Erschliessungsplan Schilfgarten
Plan d'utilisaziun spezial · Seengen
Document
- Numer
- 15.18
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Seengen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 07-03-2016
- En vigur dapi
- 07-03-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Seengen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
SNP-4208-2016-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4208-2016-E.pdf
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
- Sicht 3 : I ok)
7 Feroog NG
37 ©: 95 N Sicht 3.5/60 m 50km) __, SR do eoon00e0s0 0000. .00 an _ —_——_ S —« 255 ye 34 BE | el BEL a H e o o eo ® ef eis ua ei: | |; eis) etz ei: ® a ® ei e ® eo e eo ) e e eo eo o D) ® ® ® 0 Sg, ® we ® e eo D I. = . o eo o o ® e
A
00800808806
©
< SBR700 - 54.31 0.41%
% 02, B7 S, 83, I BG Nots 245 m
Ganzen Text zeigen
Boniswile.
DOCH III SIE III II III III III III NV Ye ee ”x
Ki 2927
Sg
Die 05200
1.5 a m
rstrasse K251
al
158A Hotel-Speiserest.
Haltwyt
@ Er °
299>
Genehmigungsinhalt
rot
rot
V———g blau
DI grün
EN En P_
Kleinbauten
Tiefbauten
Baulinien Hochbauten Strassenlinien mit Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG Umlegung Kanalisation
Container Standort für ganzen Perimeter
Sichtlinie mit Angaben Sichtzone mit sichtfreiem Raum in der Höhe von 0.80 m bis 3.00 m
Sondernutzungsvorschriften
81 Kleinbauten sind mit einem Abstand von mindestens 1.5 m ab Strassenlinie erlaubt
82
Tiefbauten sind bis 50 cm an die Strassenlinie erlaubt
Orientierungsinhalt
Planungsperimeter Zonengrenzen Wohnzone, 2 Geschosse
Wohn-/Gewerbezone bis 2 Geschosse
Strasse neu
Fahrwegrecht neu mit Dienstbarkeitsvertrag sichergestellt Gehweg abgesenkt neu
Strasse bestehend
Gehweg bestehend
Untergeschoss geplanter Neubauten
1:1 14022 EP Seengen Schilfgarten/AutoCAD/14022_01i Situation EP 26112015.dwg
Gemeinde Seengen Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Schilfgarten"
gemäss $ 16ff BauG
Situationsplan 1 : 500
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Yersggglnn N
Na
Vorprüfungsbericht vom: 8. April 2015 Öffentliche Mitwirkung vom: 1. Mai 2015 bis: 1. Juni 2015 Öffentliche Auflage vom: 1. Mai 2015 bis: 1. Juni 2015
Beschlossen ‚vom Gemeinderat: 23. November 2015
Der a
< ehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau,den %.Märr oil
Der pe EHr. e
BALLMER + PARTNER AG dip. Ingenieure ETH/SIA/SVI Distelbergstrasse 22 5000 Aarau
eiflideammann:
Genehmigung
Genehmigung
NOM * t" 01101011 I e KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/NAMT
Datum Genehmigung: 07.03.2016
Versand:
- 8. Mär z 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.18-1 Gemeinde Seengen; Erschliessungsplan "Schilfgarten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Ganzen Text zeigen
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. April 2015 1. Mai bis 1. Juni 2015 23. November 2015 15. Januar 2016 4. Januar 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. Mai 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 0,5 ha grosse Areal des Erschliessungsplans liegt in der Zone WG2 (0,1 ha) und in der Zone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht (0,4 ha) am westlichen Bauzonenrand der Gemeinde. Die Parzellen 3625 und 3413 der Zone W2 sind noch nicht überbaut. Der Erschliessungsplan regelt die Erschliessung des gesamten Areals mit Anschluss an die Boniswilerstrasse K 251.
Je3_GeschäfteU_Genehmigungen 02_ARE‘RO‘20160208_bdv_15.18.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des vom Gemeinderat Seengen am 23. November 2015 beschlossenen Erschliessungsplans "Schilfgarten". Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 24. November 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Areal der Wohnzone W2 ist noch nicht erschlossen und daher mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Ab der Boniswilerstrasse (K 251) wird es über einen Weg am Bauzonenrand erschlossen. Die Erschliessung der Parzelle 3413, in der zweiten Bautiefe gelegen, wird mit einem Dienstbarkeitsvertrag geregelt. Das vorgesehene Konzept ermöglicht eine sachgerechte und landsparende Erschliessung. Die Sondernutzungsplanpflicht wird mit dem vorliegenden Erschliessungsplan gut umgesetzt. 4.3 Erschliessung Der bestehende Weg am Bauzonenrand wird auf 3,3 m bis 5,5 m Breite ausgebaut. Die Baulinien sind generell im Abstand von 4 m und entlang des Fahrwegrechts im Abstand von 2 m festgelegt. Für Kleinbauten gilt ein Abstand von 1,5 m und für Tiefbauten von 0,5 m zur Strassenlinie. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung sind diese Abstände begründet. Entlang der Kantonsstrasse werden keine Baulinien festgesetzt. Hier gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. Die Einmündung zur Parzelle 3413 ist so konzipiert, dass ein 8-Meter-Lastwagen wenden kann. Die Sichtzonen sind sachgerecht festgelegt. Im westlichen Bereich ist ein Teil der gesicherten Sichtzone ausserhalb des Planungsperimeters. Dies spielt vorliegend jedoch keine Rolle, da der Perimeter lediglich orientierenden Inhalt bildet. Die Erschliessung der Parzelle 3413 ist mit einem Dienstbarkeitsvertrag geregelt. Dieser vermag die Sicherstellung der Erschliessung in der vorliegenden Form zu gewährleisten, es bedarf keiner weiteren Massnahmen. Der Dienstbarkeitsvertrag liegt vor. Der Erschliessungsplan sieht die Verlegung der Kanalisation an den Bauzonenrand vor, sodass die Überbauungsmöglichkeiten des Areals verbessert werden. Im Bereich der Einmündung in die Kantonsstrasse ist ein Standort für Container vorgesehen. Diese Anordnungen sind sachgerecht. 4.4 Lärmschutz Die Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht (Parzellen 3625 und 3413) ist noch nicht erschlossen. Sie darf nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Die Wohnzone W2 befindet sich in einem Abstand von rund 50 m zur Kantonsstrasse K 251. Gestützt auf den Emissi-
2 von 4
onskataster des Kantons ist an der strassenzugewandten Parzellengrenze mit Beurteilungspegeln von 55 dB(A) am Tag und 43 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Somit sind die massgebenden Planungswerte (Lärmempfindlichkeitsstufe ES II: 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht) ohne zusätzliche Massnahmen eingehalten. Die vorgesehene Erschliessungsstrasse ist als Neuanlage nach Art. 7 LSV zu beurteilen. Aufgrund des geringen Verkehrs (maximal 150 Fahrzeuge pro Tag) können die Planungswerte überall eingehalten werden. Die Anforderungen von Art. 7 LSV sind erfüllt. 4.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1 Der Erschliessungsplan "Schilfgarten', beschlossen vom Gemeinderat Seengen am 23. November 2015, wird genehmigt. 2. ie Abteil,
umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
f
ephan Attiger 1 Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Unterer Gerbiweg 6, Postfach 90, 5707 Seengen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.
3 von 4
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
4 von 4