Erschliessungsplan Buchackerberg Laengacker
Plan d'utilisaziun spezial · Wiliberg · Abolì ils 23-03-1999
Document
- Numer
- 1976-001786
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Wiliberg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 15-09-1976
- En vigur dapi
- 15-09-1976
- Abolì
- 23-03-1999
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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u
en
KANTON GEMEINDE
AARGAU
Aarau, Re 15, Sep. 1976
im Auftrage das Groses: Metes D Aretiserin Vertreiun
TEILZONENPLAN® BUCHACKER-BERG
LAENGACKER m | 1:500
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AV
Baulinienplan
ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM .3.Nov.75__Bıs 2.Dez.75 _ BESCHLOSSEN VON DER
GEMEINDEVERSAMMLUNG AM: 3.12.1975 _
VOM GEMEINDERAT GENEHMIGT AM: 14. Okt. 1975
NAMENS DES GEMEINDERATES:
DER GEMEINDEAMMANN: DER GEME/NDESCHREIBER/WN
AM: _
GENEHMIGT: DER STAATSSCHREIBER:
VOM GROSSEN RAT MIT BESCHLUSS NR. _ DER PRÄSIDENT:
Buchscker
BANNWART + STEIGER + PARTNER
r TH KUHNE Wr,’ BY HUMBEL ARCHITEKTEN + PLANER SIA BSP 9, Wi 00 AARAU AUGUSTIN KELLERSTRASSE Y// 0: EL. 064/22 5821
BERGER+WENGER+PLATTNER | ATOM INGENIEURBÜRO 3.4.75 / 26.1.76 LAURENZENVORSTADT IS ERSETZT PLAN NR.
5000 AARÄU.\ le 4076 /1
AUFTRAG NR| PLAN NR.
PLAN NR 4076/Ia
| ÜBERHOLT DURCH PLAN NR.
ARCHIV NR.
FUSSWEG GEMÄSS
ERLÄUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN ÜBERBAUUNGSPLAN GESTALTUNGSPLAN
I BEBSELBHISEENBSTERFANLZ BIN
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich auf die farbi;
angelegten Baulinien, Sichtzonen und Ausfahrtsbeschrän-
kungen, Die eingetragenen Entwürfe für den Ausbau der
Kantonsstrassen sind davon ausgenommen.
MBauldaren blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien rot Zu genehmigende Baulinien blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen) rot Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen, rot Zu genehmigende Weg- und Sockellinien rot Projektierte Weglinien, die noch nicht genehmigt werden sollen. 2 coona zone schwarz Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzone hellblau Sichtzone. Die Sichtzone ist innerhalb einer Zone zwischen 0,6 bis 3 m über Boden von allen Hindernissen frei zu halten. Dies gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee oder parkierte Fahrzeuge. Ausfahrtshbeschränkungen braun Absolute Anliegerfreiheit. Direkte Ausfahrten zwischen SEsEus- Se a; den Knoten sind nicht zulässig. VON HINTERMOOS” i grün Kurzfristige Vebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit. Die Anliegerfreiheit soll möglichst rasch realisiert werden. Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden. Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer rückwärtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender Ausfahrten sind wie Neubauten zu behandeln. grün Langfristige Vebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit. gestrichelt S Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden. Sowohl bei Neubauten üblichen Umfanges wie auch bei bestehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen Erschliessung toleriert. °%.601.15 | 0%802.40° i Me 2, ZU2 BEIBEITIZARVEIS karmin Hochleistungsstrasse (HLS) zinnober Hauptverkehrsstrasse (HVS) orange Sammelstrasse (ss) gelb Erschliessungsstrasse (E35) sg u ae Sars, dunkelgrau Bestehende Wege Fe N. steigt 1.9 % Fr iolett Geh SER auf Kin en nn violet Gehweg ee Se a eo 6/0 lila Radweg ze I hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler a a Be FR eh, . feldgrau Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs- und Beschleuni- = = — = Parkplät KURVEN MIT AQUIDISTANZ Im’ ne BIDBSSDIEN en ——— mit Feldaufnahmen bestimmt ( Tachymetrie) en a . | grün Bepflanzte Flächen — -— -aus Plan 1:5000 entnommen re Sr Be Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Gemeindebauvor- - ae VERGRÖSSERUNG AUS KATASTERPLAN 1:1000 a Bonzastsn MIT ERGÄNZUNGEN IM GEBIETE BUCHACKER u AUS PLAN 1'500. ee I _ —
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau ek
Sitzung: 15. September 1976
Gemeinde Wiliberg; Ueberbauungsplan, Teilzonenplan und Teilbauordnung für die Gebiete "Längacker", "Berg" und "Buchacker"; Genehmigung.
Ueber die rubr. Vorlage des Regierungsrates vom 12. April 1976 referiert der Präsident der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau, Herr Dr. Hans Theiler, Lenzburg. Diskussionslos wird gemäss Antrag von Regierung und Kommission beschlossen: 1. Der Ueberbauungsplan (Baulinienplan) der Gemeinde Wiliberg wird genehmigt. 2. Der Teilzonenplan für die Gebiete "Längacker", "Berg" und "Buchacker" der Gemeinde Wiliberg wird genehmigt. 3. Die Teilbauordnung der Gemeinde Wiliberg wird genehmigt.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Der Präsident:
Der Staatsschreiber i.V.:
Aufhebung
Kanton Aargau
Gemeinde VViliberg
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umweft Abteilung Raumentwicklung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung BNO
Mitwirkungsbericht vom: --Vorprüfungsbericht vom: 27. März 2006 Öffentliche Auflage vom: 19. April 2006 bis 18. Mai 2006
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 19. Mai 2006 Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
9, Mai 2006
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
Ab . At.Aets4. Der Sta
AENDERUNG Nr.
A
zu Bno/Bo/No vom 23.2..
Zoo6 hreiber:
bisher
neu
Art. 3 BNO - Bauzonen
Art. 3 BNO - Bauzonen
Ausnützung Wohnzone WA Ausnützung Wohnzone WB
Art. 4 BNO-Wohnzonen
0.4 0.4
Ausnützung Wohnzone WA Ausnützung Wohnzone WB
0.5 0.5
Art. 4 BNO-Wohnzonen
Die WA-Zone ist für Die WA-Zone ist für Für beide Zonen gilt weiter: Für beide Zonen gilt weiter: - Die Längsfassade und die Haupt- - Die Hauptfirstrichtung hat parallel firstrichtung haben parallel zum zum Hang zu verlaufen (Ausnahme Hang zu verlaufen. bei Flachdachbauten). - Für Dachaufbauten gilt § 16 ABauV Für Dachaufbauten gilt § 16 ABauV - der grosse Grenzabstand gilt auf der Hauptwohnseite.
Art. 13 BNO - Ausnützungsziffer
Art. 13 BNO - Ausnützungsziffer
Dach-, Attika- und Untergeschosse von Dach-, Attika- und Untergeschosse Neubauten werden bei der Ausnüt- werden bei der Ausnützungsziffer nicht zungsziffer angerechnet. angerechnet.
Art. 15 BNO - Arealüberbauung
Art. 15 BNO - Arealüberbauung
Arealüberbauungen sind in der WB- aufgehoben Zone gestattet. Die minimale Parzellenfläche hat dabei 1500 m2 zu betragen. Die Ausnützungsziffer beträgt 0.45. Die zonengemässe Geschosszahl darf nicht erhöht werden.
Art. 25 BNO - Dachgestaltung
Art. 25 BNO — Dachgestaltung
Flachdächer sind nur auf Klein- und 1 Flachdächer sind in der WA-Zone nur Anbauten zulässig. auf Klein- und Anbauten zulässig. In der WB-Zone sind Flachdächer gestattet. 1
•
Kanton Aargau
Gemeinde Wiliberg
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 BauG
AENDERUNG Nr. vom
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den
23 11.;412 Acte''t sen Rates reibe7:
Im Auftrage d ner Staa /
Öffentliche Auflage vom: 4. April 1998 bis: 14. Mai 1998 Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 11. Juni 1998
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Stephan Müller
Sandro Hürzeler
firridta AtZicJ
12. Juni 1998
Ackermann + VVernli, Aarau
INHALTSVERZEICHNIS Seite
1 GELTUNGSBEREICH
3
1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel
3
1.2 Übergeordnetes Recht
3
2 ZONENVORSCHRIFTEN
4
2.1 Bauzonen
4
2.2 Nutzungszonen Kulturland 2.2.1 Landwirtschaftszone 2.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
5 5 5
2.3 Schutzzonen 2.3.1 Naturschutzzone 2.3.2 Magerwiese 2.3.3 Uferschutz
6 6 6 7
2.4 Überlagerte Schutzzonen
7
2.5 Schutzobjekte
8
2.6 Weilerzone
9
3 DEFINITIONEN
10
3.1 Ausnützung
10
3.2 Arealüberbauung
11
3.3 Abstände
11
4 BAUVORSCHRIFTEN
11
4.1 Benützung von Privateigentum
11
4.2 Technische Bauvorschriften 4.2.1 Allgemeine Anforderungen 4.2.2 Beschädigte Bauten und Anlagen 4.2.3 Energiesparmassnahmen
12 12 12 12
4.3 Wohnhygiene 4.3.1 Ausrichtung der Wohnungen 4.3.2 Raummasse, Fenstergrössen 4.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
5 SCHUTZVORSCHRIFTEN
13 13 13 13
14
5.1 Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz 5.1.1 Allgemeine Anforderungen 5.1.2 Dachgestaltung 5.1.3 Aussenraumgestaltung
14 14 15 15
5.2 Umweltschutz 5.2.1 Einwirkungen 5.2.2 Lärmschutz
16 16 16
6 VOLLZUG, VERFAHREN
17
6.1 Zuständigkeit
17
6.2 Reglemente
17
7 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 7.1 Aufhebung bisherigen Rechts
17 17
Bau- und Nutzungsordnung VViliberg
1
Seite 3
Geltungsbereich
1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel §1 Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, sowie auf die Bodennutzung. 3Die BNO gilt für das ganze Gemeindegebiet.
1.2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technischer Richtlinien finden sich im Handbuch zum Bau und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes.
Seite 4
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
2
Zonenvorschriften
2.1 Bauzonen
Art. 3 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnutzung
Gebäudehöhe
Wohnzone WA
2
0.4
7.0
4.0
8.0
II
Wohnzone WB
2
0.4
7.0
4.0
8.0
II
Grenzabstand klein gross
Empfindlichkeitsstufe
28 weitere Artikel
Art. 4 Wohnzonen
Die WA-Zone ist für den Bau von freistehenden Einfamilienhäusern bestimmt. Der Einbau einer kleinen Einliegerwohnung ist erlaubt. Das Zusammenbauen von 2 Häusern ist gestattet. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. In der WB-Zone gelten die gleichen Nutzungen wie in der WAZone. Zusätzlich können im Rahmen einer Arealüberbauung Terrassenhäuser erstellt werden. In der WB-Zone ist vorgängig einer Überbauung die Erschliessung mit einem Sondernutzungsplan aufzuzeigen. Der Plan kann weitere Aussagen über die Lage und Gestaltung der Bauten enthalten. Für beide Zonen gilt weiter: - Die Längsfassade und die Hauptfirstrichtung haben parallel zum Hang zu verlaufen - für Dachaufbauten gilt § 16 ABauV - der grosse Grenzabstand gilt auf der Hauptwohnseite.
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
Seite 5
2.2 Nutzungszonen Kulturland 2.2.1 Landwirtschaftszone
Art. 5 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
2.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 6 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Seite 6
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
2.3 Schutzzonen 2.3.1 Naturschutzzone
Art. 7 Naturschutzzone
Wald
1Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Der Zonenplan scheidet folgende Fläche als Naturschutzzone aus:
Gebiet (Inventar Nr.)
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Berg (4.15)
grün, Parz. 18.1
Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere, Laichplätze
Pflegemassnahmen Tümpel anlegen,auslichten
3In der Naturschutzzone ist alles zu unterlassen, was die Tierund Pflanzenwelt beeinträchtigen kann. Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sind verboten. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen.
2.3.2 Magerwiese
Art. 8 Magerwiese
1Die im Zonenplan bezeichnete Magerwiese ist eine extensiv genutzte Wiese mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. 2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch und Aufforstung sind verboten. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. 3Eine schonende Beweidung ist im Herbst zulässig.
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
Seite 7
2.3.3 Uferschutz
Art. 9 Uferschutzzone
1Die Uferschutzzone reicht bis zur Rechtsgrenze der Gewässerparzelle. Sofern eine solche fehlt, beträgt die Zone 3 m ab der Böschungskante. 2Die Uferschutzzone kann, soweit sie nicht bestockt ist, als Heuwiese genutzt werden. Untersagt sind das Pflügen, die Beseitigung von Ufergehölzen sowie bauliche Veränderungen, die über die Pflege und den Unterhalt hinausgehen.
2.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 10 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der unterliegenden Zone sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2Die zulässige Nutzung richtet sich nach § 6 Landwirtschaftszone. 3Kleinere Terrainveränderungen, VVeideunterstände und landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, den Zielen der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Besonderer Waldstandort
4Der im Zonenplan bezeichnete besondere Waldstandort Sagikopf zeichnet sich durch einen naturnahen, baumartenreichen Bestand aus und dient als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 5Als Ziel wird ein lichter bis lockerer, alt- und totholzreicher Laubmischwald mit Eichen angestrebt. 6Soweit möglich sollen Eichen erhalten und freigestellt, standortfremde Baumarten genutzt und der Fichtenanteil schrittweise reduziert werden.
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
Seite 8
2.5 Schutzobjekte
Art. 11 Hecken, Feldgehölz,
Ufergehölz
1Die im Zonenplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden. Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. An den dafür bezeichneten Orten sind neue Hecken zu pflanzen.
Hochstammobstbäume
2Hochstammobstbäume sind zu erhalten. Bei einem natürlichen Abgang oder einer Entfernung sind sie nach Möglichkeit zu ersetzen.
Einzelbäume
3Markante Einzelbäume prägen die Landschaft, sie sind zu erhalten.
Kulturobjekt
4Das im Zonenplan bezeichnete Objekt ist geschützt und darf nicht beseitigt werden.
Aussichtspunkte
5Die Sicht von den Aussichtspunkten ist freizuhalten.
Bau- und Nutzungsordnung VViliberg
Seite 9
2.6 Weilerzone
Art. 12 VVeilerzone, Zweck
1Die VVeilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des VVeilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
Nutzung
2Die im Zonenplan gelb bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Die grün bezeichneten Bauten dienen der öffentlichen Nutzung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe
Lagerplatz
31m besonders bezeichneten Gebiet Sagematten im Weiler Moosersagi ist die Nutzung als Lagerplatz erlaubt. Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Sondernutzungsplanes Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Bauvorschriften
4Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Pro Wohneinheit ist ein Garageplatz vorzusehen. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden.
Ortsbildschutz
5Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das VVeilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der VVeilerzone dürfen das VVeilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen.
Aussenraumgestaltung
6Dachaufbauten / Dacheinschnitte sind auf ein Minimum zu beschränken. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedigungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet.
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
Seite 10
Gestaltungsplan
7Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, diesen Vorschriften unterstellen sowie einzelne Neubauten vorsehen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.
Baureife
8Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem kommunalen Sanierungsplan vorhanden ist.
Baubewilligung
9Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes/Baugesuchszentrale erteilt werden.
3 Definitionen 3.1 Ausnützung
Art. 13 Ausnützungsziffer
Dach-, Attika- und Untergeschosse von Neubauten werden bei der Ausnützungsziffer angerechnet.
Art. 14 Gewerbe
lAls nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkher verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
Seite 11
3.2 Arealüberbauung
Art. 15 Arealüberbauung
Arealüberbauungen sind in der WB-Zone gestattet. Die minimale Parzellenfläche hat dabei 1500 m2 zu betragen. Die Ausnützungsziffer beträgt 0.45. Die zonengemässe Geschosszahl darf nicht erhöht werden.
3.3 Abstände
Art. 16 Abstand gegenüber
dem Kulturland
1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Grenzabstand von 2.00 m einzuhalten. 2Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
4
Bauvorschriften
4.1 Benützung von Privateigentum
Art. 17 Benützung von
Privateigentum
1Der Gemeinderat kann Bestandteile von Erschliessungsanlagen (Hydranten, Schächte, Lampen, Leitungsmaste, Verkehrs- und Werkleitungstafeln usw.) auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
Seite 12
4.2 Technische Bauvorschriften 4.2.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 18 Allgemeine
Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die einschlägigen SIA-Normen als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann im Zweifel eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
4.2.2 Beschädigte Bauten und Anlagen
Art. 19 Beschädigte Bauten
und Anlagen
Beschädigte oder zerstörte Bauten und Anlagen müssen innert 2 Jahren wiederhergestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat ordnet die nötigen Sofortmassnahmen auf Kosten der Eigentümer an.
4.2.3 Energiesparmassnahmen
Art. 20 Energiesparmassnahmen
lEs sollen keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
Seite 13
4.3 Wohnhygiene 4.3.1 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 21 Ausrichtung der
Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzen der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.
4.3.2 Raummasse, Fenstergrössen
Art. 22 Raummasse,
Fenstergrössen
Bei Neubauten gelten für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume folgende Masse: Raumgrössen
mind. 10 m2 (ausgenommen sind Küchen von Kleinwohnungen)
Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss Fensterfläche
mind. 2.40 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/8 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
4.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 23 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
5
Seite 14
Schutzvorschriften
5.1 Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz 5.1.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 24 Ortsbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien, wobei die einheitliche Gesamtwirkung immer im Vordergrund steht: a) Stellung / Firstrichtung b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe i) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigung. 2Der Gemeinderat kann: a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes oder von angrenzenden Fassaden, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über die Bepflanzung und Möblierung der Aussenräume usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und Baugesuche abweisen, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden wird.
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
Seite 15
5.1.2 Dachgestaltung
Art. 25 Dachgestaltung
1Flachdächer sind nur auf Klein- und Anbauten zulässig. 2Bei Schrägdächern hat die Neigung der Dachflächen zwischen 20° und 45 0 (VVeilerzone zwischen 35° und 45°) zu betragen.
5.1.3 Aussenraumgestaltung
Art. 26 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das nötige zu beschränken. 2VVer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrahte und dergleichen aufweisen. 4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten und die Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
Seite 16
5.2 Umweltschutz 5.2.1 Einwirkungen
Art. 27 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehren sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen.
5.2.2 Lärmschutz
Art. 28 Lärmschutz
1Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat sich der Bauherr über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und nötigenfalls eine Beurteilung bei einem anerkannten Fachmann in Auftrag zu geben. 2Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Bau- und Nutzungsordnung Wiliberg
6
Seite 17
Vollzug, Verfahren
6.1 Zuständigkeit
Art. 29 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann eine Baukommission und eine Landschaftsschutzkommission mit beratender Funktion bestellen. 2Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen. 3Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. Verfügungen und Entscheide aller Art trifft der Gemeinderat.
6.2 Reglemente
Art. 30 Reglemente
1Der Gemeinderat erlässt in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement (und der Abteilung Wald des Finanzdepartementes, soweit Wald betroffen ist) Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte. Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden die Pflege- und Unterhaltsbestimmungen im VValdwirtschaftsplan festgelegt. 2Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates in den Bereichen Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
7
Schluss- und Übergangsbestimmungen
7.1 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 31
Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die TeilbauordRechts nung und der Teilzonenplan Buchacker-Berg-Langacker vom 3.12.1975 aufgehoben.