Gestaltungsplan Langmatt

Plan d'utilisaziun spezial · Thalheim (AG)

Document

Numer
2006-000645
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Thalheim (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
10-05-2006
En vigur dapi
10-05-2006

Karte

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Text

SNP-4117-2006-E.pdf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und umwert Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Gemeinde Thalheim

Gestaltungsplan Langmatt gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsexemplar Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •

Situationsplan 1:500

Öffentliche Auflage vom 3.12. bis 23.12.2005 und 3.1. bis 16.1.2006 Beschlossen vom Gemeinderat am: 13.3.2006 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

T. Wernli

R. Wernli

Genehmigt vom Regierungsrat am:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den

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Zoc4

Der Sta

schr iber:

PORTA +PARTNER AG Ingenieure - Planer - Geometer

Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax: Internet:

056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partner.ch

Auftrags-Nr.: 4117P102 10. März 2006

Gemeinde Thalheim

Gestaltungsplan Langmatt Sondernutzungsvorschriften

Die folgenden

Sondernutzungsvorschriften sind integrierender Bestandteil des Gestaltungsplan Langmatt

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

1Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) bezwecken eine auf die bauliche und landschaftliche Umgebung abgestimmte Bebauung.

Geltungsbereich

2Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) beziehen sich auf den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter des Gestaltungsplanes (Sondernutzungsvorschriften) des Gestaltungsplanes Langmatt.

Art. 2 Bestandteile

1Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplan Langmatt sind: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften

2Der Planungsbericht und das Längenprofil sowie weitere BeilagePlanungsbericht / Längenprofil / weite- pläne dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich. re Beilagepläne 2. Erschliessung

Art. 3 Abstellplätze

Abstellplätze sind mit einem versickerungsfähigen Belag auszustatten (z.B. Rasengittersteine).

3. Bauvorschriften

Art. 4 Baufeld

1Die nachfolgenden Vorschriften beschränken sich auf den Bereich innerhalb des im Situationsplan 1:500 definierten Baufeldes.

Gebäudehöhe / Firsthöhe

2Die max. Firsthöhe beträgt 12 m. Eine max. Gebäudehöhe wird nicht festgelegt.

Fassadengestaltung 3 Das Untergeschoss ist in Massivbauweise und die Obergeschosse in Leichtbauweise zu realisieren. Es ist eine horizontale Profilierung anzustreben. Bei der Farbwahl ist auf eine dezente Erscheinung zu achten. Es sind keine grellen und glänzenden Materialien und Farben zu verwenden. Fassadenöffnungen

4An der Süd- und Ostfassade müssen die Fassadenöffnungen als Band (Fensterband) in Erscheinung treten. Ein Fensterband mit min. 1.5 m Höhe muss im oberen Drittel der Gebäudehöhe angeordnet sein und sich über die gesamte Fassadenlänge erstrecken.

1

10. März 2006

Gemeinde Thalheim

Gestaltungsplan Langmatt Sondernutzungsvorschriften

Dachgestaltung

5Um die Einpassung in die umliegend bestehende Dachlandschaft zu gewährleisten, hat die Dachneigung 8° - 150 aufzuweisen und ist als symmetrisch geneigtes Satteldach zu realisieren. Die Firstrichtung ist in Längsrichtung des Gebäudes anzuordnen. Bei der Gestaltung der Dachhaut ist auf eine dezente Erscheinung zu achten. Es sind keine grellen und glänzenden Materialien und Farben zu verwenden.

Dachdurchbrüche

6Als Dachdurchbrüche sind nebst haustechnisch notwendigen Einrichtungen nur Dachflächenfenster erlaubt. Bei der Anordnung der Dachflächenfenster ist auf eine optisch einwandfreie Einpassung in die Gestaltung der Dachhaut zu achten.

4. Uferbereich

Art. 5 Ziel

1Der im Situationsplan markierte Uferbereich dient der naturnahen Gestaltung des Uferbereichs.

Nutzung

2Der Uferbereich ist naturnahe zu bestocken (Ufersäume, Böschungen und standortgerechte Vegetation). Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten.

Realisierung

3Die Bachöffnung und Ufergestaltung erfolgt im Zusammenhang mit der Überbauung (Baubewilligungsverfahren) der Parz. 720 / 484.

Unterhalt und Pflege

4Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

5. Grünstreifen

Art. 6 Ziel

1Der im Situationsplan bezeichnete Grünstreifen dient der ökologischen und gestalterischen Aufwertung.

Nutzung

2Innerha1b des Grünstreifens sind Bepflanzungen mit Hecken und hochstämmigen Laubbäumen zu realisieren. Der Abstand zwischen den hochstämmigen Laubbäumen darf 15 m nicht überschreiten.

Realisierung

3Der Grünstreifen auf der Parz. 484 ist im Zusammenhang mit der Bachöffnung und Ufergestaltung (Uferbereich) zu erstellen. Die Realisierung des Grünstreifens auf der Parz. 486 ist im Rahmen der baulichen Nutzung (Baubewilligungsverfahren) zu sichern.

Unterhalt und Pflege

4Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2

10. März 2006

Gestaltungsplan Langmatt

Gemeinde Thalheim

Sondernutzungsvorschriften

6. Umgebungsbereich § Ziel

1Der im Situationsplan markierte Umgebungsbereich dient der ökologischen und gestalterischen Aufwertung im unmittelbaren Bereich des Baufeldes.

Nutzung

2Der Umgebungsbereich ist naturnahe und standortgerecht zu bestocken und begrünen (Hecken, einheimische Pflanzen, etc.)

Realisierung

3Die Realisierung erfolgt im Zusammenhang mit der Nutzung des Baufeldes gemäss SNV §4 (Baubewilligungsverfahren).

Unterhalt und Pflege

4Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

7. Schlussbestimmungen 8 Planbeilage Umgebungsplan

Jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan im Massstab 1:100 einzureichen mit Angaben zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Bepflanzung, Bodenbedeckung, Einfriedung, Stützmauern, etc. 9

Verhältnis zur Bauund Nutzungsordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung und die Baugesetzgebung des Kantons.

Art. 10 Genehmigung, Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Änderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

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10. März 2006

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

10. Mai 2006

Art. Nr. 2006-000645

Gemeinde Thalheim; Gestaltungsplan "Langmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. März 2006 1. November 2005 6. Dezember 2005  16. Januar 2006 13 März 2006 28. März 2006 18. April 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Der vorliegende Gestaltungsplan ist sowohl auf den noch rechtskräftigen Zonenplan wie auch auf den neuen, von der Gemeindeversammlung am 19. August 2005 beschlossenen, aber noch nicht genehmigten Zonenplan abgestimmt. Das Gebiet ist der Gewerbezone mit Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet "Langmatt" liegt am Dorfeingang von Thalheim, am nördlichen Waldrand. Die geplante Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebs ist der Auslöser für den Gestaltungsplan. Mit der vorliegenden Planung soll die Erweiterung des bestehenden Betriebs, der zukünftige Verlauf des eingedolten Bachs sowie die Erschliessung des gesamten noch unüberbauten Teils des Gebiets Langmatt geregelt werden. Für die Erschliessung ist eine neue Stichstrasse von der auszubauenden Langmattstrasse aus entlang des Waldrands vorgesehen. Sie weist eine Breite von 5.00 m auf. Der eingedolte Gäcketbach, der das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. 720 unterquert, soll teilweise in die Langmattstrasse verlegt und soweit möglich offen geführt werden. Dadurch kann ein Baufeld für die Erweiterung des bestehenden Betriebs festgelegt werden. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten Bauvorschriften bezüglich Einpassung der Baute. Versand: 16. Mai 2006

-2-

Entlang der Kantonsstrasse wird ein 6 m breiter Grünstreifen mit entsprechender Bepflanzung (Hecken, hochstämmige Laubbäume) festgelegt. Er dient dem ökologischen Ausgleich. Der Gestaltungsplan legt den Freihaltebereich (Uferbereich) für die Verlegung des Bachs fest. Dieser ist naturnah zu bestocken. Die Bachöffnung hat im Zusammenhang mit der Überbauung den Parzellen Nrn. 720/484 zu erfolgen (§ 5 Abs. 3 SNV). Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: – –

Gestaltungsplan (Situation) 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die geplante Erschliessungsstrasse am Waldrand folgt grösstenteils dem bestehenden Waldrandweg und hält einen minimalen Abstand von einem Meter zur Parzellengrenze (gleichzeitig Waldgrenze) ein. Aufgrund der gegebenen örtlichen Voraussetzungen ist diese rückwärtige Erschliessung zweckmässig und mit den forstlichen Bedürfnissen vereinbar. Die Bachöffnung wurde in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Abteilung Landschaft und Gewässer erarbeitet. Sie stellt aufgrund der schwierigen örtlichen Situation eine sachgerechte Lösung dar. Die damit verbundene Gestaltung des Uferbereichs führt im Vergleich zur bestehenden Situation zu einer deutlichen Aufwertung. Der in den Sondernutzungsvorschriften enthaltene Zeitpunkt der Bachöffnung sowie die Festlegungen bezüglich Pflege und Unterhalt sind sachgerecht. Die speziellen Vorschriften bezüglich der Überbauung des im Gestaltungsplan festgelegten Baufelds enthalten einzelne Abweichungen von der Grundnutzungsordnung. Diese sind im Planungsbericht ausführlich begründet und sachgerecht. Die im Gestaltungsplan getroffenen Festlegungen konzentrieren sich auf das bezüglich Überbauung und Erschliessung schwierige Teilgebiet im Westen des Areals. Die Gemeinde verzichtet mit Ausnahme des Grünstreifens entlang der Kantonsstrasse und der Forderung von Umgebungsplänen auf weitere Festlegungen im noch unüberbauten Bereich. Mit der Vorschrift, dass für jedes Baugesuch ein Umgebungsplan mit Angaben zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Bepflanzung, Bodenbedeckung, Einfriedungen und Stützmauern eingereicht werden muss, ist die verlangte gute landschaftliche Einpassung im Baubewilligungsverfahren durchzusetzen. Insgesamt erweist sich der Gestaltungsplan unter den hier gegebenen Voraussetzungen als zweckmässig.

-3-

4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Langmatt" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Thalheim vom 13. März 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Gässli 265, 5112 Thalheim  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU

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  

Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: