Bau- und Nutzungsordnung Linn
Bözberg
Document
- Numer
- 4124_2
- Vischnanca
- Bözberg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 26-08-1997
- En vigur dapi
- 10-01-2000
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
•
Gemeinde Linn
AENDERUNG Nr.
Änderung der Bau- und Nutzungsordnung vom 7. Juni 1996
Bisherige Fassung
Neue Fassung Ergänzung § 5 (Dorfzone)
A
6 Im schraffierten Teil der Dorfzone dürfen nur Klein- und Anbauten sowie betriebsnotwendige landwirtschaftliche Bauten erstellt werden.
zu Bno/Bo/No vom 26..i...9e
Art. 23
Art. 23 Gebäude mit
Volumenschutz
1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind für Gebäude mit das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen Substanzschutz geschützt. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Sie dürfen abgebrochen un an der gleichen Stelle mit den gleichen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Gebäude mit 2 Der Gemeinderat kann geringfügige Abweichungen vom Volumenschutz Volumen zulassen. Es ist auf eine besonders gute Einpassung ins Ortsbild zu achten. 3 Die zulässige Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
1 Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. 2 Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern eine Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.
AO. larlidoa Zoo° 3 Die zulässige Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.
Linn, 11. November 1999
GEMEINDERAT LINN , Frau Gemeindeammann 9J.eemeindeschreibenn: I
WC2,`
Gemeinde Linn A Ao . A .00
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 7. Juni 1996 Der Gemeindeammann: P.
egg
Genehmigung
Die Gemeindeschreiberin: Scheir
421Z Ze) Genehmigung durch den Grossen Rat mit Änderungen / Auflagen Aarau, den
26 . Aviel S4
Act9+
Im Au ag des Grossen Rates taatsschreiber D In
2 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich Geltungsbereich
§
Seite
1
Übergeordnetes Recht 2. Raumplanung
2
4 4
Sondemutzungsplanung 3. Zonenvorschriften
3
4
4
4
5 6 7 8 9 10
5 6 7 7 7
11 11
8 8
12 13 14
9 9 10 10
Bauzonen 4 Dorfzone 5 Wohnzone W 2 Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone 4. Schutzzonen Naturschutzzone allgemein Nutzungsreglement Naturschutzzonen Magerwiesenzone Artenreiche Weide Naturschutzzone Wald Landschaftsschutzzone Uferschutzzone 5. Schutzobjekte Naturobjekte Kulturobjekte, geologische Objekte Hecken, Ufergehölze, Feldgehölze
15 16 17 18 19 20
8
11 11 12 12 13
3 Hochstammobstbaumbestand
21
13
Bach, Wasserfälle, Weiher
22
13
Gebäude mit Volumenschutz
23
14
24
14
Ausnützungsziffer
25
14
Gewerbe
26
15
Ungleichverteilung der Grenzabstände
27
15
Benützung von Privateigentum
28
15
Allgemeine Anforderungen
29
16
Energiesparmassnahmen
30
16
Ausrichtung der Wohnungen
31
16
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
32
16
Ortsbildschutz
33
17
Aussenraumgestaltung
34
17
Einwirkungen
35
18
Zuständigkeit
36
19
Gebühren
37
19
Reglemente
38
19
39
19
6. Weitere Zonen Materialabbauzone 7. Definitionen
8. Bauvorschriften
9. Schutzvorschriften
10. Vollzug
11. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
4 1. Geltungsbereich §1 Geltungs— bereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten, Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und
Recht kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2. Raumplanung
Art. 3 Sonder—
nutzungs— planung
1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vorliegt. 2 Mit einem Gestaltungsplan kann in allen Bauzonen die Geschosszahl nach § 4 BNO nicht erhöht werden. 3. Zonenvorschriften
Art. 4 Bauzonen
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
5 Dorfzone Wohnzone Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
D W2 G
braun gelb violett
Oe
grau
2 Zonenübersicht, Tabelle Vollgeschosse Ausnützungsziffer Gebäudehöhe Firsthöhe Grenzabstand Max. Gebäudelänge Empfindlichkeitsstufe
D 2 7m 11 m 2m 25 m III
W2 2 0,4 7m 11 m 4m 28 m II
G 2
Oe *
7m 11 m 4m 35 m III
* * * * II
3 Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 4 Die Bestimmungen in der Dorfzone gelten nur für Neubauten. 5 Zulässig sind in allen Bauzonen die offene und geschlossene Bauweise. 6 Arealüberbauungen sind nur in der Wohnzone W2 zugelassen.
Art. 5 Dorfzone
1 Die Dorfzone dient zur Erhaltung und Ergänzung des alten Dorfteils. 2 Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Läden, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe bestimmt Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten sind zugelassen.
6 3 Alle Bauten müssen sich harmonisch in das Dorfbild einfügen, und zwar insbesondere hinsichtlich der kubischen Erscheinung, der Wahl der Baumaterialien und der Dachund Fassadengestaltung. 4 Auf Hauptgebäuden sind Flachdächer nicht zulässig. Als Dachform ist das Satteldach mit den in der Dorfzone üblichen Dachvorsprüngen und einer beidseitig gleichen Neigung von 35 - 45 Grad erlaubt. Als Bedachungsmaterial sind in der Regel Tonziegel zu verwenden.Auf ein begründetes Gesuch hin kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. 5 Bei der Beurteilung von Baugesuchen für Neubauten, Umbauten und Renovationen kann der Gemeinderat soweit möglich kantonale Fachstellen oder andere Fachleute beiziehen. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst fühzeitig anzuzeigen.
Art. 6 Wohnzone W 2 1 Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störende
Gewerbe sind zugelassen. 2 In der W2 sind Ein- und Zweifamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser bis 4 Einheiten gestattet. 3 Auf Hauptgebäuden sind Flachdächer nicht erlaubt. 4 Die Dächer haben eine minimale Neigung von 25 Grad aufzuweisen. Als Bedachungsmaterial sind nur Tonziegel erlaubt. 5 Bei Arealüberbauungen darf die Geschosszahl und die Ausnützungsziffer nicht erhöht werden.
7
Art. 7 Gewerbezone
G
1 Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 2 Auf Hauptgebäuden sind Flachdächer nicht erlaubt. Die Dachneigung hat mindestens 15 Grad zu betragen. Als Bedachungsmaterial sind erlaubt: Tonziegel, Eternit, Strukta-Platten.
Art. 8
Zone für öffent- 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauliche Bauten ten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse und Anlagen dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsund Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 9 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössichen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
8
Art. 10 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1 Alle Bauten und Anlagen müssen sich in bezug auf ihren Standort sowie Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einfügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhe und Gebäudelänge vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4. Schutzzonen
Art. 11 Schutzzonen
und -objekte allgemein
1 Die Schutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte. 2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Schutzzone dienen. 3 In den Naturschutzzonen sowie Magerwiesenzonen und artenreichen Weiden ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufenlassen von Hunden. 4 Naturschutzzonen dürfen betreten werden für Unterhalt-
9 sarbeiten , für die Überwachung, für wissenschaftliche Untersuchungen und für geführte Exkursionen.
28 weitere Artikel
Art. 12 Naturschutz—
zonen
1 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: • Sagemülital - Hundsruggen • Herenstal 21m Gebiet Sagemülital-Hundsruggen werden Unterhalt und Nutzung für die Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand im Pflegeplan der Abteilung Landschaft und Gewässer geregelt. Flächen im privaten Eigentum sollen ebenfalls nach diesem Pflegeplan genutzt und unterhalten werden.
Art. 13 Magerwiesenzone
1 Magerwiesen sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem oder feuchtem Untergrund. 2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Bewässerung, Beweidung, Umbruch und Aufforstungen, die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sind verboten Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. 3 Der Nutzungsplan weist folgende Magerwiesenzonen aus: • Nonnematt • Schründli • Hugerai • Reben 4 Die Wiesen sind jährlich einmal oder zweimal zu mähen. Es gelten folgende Daten: Nach dem 15. Juni, Emdschnitt erlaubt. - Schründli: Nach dem 15. Juni, Emdschnitt erlaubt. - Hugerai: - Sagenacker unten: Nach dem 15. Juni, Emdschnitt erlaubt.
10 - Sagenacker oben: Nach dem 15. Juli, kein Emdschnitt. - Reben: Nach dem 1. Juli, Emdschnitt erlaubt. - Nonnematt: Nach dem 1. Juli, Emdschnitt erlaubt Die Verwendung von Düngemitteln ist grundsätzlich untersagt. Sofern
5 ile-Gebiet4eneefflatt-sewie-inentleren-Geleietenrsefem in den Bewirtschaftungsverträgen mit dem Kanton vorgesehen, darf jährlich eine Gabe Stallmist von 100-200 kg/a ausgebracht werden; dies soll im März geschehen.
Art. 14 Artenreiche
Weide
1 Artenreiche Weiden sind extensiv genutzte Weiden mit schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Besonders wichtig für den Vogelbestand in diesem Gebiet sind die Hochstammobstbäume. Abgehende Obstbäume müssen deshalb ersetzt werden 2 Der Nutzungsplan weist das Gebiet Reben als artenreiche Weide aus. 3 Eine eingeschränkte Düngung und die Beweidung sind erlaubt. Terrainveränderungen, Bewässerung, Umbruch und Aufforstungen sind verboten. 4 Das Gebiet Reben darf nur als Rinder- oder Kälberweide genutzt werden. Einzelsträucher und Gebüschgruppen sind als wichtige Kleinlebensräume und Zusatzfutterquelle zu erhalten, doch soll die Verbuschung insgesamt nicht zunehmen. Weitere Zusatzfütterung ist nicht erlaubt, da damit ein erhöhter Nährstoffeintrag verursacht wird. Eine allfällige Unkrautbekämpfung hat mechanisch zu erfolgen.
Art. 15 Naturschutzzone Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
11 2 Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen. 3 Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan festgelegt, für den Privatwald im Nutzungsreglement. 4 Zur Erhaltung der lichtbedürftigen Pflanzen sind die Pfeifengras-Föhrenwälder Hundsruggen, Bühl, Bächli und Widräk in den sich als notwendig erweisenden Abständen auszulichten. 5 Die Krautschicht ist, sofern notwendig, periodisch und abschnittweise zu mähen. Das Schnittgut ist wegzuführen.
Art. 16 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. 2 Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang bleibt gewährleistet. 3 Kleinere Terrainveränderungen und landwirtschaftliche Fahmisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 17 Uferschutzzone
Die im Nutzungsplan bezeichnete Uferschutzzone umfasst
12 beiderseits der Gewässer einen Streifen von 3 m. Untersagt sind das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Uferschutzzone dienen. 5. Schutzobjekte
Art. 18 Naturobjekte
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten und nachstehend aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2 Im Kulturlandplan werden folgende Naturobjekte geschützt: • Linner Linde • 2 Linden Birehölzli • Eiche Zelgli • Eiche Leumli • Kopfweide Nonnematt • Weide Bächli
Art. 19 Kulturobjekte,
geologische Objekte
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten und nachstehend aufgelisteten Kulturobjekte und geologischen Objekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2 Im Kulturlandplan werden geschützt: Kulturobjekte • Rebmauer "Känzeli" Reben Geologische Objekte • Dogger-Aufschluss Linnerberg-Zelgli • 2 Nagelfuh-Aufschlüsse Rüchlig • Nagelfluh-Aufschluss Hugerai 3 Das geologische Schutzobjekt "Dogger-Aufschluss Linnerberg-Zelgli" ist durch periodisches Säubern vor dem
13 Überwachsen durch Gebüsche oder andere Pioniervegetation freizuhalten. Die anderen geologischen Schutzobjekte und Kulturobjekte sollen in ihrem jetzigen Zustand erhalten werden.
Art. 20 Hecken,
Ufergehölze, Feldgehölze
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Ausschlagkräftige Arten wie z.B. Hasel, Esche können auf den Stock gesetzt werden, doch darf nicht mehr als 1/3 des Bestandes ge schlagen werden. Markante Bäume müssen erhalten werden. 21
Hochstammobstbaum— bestand
Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. In den Baumgärten um das Dorf, im Nutzungsplan eingetragen, sind abgehende Hochstammobstbäume nach Möglichkeit wieder durch junge Bäume zu ersetzen. Bestände ausserhalb dieses Gebietes sollen erhalten bleiben. Für den Hochstammobstbestand Reben gilt zusätzlich
Art. 14
dieser Bau-und Nutzungsordnung.
Art. 22 Bach,
Wasserfälle
1 Die Bachläufe und die Wasserfälle sind in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten.
Weiher
2 Die Ausübung privater Fischereirechte bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gestattet, soweit die übrige Tier- und Pflanzenwelt nicht beeinträchtigt wird. Das Baden und jeder andere Wassersport ist untersagt. 3 Die Verlandung der Wasserfläche ist sofern notwendig abschnittweise rückgängig zu machen.
14
Art. 23 Gebäude mit
Volumenschutz
1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Sie dürfen abgebrochen und an gleicher Stelle mit gleichen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Der Gemeinderat kann geringfügige Abweichungen vom Volumen zulassen. Es ist auf eine besonders gute Einpassung ins Ortsbild zu achten. 3 Die zulässige Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften. 6. Weitere Zonen
Art. 24 Materialabbauzone
1 Die Materialabbauzone ist bestimmt für die Entnahme von Steinen und deren Aufbereitung für den Eigengebrauch der Gemeinde Gallenkirch ( und ev. Linn) 2 Der Abtransport des Materials darf über die angrenzenede Naturschutzzone erfolgen. 3 Für den weiteren Materialabbau ist ein Abbaugesuch einzureichen. 7. Definitionen
Art. 25 Ausnützungsziffer
An die Ausnützungsziffer werden das Dachgeschoss und das Untergeschoss nicht angerechnet.
15
Art. 26 Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Art. 27 Ungleichvertei- 1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudelung der
abstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verGrenzabstände teilt werden. 2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen. 8. Bauvorschriften
Art. 28 Benützung von
Privateigentum
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
16
Art. 29 Allgemeine
Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 30 Energiesparmassnahmen
1 Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
Art. 31 Ausrichten der
Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Bei Neubauten sind ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen nicht gestattet.
Mindestmasse
2 Für Neubauten gelten folgende Mindestmasse: Raumhöhe in Wohn-, Schlaf-und Arbeitsräumen: 2.30 m Fensterfläche in Wohn-, Schlaf-und Arbeitsräumen: 1/10 der Bodenfläche
Art. 32 Bezug von
Wohnungen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht ge-
17 und Arbeitsräumen
nügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 9. Schutzvorschriften
Art. 33 Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse d) Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten e) Fassadengliederung t) Materialwahl g) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 34 Aussenraum—
gestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht
18 übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das nötige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 35 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
19 10. Vollzug
Art. 36 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. 2 Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stellen auf Kosten der Gesuchssteller beiziehen. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. Verfügungen und Entscheide aller Art trifft der Gemeinderat.
Art. 37 Gebühren
Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 38 Reglemente
1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte. 2 Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden die Pflegeund Unterhaltsbestimmungen in der forstlichen Planung festgelegt. 11. Schlussbestimmung
Art. 39 Aufhebung
bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) b)
der Zonenplan vom 27. Dezember 1974 die Bauordnung vom 27. Dezember 1974