Gestaltungsplan Rebenhügel

Plan d'utilisaziun spezial · Schafisheim

Document

Numer
2004-000908
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Schafisheim
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
23-06-2004
En vigur dapi
23-06-2004

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Text

SNP-4207-2004-E-1.pdf

•

Gemeinde Schafisheim

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Rebenhügel gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •

Situationsplan 1:1000

Beschlossen vom Gemeinderat am 14. Juli 2003 /

2 9. MRZ, 2004 Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

8. Lienhard

Genehmigt vom Regierungsrat am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

23. Mc.4r1;

Zooef

Der Staatssc reiber: .

PORTA 'PARTNER Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg

Auftrags-Nr.: 207 P 103.50 8. März 2004 / Gi

Telefon: Telefax: Internet:

R. Gipser Dipl. Ing. HTL/Planer BSP

056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partner.ch

Schafisheim / GP Rebenhügel

1

Sondernutzungsvorschriften

Sondernutzungsvorschriften

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

1Das Gebiet Rebenhügel liegt an exponierter Lage (Landschaft und Ortsbild) und zudem im Bereich der Landschaftsschutzzone und des Aussichtsweges entlang dem Waldrand (§ 17 BNO). Der Gestaltungsplan Rebenhügel fördert unter Berücksichtigung dieser speziellen Situation die verdichtete Bauweise, insbesondere Terrassenhäuser im Rahmen von Arealüberbauungen.

Geltungsbereich

2Der Gestaltungsplan Rebenhügel regelt die Erschliessung und Über-

bauung für das im Situationsplan 1:1000 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan Rebenhügel besteht aus • •

dem Situationsplan 1:1000 den Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die übrigen Beilagen (Schnitte, Planungsbericht...) dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.

2

Bauvorschriften

Art. 3 Gebäudestellung

1Die Gebäudelängsseite muss parallel zum Hang verlaufen.

Gebäudehöhe

2Die maximale Gebäudehöhe beträgt 7.50 m.

Dachform und Dachgestaltung

3Es sind Satteldächer mit parallel zum Hang verlaufendem First oder Flachdächer zulässig. Bei der farblichen Gestaltung sind gedeckte Farben zu verwenden.

m:\akt_allgl207schaf\projektel 03 gp-reb\sf-gpreb-snv.doc

1

8. März 2004 / Gi

Schafisheim / GP Rebenhügel

Sondernutzungsvorschriften

2

Art. 4 Ausnützungsziffer Terrassenhäuser

1Für Terrassenhäuser kann der Gemeinderat die maximale Ausnützungsziffer auf 0.40 erhöhen. 2Werden im Rahmen einer Arealüberbauung (§ 29 BNO) Terrassenhäuser erstellt, so kann der Gemeinderat die maximale Ausnützungsziffer auf 0.50 erhöhen.

3

Erschliessung

Art. 5 Spezialbaulinie "Parkierung"

Die im Situationsplan festgelegte Spezialbaulinie "Parkierung" legt den Strassenabstand für strassenseitig offene Parkierungsanlagen / Abstellplätze bis zu einer maximalen Höhe von 3 m ab Strasse fest.

Art. 6 Hangfussweg

4

Die Breite des öffentlichen Hangfussweges beträgt 1.50 m, er dient als Fusswegverbindung zum Naherholungsraum (Aussichtsweg). Der Fussweg wird auf der Parzelle 1133 innerhalb des Grünstreifens gemäss § 7 erstellt. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.

Freiraumgestaltung §

Grünstreifen

1Der im Situationsplan festgelegte Grünstreifen dient der vertikalen Gliederung der Hangüberbauung, er ist intensiv mit Hecken, im unbebauten resp. unbebaubaren Bereich der angrenzenden Parzellen auch mit hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen. Bei der Anordnung der Bepflanzung sind die Interessen der betroffenen Grundeigentümer (einschliesslich der Grundeigentümer der Nachbarparzelle) angemessen zu berücksichtigen.

Ausnützungsziffer

2Der Grünstreifen kann bei der Berechnung der Ausnützungsziffer in die anrechenbare Landfläche einbezogen werden.

Art. 8 Grünfläche Landschaftsschutzzone

Die Grünfläche "Landschaftsschutzzone" ist unter Berücksichtigung des Aussichtsschutzes (Aussichtsweg) naturnah zu belassen (z.B. Magerwiese). Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 16 BNO.

m:\akt_allg\207schaf\projekte\p103 gp-reb\sf-gpreb-snv.doc

2

8. März 2004 / Gi

Schafisheim / GP Rebenhügel

Sondern utzungsvorschriften

3

Art. 9 Umgebungsplan

5

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher die Gestaltung der Umgebung und die Bepflanzung aufzeigt.

Schlussbestimmungen

Art. 10 Verhältnis zur Bau- und

Nutzungsordnung

Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung, insbesondere § 7.

Art. 11 Genehmigung, Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Änderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

m:\akt_allg\207schat\projekte\p103 gp-reb\sf-gpreb-snv.doc

3

8. März 2004 / Gi

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

23. Juni 2004

Art. Nr. 2004-000908

Gemeinde Schafisheim; Gestaltungsplan "Rebenhügel" mit Aufhebung Erschliessungsplan "Paradiesweg-Rebenweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. März 2004 28. Oktober 2002 5. November bis 10. Dezember 2002 29. März 2004 7. April 2004 26. April 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zum hier vorliegenden Gestaltungsplan sind keine Beschwerden eingereicht worden. Er wurde nach einer Änderung, die sich durch einen Vergleich aus dem Beschwerdeverfahren zu einer früheren Fassung ergeben hat, am 29. März 2004 vom Gemeinderat erneut beschlossen und publiziert. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. Juni 1999, genehmigt vom Regierungsrat am 15. März 2000. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet "Rebenhügel" liegt nördlich des Rebenwegs an exponierter Lage am Bauzonenrand in der Wohnzone WH. Das rund 3 ha grosse Areal des Gestaltungsplans ist zum Teil überbaut. Der Gestaltungsplan fördert eine verdichtete Bauweise, insbesondere den Bau von Terrassenhäusern im Rahmen von Arealüberbauungen. Er berücksichtigt dabei den Schutz des Aussichtswegs entlang des Waldrands und die bezüglich Landschaft und Ortsbild exponierte Lage des "Rebenhügels". 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Versand: 1. Juli 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Ziel des Gestaltungsplans, die Förderung der verdichteten Bauweise unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbilds, wird aus raumplanerischer Sicht sachgerecht umgesetzt. 4.2.1 Erschliessung Der bisherige Erschliessungsplan "Paradiesweg-Rebenweg" aus dem Jahr 1978 wird aufgehoben, mit Ausnahme des im Plan bezeichneten Bereichs entlang der Talhausstrasse, die später ausgebaut werden soll. Es sind keine zusätzlichen Erschliessungsstrassen vorgesehen. Zwischen dem Rebenweg und dem Aussichtsweg soll die bestehende Fusswegverbindung belassen werden. Die geplante Erschliessung entspricht der örtlichen Situation und den rechtlichen Anforderungen. 4.2.2 Sondernutzungsvorschriften Die Sondernutzungsvorschriften regeln in Ergänzung bzw. Abweichung von der BNO von 1999/2000 im Wesentlichen die Gebäudemasse, die Stellung der Bauten, die zulässige Ausnützungsziffer bei Arealüberbauungen und die Freiraumgestaltung. Sie entsprechen den gesetzten Zielen und sind mit den Vorgaben des übergeordneten Rechts vereinbar. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Rebenhügel" der Gemeinde Schafisheim vom 29. März 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, Winkelgasse 1, 5503 Schafisheim – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: