Kulturlandplan
Plan d'utilisaziun · Oberrüti
Document
- Numer
- 1990-002833
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Oberrüti
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 16-10-1990
- En vigur dapi
- 16-10-1990
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
22. Oktober 1990
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Art. Nr. 2833
Grosser Rat; Gemeinde Oberrüti; Revision Bauzonenplan, Nutzungsplanung Kulturland, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland - Kenntnisnahme
Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 16. Oktober 1990. •InMee.ems0.43•0»•••••••••••
Abt. Raumplanung
Beschluss:
Ganzen Text zeigen
Nr.
30, Okt, 1990 Kenntnisnahme.
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2.
Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.
Protokollauszug an - (2) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) - Staatskanzlei (GRK) und (mit der erwähnten Beilage) an Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5647 Oberruti Staatsschreiber: ii.V.
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29. Okt. 1990
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Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
16. Oktober 1990
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Gemeinde Oberrüti; Revision Bauzonenplan, Nutzungsplanung Kulturland, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage Nr. 5439 vom 9. Juli 1990 und den Aenderungsantrag vom 12. September 1990 der Bau- und Planungskommission, dem der Regierungsrat zustimmt. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates unter Berücksichtigung des erwähnten Aenderungsantrages der Kommission. Eintreten ist unbestritten. Agnes Weber, Wohlen, beantragt, Antrag 1 in der ursprünglichen Fassung des Regierungsrates zu beschliessen. Urs Meier, Baden, stellt den Antrag, die ursprüngliche Fassung des Regierungsrates, ausgenommen die Worte "und 519", zum Beschluss zu erheben. In der Detailberatung ergehen keine Wortmeldungen. Antrag 1 In eventueller Abstimmung zieht der Rat mit 41 gegen 24 Stimmen den Antrag Meier der Fassung gemäss Antrag Weber vor. In der Hauptabstimmung wird der Antrag Meier mit 33 gegen 95 Stimmen zugunsten des Kommissionsantrages verworfen. Anträge 2 und 3 In zwei getrennten Abstimmungen wird beiden Anträgen je mit grosser Mehrheit zugestimmt. Demgemäss wird beschlossen:
Der revidierte Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Oberrüti vom 14. Februar 1990 wird im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt.
-22. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist dem Bauzonenplan der Gemeinde Oberrüti anzupassen. 3. Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Oberrüti vom 14. Februar 1990 wird im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt.
Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident:
Staatsschreiber: i V.