 SNV die erhöhten Anforderungen gemäss Ziffer 2.7.2 der SIA-Norm 312 zu erfüllen. Somit können sie dem ökologischen Ausgleich angerechnet werden. Gemäss Planungsbericht zählt zu den ökologischen Ausgleichsmassnahmen auch eine ökologisch hochwertige Begrünung der Freiflächen mit einheimischer und standortgerechter Vegetation (§ 16 SNV).

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Sowohl im Planungsbericht als auch in den Sondernutzungsvorschriften sind Massnahmen zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen thematisiert. Es ist darauf zu achten, dass die für den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung dienende Grünzone möglichst dunkel gehalten wird. 4.3 Wald östlich des Gestaltungsplanperimeters stockt Wald. Es besteht ein rechtskräftiger VValdgrenzenplan (Waldgrenzenplan Nr. 2, beziehungsweise Nr. 2a). Die Baubereiche halten den gemäss § 48 Abs. 1 lit. a BauG gegenüber Wäldern vorgegebenen Abstand von 18 mein. Die Bauzonengrenze liegt auf der Waldgrenze. Entlang dieser verläuft eine ausparzellierte Strasse. Gemäss Planungsbericht ist vorgesehen, diese Strasse zu einer Notzufahrt mit einer Breite von 4,0 m auszubauen. Eine Verbreiterung für die Notzufahrt ist jedoch nicht erforderlich. Viel mehr ist zu prüfen, ob die Strasse mit einem Fahrverbot belegt werden kann. 4.4 Umwelt Belastete Standorte und Altlasten Der nördliche Teil des Areals ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nr. AA4254.0008-3 eingetragen. Vom belasteten Standort geht nach aktueller Beurteilung keine Umweltgefährdung aus. Ob Art. 3 Altlasten-Verordnung (AltIV) eingehalten werden kann, wird spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abzuklären sein. Dabei werden projektbezogene, abfall- und altlastenrechtliche Auflagen formuliert, die auf die Einhaltung von Art. 3 AltIV sowie die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material hinwirken. Grundwasser Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans befindet sich grundwasserstromabwärts der Grundwasserfassung Hölzli I und grenzt direkt an die Grundwasserschutzzonen. Es gibt keine Einbauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes bestehen keine Vorbehalte. 4.5 Archäologie Die geplanten Baumassnahmen zur Realisierung des Gestaltungsplans "Bata-Park Ost" tangieren beziehungsweise beeinträchtigen die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 180(A)66 "Niderriburg—Chleematt—Grindicher". Es handelt sich dabei um die ausgedehnten Reste eines römischen Gutshofes. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Bodeneingriffen zur Realisierung der Bauvorhaben archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden; sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Die Kantonsarchäologie ist von der Bauherrschaft zwei Wochen vor Beginn der ersten Bodeneingriffe zu benachrichtigen. Voruntersuchende Bodeneingriffe wie zum Beispiel geologische Sondierungen sind der Kantonsarchäologie sofort zu melden. Weitergehende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich. Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie muss bei einem archäologischen Fund (Mauerreste, Ziegelfragmente, Bodenverfärbungen, Steinkonzentrationen und Kleinfunde wie Scherben oder Knochen usw.) die Arbeit an der betreffenden Stelle selbständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäologie in Brugg (056 462 55 19/00) benachrichtigt werden.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Bata Park Ost", beschlossen vom Gemeinderat Möhlin am 20. Juni 2016, wird genehmigt. 2. i D. Abteil

aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

C tephan Attiger egierungsrat

Verteiler • Bauverwaltung Möhlin z.Hd. Gemeinderat, Hauptstrasse 36, 4313 Möhlin • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Wald BVU • Kantonsarchäologie BKS • Denkmalpflege BKS • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Abteilung Raumentwicklung BVU, Fachstelle OSS

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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