Gestaltungsplan Kreuzäcker

Plan d'utilisaziun spezial · Spreitenbach

Document

Numer
13.3
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Spreitenbach
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
03-04-2014
En vigur dapi
03-04-2014

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SNP-4040-2014-E-1.pdf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

P 098 Kreuzäcker Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Weiterer verbindlicher Bestandteil: Situationsplan 1:500

Vorprüfungsbericht vom: Mitwirkung vom: IVIitwi-r-k-ufejsbe-Fielet-vem Öffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am:

24. Oktober 2013 04. März 2013 . pri

bis: 02. April 2013

18. November 2013

bis: 17. Dezember 2013

03. Februar 2014

Der Gemeindeam

nn:

Der Gemeindeschreib

4,1

Spreitenbach, den 14, FEB, 2014 Genehmigungsvermerk

Genehmigung durch Yas Departemen Bau, Verkehr und U weit Aarau, den 2. Ar,-; zaA4 Der72ral

PLANAR AG für Raumentwicklung

Gemeinde Spreitenbach

Rigistrasse 9 8006 Zürich

T 044 421 38 38 F 044 421 38 20

r ar:

www.planar.ch [email protected]

Bauverwaltung

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Kreuzäcker

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan regelt die Erstellung einer Gesamtüberbauung für Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen. Er gewährleistet eine städtebaulich, architektonisch, wohnhygienisch und verkehrlich gute Gesamtlösung von hoher Qualität mit urbanem Charakter und zweckmässigem Nutzungsmix. 2 Der Freiraum dient den Bewohnern und Beschäftigten als Erschliessungs-, Begegnungs-, Ruhe- und Spielfläche. Er soll parkartig gestaltet werden und einen Bezug zu den umliegenden Räumen herstellen. Insbesondere die Übergänge zwischen der offenen Landschaft am Ortseingang sowie die Zugänge von der Land- und Industriestrasse sind mit differenzierten Massnahmen sorgfältig zu gestalten. Entlang des Dorfbaches und der Kreuzäckerstrasse sind ökologische Ausgleichs- und Pufferflächen anzulegen. 3 Der Gestaltungsplan beinhaltet Vorgaben für eine umweltgerechte Siedlung, berücksichtigt die Gefahrenkarte Hochwasser, die Lärmimmissionen und stimmt die weiteren Planungen mit den geplanten Überbauungen im Planungsgebiet ab.

Art. 3 Bestandteile

Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - Situationsplan im Massstab 1:500 - Sondernutzungsvorschriften 2

Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

- Planungsbericht - Richtprojekt Architekturbüro Maier Hess vom 24. Juni 2013; Baubereiche A - F - Richtprojekt Architekturbüro novaron vom 27. Juni 2013; Baubereiche G - K - Umgebungskonzept im Massstab 1:500 vom 24. Juni 2013 - Mobilitätskonzept vom 17. Oktober 2013 - Lärmgutachten, Belastung durch Strassenlärm vom 19. Juli 2013 - Schleppkurvenplan - Modell (Ausschnitt) 1:500

Art. 4 Übergeordnetes Recht

Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Spreitenbach, insbesondere die Vorschriften der Zone VVGK. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 1

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Qualitative Anforderungen an den Gestaltungsplan 'Alle Bauten und Anlagen haben hohe qualitative Anforderungen zu erfüllen, insbesondere durch:

PLANAR I AG für Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Kreuzäcker

- eine städtebauliche Gesamtlösung, die sich in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild besonders gut einordnet und welche den Lärmschutzanforderungen gemäss Art. 30 LSV vollumfänglich Rechnung trägt; - eine besonders gute volumetrische und architektonische Gestaltung, die der städtebaulich und verkehrsmässig bedeutsamen Lage gerecht wird; - eine besonders gute Fassadengestaltung, Materialwahl und Farbgebung, mit denen eine gute Gesamtwirkung erzielt wird; - eine rationale Erschliessung unter Berücksichtigung der weiteren Verkehrsträger (MIV, ÖV und LV); - eine nachhaltige und energieschonende Bauweise; - einen parkartigen und offenen Freiraum, der sowohl der Erschliessung als auch der Erholung dient und einen adäquaten Übergang zu den benachbarten städtebaulichen und landschaftlichen Räumen herstellt; - die Ausscheidung von ökologischen Ausgleichsflächen und Landschaftspuffern; - den Einbezug des bestehenden Grünraums entlang des Dorfbaches als Naherholungs- und Vernetzungselement innerhalb des Siedlungsgebietes. 2 Bauvorhaben haben sich an den Richtprojekten gemäss § 3 Abs. 2 zu orientieren. B. Bestimmungen zur Überbauung

Art. 6 Baubereiche

Innerhalb aller Baubereiche sind Gebäude und Anbauten zulässig. Ausserhalb der Baubereiche dürfen nur Kleinbauten erstellt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der §§ 19 und 20 der Sondernutzungsvorschriften. 2 In den Baubereichen A, C, G und K ist die geschlossene Bebauung entlang der Land- und Industriestrasse vorgeschrieben. Die offene Überbauung ist in allen anderen Baubereichen zulässig. 3 In den Baubereichen A und C sind zum öffentlichen Strassenraum keine Rück- oder Vorsprünge einzelner Gebäudeteile oder -bereiche zugelassen. 4 Innerhalb der Baubereiche dürfen die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Bauund Nutzungsordnung unterschritten oder aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass die qualitativen Anforderungen sowie die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorgaben eingehalten werden. 5 Die im Situationsplan eingetragenen Begrenzungslinien entlang der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die gesetzlichen Strassen- und Grenzabstände. 6 Die maximale zulässige Dachkote ist im Situationsplan pro Baubereich eingetragen. 7 Alle Begrenzungslinien dürfen von Bauteilen mit unselbständiger Funktion (z.B. Dachvorsprünge, Sonnenschutzeinrichtungen oder Fenstereinfassungen) sowie von einzelnen Vordächern bis max. 1.5 m Tiefe durchstossen werden. Die Gesamtlänge der Vordächer ist auf einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge beschränkt. 8 Im Situationsplan ist der Baubereich B für eine spätere Siedlungsverdichtung eingezeichnet. Sobald sich die Ausgangslage gemäss BNO der Gemeinde Spreitenbach verändert hat, kann der vorliegende Gestaltungsplan Kreuzäcker überarbeitet werden, damit die Verdichtung umgesetzt werden kann. Dasselbe gilt für allfällige Volumenerweiterungen bestehender Gebäude (Aufstockungen usw.), welche zur Verdichtung beitragen. 9 Der Baubereich B ist bis zu seiner Überbauung als temporäre ökologische Ausgleichsfläche zu verwenden. Kleinbauten im Zusammenhang mit der Zwischennutzung sind zulässig. 10 Die Gebäude, welche im Rahmen einer Nachverdichtung aufgestockt werden dürfen, sind konstruktiv auf die erhöhten statischen Belastungen auszurichten. Dieser Nachweis ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen.

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Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Kreuzäcker

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Geschosszahl Innerhalb der Baubereiche dürfen max. 5 Vollgeschosse und 1 Attikageschoss (freie Anordnung unter Beachtung der Lärmschutzanforderungen) erstellt werden.

Art. 8 Untergeschosse

1 Untergeschosse können innerhalb des Planungsperimeters frei angeordnet werden. 2 Die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände können mittels Dienstbarkeiten un-

terschritten respektive ganz aufgehoben werden (Näherbaurecht).

Art. 9 Nutzweise

1 Die Ausnützungsziffer beträgt 1.0 (inkl. 10% Zuschlag bei Einhaltung des Minergie-

P-Standards gemäss § 35 Abs. 1 BauV sowie § 21 Sondernutzungsvorschriften). Im Situationsplan sind die Nutzungen für die einzelnen Baubereiche festgelegt: 2 • VV = VVohnen • VV/G = Wohnen / Gewerbe/Dienstleistung • H/G = Hotel / Gewerbe/Dienstleistung 3 Der Nutzungstransfer innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist zulässig. 4 Es sind Räumlichkeiten von mind. 180 m2 BGF, inkl. geeigneter Aussenfläche für einen Kindergarten vorzusehen. 5 Gemeinschaftsräume gemäss § 50 BNO dürfen in einem Gebäude je Richtprojekt zusammengefasst werden. 6 Beim Baubereich A ist im südlichen Gebäudekopf im Erdgeschoss eine gewerbliche Nutzung in untergeordnetem Rahmen erlaubt. 7 Beim Baubereich K ist Wohnnutzung nur auf der strassenabgewandten sowie an den Stirnseiten zulässig.

Art. 10 Wohnungsbau und Wohnhygiene

Es sind qualitativ hochstehende Wohnungen mit einem Gebrauchswert von mindestens 2.00 gemäss Wohn-Bewertungs-System (WBS 2000) zu erstellen. 2 Jede Wohnung muss mindestens 2 Stunden pro Tag besonnt werden. Dies ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Art. 11 Dachgestaltung

Technisch erforderliche Dachaufbauten wie Zu- und Abluftanlagen, Energiegewinnungsanlagen sowie Liftüberfahrten usw. sind gestattet und dürfen die zulässige Dachkote übersteigen. Sie sind zusammenzufassen und auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken. Die Aufbauten haben sich unauffällig sowie kubisch und gestalterisch einwandfrei einzuordnen. C. Bestimmungen zur Erschliessung und Parkierung

Art. 12 Mobilitätskonzept

Die Grundlage für die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets bildet das Mobilitätskonzept vom 04. Juli 2013. Die darin enthaltenen Massnahmen sind verbindlich umzusetzen und alle 5 Jahre von den Behörden in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern zu überprüfen.

Art. 13 Erschliessung öffentlicher Verkehr (ÖV)

Der Zugang zur künftigen Umsteigehaltestelle Kreuzäcker der Limmattalbahn hat von allen Baufeldern aus mit Fuss- und Radwegverbindungen ohne Umwege zu erfolgen. PLANAR 1 AG fur Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Kreuzäcker

Art. 14 Erschliessung motorisierter Individualverkehr (MIV)

Die Anbindung des Planungsgebietes an das übergeordnete Strassennetz erfolgt über die im Situationsplan festgelegten Arealzufahrten von der Land- und Industriestrasse in einem Rechts- / Rechtssystem. 2 Die Verbindungsstrasse zwischen Land- und Industriestrasse ist als Begegnungszone auszugestalten und zu bezeichnen. Die genaue Linienführung der Strasse ist in Koordination mit den Bauprojekten zu definieren. 3 Die Erstellung der Verbindungsstrasse obliegt den Grundeigentümern, der Unterhalt der Gemeinde. 4 Im Falle einer Nachverdichtung im Gestaltungsplangebiet müssen die Gebäude im Baubereich B unterirdisch über die bestehenden Tiefgaragen der Gebäude A und C erschlossen werden. 5 Durch das Planungsgebiet darf kein quartierfremder Schwerverkehr fahren. Dies ist mittels Signalisation sowie baulichen Massnahmen sicherzustellen und mit der Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abzustimmen. Die Notzufahrt muss gewährleistet bleiben. 6 Die Erschliessungsstrasse darf mit Untergeschossen unterbaut werden, sofern die Tragfähigkeit der Verbindungsstrasse für eine Verkehrslast T3 gemäss VSS-Norm SN 640 324 erfüllt ist. 7 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Tiefgaragenzufahrten vorzusehen.

17 weitere Artikel

Art. 15 Parkierung für Motorfahrzeuge

1 Für die Berechnung der Anzahl Parkfelder gelten die Vorschriften gemäss § 55 ff. BauG. Das Parkfelder-Angebot (Personal und Kunden-/Besucherparkfelder) richtet sich nach der Art der Nutzung, deren Kenngrössen und dem jeweiligem StandortTyp. Es ist jeweils nicht mehr als das Minimum erlaubt. 2 Der Besitzstand an der Anzahl Parkfelder gilt nur, soweit keine Verdichtungsmassnahmen (z.B. Aufstockung, zusätzliche Bauten) innerhalb des Planungsperimeters vorgenommen werden. Ansonsten wird das gesamte Parkfelder-Angebot neu nach dem jeweilig geltenden Standort-Typ berechnet. 3 Die Parkfelder für Bewohner, Beschäftigte, Hotelgäste sind unterirdisch zu erstellen. 4 Oberirdische Parkfelder sind nur in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zugelassen. 5 Pro Baubereich sind 3 Kurzzeitparkfelder(max. 2h Standzeit) erlaubt. Diese sind nicht Teil der im Situationsplan bezeichneten Bereiche für oberirdische Parkierung und können frei angeordnet werden. Sofern publikumsintensive Nutzungen vorgesehen sind, kann die Zahl der Kurzzeitparkfelder durch den Gemeinderat erhöht werden. 6 Öffentlich zugängliche Parkfelder müssen bewirtschaftet werden. 7 Für gebäudeinterne Parkfelder sind die Installation von Auflademöglichkeiten für Hybrid- oder Elektrofahrzeuge vorzusehen.

Art. 16 Velo-Parkplätze

Die Abstellanlagen für Velos sind so zu gestalten, dass sie hindernisfrei zugänglich, gut beleuchtet, gut einsehbar und wettergeschützt sind. Sie sind so auszustatten, dass Velos abgeschlossen werden können. 2 Die oberirdischen Veloparkierungsanlagen sind zusammengefasst in der Nähe der Hauszugänge zu realisieren. 3 Für gebäudeinterne Veloparkplätze sind Auflademöglichkeiten für e-bikes vorzusehen.

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Art. 17 Notzufahrt

Die Notzufahrten sind im Situationsplan schematisch bezeichnet. Sie sind als befestigte Zufahrten auszuführen, so dass Rettungsfahrzeuge die relevanten Gebäudeteile ohne Schwierigkeiten erreichen können.

Art. 18 Fuss- und Radwegverbindungen

Entlang der im Situationsplan bezeichneten Fuss- und Radwegverbindungen sind öffentliche, uneingeschränkte und hindernisfreie Wegverbindungen zu realisieren. Die Darstellung im Situationsplan ist schematisch, die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt. 2 Die Fuss- und Radwegverbindungen sind nach Möglichkeit mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen. 3 Die Breite reiner Fusswegverbindungen muss mindestens 2.00 m, diejenige kombinierter Rad- und Fusswegverbindungen mindestens 2.50 m betragen. 1

D. Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung

Art. 19 Umgebungsgestaltung und Bepflanzung

Das Umgebungskonzept vom 21. Juni 2013 definiert die Beschaffenheit der Oberflächen sowie die Bepflanzung im Gestaltungsplangebiet. Der Freiraum, die Vorzone Dorfbach, die urbane und die periurbane Vorzone sind gemäss diesen Vorgaben zu gestalten (Materialisierung, Pflanzenarten usw.). 2 Siedlungsinterne Erschliessungsanlagen sind innerhalb des Freiraumes zulässig. 3 15 Prozent der Perimeterfläche sind als ökologische Ausgleichs- und Landschaftspufferflächen ausgeschieden und im Gestaltungsplan bezeichnet. Diese Flächen dürfen nicht mit Kleinbauten oder Anlagen überstellt werden. 4 In den ökologischen Ausgleichsflächen haben einheimische Pflanzen Vorrang. Die Flächen sind naturnah zu gestalten und extensiv zu bewirtschaften. 5 Die im Gestaltungsplan bezeichnete Bepflanzung (Bäume und Gehölze) ist durch die Grundeigentümer zu realisieren. Der Unterhalt und der Ersatz obliegen dem Grundeigentümer und wird im Grundbuch gesichert. 6 Die strassenbegleitende Bepflanzung entlang der Industriestrasse richtet sich nach dem Projekt Limmattalbahn. 1

Art. 20 Plätze und Zonen

An den im Situationsplan eingetragenen Standorten sind Spiel- und Begegnungsplätze zu erstellen. Der Ausstattung dienende Kleinbauten sind in diesem Bereich zulässig. 2 Die Freiraumvorzone 1 dient als Bereich für den Hotel- und Restaurationsbetrieb. Gut gestaltete, feste Installationen für die Beschattung und den Witterungsschutz des Restaurationsbetriebes sowie Kleinbauten sind zulässig. 3 Die Freiraumvorzone 2 dient als Übergangsbereich vom privaten Wohnraum zum öffentlichen Freiraum. Innerhalb diesem sind Kleinbauten zugelassen, sofern die Notzufahrt nicht behindert wird. 4 Die urbane Vorzone dient als Aufenthalts- und Begegnungsraum sowie der Aufwertung und Aufweitung der Industriestrasse. Kleinbauten sind, ausser für den Betrieb und Unterhalt der Limmattalbahn (z.B. Witterungsschutz), nicht zugelassen. Mit den Baugesuchen für die Gebäude in den Baubreichen C, F, und K ist die Abstimmung auf das Projekt der Limmattalbahn nachzuweisen. 5 Die periurbane Vorzone dient der Zugänglichkeit des Baubereichs A sowie der Begrünung der Landstrasse (Bäume, Rasenflächen) und ist gestalterisch mit dem Strassenraum abzustimmen. 1

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Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Kreuzäcker

Die Vorzone Dorfbach ist als öffentlicher Freiraum gestalterisch mit den ökologischen Ausgleichsflächen und der Fuss- und Radwegverbindung abzustimmen; Kleinbauten sind nicht zugelassen. 7 Die Ver- und Entsorgungsfläche an der Industriestrasse dient ausschliesslich dem Bedarf des Hotels im Baubereich C. Mit dem Baugesuch muss nachgewiesen werden, dass die Anlieferung und der Abtransport die künftige Limmattalbahn nicht beeinträchtigen. 8 Die Ver- und Entsorgungsfläche des Baubereichs K dient ausschliesslich als Zufahrtskorridor für die Anlieferung und den Abtransport von Gütern. Die genaue Ausgestaltung der Zufahrt muss mit dem Bauprojekt nachgewiesen werden. 9 Die Einfriedung der im Gestaltungsplan eingezeichneten Baubereiche, Plätze und Zonen ist nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Spielplätze für Kleinkinder und der Kindergarten.

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E. Weitere Bestimmungen

Art. 21 Energie, Umwelt und Entsorgung

In je einem Energiekonzept ist getrennt für die beiden Richtprojekte die Versorgung der Überbauungen aufzuzeigen. Die Überbauungen müssen den Energiestandard "MINERGIEO(2012)" oder gleichwertig erfüllen. Bei Inanspruchnahme des 10%igen Nutzungsbonus gemäss § 35 Abs. 1 BauV müssen sie den Energiestandard MINERGIEO-P(2012) oder gleichwertig erfüllen. 2 Gleichwertigkeit in Bezug auf den Energiestandard besteht, wenn die Anforderungen gemäss § 39 Abs. 2 e) BauV erfüllt sind oder wenn durch die für den Betrieb der Überbauungen notwendige, von aussen zugeführte Exergie weniger Treibhausgase entstehen als bei einem Vergleichsprojekt den in Abs. 1 erwähnten Energiestandards. Für die Vergleiche dürfen keine Abzüge für Prozessenergie und dergleichen gemacht werden; Massgebend ist der europäische Strommix (UCTE). 3 Die Flachdächer der Gebäude sowie die Südwestfassaden können mehrheitlich für die aktive Sonnenenergienutzung verwendet werden. 4 Die nicht begehbaren oder von Aufbauten und Energiegewinnungsanlagen beanspruchten Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Mit der Baubewilligung können weitere Retentionsmassnahmen verlangt werden, welche die Oberflächenversickerung auf dem Areal erleichtern. 5 Das Meteorwasser muss in den nicht versiegelten Bereichen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters versickert werden. Die entsprechenden Flächen sind im Konzept zur Umgebungsgestaltung zu bezeichnen. 6 An den im Gestaltungsplan bezeichneten Standorten sind gemeinsame Entsorgungsanlagen vorzusehen. 1

Art. 22 Lärm

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Bauten mit lärmempfindlichen Wohnräumen (Art. 2 Abs. 6 LSV) sind so zu konzipieren, dass in der Mitte der offenen Fenster durch bauliche und gestalterische Massnahmen folgende Lärmdämpfungen (Gesamtdämpfung bezüglich des jeweiligen Quellenwerts) erreicht werden: gegenüber der Landstrassenachse (K 274) 23.2 dB(A) gegenüber der Industriestrassenachse (inkl. Berücksichtigung Limmattalbahn) 20.8 dB(A) Für lärmempfindliche Räume in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Ziffer b LSV) ist folgende Reduktion erforderlich: gegenüber der Land- und Industriestrassenachse

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Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Kreuzäcker

15.8 dB(A) Um die unter Abs. 1 ausgewiesenen Reduktionen bei den arealinternen Baubereichen zu erreichen, sind entlang der Land- und Industriestrasse die Gebäude je Baubereich in geschlossener Bauweise zu erstellen. Können die erforderlichen Lärmpegel infolge Etappierung resp. zeitlich limitierter Baulücken nicht gewährleistet werden, ist zwischenzeitlich eine provisorische Lärmschutzmassnahme auf Kosten der Bauherrschaft zu erstellen und sobald hinfällig, wieder abzubauen. 3 Geringe Planungswertüberschreitung (kleiner Teil entsprechend Art. 30 LSV) für Räume mit lärmempfindlichen Nutzungen sind in den im Gestaltungsplan eingezeichneten Bereichen nur zulässig, wenn sie entweder über lärmabgewandte Lüftungsfenster oder ersatzweise eine kontrollierte Lüftung verfügen. Zudem müssen Hotelzimmer auf der Seite der Industriestrasse eine Festverglasung aufweisen, welche den erhöhten Anforderungen nach SIA 181 genügt. 4 Mit dem Baugesuch ist ein Lärmgutachten einzureichen, welches nachweist, dass die unter Abs. 1 definierten Reduktionen erreicht werden. Der Schallschutz von Aussen- und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume hat den Anforderungen gemäss

Art. 63

Abs. 2 BNO zu entsprechen. 5 Sobald die Daten der Lärmmessungen 2013 zum Rangierbahnhof Limmattal vorliegen, müssen diese beim Lärmgutachten zum Baugesuch berücksichtigt werden. 2

Art. 23 Hochwasser

Für das 300-jährliche Hochwasserereignis (HQ 300) besteht eine geringe Gefährdung, welche mit einer Anhebung des bestehenden Terrains um mindestens 0.25 m (Hochwasserschutzdamm) entlang der im Situationsplan eingezeichneten Linie entschärft werden muss. 2 Der Bereich der Schutzdefizitfläche ist durch die Auffüllung des bestehenden Terrains um mindestens 1.0 m zu entschärfen. 3 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. Der Baubehörde sind die Schutzmassnahmen nachzuweisen. 1

Art. 24 Reklamen

Reklamen müssen sich gut in das Orts-, Quartier- und Strassenbild einfügen und sind im Rahmen eines gesamtheitlichen Auftritts vorzusehen. 2 Fremdreklamen sind im Umgebungsbereich der geplanten Haltestelle "Kreuzäcker" der Limmattalbahn zulässig. 1

Art. 25 Material- und Farbkonzept

Je Richtprojekt hat die Fassadengestaltung nach einem Material- und Farbkonzept zu erfolgen. 2 Die Richtprojekte müssen bezüglich Fassadengestaltung aufeinander abgestimmt werden. 1

Art. 26 Etappierung

Die etappierte Realisierung von Neubauten ist zulässig. Mit jedem Baugesuch ist nachzuweisen, dass das Umgebungskonzept, die erforderlichen Grünflächenanteile gemäss BNO § 6 sowie die übrigen Nutzflächenanteile weiterhin umgesetzt werden können. 2 Die Verbindungsstrasse zwischen der Land- und Industriestrasse muss mit dem ersten Baugesuch und zwingend vor dem Siedlungsbezug realisiert werden.

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Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Kreuzäcker 3

Die Fusswegverbindung entlang des Dorfbaches an der nordwestlichen Perimetergrenze ist spätestens mit der Überbauung des Baubereiches B oder bei Inbetriebnahme der Limmattalbahn zu realisieren.

Art. 27 Dienstbarkeiten

Die Grundstücke innerhalb des Planungsperimeters werden mit einem öffentlichen Fuss- und Fahrwegrecht für die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Verbindungen belastet. 2 Bei Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb der Baubereiche ist der Nachweis der Sicherstellung im Grundbuch mit dem Baugesuch einzureichen. 3 Mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag ist im Grundbuch festzuhalten, dass die Verbindungsstrasse dannzumal an die Gemeinde kostenlos abgetreten wird, wenn die Nachverdichtung im Gestaltungsplangebiet vollzogen ist. 1

Art. 28 Kosten

Die Erstellungskosten der Verbindungsstrasse und der Anschlüsse an die Landund Industriestrasse tragen alle Grundeigentümer im Planungsperimeter im Verhältnis zur jeweiligen Grundstücksfläche. 2 Vor Erteilung der ersten Baufreigabe sind die Erstellungskosten der Verbindungstrasse finanziell sicherzustellen. Alle weiteren Regelungen zu den Kostenbeiträgen gemäss Absatz 1 sind in einem Vertrag zwischen den Grundeigentümern festzuhalten. 3 Die Erstellungs- und Unterhaltskosten von ökologischen Ausgleichsflächen werden von den jeweiligen Grundeigentümern getragen, welche auch die Erstellungskosten der im Situationsplan eingetragenen Fuss- und Radwegverbindungen übernehmen. 4 Die Unterhaltskosten für die Verbindungsstrasse sowie für die im Situationsplan eingetragenen Fuss- und Radwege gehen zu Lasten der Gemeinde Spreitenbach. 5 Die Kosten für den Kindergarten im Baubereich D sind durch den Eigentümer zu tragen. 6 Die Erstellungs- und Unterhaltskosten der Zwischennutzung im Baubereich B sind durch die Eigentümer der Baubereiche A, C, D, E und F zu tragen. 1

Art. 29 Anforderungen an Baugesuche

Dem ersten Baugesuch sind detaillierte Unterlagen und Nachweise betreffend Anzahl Fahrzeug- und Veloabstellplätze, Grundwasserschutz, Hochwassersicherheit, architektonische Gestaltung, Material- und Farbgebung sowie Besonnung einzureichen. Im Weiteren ist die Umsetzung der Umgebungsgestaltung gemäss § 19 Abs.1 nachzuweisen. 2 Die Beurteilung der Baugesuche erfolgt anhand der Zielsetzungen in § 5 der Sondernutzungsvorschriften. Die Behörde kann ein unabhängiges Fachgutachten verlangen.

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Art. 30 Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass. 1

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Genehmigung

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/icap

Datum Genehmigung: 03.04.2014

Versand:

Geschäfts-Nr. BVURO.13.3-1 Gemeinde Spreitenbach; Gestaltungsplan "P 098 Kreuzäcker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

24. Oktober 2013 18. November bis 17. Dezember 2013 3. Februar 2014 21. Februar 2014 15. März 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 1. Juli 2008 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan regelt die konkrete Nutzung und Überbauung des rund 3,8 ha grossen Areals am östlichen Bauzonenrand von Spreitenbach, direkt angrenzend an die Landschaftsspange des Limmattalparks. Das Gebiet ist der Mischzone WGK zugeordnet. Der Gestaltungsplan basiert auf den Resultaten einer Testplanung beziehungsweise auf den beiden Richtprojekten, welche aus der Testplanung resultieren. Der Gestaltungsplan legt neun Baufelder fest sowie eine Freifläche B für eine mögliche spätere Nachverdichtung.

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Die polygonalen, fünfgeschossigen Gebäude in den Baufeldern D, E, H und I im inneren Bereich des Planungsgebiets sind nach Südwesten ausgerichtet und dienen dem Wohnen (H und I) respektive Wohnen und Arbeiten (D und E). Der fünfgeschossige Zeilenbau A entlang der Landstrasse ist ebenfalls nach Südwesten orientiert und als Wohnbau konzipiert. Eine geringe gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss des Gebäudekopfs ist an der Verbindungsstrasse erlaubt. Das Gebäude G an der Landstrasse besitzt ein durchgehendes, überhohes Erdgeschoss und drei Obergeschosse. Es ist für Gewerbe und Wohnen vorgesehen. Entlang der Industriestrasse sind ein Hotel mit 132 Zimmern und ein Restaurant im Gebäude C vorgesehen. Zwei Bauten dienen der Dienstleistungs- und Gewerbenutzung (Gebäude F und K). In diesen Gebäuden sind untergeordnet auch Wohnungen erlaubt. Die Gebäude weisen durchwegs fünf Vollgeschosse auf. Beim Gebäude C ist zusätzlich ein Attikageschoss erlaubt. Dem Konzept der Umgebungsgestaltung liegt die Idee eines Parks zugrunde. Dementsprechend gliedert sich der Aussenraum in verschiedene Flächen. Die Ausgestaltung der verschiedenen Flächen wird in den Sondernutzungsvorschriften im Detail geregelt. Die Erschliessung des Gebiets für den Individualverkehr erfolgt über eine Verbindungsstrasse zwischen Land- und Industriestrasse im Rechts-Rechts-Abbiegesystem. An die Erschliessungsstrasse angebunden sind drei Tiefgaragen, welche den Grossteil des ruhenden Verkehrs aufnehmen. Für zu Fuss Gehende soll ein Wegnetz die Querung und den Anschluss des Areals in alle Richtungen gewährleisten. Die Haupterschliessung erfolgt über den Verbindungsweg des Dorfbachs sowie entlang der Verbindungsstrasse. Zwischen den Bereichen F und K verläuft ein Fussweg, welcher den direkten Zugang zur Haltestelle Kreuzäcker der zukünftigen Limmattalbahn gewährleisten wird. Die wichtigsten Verbindungen sind auch radwegtauglich. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten detaillierte Vorgaben zur Lage und Ausgestaltung der Velo-Parkplätze. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten auch Vorgaben zum Umgang mit der Energie (bei Inanspruchnahme des 10 %-Nutzungsbonus gemäss § 35 Abs. 1 Bauverordnung (BauV) muss der Minergie-P-Standard oder ein gleichwertiger Standard erfüllt sein). Ebenso enthalten die Vorschriften Regelungen bezüglich Umgang mit dem Lärm und für Schutzmassnahmen bezüglich Hochwasser. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "P 098 Kreuzäcker" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 3. Februar 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG.

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4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Städtebauliche Beurteilung Das städtebauliche Konzept vermag zu überzeugen; die Raumaufteilung (Bauten, Freiräume) ist gut gelungen. Durch das Ausscheiden des Baubereichs B wird zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf und nach Anpassung der nutzungsplanerischen Vorgaben die etappierte Weiterentwicklung ermöglicht (vgl. § 6 Abs. 8 SNV). Die Sicherung einer langfristigen Perspektive ist aufgrund der sehr zentralen Lage des Gebiets "Kreuzäcker" im Limmattal und bezüglich zukünftiger Stadtbahn planerisch zweckmässig. Der Gestaltungsplan baut auf einem Richtkonzept auf (Weiterentwicklung des Resultats der Testplanung). Bauvorhaben haben sich an den Richtprojekten gemäss § 3 Abs. 2 SNV zu orientieren (§ 5 Abs. 2 SNV). Dies ist sachgerecht. Die Aufteilung der Nutzungen gemäss § 9 SNV ist auf die Lage abgestimmt und sachgerecht. Bezüglich des Wohnens sind qualitativ hochstehende Wohnungen mit einem Gebrauchswert von mindestens 2.00 gemäss Wohn-Bewertungs-System (WBS 2000) zu erstellen. Die suburbane Landschaft des Limmattals ist geprägt durch ein weiträumiges Siedlungsgefüge, in dem sich eingestreute Inseln oder Korridore übrig gebliebener Freiräume finden. Diese sogenannten "suburbanen Freiräume" gilt es langfristig zu erhalten und aufzuwerten (vgl. Konzept Limmattalpark). Die Landschaftsspange "Chrüzacher-Niderfeld" stellt einen solchen Freiraum dar. Zentrale Elemente sind dabei eine ästhetisch-gestalterische Aufwertung, die Schaffung von durchgängigen Freiraumnetzen sowie die Entwicklung multifunktional nutzbarer Freiräume unter Einbeziehung ökologischer, sozialer und ästhetischer Qualitäten. Der Zweckartikel (§ 2 SNV) sowie die qualitativen Bestimmungen (§ 5 SNV) stützen sich auf ein konkret ausgearbeitetes Umgebungskonzept und nehmen Bezug auf die Bedeutung dieses Freiraums. Im Konzept festgelegt sind auch die Beschaffenheit der Oberflächen sowie die Bepflanzung. Gestützt auf § 19 Abs. 1 SNV sind die Freiräume gemäss diesen Vorgaben zu gestalten. 15 % der Perimeterfläche sind als ökologische Ausgleichs- und Landschaftspufferflächen ausgeschieden und im Gestaltungsplan bezeichnet. Diese sind naturnah zu gestalten und extensiv zu bewirtschaften. Die im Gestaltungsplan bezeichnete Bepflanzung (Bäume/Gehölze) ist durch den Grundeigentümer zu realisieren (§ 19 Abs. 5 SNV). Der Unterhalt und der Ersatz obliegen dem Grundeigentümer und werden im Grundbuch gesichert. Für eine gute Einpassung in die Landschaft kommt dem Übergangsbereich zur Landschaftsspange "Chrüzacher-Niderfeld" eine besondere Bedeutung zu. Die Gestaltung des Siedlungsrands hat an dieser zukünftigen Engstelle eine besondere Bedeutung. Die Vorgaben im Umgebungskonzept beziehungsweise im Gestaltungsplan und den Sondernutzungsvorschriften regeln diesen wichtigen Raum stufengerecht. Es ist entscheidend, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine konsequente Umsetzung sichergestellt wird. Der Gestaltungsplan enthält Standorte für Spiel- und Begegnungsplätze und verschiedene Freiraumund Vorzonen. Der Zweck dieser Zonen und die Ausgestaltung sind in § 20 SNV sachgerecht festgelegt. Die urbane Vorzone gegen die Industriestrasse dient als Aufenthalts- und Begegnungsraum sowie der Aufwertung der Industriestrasse. Mit dem Baugesuch für die Gebäude ist die Abstimmung auf das Projekt der Limmattalbahn nachzuweisen (§ 20 Abs. 4 SNV). Die periurbane Vorzone gegen die Landstrasse hin dient der Zugänglichkeit des Baubereichs sowie der Begrünung der Landstrasse (Bäume/Rasenflächen) und ist gestalterisch mit dem Strassenraum abzustimmen (Abs. 5). Dies entspricht der Ausgangslage, dass im zunehmend verdichteten Limmattal eine gute, urbane Gestaltung des Strassenraums als hochwertiger Freiraum wichtig ist.

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Die Vorzone Dorfbach ist als öffentlicher Freiraum gestalterisch mit den ökologischen Ausgleichsflächen und der Fuss- und Radwegverbindung abzustimmen (Abs. 6). Einfriedigungen im Areal sind mit Ausnahme der Spielplätze für Kleinkinder und des Kindergartens nicht gestattet. Der Baubereich B (spätere Siedlungsverdichtung) wird als temporäre Ausgleichsfläche verwendet (§ 6 Abs. 9 SNV). Die Festlegungen zum Freiraum sind insgesamt sachgerecht und erfüllen die Anforderungen von § 21 BauG. 4.2.2 Erschliessung und Mobilität Der Gestaltungsplan ist mit dem Projekt der Limmattalbahn AG (LTB) gut abgestimmt. Mit Sondernutzungsplänen sind die angestrebte Nutzung und die realisierbare Erschliessung aufeinander abzustimmen. Es liegen Berechnungen bezüglich der Anzahl MIV1-Parkplätze nach SN640281 und auch bezüglich Bedarf an Veloabstellplätzen nach SN640065 sowie ein Mobilitätskonzept vor. Das Mobilitätskonzept enthält eine Parkplatzbedarfsermittlung, eine Abschätzung über die Anzahl induzierter Fahrten sowie eine Untersuchung über die verkehrlichen Auswirkungen. Das Mobilitätskonzept vom 4. Juli 2013 bildet die Grundlage für die Erschliessung des Gebiets und ist gestützt auf § 12 SNV verbindlich. Das Mobilitätskonzept legt als grundsätzliche Zielsetzung die Beeinflussung der Mobilität zur Erhöhung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs fest. Für die Parkierung (Personal, Kunden und Besucherparkplätze) wird in § 15 Abs. 1 SNV aufgenommen, dass lediglich das Minimum gemäss jeweiligem Standort-Typ (öV-Erschliessungsgüte) nach VSS-Norm erstellt werden darf. Damit wird die nach § 56 Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) geforderte Abminderung für das Areal Kreuzäcker sachgerecht umgesetzt. Der Besitzstand für die Parkfelder gilt zudem nur, soweit keine Verdichtungsmassnahmen umgesetzt werden. Ansonsten wird das gesamte Parkfelder-Angebot neu berechnet. Ausgenommen sind Parkfelder für Eigentumswohnungen (§ 15 SNV). Diese Vorschrift berücksichtigt die Situation mit der zukünftigen Limmattalbahn und der dadurch wesentlich veränderten Erschliessungsgüte in geeigneter Art und Weise. Die Parkierung erfolgt im Wesentlichen unterirdisch in Tiefgaragen. Oberirdische Parkplätze sind nur in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zugelassen. Öffentlich zugängliche Parkplätze müssen bewirtschaftet werden (§ 15 Abs. 5 SNV). Für gebäudeinterne Abstellplätze ist die Installation von Auflademöglichkeiten für Hybrid- oder Elektrofahrzeuge vorzusehen. Die Verbindungsstrasse zwischen Landstrasse und Industriestrasse ist als Begegnungszone auszugestalten (§ 14 Abs. 2 SNV). Im Falle einer Nachverdichtung im Gestaltungsplangebiet müssen die Gebäude im Baubereich B unterirdisch über die bestehenden Tiefgaragen der Gebäude A und C erschlossen werden. Dies sichert eine gute Qualität des Freiraums auch bei einer Nachverdichtung. Gemäss Mobilitätskonzept wird von einem induzierten Mehrverkehr von weniger als 1'500 Fahrten pro Tag ausgegangen. Eine Konkretisierung erfolgt im Baubewilligungsverfahren. Das Konzept zeigt die Auswirkungen im Nahbereich des Gestaltungsplans im Detail auf. Die im Mobilitätskonzept (Verbindlichkeit gestützt auf § 12 SNV) enthaltenen Massnahmen sind überzeugend und entsprechen den Anforderungen von § 13 Abs. 2bis BauG (Abstimmung Siedlung und Verkehr). Die im Mobilitätskonzept enthaltenen Massnahmen beziehungsweise deren Erfolg sollen alle 5 Jahre von den Behörden in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern überprüft werden. Damit ist auch ein Controlling sichergestellt (§ 12 SNV).

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Motorisierter Individualverkehr

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Der Gestaltungsplan weist verschiedene Fuss- und Radwegverbindungen auf. Die Darstellung im Situationsplan ist schematisch; die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt. Der § 18 SNV enthält die wesentlichen Randbedingungen. Die Mindestbreite für Fusswege beträgt 2 m, für Fuss- und Velowege 2,5 m. Dies ist sachgerecht. Ebenfalls sachgerecht sind die Vorgaben zu den Velo-Abstellplätzen in § 16 SNV. 4.2.3 Lärm Das Planungsgebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand der Gemeinde Spreitenbach und erstreckt sich von der Industriestrasse bis zur Landstrasse (Kantonsstrasse K 274). Es liegt zudem im akustischen Einflussbereich des Rangierbahnhofs Limmattal. Das ganze Gebiet liegt in einer Zone der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III. Das Gebiet ist als noch nicht erschlossen zu betrachten. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung [LSV]). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz Umweltrecht [EG UWR]). Es liegt ein Lärmgutachten vor. Die Berechnungen erfolgten unter dem aktuell geltenden Geschwindigkeitsregime auf den übergeordneten Strassenabschnitten. Obwohl bereits beim heute geltenden Temporegime (60 km/h) die umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, ist vorgesehen, auf Basis von Art. 22 der Signalisationsverordnung bei der Fachstelle Verkehrssicherheit das Verschieben der Signalisation Tempo 50 zu beantragen. Dadurch wird die Lärmsituation weiter entschärft. Das Lärmgutachten zeigt, dass insbesondere bei den Fassaden entlang der Industriestrasse die Planungswerte überschritten werden. Die Sondernutzungsvorschriften (§ 22 SNV) enthalten detaillierte Vorschriften bezüglich sachgerechtem Umgang mit dieser Lärmsituation. Diese sind sach- und situationsgerecht und erfüllen die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung. 4.2.4 Hochwasserschutz Werden Nutzungsplanungen geändert, ist der Hochwasserschutz zu prüfen. Besteht ein Schutzdefizit, sind Massnahmen erforderlich. Ein solches Schutzdefizit ist, wie im Planungsbericht beschrieben, im östlichen Teil des Gestaltungsplanperimeters vorhanden (geringe Gefährdung bei HQ300). Mit einer Anhebung des bestehenden Terrains kann dieses Defizit entschärft werden. § 23 SNV ist sachgerecht. 4.2.5 Energie In § 5 SNV wird eine nachhaltige und energieschonende Bauweise verlangt. § 21 SNV enthält wesentliche und sachgerechte Vorgaben, welche deutlich dazu beitragen, eine hohe Energieeffizienz zu erreichen. Zudem können die Flachdächer der Gebäude sowie die Südwestfassaden für die aktive Sonnenenergienutzung verwendet werden. Diese Vorgaben kommen den Vorgaben der Energiegesetzgebung angemessen entgegen. 4.2.6 Sondernutzungsvorschriften Die Gemeinde Spreitenbach hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtmässig. Sie sind den Zielsetzungen des Gestaltungsplans entsprechend ausgestaltet.

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4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "P 098 Kreuzäcker" der Gemeinde Spreitenbach vom 3. Februar 2014 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger Regierungsrat Verteiler • Gemeinderat Spreitenbach, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist – neben dem Genehmigungsentscheid – gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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