Gestaltungsplan Schlössli Neuhaus
Plan d'utilisaziun spezial · Seengen
Document
- Numer
- 2007-001061
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Seengen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 15-08-2007
- En vigur dapi
- 15-08-2007
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4208-2007-E.pdf
Gemeinde Seengen
Kanton Aargau
GESTALTUNGSPLAN "Schlössli Neuhaus" Gemäss §21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Kanon Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: -
Situationsplan
Mitwirkungsbericht vom:
30.
Vorprüfungsbericht vom:
26. Jan. 2007
Öffentliche Auflage vom:
1 3 Feb, 2007
‘i! 2007
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
bis:
14, März 2007
30, April, 2007 l N D t.
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AM. A 0144c4 Zoo Der Staatsschreiber
Genehmigung:
Verfasser: Ruedi Weber + Partner Architekten + Planer AG, 5712 Beinwil am See, 09.01.2007
Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes
Zweck des Gestaltungsplanes ist es, den Erhalt des unter kantonalem Denkmalschutz stehenden „Schlössli Neuhaus" sowie eine adäquate Bebauungs- und Umgebungsgestaltung sicher zu stellen.
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan im Mst.1:500 sowie die Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3 Plan ungsperimeter
Der Gestaltungsplan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
ordneten Recht
umfasst
das
Grundordnung
im
und
Situationsplan
zum
überge-
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Art. 5 Baufeld A
Im Baufeld A ist ein freistehendes dreigeschossiges Gebäude mit Wohnnutzung vorzusehen. Das Dach ist als Flachdach auszubilden, ein Attikageschoss ist vorzusehen. Die maximale Gebäudehöhe darf 9,60 m, die maximale Gesamthöhe inklusive Attikageschoss 12,60 m nicht überschreiten. Im Gegensatz zum bestehenden Gebäude des „Schlössli Neuhaus" ist die Fassade als leichte durchlässige Konstruktion mit hohem Glasanteil zu gestalten. Balkone dürfen nicht über die Fassade hinausragen. Das Attikageschoss ist an der Nord-, West- und Südseite des Gebäudes von der Fassade abzurücken.
Art. 6 Baufeld B
Im Baufeld B sind Ergänzungsbauten zum bestehenden „Schlössli Neuhaus" gestattet. Die Bauten sind mit einem Flachdach zu versehen, die Gebäudehöhe, gemessen ab dem Niveau Scheffelweg, darf nicht mehr als 4.00 Meter betragen. In Abweichung zum Artikel 8 Absatz 1 BNO Seengen (Kernzone) werden die Nutzungen im Baufeld B auf die Zonenvorschriften der Wohnzone W2 eingeschränkt,
Art. 7 Baufeld B1
Im Baufeld B1 ist die Zufahrt zum „Schlössli Neuhaus" vorzusehen. Grenzt an das Baufeld B1 ein Gebäude, so ist das Dach des Bauteiles im Baufeld B über das Baufeld B1 bis zur Abschlussmauer zu verlängern, sodass eine Torsituation entsteht. Die Gebäudehöhe, gemessen ab dem Niveau Scheffelweg, darf nicht mehr als 4.00 Meter betragen.
Art. 8 Baufeld B2
Das Baufeld B2 umfasst das Vordach für den Autolift. Über diesen Bereich ist das Dach des Autoliftes im Baufeld B mit einer Auskragung von 5.00 Meter zu verlängern ab dem Niveau Die Gebäudehöhe, gemessen Scheffelweg, darf nicht mehr als 4.00 Meter betragen.
Art. 9 Bereich C (Grünbereich)
Der Bereich C ist für Gärten und Grünflächen vorgesehen. Es sind vorwiegend einheimische Laubbäume und Sträucher zu pflanzen. Wege und Sitzplätze sind mit versickerbarer Oberfläche auszubilden. Bauten des Untergeschosses sind so anzuordnen, dass sie nicht das Terrain überragen. Ausgenommen sind Lichtkuppeln oder ähnliche Konstruktionen zur Belichtung und Belüftung der unterirdischen Bauten.
Art. 10 Bereich D (Hof/Zufahrt)
Der Bereich D umfasst die im Situationsplan bezeichnete Fläche für Hof und Zufahrt. Diese kann wie folgt materialisiert werden: - Naturstein-Pflasterung - Wassergebundener Belag, abgesplittet - Asphalt mit Splitt-Oberfläche Das bestehende Tor an der Brestenbergstrasse ist zu erhalten. Das Tor ist für den Fahrverkehr zu schliessen, die Erschliessung erfolgt vollumfänglich über den Scheffelweg.
Art. 11 Bereich E (Denkmalschutz)
Das „Schlössli Neuhaus" steht unter kantonalem Denkmalschutz. Die Gartenanlage ist nach gartendenkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu gestalten. Die bestehende Gartenmauer und die Stützmauer entlang der Brestenbergstrasse sind zu erhalten. Im Bereich südlich des Tores darf die Mauer bis auf 1.80 m über Strassenniveau ergänzt werden. Die im Situationsplan bezeichneten erhaltenswerten Bäume sind zu erhalten, abgehende Bäume sind zu ersetzen.
Art. 12 Tiefgarage
Die Tiefgarage hat sich auf die Bereiche unterhalb der Baufelder A, B und B1 als auch innerhalb der Baulinien für unterirdische Bauten zu beschränken.
2 weitere Artikel
Art. 13 Autoabstellplätze
Mindestens 4/5 der erforderlichen Autoabstellplätze müssen unterirdisch oder in rückwärtig erschlossenen Garagen im Baufeld B ausgewiesen werden. Die Besucherparkplätze sind entlang des Scheffelweges im Bereich für Besucherparkplätze anzuordnen.
Art. 14 Inkrafttreten/Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Eine Änderung bzw. Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
15. August 2007
Art. Nr. 2007-001061
Gemeinde Seengen; Gestaltungsplan "Schlössli Neuhaus"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
30. April 2007 26. Januar 2007 13. Februar – 14. März 2007 30. April 2007 23. Mai 2007 4. Juni 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Diese konnte durch Rückzug erledigt werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Zudem besteht für das Gebiet bereits ein Erschliessungsplan (genehmigt am 23. August 2003). Der vorliegende Gestaltungsplan geht von dieser Ausgangslage aus und ist mit diesem vereinbar. Mit dem Gestaltungsplan soll eine bessere Nutzung des Gebiets unter Berücksichtigung der historischen, denkmalgeschützten Bauten ermöglicht werden. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan besteht aus einem Situationsplan und Sondernutzungsvorschriften. Der Gestaltungsplan legt verschiedene Baufelder, Aussenbereichsflächen, Zufahrtsbereiche (zum Schlössli und zum Autolift) sowie bestehende und geschützte Natur und Kulturobjekte (Bäume, Stützmauern und das historische Tor) fest. Mit den Sondernutzungsvorschriften (SNV) werden die konkrete Nutzung in den einzelnen Baufeldern, die Nutzung und Bepflanzung der verschiedenen Aussenbereiche, die Lage der Besucherparkplätze sowie der Schutz wichtiger Objekte geregelt.
Versand: 27. August 2007
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Erschliessung des Gebiets ist bereits mit dem rechtskräftigen Erschliessungsplan gesichert und erfolgt hauptsächlich vom Scheffelweg her. Geplant sind eine Zufahrt ab Scheffelweg direkt zum Schlössli Neuhaus sowie eine Zufahrt zu einem Autolift, welcher im geplanten Neubau (B) integriert wird. Eine zweckmässige Erschliessung kann dadurch ohne störende Elemente im Gesamtensemble gesichert werden. Das sogenannte "Schlössli Neuhaus" steht unter kantonalem Denkmalschutz. Die daraus resultierenden Ansprüche für eine Überbauung sind im Gestaltungsplan und den Sondernutzungsvorschriften sachgerecht umgesetzt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Schlössli Neuhaus" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Seengen vom 30. April 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Unterer Gerbiweg 6, 5707 Seengen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Kultur BKS Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: