Gestaltungsplan Mühlegg

Plan d'utilisaziun spezial · Unterlunkhofen

Document

Numer
09.156
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Unterlunkhofen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
01-04-2019
En vigur dapi
01-04-2019

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Text

SNP-4079-2019-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Unterlunkhofen

Gestaltungsplan 'Mühlegg' gemäss §21 BauG Alf,22L3

Sondernutzungsvorschriften

13ndi UrAwelt

Datum

16.01.2019

Weitere Bestandteile Genehmigungsinhalt Gestaltungsplan: - Situationsplan 1:500

Freiraum:

Projektverfasser: a40 Architekten dipl. Architekten ETH/sia www.a4d.ch Weberstrasse 4 8004 Zürich T: 044 279 75 7 F: 044 279 75 00

Mitwirkungsbericht vom:

20.03.2018

Vorprüfungsbericht vom:

25.01.2018

Öffentliche Auflage vom:

28.05.2018

SKK Landschaftsarchitekten Lindenplatz 5 - CH-5430 Wettingen 1 Tel. 056 437 30 20 - Fax 056 426 02 17 [email protected] - www.skk.ch

bis: 27.06.2018

Beschlossen vom Gemeinderat am: 10.12.2018 Der Gemeindeschreibern-5/v.;

Der!Gemeinc ammann: r

Genehmigungsvermerk:

(..;flphmigung dur,!7h das Departement Bau, \i'ershi. und Umwelt mit Änderungen/Auflagen Aarau, den

x. Der Generalsekretär:

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan "Mühtegg", Untertunkhofen ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplans

1 Der

Gestaltungsplan „Mühlegg" regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige, umweltschonende und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung

des

Areals "Mühlegg" in Unterlunkhofen. 'Die Überbauung soll sich durch gute Anordnung der Bauvolumen, einheitliche, dem natürlichen Geländeverlauf angepasste Gestaltung der Bauten und Aussenräume sehr gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen sowie eine hohe Wohnqualität aufweisen. 'Der Lärmschutz gegenüber der Hauptstrasse K262 (Zugerstrasse) soll gewährleistet werden.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplans, Genehmigungsinhalt

Orientierungsinhalt

'Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen' -

Situationsplan 1 : 500

-

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

2 0 rientierende Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:

-

Planungsbericht Richtkonzept Bauten

-

Freiraum- und Vernetzungskonzept

-

Richtkonzept Verkehrserschliessung Fussgängerkonzept Entwässerungskonzept

-

Lärmgutachten

Art. 3 Geltungsbereich

'Die Sondernutzungvorschriften gelten für das im Situationsplan als „Gestaltungsplanperimeter" bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Gestaltung

'Die Bauten und die Umgebung im Gestaltungsplangebiet sind besonders gut zu gestalten. Wesentliche Richtpunkte dafür sind der Bezug zum Ortsbild und zur landschaftlichen Umgebung, die Nahund Fernwirkung der Bauten und die architektonische Gestaltung von Gebäuden und Freiflächen.

-2

2Wegleitend für die fachliche Beurteilung ist das Richtkonzept Bauten von a4D Architekten, sowie das Freiraum- und das Vernetzungskonzept von SKK Landschaftsarchitekten.

BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 5 Verhältnis zum übergeordneten

Recht

'Soweit

im

vorschriften

Gestaltungsplan keine

und

mit

diesen

Sondernutzungs-

abweichenden

Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterlunkhofen und des übergeordneten eidgenössischen

und kantonalen Rechts.

Art. 6 Erschliessung

'Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr erfolgt grundsätzlich über die Mühleggstrasse. 'Die für die Erschliessung erforderlichen Strassen, Fusswege und Wendeplätze sind aus dem Gestaltungsplan ersichtlich. 'Die Fusswege sind spätestens mit dem Bau von Wohneinheiten auf dem angrenzenden Areal zu realisieren.

h Die Ein- und Ausfahrt Kantonsstrasse K262/Strassenparzelle 412 kann im Rahmen der Besitzstandsgarantie für die Parzelle 428 weiterhin

genutzt

werden.

Mittels

baulicher

Massnahmen

im

Erschliessungsprojekt ist die Durchfahrt ins Planungsgebiet über die Parzelle 412 zu verhindern. 'Die Strassenführung mit Sicherstellung des Gewässerraums wird im Gestaltungsplan lagemässig verbindlich festgelegt. 'Erschliessungsanlagen - Strassen, Wendeplätze, Werkleitungen, Fusswege, usw. - können innerhalb der Grünzonen erstellt werden. 'Die in den Grünzonen angeordneten Strassen und Wendeplätze sind mit sickerfähigem Belag zu versehen. 'Erschliessungsanlagen - Wendeplätze, Werkleitungen, Fusswege, usw. - sind soweit erforderlich oder zweckmässig mit Dienstbarkeiten sicherzustellen.

3

Art. 7 Baufelder und Baulinien

'Hochbauten

sind

ausschliesslich

innerhalb

der

bezeichneten

Baufelder zulässig. Wo Baulinien definiert sind ersetzen diese den gesetzlichen Strassenabstand. Abstände

2Sofern für die Bebauung der Baufelder nichts abweichend geregelt wird und keine Baulinien vorgehen, gelten die gesetzlichen Abstände.

Art. 8 Bauweise, Nutzungen

'In den einzelnen Baufeldern sind folgende Haustypen bzw. Bauweisen gemäss den Definitionen in § 9 SNV zugelassen: Baufeld A: Einfamilienhäuser und Doppel-Einfamilienhäuser Baufeld B: Einfamilienhäuser und Doppel-Einfamilienhäuser Baufeld C: Gruppenbauten Baufeld D: Terrassenhäuser, Gruppenbauten und Einfamilienhäuser Baufeld E: Einfamilienhäuser und Doppel-Einfamilienhäuser Baufeld F: Staffelbauten Baufeld G: Gruppenbauten

Baufeld D

21m

Baufeld

D

sind

talseitig

ausschliesslich

Terrassenhäuser

gestattet. Sergseitig können Terrassenhäuser, Gruppenbauten oder auf einer Bautiefe der Parzellen 425 und 486 Einfamilienhäuser mit einer Mindestausnutzung AZ von 0.50 erstellt werden.

Art. 9 Haustypen

'Das

Areal

gegliederten

soll gemäss Richtkonzept Bauten mit vielseitig unterschiedlichen Haustypen aufgelockert überbaut

werden. Instruktiv und wegleitend für die fachmännische Beurteilung sind die Konzeptskizzen im Anhang. Einfamilien- und DoppelEinfamilienhaus

2Einfamilienhäuser

sind

Gebäude

mit

einer

und

Doppel-

Einfamilienhäuser mit zwei Wohneinheiten.

2 Pro Wohneinheit ist innerhalb des Gebäudekubus eine zusätzliche Wohneinheit - Einliegerwohnung - gestattet. Gruppenbauten

Sruppenbauten sind Gebäude mit maximal 4 Wohneinheiten und maximal 2 Einliegerwohnungen.

4

'Die Wohneinheiten sind wie Einfamilienhäuser mit jeweils separatem Eingang

sowie

grosszügiger

Terrasse

oder

Gartenanteil

auszugestalten. 'Die Vollgeschosse sind gestaffelt anzuordnen, indem das jeweils darüber liegende Geschoss an der Tal- oder Seitenfassade um mindestens das Mass seiner Geschosshöhe zurückversetzt wird. 'Attikageschosse sind an zwei Seiten - eine davon die Talseite - vom unterliegenden

Geschoss um Geschosshöhe zurückzuversetzen.

Staffelbauten

mindestens

das

Mass

ihrer

'Staffelbauten sind am Hang gestaffelte Doppel-Einfamilienhäuser. 'Pro Wohneinheit ist innerhalb des Gebäudekubus eine zusätzliche Wohneinheit - Einliegerwohnung - gestattet. 'Die Voll- und Attikageschosse sind gestaffelt anzuordnen, indem das jeweils darüber liegende Geschoss ausschliesslich an der Talfassade um mindesten das Mass seiner Geschosshöhe zurückversetzt wird. "Ein hangparalleler Versatz zwischen den beiden Wohneinheiten ist zulässig, muss dann aber mindestens 1,5 m betragen.

Terrassenhäuser

"Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit Gebäudestufen, die der Hangneigung nach versetzt sind, wenn das Gefälle des massgebenden Terrains grösser ist als 10 % und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 beträgt. 'Mindestens jede zweite Terrassenstufe ist gegenüber der nächsten um mindestens 2,0 m hangparallel zu versetzen. Gebäudekomplex

sind maximal vier Terrassenstufen und Attika ausgenommen - mit innerhalb des Gebäudekubus je einer zusätzlichen Wohneinheit - Einliegerwohnung Untergeschoss

- gestattet. 'Anbauten und vorspringende Gebäudeteile - z.B. für die interne Gebäudeerschliessung, Treppenhäuser, Lift, usw. der Terrassenhäuser sind den Hauptbaukörpern unterzuordnen und architektonisch an diese anzupassen. Zufahrten und Eingänge sind ans Gelände anzupassen oder in die Hauptbaukörper zu integrieren.

Art. 10 Gebäudeabstand

'Der minimale Gebäudeabstand zwischen den einzelnen Gebäuden bzw. Gebäudekomplexen beträgt mindestens 6,0 m. Terrassenhäuser beträgt der minimale Gebäudeabstand 4,0 m.

Für

5

Brandschutz

2Allfällige Brandschutzbestimmungen gehen vor.

Gebäudelänge

'Die maximale Gebäudelänge gemäss § 6 Abs.1 BNO entfällt.

Art. 11 Gesamt- und Fassadenhöhe

'Die Gesamt- und die Fassadenhöhe der Bauten beträgt im gesamten Gestaltungsplanperimeter maximal 9,50 m.

Vollgeschosse

2Innerhalb des Areals sind für alle Haustypen gemäss § 8 Abs.1 SNV drei Vollgeschosse zulässig.

Terrassenhäuser, Staffelbauten

'Bei Terrassenhäusern und Staffelbauten wird die Gesamthöhe für jedes Gebäude einer Gebäudestufe separat ermittelt.

Klein-, Kleinst- und Anbauten

4 0ie Erstellung von Klein-, Kleinst- und Anbauten ist mit Ausnahme der Bereiche Vernetzungskorridore und Hochhecken im gesamten Gestaltungsplanperimeter im Rahmen des übergeordneten Rechts zulässig.

Art. 12 Grenzabstand

1 0er grosse Grenzabstand gemäss § 6 Abs.1 BNO entfällt.

Strassenabstand

2Der Strassenabstand beträgt für Hauptbauten mindestens 4,0 m, für

generell

Klein- Kleinst- und Anbauten 2,0 m, für offene Unterstände [z.B. Kehrichtsammelstellerd 0,6 m, für Parkfelder, Einfriedungen und Stützmauern 0,3 m. Entlang der Kantonsstrasse gelten die gesetzlichen Abstände.

Ausnahmen

'Bauten auf den Parzellen 428 und 429 dürfen an die Parzellengrenze zur Gemeindestrasse (Parzelle 4121 gestellt werden.

12 weitere Artikel

Art. 13 Ausnutzung

'Die maximale Ausnutzung (AZ1 der Grundstücke beträgt: Baufeld A: 0,45 Baufeld B: 0,50 Baufelder C+D: 0,60 Baufelder E+F: 0,55 Baufeld G: 0,60

-6

Art. 14 Flachdächer

'Bei neuen Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. Dächer von Klein- und Anbauten können auch als Pultdächer ausgebildet werden. 'Technische

Aufbauten

müssen

sich

gestalterisch

gut

in

die

Dachgestaltung integrieren. Material- und Farbgebung

'Die Farbgebung der Fassaden hat in zurückhaltenden, nicht zu hellen die Farbtönen zu erfolgen. Instruktiv und wegleitend für fachmännische Beurteilung ist das im Planungsbericht umschriebene Farb- und Materialkonzept. 'Mit dem Baugesuch ist der Behörde ein detailliertes Farb- und Materialkonzept zur Bewilligung vorzulegen.

Flachdachbegrünung

Sicht als Terrassen benutzte Dächer sind mit einer Substratstärke von mindestens 12 cm extensiv zu begrünen.

Art. 15 Strassenraum und Vorplätze

'Der Strassenraum ist mit Fussgängerführung, Beleuchtung, Belagsgestaltung, Einbettung ins Gelände, Abstimmung auf die anstossenden halbprivaten oder privaten Aussenräume, Vorplätze, Zufahrten, Eingänge, Böschungen und Stützmauern als Lebens- und Begegnungsraum auszugestalten.

Parkierung

'Die Parkierung muss für Bauten mit mehr als vier Wohneinheiten in überdeckten Sammelgaragen erfolgen, wenn sie talseitig erschlossen werden können. 'Besucherparkplätze

sind

wenn

möglich

vor

den

Gebäuden

wo

technisch

anzuordnen. 'Garagenzufahrten

und

-umfassungsmauern

sind

möglich anzuschütten. 'Oberirdische Parkplätze sind mit versickerungsfähigem Belag zu versehen. Kehrichtsammelplätze

'Für

die

Kehrichtbeseitigung

und

Grünabfuhr

sind

Strassenraum abgeschirmte Sammelplätze einzurichten.

gegen

den

7

UMWELT UND SICHERHEIT

Art. 16 Vernetzungskorridore

'Die Vernetzungskorridore sind als reich strukturierte Freiräume zu gestalten. 'Senkrecht zum Hang sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen Vernetzungskorridore erstellen,

in

der

entsprechenden

die

Breite

gemäss den Vorgaben des FreiraumVernetzungskonzepts zu gestalten und zu bepflanzen sind.

zu und

'Die Breite der Vernetzungskorridore 1, 2 und 3 von 16,0 m bzw. 14,0 m kann jeweils auf bis zu 9,0 m reduziert werden. Diese Einschnürung ist zusammenhängend auf einen Bereich zu beschränken, darf ein Drittel der Korridorlänge einnehmen und muss

maximal

angrenzend an den jeweiligen Korridor flächengleich kompensiert werden. l'Innerhalb der Vernetzungskorridore sind nur Bauten und Anlagen gemäss § 16 Abs. 8 und 9 SNV zulässig. 'Falls die Bereiche Vernetzungskorridore verengt und flächengleich kompensiert werden, ist die exakte Lage mit der Baubewilligung der Baugesuche öffentlich-rechtlich zu verfügen und die Anmerkung gemäss §16 Abs. 10 SNV zu bereinigen. Naturobjekt Hochhecke

'Zur Vernetzung und als Abgrenzung zum Landwirtschaftsland sind Hochhecken mit einheimischen Gehölzen als Ersatzpflanzung für die bestehende Hochhecke anzupflanzen. 'Die

in

derselben

Lage der Hochhecken ist

Artenzusammensetzung

im Situationsplan als

„Bereich

Hochhecke- festgelegt. Spielbereiche

'In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind naturnah gestaltete, allgemein nutzbare Spielflächen anzulegen und zweckentsprechend zu möblieren und zu gestalten. Im Rahmen der konkreten Bauprojekte können die Spielbereiche lagemässig verschoben werden, ohne dass ihre spezifische Positionierung (innerhalb Grünzone, Vernetzungskorridore bzw. Baufelderl geändert wird.

Fuss- und Zufahrtswege

'Fusswege innerhalb der Vernetzungskorridore und die mögliche Zufahrt über den Vernetzungskorridor Nummer 5 dürfen nicht versiegelt werden. Die im Situationsplan ausgewiesenen Fusswegverbindungen sind in einer Breite von mindestens 1.5 m zu erstellen. Die genaue Streckenführung und Ausgestaltung wird im Gestaltungsprojekt gern. Abs. 10 festgelegt.

-8

Planung und Sicherstellung aller Massnahmen

den Verkehrserschliessungsprojekten für die einzelnen Baufelder sind auch die jeweils relevanten Gestaltungsprojekte für die Vernetzungskorridore, die Hochhecke und die Spielbereiche durch eine qualifizierte Fachperson zu erarbeiten. Die Projekte haben Angaben zur Pflege, zum Entwicklungsplan und zum Kostenverteiler bezüglich dem Unterhalt zu enthalten. Sie sind vom Gemeinderat mit der Erschliessungsbaubewilligung mit dem Vorbehalt der Kompensation gemäss §16 Abs. 5 SNV zu verfügen und im Grundbuch anzumerken (§ 163, lit. a Ziff. 1 BauG).

Realisation

"Die Vernetzungskorridore, die Hochhecken sowie die Spielbereiche sind spätestens mit dem Bau von Wohneinheiten auf einem angrenzenden Areal zu realisieren.

Eigentum

l'Die Vernetzungskorridore bleiben im Eigentum des jeweiligen

10Mit

Grundeigentümers. Bepflanzung

'Die ausreichende Begrünung der Umgebung - nach Möglichkeit mit Hochstammbäumen - ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahren im Umgebungsplan als verbindlicher Teil der Baugesuchsunterlagen nachzuweisen.

Art. 17 Gestaltung der Aussenräume

'Die Aussenräume können im Terrassenbereich mit Stützmauern nivelliert werden und sind im Gartenbereich zum gewachsenen Terrain mit bepflanzten Böschungen auszubilden.

Terrainsicherung

'Stützmauern sind in der Regel als muraler Teil des Sockel- oder Untergeschosses weiter zu führen bzw. auszubilden und mit einheimischen Pflanzen zu begrünen.

Material

'Als sichtbares Material sind Steinkörbe erlaubt.

Ortbeton,

Natursteinblöcke

oder

Art. 18 Lärmschutz

'Zur Sicherstellung des Lärmschutzes (Art. 29 LSVJ muss innerhalb des Perimeters „Bereich mit besonderen Lärmschutzanforderungen" sowie im Baufeld F bei sämtlichen Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (LR,e) der Kantonsstrasse K 262 (Zugerstrasse) bei einer massgeblichen Geschwindigkeit von 50 km/h mindestens 19,7 dB(A1 -ide4. von 60 km/h mindestens 203 (3.B(A1 * 1 betragen.

und von 80 km/h mindestens 23.2 dB(A)

9

2Die

Einhaltung

der

in Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte im

Perimeter „Bereich mit besonderen Lärmschutzanforderungen" ist im Lärmgutachtens Baubewilligungsverfahren mittels eines nachzuweisen. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen zu Lasten des Grundeigentümers an den erstellten Gebäuden anordnen und wenn nötig Nachbesserungen verlangen.

Art. 19 Gewässerraum

'Für den Bereich des Gewässerraums gelten die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSch\n.

Art. 20 Oberflächenwasser

'Bei

Neubauvorhaben

innerhalb

des

Perimeters

„Bereich

mit

Oberflächenwasser" ist im Rahmen der Erschliessungsplanung mit einem entsprechenden Projekt aufzuzeigen, wie das aus Hochwasserereignissen anfallende Oberflächenwasser gefasst und abgeleitet werden kann. Hochwasserschutz

2In

den

gemäss

Gefahrenkarte

„Hochwasser"

von

Hochwasser

(HQ100) gefährdeten Bereichen sind Bauten derart auszugestalten, dass übertretendes Hochwasser nicht in die Gebäude fluten kann (Objektschutzmassnahmen). Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Begutachtung

3 Die Baubewilligungsbehörde kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende Baubewilligungsöffentliche Interessen es erfordern, kann die behörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 21 Energieeffizientes Bauen

'Der Minergie®-Standard ist einzuhalten. Zulässig ist auch eine andere, energetisch Lösung.

und

ökologisch

mindestens

gleichwertige

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 22 Qualitätssicherung

'Bauprojekte

im

Gestaltungsplan-Perimeter

sind

durch

ein

Fachgremium aus 3-5 vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern zu begleiten.

- 10 -

2Fachgremium und Bauverwaltung sollen Bauvorhaben von Anfang an begleiten und dafür sorgen, dass Bauherrschaft und Architekt das Bauprojekt optimal auf die Vorgaben abstimmen. 'Das Fachgremium berät die Bauherrschaft insbesondere bei der Gestaltung der Bauten hinsichtlich der Integration ins Areal (vgl. § 4 SNV),

der

Materialwahl

und

Farbgebung,

der

Vorgaben

der

Richtkonzepte und der Ziele gemäss Planungsbericht.

4Der Gemeinderat kann Baugesuche auf Kosten der Gesuchsteller durch eine unabhängige Fachperson auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gestaltungsplanes und der Vorgaben und Ziele der Richtkonzepte und des Planungsberichts prüfen lassen.

Art. 23 Abweichungen

'Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, sofern keine übergeordneten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarlichen Interessen tangiert werden.

Art. 24 Inkrafttreten

'Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.

durch

das

Genehmigung

r meli * * KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/Iful

Versand:

Datum Genehmigung: 01.04.2019

-3. April 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.09.156 Gemeinde Unterlunkhofen; Gestaltungsplan "Mühlegg"; Genehmigung mit Ausnahmen und Auflagen; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. Januar 2018 28. August 2017 bis 26. September 2017 28. Mai 2018 bis 27. Juni 2018 10. Dezember 2018 21. Januar 2019 21. Januar 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. August 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung, die am 16. Januar 2007 genehmigte Teiländerung der Nutzungsplanung "Neuauflage Mühlegg" sowie die am 5. März 2014 genehmigte Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ab.

J103_Geschäfte13_Genehrrigungen102_AREIR0120190322,_bdv_09 156 docx

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das rund 5 ha grosse Planungsgebiet "Mühlegg" liegt am südöstlichen Baugebietsrand der Gemeinde Unterlunkhofen an einem Westhang über der Reussebene. Das Areal grenzt an den Perimeter des Reusstaldekrets sowie an das Objekt Nr. 1305 "Reusslandschaft" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Das weitgehend unüberbaute Planungsgebiet liegt in der Wohnzone Hang (WH) und untersteht der Gestaltungsplanpflicht (§ 4 Abs. 2 BNO). Mit dem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden für eine attraktive, zweckmässige, umweltschonende und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung und Freiraumgestaltung des Areals "Mühlegg" (vgl. § 1 Sondernutzungsvorschriften [SNV]). Die Überbauung dieses Areals setzt eine sorgfältige Einpassung ins Ortsbild und die Landschaft voraus. Die entsprechenden Zielsetzungen sind in § 4 Abs. 1 SNV festgelegt. Der Planungsperimeter ist in eine Vielzahl von Baubereichen unterteilt, in denen unterschiedliche Bautypen zulässig sind. Es sind Ausnützungen von 0,45 bis 0,60 in Abhängigkeit der Lage im Gebiet vorgesehen. Die SNV enthalten einen umfangreichen Katalog an Vorgaben zur Struktur und Gestaltung der Überbauung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Unterlunkhofen am 10. Dezember 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Mühlegg" bestehend aus: • Situation 1:500 • SNV Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 16. Januar 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 25. Januar 2018 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Planungsunterlagen wurden vor der öffentlichen Auflage dahingehend zweckmässig überarbeitet.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 2 BauG).

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4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Wohnzonen-Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzonenreserven — über alles gesehen — mit 60 Einwohnerinnen und Einwohner pro ha (E/ha) zu entwickeln. Gestützt auf die Festlegungen im Gestaltungsplan ist die Realisierung von rund 110 Wohneinheiten und rund 30 Einliegerwohnungen möglich. Je nach Wohnungsbelegung könnten so im Areal rund 300 Einwohnerinnen und Einwohner resultieren. Dies ergibt eine Dichte von 73 E/ha. Der Beitrag dieses Areals für die gesamtkommunale Entwicklung stimmt mit den Richtplanzielvorgaben überein. Innenentwicklung/Etappierung In der Gemeinde Unterlunkhofen sind nebst dem Areal "Mühlegg" auch Vorbereitungen für Überbauungen auf den Arealen "Huserhof' (ca. 0,8 ha) sowie "Breitacher" in Planung. Gemäss Stand der Erschliessung 2014 sind in der Gemeinde Unterlunkhofen weitere unüberbaute Flächen in den Wohnund Mischzonen im Umfang von ca. 2,3 ha vorhanden. Aus den Unterlagen geht hervor, dass im Gebiet "Mühlegg" rund 110 Wohneinheiten und rund 30 Einliegerwohnungen erstellt werden können. Je nach Wohnungsbelegung könnten so im Areal rund 300 Einwohnerinnen und Einwohner beziehungsweise eine Dichte von 73 E/ha resultieren. Dies entspricht den Richtplan-Zielvorgaben, wonach die noch unüberbauten Gebiete mit durchschnittlich 60 E/ha zu entwickeln sind. Im Entwurf des Gemeindeentwicklungskonzepts "Futura" vom Juni 2015 (Planungsbericht, Kapitel 2.5) hat die Gemeinde die Baulandreserven beschrieben und auf dieser Basis eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Einwohnerzahl vorgenommen. Diese zeigt auf, dass bereits mit den bewilligten Bauten Potenzial für rund 145 zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner geschaffen wurde und mit den künftigen Überbauungen zusätzliche rund 480 Einwohnerinnen und Einwohner möglich sind. Dabei wurde das Entwicklungspotenzial des Areals "Nuserhof" von rund 80 Personen noch nicht berücksichtigt. Diese Überbauungen können zu einem kurz- bis mittelfristigen Bevölkerungswachstum von über 50 % führen. Gemäss Planungsbericht ist das Investitionsprogramm der Gemeinde Unterlunkhofen auf die zu erwartende Entwicklung abgestimmt. Die Gemeinde anerkennt im Grundsatz den Zweck einer Etappierung. Sie weist aber gleichzeitig auf einige Besonderheiten hin, welche eine Etappierung aus Sicht der Gemeinde erschweren: Die Erschliessung ist ausschliesslich von einer Seite, über die Mühleggstrasse möglich. Die Gemeinde strebt daher einen gleichzeitigen Ausbau der Erschliessungsanlagen für das gesamte Areal an. Der Gemeinderat hat sich gegen die Festlegung einer Etappierung ausgesprochen (Protokollauszug 26. März 2018). Dieser Entscheid liegt in der Kompetenz der Gemeinde. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Mit dem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden für eine attraktive, zweckmässige, umweltschonende und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung und Freiraumgestaltung des Areals "Mühlegg" (vgl. § 1 SNV). In § 4 Abs. 2 der BNO sind die konkreten Zielsetzungen für das Gebiet im Detail aufgeführt.

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Die Einordnung der Überbauung in das landschaftlich exponiert gelegene Gebiet ist höchst anspruchsvoll und muss gemäss § 21 BauG und § 4 Abs. 2 BNO hohen Anforderungen genügen. Ortsbild und Städtebau Das Planungsgebiet grenzt unmittelbar an den historischen Kern von Unterlunkhofen und liegt landschaftlich exponiert. Die Überbauung dieses Hangs birgt daher gewisse Risiken in Bezug auf die historische Ortsstruktur und die Fernwirkung beziehungsweise auf die Einbettung in die Landschaft in sich. Als Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan ist ein sehr anspruchsvolles städtebauliches Richtkonzept erarbeitet worden. Dieses Richtprojekt weist grundsätzlich hohe Qualitäten auf. Die unterschiedlichen Bautypen sind auf die einzelnen Baubereiche festgelegt worden und in § 9 SNV konkretisiert. Die städtebauliche Idee der Hangbebauung kann dadurch durchaus zum Erfolg führen. Unter diesem Aspekt wird aus fachlicher Sicht begrüsst, dass gemäss § 22 SNV Bauprojekte durch ein Fachgremium aus drei bis fünf vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern begleitet werden muss. Zudem kann der Gemeinderat auf Kosten der Gesuchsteller Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gestaltungsplans und der Vorgaben und Ziele der Richtkonzepte und des Planungsberichts prüfen lassen. Die SNV enthalten gute und differenzierte, qualitative und quantitative Vorgaben zu den zulässigen Gebäudetypen, zur Bebauung, zur Gestaltung des Freiraums sowie zur Einpassung in die Umge-‘ bung. Gesamthaft vermag der Gestaltungsplan zu überzeugen. Er sichert eine Überbauung mit einer ansprechenden Freiraumstruktur, welche der Situation gerecht wird. Freiraum- und Vernetzungskonzept Für die Erarbeitung des Freiraum- und Vernetzungskonzepts wurde ein ausgewiesener Fachplaner beauftragt. Dies wird ausdrücklich begrüsst. Das Konzept berücksichtigt wesentliche Interessen der Aussenraumgestaltung, der Vernetzung und der landschaftlichen Einbettung. Es bildet eine sehr gute Grundlage. Auch die planungsrechtliche Umsetzung in den Gestaltungsplan ist gelungen und vermag zu überzeugen. Als wichtiges ortstypisches Landschaftselement soll gegen Osten eine Hochhecke ausgebildet werden. Die diesbezügliche SNV ist sachgerecht. Ein Abschnitt der Hochhecke wird ausserhalb der Bauzone festgelegt, jedoch nur in jenem Bereich, wo die Parzellen über die Bauzone hinausragen (Parzellen 337, 417 und 420). Damit kann auch die Bebaubarkeit der eher schmalen Parzellenstruktur verbessert werden. Unter den gegebenen Umständen und da diese Hecken auch aus landschaftlicher Sicht (Einpassung) wichtig sind, kann dieser Festlegung aus fachlicher Sicht zugestimmt werden. Bei den direkt angrenzenden Landwirtschaftsflächen wird dies zu Nutzungseinschränkungen führen. 4.3 Erschliessung Die Grunderschliessung des Planungsgebiets erfolgt ab der Zugerstrasse K 262 über die bestehende Mühleggstrasse. Diese Strasse ist als Sackgasse ausgebildet und führt am südlichen Baugebietsrand in einen landwirtschaftlichen Flurweg Richtung Oberlunkhofen (Rebbergstrasse). Von der Mühleggstrasse zweigen zwei weitere Stichstrassen für die Erschliessung der hangaufwärts gelegenen Bereiche ab. Das Erschliessungskonzept beruht auf der Lage der ausgemarchten Strassen- und Flurwegparzellen. Die Erschliessungsstrassen werden bis auf die Abschnitte entlang des Arnerbachs und entlang des parallel zur Strasse liegenden, überfahrbaren Gehwegs auf eine Breite von 5 m bis 5,1 m ausgebaut.

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Die geplanten Verkehrsanlagen liegen nicht vollständig innerhalb der ausparzellierten Wegparzellen. Sie werden deshalb mit Strassenlinien (Enteignungsrecht nach § 132 BauG) gesichert. Die Wendeanlagen kommen in die Grünzone zu liegen. Dies schmälert den eigentlichen Zweck der Grünzone (Siedlungsdurchgrünung, Erholung, ökologischer Ausgleich [§ 11 Abs. 1 BN0]). Diese Festlegung ist gestützt auf § 11 Abs. 4 BNO grundsätzlich möglich. Die Fusswege innerhalb der Vernetzungskorridore werden begrüsst. Auf die Fusswegverbindung von der Zugerstrasse zur Grünzone und dem Waldrand (mit Fortsetzung zum kommunalen Wanderweg) wird verzichtet. Dieser Entscheid liegt in der Kompetenz des Gemeinderats. Gemäss § 6 Abs. 4 SNV ist mit baulichen Massnahmen im Erschliessungsprojekt die Durchfahrt ins Planungsgebiet über die Parzelle 412 zu verhindern. Damit wird die Weiterverwendung des verkehrstechnisch ungenügend ausgebildeten Anschlusses an die Kantonsstrasse Rechnung getragen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind im nachgelagerten Verfahren auch Massnahmen zu ergreifen, welche verhindern, dass Fahrradfahrer oder Verkehrsteilnehmer mit ähnlichen Geräten mit erhöhter Geschwindigkeit in die Kantonsstrasse einfahren können. Mit mehreren Varianten und in Abstimmung mit den kantonalen Behörden wurde vom Ingenieurbüro KIP Ingenieure und Planer AG eine Lösung für den Knoten Mühleggstrasse—Zugerstrasse ausgearbeitet. Gewählt wurde schliesslich diejenige Variante, welche einen durchgehenden Gehweg entlang der Zugerstrasse vorsieht, um für die Ausgestaltung der Einlenkradien mehr Platz zur Verfügung zu haben. Die Anforderungen an den Mündungsbereich wurden im Gestaltungsplan berücksichtigt. Im Zuge der Strassensanierung der Zugerstrasse wird die bauliche Ausbildung des Knotens umgesetzt. Gemäss technischem Bericht zur Verkehrserschliessung (Seite 6) wird die minimale Breite definiert, um den massgeblichen Begegnungsfall Lastkraftwagen/Personenwagen abdecken zu können. Diese Breite wird auf einer Länge von ca. 20 m gemessen ab Kantonsstrasse, mit einer geplanten Fahrbahnbreite von 5,2 m bis 5,9 m sichergestellt. 4.4 Sichtzonen Die Sichtzonen im Mündungsbereich der Kantonsstrasse wurden mit dem Kantonsstrassenprojekt abgestimmt. 4.5 Abstimmung Siedlung Verkehr 4.5.1 Mobilitätsmanagement Das Mobilitätsmanagement (MM) ist Teil der kantonalen Gesamtverkehrsstrategie. Mit Massnahmen des MM ist dafür zu sorgen, dass die Mobilität nachhaltig und den standortspezifischen Rahmenbedingungen Rechnung tragend abgewickelt werden kann. Dazu sieht § 8 Abs. 2 lit. c Bauverordnung (BauV) vor, dass in Gestaltungsplänen die Anzahl der Abstellplätze herabgesetzt werden kann. Für ein effizientes Mobilitätsmanagement sind im ländlichen Entwicklungsraum die Voraussetzungen wenig günstig. Der Verzicht auf vertiefte Abklärungen ist vertretbar. Gleichwohl sind die Gemeinden gefordert, für die nicht automobile Bevölkerung eine attraktive Verkehrsinfrastruktur bereitzustellen. Die Gemeinde Unterlunkhofen ist über zwei Buslinien überregional mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen. Im Rahmen der Gestaltungsplankonzeption wurden Lösungsmöglichkeiten für neue Bushaltestellen ausgearbeitet und im Plan zur Information aufgenommen. Die Konkretisierung und Umsetzung erfolgt im Rahmen des Kantonsstrassenprojekts. Das Areal ist über die internen Weg- und Strassenverbindungen zweckmässig an die Bushaltestellen angebunden. 4.5.2 Parkierung Die Parkierung auf den Parzellen wird individuell geregelt. Für Bauten mit mehr als vier Wohneinheiten muss die Parkierung in einer Sammelgarage erfolgen (§ 15 Abs. 2 SNV). Die Anzahl Parkfelder

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richtet sich nach der einschlägigen Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassenund Verkehrsfachleute (VSS-Norm). 4.6 Lärmschutz Im Situationsplan wird im strassennahen Bereich der Baubereiche E und G ein Bereich mit besonderen Lärmschutzanforderungen (§ 18 SNV) ausgewiesen. In § 18 SNV ist festgelegt, dass zur Sicherstellung des Lärmschutzes (Art. 29 Lärmschutzverordnung [LSV]) innerhalb des Perimeters „Bereich mit besonderen Lärmschutzanforderungen" bei sämtlichen Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (LR,e) der Kantonsstrasse K 262 (Zugerstrasse) bei einer massgeblichen Geschwindigkeit von 50 km/h mindestens 19,7 dB(A) und von 60 km/h mindestens 20,9 dB(A), betragen muss. Mit diesen Dämpfungen ist sichergestellt, dass die nach Art. 29 LSV massgebenden Planungswerte (PW) eingehalten werden. Da Art. 29 LSV keine Ausnahmen von der Einhaltung der PW zulässt, ist es korrekt, dass die Einhaltung dieser Dämpfung bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen verlangt wird. Im Lärmgutachten der KIP, Knoblauch Ingenieur und Planer in Wohlen vom 16. Januar 2017 wird aufgezeigt, dass mit der von den a4D Architekten entwickelten Bautypologie und dem gezielten Einsatz von Flügelmauern im Untergeschoss, die Planungswerte bis zu einer signalisierten Geschwindigkeit von 60 km/h eingehalten werden können. Gemäss § 18 Abs. 1 SNV müssen zur Sicherstellung des Lärmschutzes (Art. 29 LSV) innerhalb des im Situationsplans bezeichneten Perimeters "Bereich mit besonderen Lärmschutzanforderungen" sowie im Baufeld F (da auch hier die massgebenden PW der Empfindlichkeitsstufe II [ES] nicht eingehalten sind) die definierten Lärmschutzvorgaben eingehalten werden. Im Planungsbericht (Kapitel 2.9) wird der Nachweis erbracht, dass die definierte Bebauungsweise im Baufeld F mit entsprechenden baulichen Massnahmen mit den Lärmschutzanforderungen vereinbar ist. Für den im Situationsplan violett schraffierten Bereich mit besonderen Lärmschutzanforderungen können die Dämpfungen um 5 dB(A) reduziert werden, da dort die ES III massgebend ist. 4.7 Entwässerung Gemäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) ist im gesamten Einzugsgebiet des Gestaltungsplans "Mühlegg" das Teil-Trennsystem (Dachwasserableitung mit Retention und Ableitung in den Arnerbach) vorgesehen. Die Strassenentwässerung im gesamten Erschliessungsperimeter wird gesammelt und in die Kanalisation abgeleitet. Dieses Entwässerungskonzept ist zweckmässig. Das entsprechende Bauprojekt ist so auszuarbeiten, dass auch die im technischen Kurzbericht erwähnte Teileinzugsgebietsfläche A sowie die gesamten Einzugsgebiete D und E künftig im Teil-Trennsystem entwässert werden. 4.8 Energie

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SNV legt fest, dass der Minergiee-Standard einzuhalten ist. Zulässig ist auch eine andere, energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung. 4.9 Waldabstand Die Festlegungen innerhalb des gesetzlichen Waldabstands (Erschliessungsstrasse, Wendeplätze und Spielplätze) sind sachgerecht.

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4.10 Gewässer Die seit 1. Juni 2011 in Kraft getretene eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) legt die Breite und die zulässige Nutzung des Gewässerraums fest. Die Ausscheidung des Gewässerraums hat nach Massgabe von Art. 41a und 41b GSchV zu erfolgen. Die Grundlagen für die kantonale Umsetzung, die bis Ende 2018 zu erfolgen hat, liegen mit der vom Regierungsrat am 16. März 2016 beschlossenen, kantonalen Gewässerraumkarte und dem revidierten § 127 BauG vor.

Am nördlichen Ende des Gestaltungsplanperimeters verläuft der Arnerbach, der einen Gewässerraum von 17 m benötigt. Dieser Bach liegt in einer Grünzone, die auf der Südseite des Bachs die halbe Gewässerraumbreite gut abdeckt. Auf der Nordseite wird der Gewässerraum durch die Mühleggstrasse eingegrenzt. Die bestehende Grünzone wird mit dem Gewässerraum überlagert, was sachgerecht ist. Der Gewässerraum des Arnerbachs wird nur innerhalb des Planungsperimeters festgelegt. Bei der nächsten Revision der Nutzungsplanung ist der Gewässerraum auch ausserhalb des Perimeters festzulegen. Entlang dem Arnerbach verläuft die Mühleggstrasse, welche in Richtung Bach verbreitert werden muss. Aus dem technischen Bericht der Verkehrserschliessung geht hervor, dass durch die geplante Verbreiterung der Strasse und den Bau der Böschungssicherung der Bachquerschnitt und die Hydraulik nicht verringert werden. Die Böschung bleibt im unteren Bereich des Abflussprofils erhalten. Auf Ersatzmassnahmen kann verzichtet werden. 4.11 Hochwasserschutz Im südlichen Teil des Perimeters sind in der Gefahrenkarte Gefährdungen durch Oberflächenabfluss verzeichnet. Weiter ist im nördlichen Teil des Perimeters eine kleine Fläche mit Schutzdefizit verzeichnet. Die Festlegungen in § 20 SNV sind zweckmässig. 4.12 Sondernutzungsvorschriften Die Gemeinde Unterlunkhofen hat ihren allgemeinen Nutzungsplan an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst (genehmigt 5. März 2014). Für den Gestaltungsplan "Mühlegg" gelten daher die Bestimmungen im Titel 3 der BauV. Die Festlegungen sind zweckmässig. 4.13 Abweichungen zur abschliessend vorgeprüften Planungsvorlage Mit der abschliessenden Vorprüfung wurden verschiedene Vorbehalte angeführt. Die Planungsunterlagen wurden vor der öffentlichen Auflage sachgerecht überarbeitet. Aufgrund des Einwendungsverfahrens wurden verschiedene Anpassungen an den Planungsunterlagen vorgenommen (siehe Liste Abweichungen der beschlossenen Vorlage gegenüber der abschliessend vorgeprüften Vorlage). Diese Änderungen sind aus fachlicher Sicht vertretbar. 4.14 Beurteilung zu den Anträgen Der Gemeinderat hat am 10. Dezember 2018 den Gestaltungsplan "Mühlegg" in Übereinstimmung mit den Planungsunterlagen der öffentlichen Auflage beschlossen. Es zeigt sich, dass die vom Gemeinderat beschlossenen Sondernutzungsvorschriften (SNV vom 16. Januar 2019 betreffend die Vorgaben zum Lärmschutz) unvollständig sind (§ 18 Abs. 1 SNV). Die fehlerhafte Bestimmung zum Lärmschutz wird als wesentliche Abweichungen zur abschliessend vorgeprüften Vorlage beurteilt, was eine Anpassung der Vorlage erfordert.

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4.15 Anhörung nach § 27 BauG Im Laufe des Verfahrens ging die Planungsbehörde davon aus, dass mit der Überbauung des Areals "Mühlegg" eine Verschiebung des Innerortsbereichs an den südlichen Rand der Bauzone (Bereich Parzelle 431/431) möglich werde. Die Abteilung Tiefbau hat diese Absicht des Gemeinderats mit E-Mail vom 28. März 2017 kritisch beurteilt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die zuständige Fachstelle nicht abschliessend beurteilen, ob eine Verschiebung von "50 generell" gerechtfertigt ist. Folglich ist in den SNV auch der Wert der Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse K 262 bei einer massgeblichen Geschwindigkeit von 80 km/h, festzulegen. Davon betroffen ist lediglich das Baufeld F (Ausserortsbereich). Das Lärmgutachten der KIP Ingenieure und Planer AG vom 16. Januar 2017 bildet die Verhältnisse auch in Bezug auf die Geschwindigkeit von 80 km/h ab. Mit entsprechend ausgebildeten Flügelmauern oder der Verschiebung der Fenster können die nötigen Dämpfungen im Baufeld F erreicht werden (ergänzende Abklärungen a4D Architekten AG vom 15. Februar 2019). § 18 Abs. 1 SNV der eingereichten Vorlage kann in der vorliegenden Form nicht genehmigt werden. Da in der Sache keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht ist § 18 Abs. 1 SNV gestützt auf § 27 Abs. 3 BauG, wie nachstehend aufgeführt, zu ändern (rot und fett markiert). Der Sachverhalt wurde mit dem Gemeindeammann bilateral besprochen. Aus Sicht der Gemeindebehörde sind die folgenden Anpassungen mittels Direktänderung durch die Genehmigungsinstanz vorzunehmen. Sowohl die Gemeinde als auch die betroffene Grundeigentümerin haben ihre Zustimmung zur Anpassung der SNV mit Protokollauszug vom 25. Februar 2019 beziehungsweise mit Schreiben vom 28. Februar 2019, 4. März 2019 sowie 7. März 2019 schriftlich bestätigt.

Art. 18 Abs. 1 SNV Lärmschutz

Zur Sicherstellung des Lärmschutzes (Art. 29 LSV) muss innerhalb des Perimeters „Bereich mit besonderen Lärmschutzanforderungen" sowie im Baufeld F bei sämtlichen Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (LR,e) der Kantonsstrasse K 262 (Zugerstrasse) bei einer massgeblichen Geschwindigkeit von 50 km/h mindestens 19,7 dB(A) und von 60 km/h mindestens 20.9 dB(A) und von 80 km/h mindestens 23.2 dB(A) betragen.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mühlegg", beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Unterlunkhofen am 10. Dezember 2018, wird, unter Vorbehalt von Dispositiv 2, genehmigt. 2. Für die Vorlage wird folgende Direktänderung beschlossen:

Art. 18 Abs. 1 SNV Lärmschutz

Zur Sicherstellung des Lärmschutzes (Art. 29 LSV) muss innerhalb des Perimeters „Bereich mit besonderen Lärmschutzanforderungen" sowie im Baufeld F bei sämtlichen Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (LR,e) der Kantonsstrasse K 262 (Zugerstrasse) bei einer massgeblichen Geschwindigkeit von 50 km/h

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mindestens 19,7 dB(A), von 60 km/h mindestens 20.9 dB(A) und von 80 km/h mindestens 23.2 dB(A) betragen. 3. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Gleichzeitig informi / rt sie die on der Direktänderung gemäss Dispositiv 2 betroffenen Grundeigentümer.

r epha ger egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Rottenschwilerstrasse 16, 8918 Unterlunkhofen • IBRAG Immobilien AG, Rebenweg 88, 8917 Oberlunkhofen • Koller Theres, Berghofstrasse 34, 8918 Unterlunkhofen • Brun Josef, Rebenweg 88, 8917 Oberlunkhofen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • • • • • • • • •

Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS Rechtsabteilung BVU Abteilung Landschaft und Gewässer BVU Abteilung Tiefbau BVU Abteilung für Umwelt BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Volkwirtschaft und Inneres Vermessungsamt DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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