Gestaltungsplan Rain

Plan d'utilisaziun spezial · Künten · Abolì ils 22-10-2008

Document

Numer
1991-001516
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Künten
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
11-06-1991
En vigur dapi
11-06-1991
Abolì
22-10-2008

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Künten mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4031-1991-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4031-1991-E.pdf

-1-

2-

75,-2 ABTEHING

RAUMPtANUNG

Die Einwohnergemeinde Künten-Sulz erlässt, gestützt auf die Art. 14-18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22 Juni 1977, auf § 145 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG), sowie auf §§ 6 und 7 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Künten-Sulz vom 11. September 1984 die nachstehenden

Ausnahmen

2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen, Bedingungen und Reversen verknüpft werden sowie befristet oder widerrufbar erklärt werden. Sie oder einzelne Nebenbestimmungen sind auf Begehren des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken (§ 222 Abs. 2 lit. a BauG)

SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN FÜR DEN GESTALTUNGSPLAN RAIN/KÜNTEN A

ePA R1E. 1 Von Bauvorschriften und für den Grundeigentüme verbindlichen Plänen darf nur gemäss den §§ 139 und 155r BauG abgewichen werden.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN B

VORSCHRIFTEN FÜR DIE BAUZONE

Art. 1 Geltungsbereich

3 Die Spezialbauvorschriften gelten für den im Gestaltungsplan 1 : 500 vom 31.1.1991 festgesetzten Perimeter des Gestaltungsplanes.

Art. 5 Baubereiche

2 Der Perimeter gliedert sich in die drei folgenden Bereiche: Bauzone, Freihaltezone 1 und Freihaltezone 2.

Hochbauten dürfen nur innerhalb der im Gestaltungsplan festgelegten Begrenzungslinien der Baubereiche errichtet werden.

Art. 6

Art. 2 Vorbehalt Kantonalen

und eidgenössischen Rechtes

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes, namentlich des kantonalen Baugesetzes, bleiben vorbehalten.

Art. 3 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates in

Anwendung dieser Spezialbauvorschriften kann innert 20 Tagen beim kantonalen Baudepartement Beschwerde geführt werden. 2 Über die Anrufung des Verwaltungsgerichtes gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sowie § 6 BauG.

Baukubus

Innerhalb der Baubereiche wird der Baukubus wie folgt festgelegt: 1 Es sind höchstens zwei Vollgeschosse zulässig. Der Ausbau des Dachgeschosses ist gestattet. Bei in der Höhe versetzten Gebäudeteilen gilt dies für jeden Teil für sich. Untergeschosse dürfen das gestaltete Terrain nicht mehr als 0.80 m überragen. Wird das Untergeschoss freigelegt und ausgenützt, zählt es als Vollgeschoss. 2 Es sind Satteldächer mit einer Neigung von 27 - 33 0 a. T. zulässig. Die Firstrichtung hat parallel zum Hang zu verlaufen. 3 Die maximal zulässige Fisthöhe darf in den Baubereichen die folgenden Höhenkoten nicht übersteigen A

-

436.00 m ü.M.

B/D/E/397

= 437.00 m.ü.M. = 435.00 m.ü.M.

127

= 439.00 m.ü.M.

- 3-

-

4 Die im Anhang enthaltenen Schemaschnitte und Situationen dienen als Richtlinien für die kubische Gestaltung.

2 Einzelne Dachflächenfenster, die jedoch das Mass von 2 m2 pro Fenster nicht übersteigen, sind zugelassen.

Art. 7 Ausnützung

3 Es ist herkömmliches Dachziegelmaterialmaterial zu verwenden, welches sich in die bestehende Dachlandschaft einfügt.

1 Die zulässige Bruttogeschossfläche darf in den Baubereichen das folgende Mass nicht übersteigen: A

= 200 m2 BGF

B - E je

= 380 m2 BGF

127/397 je

= 240 m2 BGF

-

4 Antennen über der Dachfläche sowie Kamine, die das herkömmliche Mass übersteigen, sind nicht gestattet. 5 Sonnenkollektoren und andere Energiegewinnungsanlagen dürfen nur erstellt werden, wenn sie nicht störend in Erscheinung treten.

2 Für die Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossfächen gilt die Definition der Bau und Zonenordnung.

Art. 11

Art. 8 Nutzung/Empfindlichkeitsstufe

Fassadengestaltung

1 Es ist lediglich der Bau von Einfamilien- oder Doppelfamilienhäusern mit höchstens einer Einlieger-Kleinwohnung gestattet. 2 Zugelassen sind auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

2 Die Farbgebung ist bewilligungspflichtig.

Art. 12 Umgebungsgestaltung

Abstellplätze

1 Für die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge geiten die Vorschriften der Bau- und Zonenordnung. 2 Abstellplätze für Motorfahrzeuge dürfen nur in den im Gestaltungsplan festgesetzten Bereichen erstellt werden. Garagen sind als Unterniveaubauten zu erstellen und dürfen die im Gestaltungsplan festgesetzte, rückwärtige Baulinie nicht überschreiten.

1 Dachaufbauten und -einschnitte dürfen gesamthaft nicht länger sein als ein Viertel der massgeblichen Dachlänge und für sich allein das Mass von 3.00 m nicht übersteigen. Es sind nur Giebelgauben gestattet.

Einfriedungen der Grundstücke dürfen nicht als Mauern ausgebildet werden und nicht höher als 0.90 m sein.

Art. 13

Art. 10 Dachgestaltung

1

2 Stützmauern sind in Naturstein auszuführen oder auszukleiden und angemessen zu begrünen. Stützmauern aus Böschungssteinen oder grobe Blockwürfe sind nicht gestattet. 3 Böschungen sind, wo dies nötig ist, mit Lebendverbaumethode, Rasengittersteinen oder feinmassstäblichen Böschungssteinen zu konsolidieren. 4 Die Bepflanzung hat standortheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Vor Baubeginn ist ein Bepflanzungsplan mit Pflanzliste einzureichen.

Art. 9 Garagen

1 Die Fassaden sind in verputztem Mauerwerk, Fassadenverkleidungen und Balkone in Holz auszuführen.

Klein- und Anbauten

1 Ausserhalb der Begrenzungslinien der Baubereiche sind Klein- und Anbauten nur gestattet, sofern sie sich gut in die Umgebung einfügen, ihre Gebäudehöhe das Mass von 3 m und ihre Gebäudegrundfläche 20 m2 nicht übersteigt.

-5-6

C

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FREIHALTEZONEN

D

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5 weitere Artikel

Art. 14

Art. 17 Freihaltezone F 1

1

In der Freihaltezone F1 ist die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie die Veränderung des natürlichen Terrains nicht gestattet.

Geltungsbereich

2 Erlaubt ist lediglich die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, vorab Weidgang.

Soweit durch die vorliegenden Spezialbauvorschriften keine abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften der Bau- und Zonenordnung.

Art. 18

Art. 15 Freihaltezone F2

1 In der Freihaltezone F2 ist die Erstellung von Bauten und Anlagen nicht Gestattet.

Inkrafttreten

2 Geringfügige Terrainveränderungen sind zulässig. 3 Erlaubt ist die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder die Nutzung als privates Gartenland mit Naturwiesen, Pflanzgärten ohne Hochwuchs. 4 Terrainveränderungen und Nutzung dürfen die ganzheitliche Erscheinung des Morainenhügels nicht beeinträchtigen.

Art. 16 Schutzobjekte

1

1 Diese Spezialbauvorschriften treten, zusammen mit dem zugehörigen Gestaltungsplan mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. 2 Die Abänderung des Gestaltungsplanes und der Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Diese Spezialbauvorschriften sind zusammen mit dem Gestaltungsplan von der Gemeindeversammlung am 14.12.90 beschlossen worden.

Die im Gestaltungsplan bezeichneten Trockenmauern sind zu erhalten und dürfen durch den Bauvorgang in den benachbarten Baugevierten in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.

Im Namen der Gemeindeversammlung Der Ge

indeammann

2 Die im Gestaltungsplan bezeichneten schützenswerten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den

RRB-Nr.

r/g-Z6

vom v/;• £'4-

Im Auftrage des Grossen ZRetc.- Dek Staatsschreiber:

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vorn Im Auftrag des Grossen Rates:

Der Staatsschreiber:

Der Gemeindeschreiber

ANHANG 1

Schema- Schnitt

GP RAIN

Haustyp A,127,397

ANHANG 2

Schema-Schnitt

GP RAIN

Haustyp B,C, D ,E

BEGRENZUNGSLINIE DES BAUBEREICHES GARAGENSOCKEL BAULINIE GARAGENSOCKEL BEGRENZUNGSLINIE STRASSENBAULINIE/ RRB VOM 23. 3. 1987

DES BAUBEREICHES

GEBTALTIINGBPLAN RAIN / KÜNTEN AG Strickler+Chriet SITUATION

Architekten+ Planer ET11/81A/BSP

1 , 500

flegibachetraeee 14 50314 Zarich

11611111111110\Iahe

ang

zeseetesee rin »s 431* k gaggige ;2 *

orrwel I1 tre eble oe

r;

eKr.

'

eir..4 1.1m

eng

ffle «1.4 ,M N

411. ;

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

11. Juni 1991

Me/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften (5645) Baden, (5681) Mühlethal, (5682) Rheinfelden, (5683) Unterehrendingen, (5702) Künten sowie (5703) Meisterschwanden durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 15. Mai 1991 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Baden, kommunaler Ueberbauungsplan "Badstrasse" Aenderung 1988 mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 5645 vom 18. Februar 1991) - Mühlethal, kommunaler Ueberbauungsplan "Miescherweg" (Botschaft Nr. 5681 vom 25. März 1991) - Rheinfelden, kommunaler Ueberbauungsplan "Radweg Mitte" (Botschaft Nr. 5682 vom 25. März 1991) - Unterehrendingen, kommunaler Ueberbauungsplan "Mülibuckstrasse" (Botschaft Nr. 5683 vom 25. März 1991) - Künten, Gestaltungsplan "Rain" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 5702 vom 2. April 1991) - Meisterschwanden, kommunaler Ueberbauungsplan "FlückenNord", Aenderung 1990 (Botschaft Nr. 5703 vom 8. April 1991) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident:

Staatsschreiber: i V.