Gestaltungsplan Hottigergasse

Plan d'utilisaziun spezial · Zofingen

Document

Numer
2004-001510
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Zofingen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
13-10-2004
En vigur dapi
13-10-2004

Karte

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Text

SNP-4289-2004-E.pdf

Stadt Zofingen

Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan "Hottigergasse" gemäss § 21 BauG und § 4 BNO

Sondernutzungsvorschriften

15. November 2003

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1: 500

Ausschnitt Bauzonenplan

eri-7-33:›4,9«, t. O re

e:

Wohnzone, 3 und mehr Geschosse Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht

Mitwirkungsbericht vom:

2

22. 2

Beschlossen vom Stadtrat am:

2c2r,

Z2 3, 2c2c).42".

bis:

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Der Stadtammann

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Genehmigung:

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Vorprüfungsbericht vom: Oeffentliche Auflage vom:

( -47/

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

43 • ok4obe-4 Zoog

7

Der Staatsschreiber:

Sondenutzungsvorschriften

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplans

Der Gestaltungsplan bezweckt eine Ueberbauung, die sich gut in die landschaftliche Situation einfügt und einen hohen Wohnwert aufweist.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplans

Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts Anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung.

Art. 5 Inhalt des

Gestaltungsplans

Im Gestaltungsplan werden verbindlich geregelt: - Baufelder - Lage, Abgrenzung und Nutzung der Baufelder für Hauptbauten - Höhenmasse, Ausnützungsziffer und Gestaltung der Hauptbauten - Lage und Abgrenzung der Baufelder für Kleinbauten - Lage und Abgrenzung der Baufelder für unterirdische Bauten - Ausbau und Abmessung der Hottigergasse - Lage und Abmessung der internen Erschliessungsflächen - Lage und Ausbildung der Fuss- und Velowege - Lage und Ausmass der oberirdischen Parkierung - Lage und Ausmass der unterirdischen Parkierung - Lage der Einfahrten zur unterirdischen Parkierung - Lage und Ausgestaltung der Veloabstellplätze - Lage und Ausgestaltung der Spiel- und Aufenthaltsbereiche - Bäume und Hecken - Uferbepflanzung und Unterhalt des Stadt- und Dorfbachs - Aufhebung der bestehenden, rechtskräftigen Baulinien im Gestaltungsplanperieter

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Sondenutzungsvorschriften

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Art. 6 Baufelder

Oberirdische Haupt- und Kleinbauten mit Ausnahme der im Spiel- und Aufenthaltsbereich zugelassenen Bauten dürfen nur innerhalb der ihnen zugeordneten Baufelder erstellt werden.

Art. 7 Baufelder

für Hauptbauten

1Hauptbauten dürfen innerhalb der Baufelder frei angeordnet werden. Sie dürfen die Begrenzungslinien nicht überschreiten. 2Am östlichen Ende von Baufeld H1 oder am westlichen Ende von Baufeld H3

kann im Erdgeschoss ein Kindergarten in die Rohbaustruktur der Wohnbaute integriert werden. Der definitive Standort und alle notwendigen Einzelheiten sind bis zum Beginn des Baubewilligungsverfahrens für das betreffende Baufeld mit der Stadt zu klären. 3Die Baufelder für Hauptbauten H1 bis H6 sind in je vier Streifen unterteilt: - Im nördlichen 2.00 m breiten Streifen sind zulässig: Vertikalerschliessung wie Treppenhäuser und Lifte. - Im anschliessenden 2.00 m breiten Streifen sind zulässig: Vertikal- und Horizontalerschliessung sowie offene Gebäudeteile wie Balkone; keine Wohn-und Arbeitsräume. - Im 10.00 m breiten Streifen der Baufelder 3 bis 6 und im 12.00 m breiten Streifen der Baufelder 1 und 2 sind zulässig: Wohn- und Arbeitsräume sowie alle Gebäudeteile wie in den übrigen Streifen. - Im südlichen 2.00 m breiten Streifen sind zulässig: Offene Gebäudeteile wie Balkone sowie Wintergärten; keine Wohn- und Arbeitsräume.

Art. 8 Höhenmasse,

Ausnützungsziffer und Gestaltung der Hauptbauten

Baufelder Hauptbauten H1 bis H6:

. Max. Geschosszahl 4, kein zusätzliches Attikageschoss . Max. Gebäudehöhe 12.00 m . Max. Firsthöhe 12.00 m . Max. Ausnützungsziffer 0,7 • Zulässig sind flache oder bis 10° geneigte Dächer

Baufeld Hauptbauten H7:

• Max. Geschosszahl 2 . Max. Gebäudehöhe 7.00 m . Max. Firsthöhe 10.00 m • Max. Ausnützungsziffer 0,6 • Zulässig sind Flach- oder Steildächer

Art. 9 Baufelder

für Kleinbauten

Die einzelnen Baufelder für Kleinbauten K1 bis K3 dürfen max. zu je einem Drittel überbaut werden.

Sondenutzungsvorschriften

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Art. 10 Baufelder für unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten dürfen innerhalb der Baufelder für unterirdische Bauten frei angeordnet werden.

Art. 11 Ausbau der

Hottigergasse

Der Ausbau der Hottigergasse mit zwei seitlichen Fusswegen erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt: 5.50 m - Fahrbahnbreite je 5.25 m beidseitig - Parkfeldtiefe je 1.75 m beidseitig - Wegbreite

Art. 12 Interne Erschliessungsflächen

1Dieinternen Erschliessungsflächen dienen als Notzufahrten, als Fuss- und Velowegverbindung und als Spielfläche. Die maximale Breite beträgt 4,5 m. 2

Die Strecke hinter dem Baufeld H4 dient auch als Zufahrt zur oberirdischen Parkierung und zur Einfahrt in die unterirdische Parkierung für die Baufelder H5 und H6.

11 weitere Artikel

Art. 13 Fuss- und Velowege

1Die - Wege entlang der Hottigergasse sind öffentlich zugänglich und versiegelt auszubilden. An der Westgrenze des Gestaltungsplanperimeters ist in der Südund Nordecke eine spätere Forsetzung der Wege gegen Westen vorzusehen. 2Die übrigen Wege mit einer Breite von 1.50 m bis 2.00 m sind unversiegelt, aber befahrbar auszubilden.

Art. 14 Oberirdische

Parkierung

Die oberirdische Parkierung dient den Besuchern. Für die Baufelder H1 bis H4 ist sie entlang der Hottigergasse und für die Baufelder H5 und H6 zwischen den Baufeldern H4 und H6 anzuordnen. Für das Baufeld H7 erfolgt die Parkierung oberirdisch innerhalb des Baufeldes mit Zufahrt via Seilergasse.

Art. 15 Unterirdische

Parkierung

1Die unterrdische Parkierung dient den Bewohnern. Ihre Anordnung ist durch die Lage der Einfahrten bestimmt.

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Sonden utzungsvorschriften

Art. 16 Einfahrten zur unterirdischen Parkierung

Die Einfahrten zur unterirdischen Parkierung dürfen nur an den bezeichneten Stellen angeordnet werden.

Art. 17 Veloabstellplätze

Die Veloabstellplätze sind in die Eingangsbereiche der Wohnbauten zu integrieren oder im Baufeld für Kleinbauten überdeckt anzuordnen.

Art. 18 Spiel- und Aufenthaltsbereiche

1Die Spiel- und Aufenthaltsbereiche dienen den Bewohnern aller Altersstufen als vielseitig nutzbare Aussenbereiche, die Bewegungs-, Gestaltungsund Beziehungsaktivitäten ermöglichen und entsprechend mit verschiedenen Elementen ausgestattet sind wie: a) Spielwiesen b) Spielplätze c) Aufenthaltsplätze d) Ver- und Entsorgungseinrichtungen e) dazugehörige Kleinbauten usw. 2Die Schwerpunkte dieser Bereiche sind im Gestaltungsplan festgelegt.

3Dieinternen Erschliessungsflächen und die Fuss- und Velowege müssen mit Kinderfahrzeugen leicht und sicher befahrbar sein 4Die genaue Lage, Abmessung, Anordnung und Ausgestaltung der einzel-

nen Elemente sind im Baubewilligungsverfahren (Umgebungsgestaltungsplan) aufzuzeigen.

Art. 19 Bäume und Hecken

l An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind standortgerechte Bäume bzw. Hecken zu pflanzen. 2Die genaue Lage und die Art der Bäume und Hecken sind im Baubewilligungsverfahren (Umgebungsgestaltungsplan) aufzuzeigen.

Art. 20 Uferbepflanzung des

Stadt- und Dorfbachs

1Der kanalartige Stadtbach soll als zeittypisches Kulturobjekt in seiner klaren linearen Geometrie erhalten und nur spärlich, punktuell und in regelmässigen Abständen mit standortgerechten Baumarten wie Pappeln, Kopfweiden und dergleichen bepflanzt werden. 2Der freifliessende Dorfbach mit seiner vielfältigen, abgestuften Ufervegetation soll ökologisch aufgewertet und an zwei Stellen zugänglich gemacht werden.

Sondenutzungsvorschriften

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3Die einzelnen Massnahmen sind mit den zuständigen Stellen der Stadt und

des Kantons abzusprechen und im Baubewilligungsverfahren (Umgebungsgestaltungsplan) festzuhalten. 4Die allfällige Beteiligung der Stadt und des Kantons an den Kosten für die Bepflanzung sowie der fachgerechte Unterhalt ist vertraglich zu regeln.

Art. 21 Privatrechtliche

Vereinbarungen

Sämtliche weiteren für die Realisierung der Bauvorhaben inner- und ausserhalb des Planungsgebiets notwendigen Vereinbarungen für Grenzbereinigungen, Durchfahrtsrechte usw. sind privatrechtlich zu regeln und sind nicht Gegenstand des Gestaltungsplans.

Art. 22 Aufhebung von

Baulinien

Die im Bereich des Gestaltungsplanperimeters bestehenden rechtskräftigen Baulinien gemäss Erschliessungsplan vom 3. Dezember 1971 werden aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Genehmigung

1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans

15. November 2003

Andre Faivre Prof. dipl. Arch. und Raumplaner ETH SIA Obere Heslibachstrasse 78 8700 Küsnacht

Telefon 01 910 85 52 E-Mail [email protected]

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

13. Oktober 2004

Art. Nr. 2004-001510

Gemeinde Zofingen; Gestaltungsplan "Hottigergasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

4. August 2004 4. Dezember 2003 22. Februar – 22. März 2004 4. August 2004 13. August 2004 4. September 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. Juli 1996. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet im Bereich Hottigergasse - zwischen dem Stadtbach und Dorfbach - liegt in der Wohnzone W3 mit Gestaltungsplanpflicht. Das Gebiet ist über die Hottigergasse an die Kantonsstrasse K315 angeschlossen. Dieser Anschluss genügt, um das aus der Überbauung zu erwartende Verkehrsaufkommen aufzunehmen. Die Hottigergasse (Bereich des Gestaltungsplans) soll auf eine Breite von 5.50 m ausgebaut werden (§ 11 Sondernutzungsvorschriften). Die Parkierung erfolgt mit Ausnahme des Baufelds H7 über die Hottigergasse. Die oberirdische Parkierung dient den Besuchern, für die Bewohner der Überbauung steht die unterirdische Parkierungsanlage zur Verfügung. Interne Fuss- und Velowege sorgen für eine optimale Verknüpfung des Langsamverkehrs innerhalb der Überbauung mit Anschluss ans übergeordnete Netz.

Versand: 22. Oktober 2004

-2-

Die Schwerpunkte für Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind im Plan bezeichnet, die Anordnung und Ausgestaltung muss im Baubewilligungsverfahren aufgezeigt werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan, Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung und Bebauung einer ca. 2.1 ha grossen Fläche geschaffen. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Der Gestaltungsplan mit den vorgesehenen Abweichungen von der Regelbauweise ist mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Hottigergasse" der Gemeinde Zofingen vom 4. August 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: