Erschliessungsplan Schoore

Plan d'utilisaziun spezial · Schafisheim

Document

Numer
2010-000523
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Schafisheim
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
31-03-2010
En vigur dapi
31-03-2010

Karte

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Text

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Gemeinde Schafisheim Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aarı ; au E % Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Schoore mit Sondernutzungsvorschriften

gemäss $ 17 BauG

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Ganzen Text zeigen

Situationsplan 1:500

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FR IN I eo \+| Io | | | | ‚8% Il I | | \) \ Kl If 1_O N. u

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Öffentliche Auflage von: 410. nov. zug bis: D9 ne. 2008

Vom Gemeinderat beschlossen am :

Der Gemeindeammann : D

en O Al67g Al67h D = 404,68 D = 404.6] h.

Betonrohr @200. ne 6 EEE NNS

B. Lienhard 3001

Genehmigung durch den Regierungsrat mit Ändeı ı/ Auflagen

Aarau,den 341. Mdia Zoso Ners reiber [ (a 4

Al67d D= 404,70

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© 9 5 N = Zementrohr 127459 EENEIN ve / 9150016

Vom R&gierungsrat genehmigt :

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D =405.22

A164 D’= 404.58 15.00 m E1 = 400.03 > D =404.66 EI = 400.50 AN= 400.00 Ss = 402.25 S’= 400.47 S = 405.00 An Projektnummer: 207P108 nn Plannummer: 001 za Format: 60 / 105

rn P108.82_EP_Schoore_001_Erschliessungsplan_Genehmigung.dwg I PO RTA PA RIN E R AG

Ingenieure - Planer - Geometer

Art: Erstellung: ‚Änderung 1: ‚Änderung 2:

gezeichnet: Wp 18.07.2008 Wp 28.08.2008 Wp 00.08.2008 Brugg - Lenzburg - Sempach geprüft: Po 18.07.2008 Po 28.08.2008 Po 09.06.2009 Internet: http://www.porta-partner.ch freigegeben: Po 18.07.2008 Po 28.08.2008 Po 09.06.2009 mal infa@ßponeDerneLen, Beschreibung der letzten Änderung: LSW auf Damm / Baulinie 4 m Parz. ®@ 056 460 97 00

1380/1381 / Abstellfläche / Umschlagplatz

kelgyı 05210 MONUoW°Z

Legende 1. Genehmigungsinhalt

rot Baulinien gemäss $ 111.1.a BauG \ | rt ! un | blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen) { | Ö \r--------- + 7 D= 405.06 ee AN ’ I $= 402.96 = —e) rot Weg- und Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG) N = LI > N a AAOOOOE; HEEEZIE: d ad ma mon, —L—| blau Aufzuhebende Weg- und Strassenlinien (rot durchgestrichen) u d& —— O 2 O nn Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A I = r. In N ner LEE er 1 = © EZ orange Ein- und Ausfahrverbot | | [ ° BETEN — — 9 81 An den im Plan bezeichneten Stellen gilt ein Verbot für Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Ausmündungen aller Art. budas 1] Ausgenommen sind Zugänge für den Fussgängerverkehr. Allfällig bestehende Anschlüsse haben Besitzstand, solange sie Bauten und Nutzungen dienen, welche Besitzstandsgarantie (vgl. $ 68 BauG) schützt. F a era geio Ein- und Ausfahrtsbeschränkung auf K247 Aarauerstrasse 82 Es gelten dieselben Bestimmungen wie beim Ein- und Ausfahrtsverbot. Für Bauten und Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen auf Parz. 826, die dem Besitzstand nicht unterliegen, können mit Zustimmung der kantonalen Behörde 5 an der bezeichneten Stelle Rechtsein- und Rechtsausfahrten bewilligt werden wenn dadurch der Verkehrsfluss beim Knoten 2 N Talhard verbessert wird. 3 Fa EISEN ET violett Bereich Abstell- und Umschlagplatz für Lastkraftwagen S ” BEER ABER 83 Der ausgeschiedene Bereich dient ausschliesslich als Abstell- und Umschlagplatz für Lastkraftwagen. Der Abstell- und 8 we . Umschlagplatz darf die Schutzfunktion (Sicht- und Lärmschutz) des bestehenden Erdwalles gegenüber der angrenzenden 3 | Wohnzone nicht beeinträchtigen. a 1 ‘ — hellblau Lärmvorbelasteter Bereich ” 84 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren It nachzumesenn——————————owzyzyzvwNENM00000000R e MI M IN. tee he IT aus Ft.) | „Tr Ih Bd iM le a) dass keine lärmempfindlichen Räume in Betrieben (LSV Art, 2 Abs. 6 Bst. b) im bezeichneten lärmvorbelasteten Bereich direkt und ausschliesslich auf die K247 orientiert sind. b) dass andere lärmempfindliche Räume ( LSV Art. 2 Abs. 6 Bst. a) ab einer Distanz von min. 25 m ab Parzellengrenze zur K247 angeordnet werden und, dass keine anderen lärmempfindlichen Räume direkt und ausschliesslich auf die K247 orientiert sind. Lärmschutzwand AlSS L..d Mm] 85 Im Abstand von min. 5 m zu den Parzellengrenzen der südlich gelegenen Wohnzone ist eine Lärmschutzwand mit einer ae ; — Lauud brand hemaud usurssine Höhe von 3.0 m über dem Niveau der Strassenachse anzuordnen, Die Lärmschutzwand hat sich gestalterisch an der Be vn Umgebung zu orientieren. | I S = 399.75 1485 86 Auf der Dammkrone fe Lärmschutzwand mit einer Maximalhöhe von 2.90 anzuordnen. Die Lärmschutzwand hat 8107 mei za sich gestalterisch an Umgebung zu orientieren. & on ih D = 407.31 $ = 401.40 grün Grünstreifen gemäss BNO 823 ” OÖ @250 zeme

2. Orientierungsinhalt

weee| blau Bestehende Baulinien Rechtsabbiegeverbot

oo ®| rt Perimeter des Erschliessungsplanes Linksabbiegeverbot

D orange Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen Verbotene Fahrrichtung

250 Zemenirohr 1974 20.5

099

fen schwarz Gemeindegrenze Halten verboten 848 dunkelgrau bestehende Strassen / Gehwege A \ Baum / Grüninsel gelb Erschliessungsstrasse neu

A151 D = 406.61

ä 8103 een D= 406.18 ” Al = 403.17

=> Fahrtrichtung

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DN 150

a | blau bestehende Wasserleitungen

E um violett bestehende / neue Mischabwasserleitungen

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A140 IN? @ 2:47.90 915 7 5 $ = 404.00

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| | | Lo ER | blau bestehende Meteorwasserleitungen |

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

31. März 2010

Nr. 2010-000523

Gemeinde Schafisheim; Erschliessungsplan "Schoore" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Oktober 2008 10. November 2008 bis 9. Dezember 2008 15. Juni 2009 13. August 2009 29. Juli 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergibt sich eine Änderung: Die mit brauner Strichlinie eingezeichnete Lärmschutzwand und der dazugehörende § 6 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) gemäss Genehmigungsinhalt werden gestrichen. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 20. Juni 2003, die der Regierungsrat am 30. Juni 2004 genehmigt hat. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die mit Sondernutzungsplanpflicht belegte 2,5 Hektaren grosse Gewerbezone "Schoore" ist zur Hälfte überbaut. Im Norden und Westen grenzt sie an die Seetalstrasse (K 246) und die Aarauerstrasse (K 247), im Süden an die Wohnzone W2, im Osten an die Talhardstrasse. Der Erschliessungsplan regelt im Wesentlichen die Erschliessung der noch unüberbauten Flächen der Gewerbezone und den Lärmschutz der angrenzenden Zone W2. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans mit den Sondernutzungsvorschriften auf dem Plan.

Versand: 12. April 2010

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Verkehrserschliessung der Gewerbezone "Schoore" wird durch die angrenzenden Kantonsstrassen K 247 und K 246 und durch den mit Lichtsignalen gesteuerten Knoten "Schoore" mit seinen erforderlichen Stauräumen erschwert. Eine Direkterschliessung auf die stark befahrenen Strassen ist nur bedingt möglich. Der Erschliessungsplan sieht daher grundsätzlich eine rückwärtige Erschliessung über den Dammweg sowie ein Ein- und Ausfahrtsverbot entlang der K 246, der K 247 und der Talhardstrasse vor. Das Konzept ist sachgerecht. 4.3

Erschliessung

Der bestehende Dammweg wird auf 6 Meter verbreitert und bis zur K 246 verlängert. Die Ausfahrt auf die K 246 ist nur nach rechts zugelassen. Durch ein Einbahnsystem wird quartierfremder Verkehr von der K 246 zur Talhardkreuzung unterbunden. Die Parzelle 826 nimmt im Erschliessungsplan aufgrund der bestehenden Nutzung mit einem Restaurant und der Erschliessung auf die K 247 eine spezielle Stellung ein. Die Zufahrt aus Richtung Schafisheim zur Parzelle 826 bleibt für Personenwagen gewährleistet. Die Ein- und Ausfahrt auf die K 247 hat Besitzstand für die heutige Nutzung (§ 68 BauG). Sie muss bei einer wesentlichen Änderung der bestehenden Nutzung überprüft und neu bewilligt werden. An der im Erschliessungsplan bezeichneten Stelle kann unter gewissen Bedingungen (§ 2 SNV) eine Rechtseinfahrt und Rechtsausfahrt bewilligt werden. Im Baubewilligungsverfahren muss insbesondere die spezielle Situation beim lichtsignalgesteuerten Knoten "Schoore" beachtet werden. 4.4

Lärm

Die Gewerbezone war beim Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) bereits ausgeschieden, jedoch noch nicht vollständig erschlossen. Bei der Erschliessung muss die Einhaltung der Planungswerte nachgewiesen werden (Art. 30 LSV). Der Erschliessungsplan enthält für die massgebende Parzelle 1394 sachgerechte Lärmschutzvorschriften zur Einhaltung der Planungswerte. Die lärmrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung sind damit erfüllt. Die 3 Meter hohe Lärmschutzwand südlich der geplanten Erschliessungsstrasse schützt die angrenzende Wohnzone vor den Emissionen des Gewerbegebiets und entspricht in ihrer Wirkung dem östlich angrenzenden bestehenden Erdwall. 4.5

Altlasten

Teile der Gewerbezone sind mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Altlasten belastet. Aufgrund einer Abschätzung der Gefährdung durch die Abteilung für Umwelt kann jedoch ein Sanierungsbedarf (Art. 2 Altlastenverordnung; SR 814.680) ausgeschlossen werden. Bei

-3-

Bauvorhaben wird erwartet, dass belastete Aushubmaterialien anfallen. Im Baubewilligungsverfahren ist zu regeln, dass diese korrekt zu entsorgen sind. 4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Schoore" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Schafisheim vom 15. Juni 2009, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten

zu bezahlen.

-4-

Verteiler  Gemeinderat, Winkelgasse 1, 5503 Schafisheim  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: