Ueken Lärmempfindlichkeitsstufen
Grads da sensibilitad a la canera · Herznach-Ueken
Document
- Numer
- 2019-000031
- Gener
- Grads da sensibilitad a la canera
- Vischnanca
- Herznach-Ueken
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 26-02-2014
- En vigur dapi
- 16-01-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 16. Januar 2019
Versand: 22. Januar 2019
Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000031 Gemeinde Ueken; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Umsetzung § 63 Abs. 3 Bauverordnung (Dachdurchbrüche)"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage und Mitwirkung Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. Juni 2017 3. August 2017 bis 4. September 2017 24. November 2017 6. November 2018 10. Dezember 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Ueken am 24. November 2017 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "Umsetzung § 63 Abs. 3 Bauverordnung (Dachdurchbrüche)" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 8. Januar 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Gemeinde passt ihre Bau- und Nutzungsordnung hinsichtlich der per 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung der Bauverordnung (BauV) im Bereich der zulässigen Dachdurchbrüche an. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. Juni 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die bestehende Bau- und Nutzungsordnung wird um einen neuen § 42a BNO ergänzt, in dem die Anwendbarkeit der neuen Bestimmung der BauV festgehalten wird und weitergehende Einpassungsvorgaben vorgegeben werden. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 3.3 Regionale Abstimmung Die Vorlage zeitigt keine überkommunalen Auswirkungen. Eine regionale Stellungnahme ist nicht erforderlich. 3.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Mit der vorliegenden Bestimmung wird die neue Möglichkeit gemäss § 24 BauV umgesetzt, ergänzt mit der Option, im Bedarfsfalle eine fachliche Beurteilung zu verlangen. Dies ist zweckmässig und rechtskonform. Mit dem neu formulierten § 42a BNO sichert sich der Gemeinderat im Falle von ortsbaulich kritischen Vorhaben die Einflussnahme auf Grösse, Gestaltung, Form sowie das Material und Farbkonzept der Dachdurchbrüche. Dies gestützt auf ein Fachgutachten zugunsten der Förderung der Siedlungsqualität. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Umsetzung § 63 Abs. 3 Bauverordnung (Dachdurchbrüche)", beschlossen von der Gemeindeversammlung Ueken am 24. November 2017, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 3, 5028 Ueken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwal tsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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