Gestaltungsplan Hirzenberg

Plan d'utilisaziun spezial · Zofingen

Document

Numer
2006-000571
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Zofingen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
26-04-2006
En vigur dapi
26-04-2006

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Text

SNP-4289-2006-E.pdf

Stadt Zofingen

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Hirzenberg"

Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

02. Mai 2005

Weitere rechtsverbindliche Bestandteile der Sondernutzungsplanung sind: -

Erschliessungsplan 1:500

-

Baukuben und Freiraumplan 1:500

Mitwirkungsbericht vom:

18. Jan. 2006

Vorprüfungsbericht vom:

23. Mai 2005

Öffentliche Auflage vom:

13. Juni - 12. Juli 2005

Beschluss Stadtrat am:

11. Jan. 2006 e

Der Stadtammann:

Genehmigung:

n

dtsch

Kanton Aargau Departenuet Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung

er:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

26. A.pra 2006 Der St3

Verfasser: Burkard, Meyer. Architekten BSA Aktiengesellschaft Martinsbergstrasse 40

reiber:

5400 Baden A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan hat folgende hauptsächliche Ziele: sensibler Umgang mit dem Landschaftsraum am Fusse des Hirzenberg Einfügung der neuen Baukörper unter Beachtung der empfindlichen räumlichen Situation und der besonderen Topographie des Ortes -

Vermittlung zwischen angrenzendem Villenquartier und öffentlichen Bauten Konkretisierung der Bauweise neuer Bauvolumen Sicherstellung der aussenräumlichen Qualitäten durch Freiraumkonzept Konkretisieren des Erschliessungs -und Parkierungskonzepts

Art. 2 Geltungsbereich (Perimeter)

Die Sondernutzungsvorschriften gelten für den im Gestaltungsplan festgelegten Perimeter.

Art. 3 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus verbindlichen Plänen und Vorschriften (Genehmigungsinhalt): Erschliessungsplan 1:500 -

Baukuben und Freiraumplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

und unverbindlichen Bestandteilen (Orientierungsinhalte): —

Raumplanerischer Bericht

—

Überbauungsstudie Hirzenberg, April 2004, Burkard, Meyer. Architekten

1

B.

Besondere Bestimmungen

Art. 4 Mantellinien / Abstände

Die Mantellinien dienen der Sicherung des angestrebten volumetrischen Ausdrucks. Die Mantellinien dürfen nur nach § 2 AbauV überschritten werden. Der Abstand der Mantellinien zur Strasse bzw. dem Perimeter des Gestaltungsplans beträgt 4m. Die Ausnahme bildet der Baukörper B3. Hier fällt die östliche Mantellinie mit dem Gestaltungsplanperimeter zusammen.

Art. 5 Gebäudehöhen

1

Für den gesamten Perimeter gilt die grundsätzliche Gebäudehöhe von 10m.

2

Im Baubereich B und C (B1.1, B2.1, B3.1, B4.1, Cl) darf die Gebäudehöhe im talseitigen So-

ckelbereich um 1,20m erhöht werden, sofern die Gesamtwirkung der Bauten einer 3-Geschossigkeit entspricht. 3

Art. 6

Bei den Bauten B1.2, B2.2, B3.2, B4.2 ist ein Attikageschoss zugelassen.

Ausnutzung! Nutzung Grundstücksfläche Total:

21773 m2

Neue Quartierstrasse:

2054 m2

Für die Ausnutzung massgebende Fläche: 19719 m2 Die Ausnutzungsziffer AZ beträgt über das gesamte Gebiet 0,5. Das ergibt eine totale Bruttogeschossfläche (BGF) von 9877 m2. Die BGF wird in folgende Flächenkontingente gegliedert: Baubereich A: 1860 m2 Baubereich B: 6316 m2

+ ( 1088 m2 Attika)

Baubereich C: 1701 m2

+ ( 338 m2 Attika)

In den Baubereichen B und C gilt für die einzelnen Bauten eine annähernd gleiche BGF.

Art. 7 Bauweise / Architektur

Generelle Richtvorgabe der Bebauung Hirzenberg ist die Überbauungsstudie vom 21.04.2004 von Burkard, Meyer. Architekten. Ihre wesentlichen Grundsätze sind: - Pro Baubereich ist volumetrisch / architektonisch eine Ensemblewirkung anzustreben. - Für jeden Baubereich ist eine einheitliche Materialwahl vorgesehen. Es sind nur Flachdächer zugelassen. Die nicht begehbaren Flachdächer sind als Retentionsfläche zu gestalten.

2

Baubereich A -

Positionierung des Baukörpers auf einem Sockel

Baubereich B die Bauten B1-B4 haben jeweils eine architektonische Einheit zu bilden. Diese besteht aus jeweils einem Sockelteil und zwei darüber eigenständig wahrnehmbaren Baukörperteilen. auf der Dachfläche des Sockels ist eine Gartenterrasse anzulegen der die Gebäude umfliessende Grünraum ist im wesentlichen in seinem ursprünglichen Charakter zu erhalten und bleibt ungenutzt die privaten Aussenräume sind in den Gebäudevolumen zu integrieren -

die Attikagrundfläche der Baukörperteile B1.1, B2.1, B3.1, B4.1 kann je auf die Baukörperteile B1.2, B2.2, B3.2, B4.2 umgelagert werden. Es muss jedoch in der Fassadengestaltung durch architektonische Mittel eine 4-geschossige Wirkung vermieden werden.

Baubereich C -

die Gebäude stehen frei in der Landschaft der die Gebäude umfliessende Grünraum ist im wesentlichen in seinem ursprünglichen Charakter zu erhalten und bleibt ungenutzt

-

Art. 8 die privaten Aussenräume sind in den Gebäudevolumen zu integrieren

Freiraumgestaltung Die an die Gebäude angrenzenden Grünflächen sind gemäss dem Erscheinungsbild des Hirzenbergs zu erhalten (Wiesenlandschaft) und von Kleinbauten, Spielplätzen, Chemines, Gartenzäunen etc., frei zu halten. Bauten, die der Erschliessung dienen (z.B. Trafostationen), sind möglich, müssen aber integral gelöst, d.h. in den Gebäuden bzw. Sockelgeschossen untergebracht oder im Terrain eingebettet werden. Der Aussenraum wird jeweils nur auf den Dachflächen im Sinne von architektonischen Gärten gestaltet. Wesentliche Terrainveränderungen und Stützmauern sind ausschliesslich innerhalb der Mantellinien und wo nötig im Bereich der Erschliessung zulässig.

Art. 9 Spielplatz

Zwischen neuer Quartierstrasse und bestehendem Fussweg ist auf der dafür vorgesehenen Fläche ein Spielplatz anzulegen. Die Erstellung kann schrittweise, in Abhängigkeit der Realisierung der Baubereiche A, B und C erfolgen.

3

Art. 10 Verkehrserschliessung

Die Erschliessung des Perimeters hat via Luzernerstrasse, Bottensteinerstrasse, neue Quartierstrasse oder via Luzernerstrasse, Hirschparkweg, Aeppenhaldenstrasse, neue Quartierstrasse zu erfolgen. Die bestehende Zufahrt zum Alterszentrum Rosenberg wird aufgehoben und erfolgt künftig über eine Einfahrt von der neuen Erschliessungsstrasse aus. Die neue Erschliessungsstrasse folgt in ihrem Verlauf der besonderen Topographie des Hanges und der Anordnung der neuen Baukörper. Sie kann im Laufe einer Projektentwicklung im hellgelben Bereich (siehe Erschliessungsplan) noch angepasst werden. Die Verschiebung darf jedoch nicht mehr als 2m betragen. Die neue Erschliessungsstrasse muss als durchgehendes Konzept projektiert werden. Die Erschliessung zum Landgut Hirzenberg (Landwirtschaftbetrieb) muss von der neuen Erschliessungsstrasse, mittels einem befestigten Flurweg, sichergestellt werden.

Art. 11 Parkierung, Veloabstellplätze und Entsorgung

Die Parkierung von Autos / Velos erfolgt in allen 3 Baubereichen für die Bewohner und Besucher in den Unter— bzw. Sockelgeschossen der Gebäude innerhalb der Mantellinien. Die Ver— und Entsorgungseinrichtungen sind in den Gebäuden bzw. in den Sockelgeschossen zu integrieren. Oberirdische Parkplätze sind nur in den im Erschliessungsplan bezeichneten Bereichen zulässig.

Art. 12 Qualitätssicherung

Als Voraussetzung für die Baubewilligung beauftragt der Stadtrat nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson zur Ausarbeitung eines Gutachtens, ob das Gesuch dem Gestaltungsplan und seinen Grundlagen entspricht.

2 weitere Artikel

Art. 13 Ausnahmebestimmungen

Der Stadtrat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan gestatten, sofern die Zielsetzung und der Zweck des Gestaltungsplans nicht beeinträchtigt werden.

Art. 14 Schlussbestimmungen

Mit der Genehmigung dieses Gestaltungsplans werden sämtliche innerhalb des Gestaltungsplanperimeters befindlichen Bau- und Strassenlinien mit Beschlussdatum des Grossen Rates vom 22.11.1944 ersatzlos aufgehoben.

4

Die vorliegende Gestaltungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf das gleiche Verfahren wie der Erlass.

5

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

26. April 2006

Art. Nr. 2006-000571

Gemeinde Zofingen; Gestaltungsplan "Hirzenberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. Januar 2006 23. Mai 2005 13. Juni – 12. Juli 2005 11. Januar 2006 27. Februar 2006 11. März 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. Juli 1996. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Gestaltungsplan wird die Zufahrt zu einer ca. 2.2 ha grossen, noch unüberbauten Wohnzone W2 sichergestellt und gleichzeitig wichtige städtebauliche und gestalterische Vorgaben für die Überbauung definiert. Im Nahbereich des Gestaltungsplanperimeters sind 3 Schutzobjekte (kantonaler Denkmalschutz) ausgeschieden und im Plan zur Orientierung dargestellt. Die Erschliessung erfolgt mit einer durchgehenden Strasse von 5.0 m Breite mit Anschluss an die Bottensteiner- und Aeppenhaldenstrasse. Die ersten 20 bis 30 m der Zufahrtsbereiche zur neuen Quartierstrasse werden definitiv festgelegt (neue Quartierstrasse = Genehmigungsinhalt). Im übrigen Bereich (hellgelb) besteht die Möglichkeit, die Strasse bis zu 2 m zu verschieben (§ 10 Sondernutzungsvorschriften [SNV]). Im Baukuben- und Freiraumplan werden Baufelder mit unterschiedlicher Abgrenzung für die Gebäude, den Sockelbereich und den Bereich der unterirdischen Bauten ausgeschieden. Am südwestlichen Perimeterrand sind die Spielplätze angeordnet. Die Baubereiche werden unterteilt: Im Baubereich A sollen altersgerechte Wohnungen angeboten werden, dies aufgrund der räumlichen Nähe zu den bestehenden Altenheimen und der kurzen Versand: 28. April 2006

-2-

Entfernung zur Altstadt von Zofingen. Im Baubereich B sind vorwiegend Mehrfamilienhäuser geplant und der Baubereich C soll für Maisonettewohnungen zur Verfügung gestellt werden, dies aufgrund der attraktiven und gut besonnten Lage. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: – – –

Gestaltungsplan "Hirzenberg"; Erschliessungsplan 1:500 Gestaltungsplan "Hirzenberg"; Baukuben und Freiraumplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Im Gestaltungsplan "Hirzenberg" werden in Ergänzung zur Regelbauweise wesentliche Elemente der Erschliessung, der Bebauungsstruktur und der Freiräume festgelegt. Das gewählte Konzept mit den verbindlichen Festlegungen bildet eine gute Grundlage zur zweckmässigen Entwicklung eines neuen, durchmischten Quartiers mit einer hohen Wohnqualität im Nahbereich der Altstadt. Die Anordnung der Baukuben mit den grossflächigen Freiräumen berücksichtigt insbesondere auch den Übergang in den geschützten Landschaftsraum des Hirzenbergs. Die planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung einer Bebauung mit hoher Wohnqualität werden damit klar verbessert. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Hirzenberg" der Gemeinde Zofingen vom 11. Januar 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: