Lärmempfindlichkeitsstufen
Grads da sensibilitad a la canera · Mettauertal
Document
- Numer
- 2019-001229
- Gener
- Grads da sensibilitad a la canera
- Vischnanca
- Mettauertal
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 26-03-2014
- En vigur dapi
- 16-10-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 16. Oktober 2019
Versand: 22. Oktober 2019
Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-001229 Gemeinde Mettauertal; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerungen Bauzonenund Kulturlandplan "Oberdorfstrasse (Trotte), Bossenhauis (Lagerschopf), Grundbachstrasse, Büntenstrasse, Altematt, Oedenholzstrasse und Gewässerraum" sowie die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "Bossenhaus, Gewässerraum und Freihaltegebiet Hochwasser"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. August 2018 3. September 2018 bis 3. Oktober 2018 14. November 2018 22. Januar 2019 11. Februar 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zwei Beschwerden konnten aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Mettauertal am 14. November 2018 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Nutzungsplanung "Oberdorfstrasse (Trotte)", Wil • Teiländerung Nutzungsplanung "Bossenhaus (Lagerschopf)", Wil • Teiländerung Nutzungsplanung "Grundbachstrasse", Wil • Teiländerung Nutzungsplanung "Büntenstrasse", Etzgen • Teiländerung Nutzungsplanung "Altematt", Oberhofen • Teiländerung Nutzungsplanung "Oedenholzstrasse (Lagerhaus)", Wil
• Teiländerung Nutzungsplanung "Gewässerraum" • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "Bossenhaus, Gewässerraum, Freihaltegebiet Hochwasser" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 7. Januar 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Gesamtrevision wurde vom Regierungsrat am 26. März 2014 genehmigt. Dabei konnten nicht mehr alle auf übergeordneter Ebene laufenden Neuerungen berücksichtigt werden. Zudem wurden einige noch nicht abschliessend bereinigten Teile zurückgestellt. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. August 2018 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte wurden von der Gemeinde Mettauertal noch vor der öffentlichen Auflage ausgeräumt. 2.3 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland Mit der Vorlage soll zum einen die Umsetzung der Gewässerräume fristgerecht erfolgen. Zum anderen wurden für eine in Bossenhaus ansässige Firma wie auch für den erforderlichen Neubau der Trotte Lösungen gefunden, die mit der vorliegenden Planung umgesetzt werden sollen. Zudem ist eine Umzonung und eine Bereinigung der Zonengrenzen am Bauzonenrand vorgesehen. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die BNO wird mit den erforderlichen Bestimmungen für den Gewässer- und Hochwasserschutz sowie für die Bauzone "Bossenhaus" ergänzt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Ländliche Entwicklungsräume sind dörfliche Gemeinden ausserhalb der Ballungsräume. Sie zeichnen sich durch eine hohe Lebensraumqualität aus, die bewahrt werden soll. Als einzigartige Orte des ländlichen Wohnens und Arbeitens, der Freizeit und der Erholung haben sie kantonal besondere Bedeutung. Die Gemeinden stellen die lokale Grundversorgung sicher. Ihre Entwicklung ist auf das spezifische Potenzial und die Stärkung ihrer besonderen Identität auszurichten. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern).
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3.3 Regionale Abstimmung Der Planungsverband Fricktal Region hat mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018 zur vorliegenden Planung Stellung genommen. Die Stellungnahme nimmt insbesondere auf die Zonierung "Bossenhaus" sowie die Umsetzung der Gewässerräume Bezug und erklärt diese mit den Interessen des Planungsverbandes als vereinbar und abgestimmt. Die vorliegende Planung hat auf die strategischen Ziele des Juraparks Aargau keine wesentlichen Auswirkungen. Es bestehen keine weitergehenden Abstimmungserfordernisse. 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Bauzonenabgrenzung im Einzelnen Die Gemeinde sieht insgesamt 0,51 ha zur Einzonung vor. Die Gebiete "Oberdorf (Trotte)" und "Bossenhaus" liegen nicht allesamt innerhalb des im Richtplan festgesetzten Siedlungsgebiets. Gestützt auf die Kriterien gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 1.2, soll das räumlich festgesetzte Siedlungsgebiet durch gleichwertige (flächen- und wesensgleiche) Umlagerungen im Ausmass von 0,35 ha neu angeordnet werden. Die Differenz ergibt sich aus dem gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 3.5, zulässigen Anordnungsspielraum (siehe nachfolgend). Einzonung "Oberdorf (Trotte)", Wil Die durch eine Gemeinschaft von Winzern entstandene Weinbaugenossenschaft betreibt in beengter Situation im Dorf eine Trotte. Seit Längerem wurde ein gut erreichbarer Standort mit grösserem Spielraum gesucht. Ein aufgegebener Landwirtschaftsbetrieb – inmitten der Bauzone an der gut ausgebauten Oberdorfstrasse – konnte durch die Genossenschaftler gesichert werden. Da die Parzelle des Betriebs noch in der Landwirtschaftszone liegt, ist eine entsprechende Einzonung erforderlich. Das in der Richtplankarte festgesetzte Siedlungsgebiet weist einen Anordnungsspielraum für die parzellenscharfe und planerisch zweckmässige Detailabgrenzung der Bauzone auf (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 3.5), namentlich für nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Wohn- oder Ökonomiegebäude auf einem Hofareal. Die Betriebsbauten umfassen eine Fläche von rund 0,1 ha. Da um die Betriebsbauten für die Anlieferung der Weintrauben zu wenig Platz besteht, ist die Einzonung eines zusätzlichen Teils der Stammparzelle des Betriebs vorgesehen. Die zusätzlich vorgesehene Einzonung von rund 0,16 ha wird mittels gleichwertiger Auszonung andernorts kompensiert (Grundbach- und Büntenstrasse). Der Rebbau sichert die wirtschaftliche Grundlage von zahlreichen Landwirtschaftsbetrieben. Er prägt in dieser Region das Landschaftsbild und das kulturelle und gesellschaftliche Leben. Der Traubenverwertung vor Ort ist in diesem Sinne eine grosse Bedeutung beizumessen (öffentliches Interesse). Gestützt auf die ausführlichen Darlegungen im Planungsbericht ist die vorgesehene Einzonung im Zusammenhang mit der gleichzeitig vorgesehenen Auszonungen zur Kompensation sachgerecht. Einzonung "Bossenhaus (Lagerschopf)", Wil Direkt an der Gemeindegrenze Mettauertal befindet sich die Spezial-Bauzone (Spezial-BZ) "Bossenhaus" für einen Holzbaubetrieb auf dem Gemeindegebiet Leibstadt. Die vor Jahrzenten für den Holzbaubetrieb erstellte Halle in der Gemeinde Mettauertal, direkt angrenzend an die Spezial-BZ "Bossenhaus", soll mittels Einzonung besser nutzbar gemacht werden. Die Gemeinde und der Regionalplanungsverband bekräftigen das öffentliche Interesse an der Einzonung und insbesondere an der Existenzsicherung des bestehenden Betriebs auf Leibstädter Boden. Die Zonenrandstrasse entlang der Gemeindegrenze dient bereits heute der Bauzonenerschliessung. Die Festlegung der Erschliessungsstrasse als Bauzone liegt entsprechend im Anordnungsspielraum gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 3.5.
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Im Interesse des einfachen Vollzugs des Raumplanungs- und Baurechts sowie des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht ist die Einzonung der altrechtlichen Halle sachgerecht. Auszonung "Grundbachstrasse", Wil, und Aufhebung der Sondernutzungsplanpflicht Die vorgesehene Auszonungsfläche von rund 0,25 ha ist sowohl hinsichtlich Zonenzweck weitgehend und hinsichtlich Fruchtfolgeflächen (FFF) als gleichwertig anzusehen und kann daher als Kompensation im Sinne von Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 1.2, anerkannt werden. Auszonung "Büntenstrasse", Etzgen Die Auszonung betrifft eine Fläche von 737 m². Dabei handelt es sich um FFF der ersten Güteklasse (30 Punkte, FFF1, sehr gute FFF). Die Fläche ist Teil einer grösseren, zusammenhängenden Kulturlandfläche. Die Fläche kann als gleichwertig für die Kompensation der vorgesehenen Einzonungen anerkannt werden. Umlagerung "Altematt", Oberhofen Gemäss Planungsbericht hat die Gemeinde dem Grundeigentümer der Parzelle 4239 eine Baubewilligung für den Neubau eines Gartenhauses nordöstlich der bestehenden Liegenschaft erteilt. Bei der Bau-Schlusskontrolle wurde festgestellt, dass nicht bewilligte Bauten (Einfriedigungen, Stützmauern etc.) ausserhalb der Bauzone errichtet wurden. Der Gemeinderat will den rechtswidrigen Zustand mit einer Verschiebung der Bauzonengrenze beheben. Umzonung "Oedenholzstrasse (Lagerhaus)", Wil Die Umzonung des nicht mehr benötigten Lagerhauses von der WG2 in die Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) arrondiert sachgerecht die OeBA-Zone und sichert allfälligen Erweiterungsbedarf der Schulanlage Wil. Bauzonenbilanz Die vorstehend beleuchteten nutzungsplanerischen Interventionen ermöglichen die Festsetzung nachfolgender Richtplanfestlegungen: Gebiet/Bezeichnung
Bauzonen werden ein-/ausgezont gemäss den Planungsanweisungen 1.2 und 3.5
Flächenbilanz räumlich angeordnetes Siedlungsgebiet
FFF-Bilanz
(Oberdorf [Trotte], Bossenhaus, Altematt) (Grundbach, Bünten, Altematt)
+ 0,34 ha
+ 0,34 ha
0,00 ha FFF
- 0,35 ha
- 0,35 ha
+ 0,07 ha FFF
Total/Saldo PA 1.2
- 0,01 ha
- 0,01 ha
+ 0,07 ha FFF
Total/Saldo PA 3.5 (Oberdorf(Trotte), Bossenhaus)
+ 0,17 ha
0,00 ha
0,00 ha FFF
Gesamt-Total/Saldo
+ 0,16 ha
- 0,01 ha
+ 0,07 ha FFF
Planungsanweisung 1.2
Planungsanweisung 3.5
Die Flächenbilanz des räumlich angeordneten Siedlungsgebiets ist ausgewogen und entspricht den Vorgaben im Richtplankapitel S 1.2.
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3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Gewässerschutz Oberirdische Gewässer Sämtliche öffentlichen Gewässer, sowohl die offen fliessenden als auch die eingedolten, sind im Orientierungsinhalt der Nutzungsplanung (Bauzonen- und Kulturlandplan) vollständig und korrekt dargestellt. Gewässerraum Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat unlängst einen Entscheid zur korrekten Publikation von Baugesuchen bei Vorhaben im Gewässerraum und zur diesbezüglichen Beschwerdelegitimation von Verbänden gefällt. In diesem Zusammenhang hat sich das Verwaltungsgericht auch zum Verfahren der Festlegung der Gewässerräume im Kanton Aargau geäussert. Es erachtet die Festlegung der Gewässerräume mit der am 1. Mai 2017 in Kraft gesetzten Änderung des Baugesetzes als nicht ausreichend umgesetzt. § 127 BauG kann demgemäss nicht direkt angewendet werden. Deshalb müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den kommunalen Nutzungsplänen umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum in den Plänen rechtlich klar erkennbar sein. Die Interessenabwägungen hinsichtlich Gewässerräume sind im Planungsbericht darzulegen. In der Gemeinde Mettauertal werden folglich der Gewässerraum von Rhein, Etzgerbach, Hottwilerbach, Bürerbach und Grundbach mit einer überlagernden Gewässerraumzone umgesetzt. Die bisherige Uferschutzzone wird in eine Fliessgewässerzone umbenannt und in ihrer Ausdehnung beibehalten. Die Bäche mit einer Breite kleiner als 2 m sowie die eingedolten Bäche werden gestützt auf die konkreten Verhältnisse gemäss § 127 Abs. 1 und 1bis BauG mit einer überlagernden Signatur und einer BNO-Vorschrift umgesetzt. Rhein Entlang dem Rheinufer wird eine Gewässerraumzone von durchgehend 15 m Breite umgesetzt. Damit wird der Uferstreifen zwischen Uferlinie und Bahntrasse beziehungsweise Strasse durchgehend und auch ausserhalb des Waldes vor Beeinträchtigungen sachgerecht geschützt. Etzgerbach, Rhein bis Diendelgraben Im untersten Abschnitt verfügt der Etzgerbach durchschnittlich über eine natürliche Gerinnesohlenbreite von rund 7 m. Je nach Gefälle und benachbarter Topografie variiert die effektive Sohlenbreite auf sehr kurzen Abschnitten. Es ist jedoch zweckmässig den Gewässerraum auf sinnvollen Abschnittslängen, in welchen das Gewässer seinen Charakter und die Wassermenge nicht wesentlich verändert, leicht zu generalisieren und gleich umzusetzen. Mit der Gewässerraumzone von 26 m Breite wird dem Schutz des Etzgerbachs in diesem Abschnitt gut Rechnung getragen. Etzgerbach, Diendelgraben bis Bürerbach In diesem Abschnitt verläuft der Etzgerbach auf weiten Strecken in einem naturnahen Zustand. Die Sohlenbreite variiert somit natürlicherweise zwischen rund 5 und 7 m. Die Breite der Gewässerraumzone wird für diesen Abschnitt somit basierend auf einer Sohlenbreite von knapp 7 m berechnet. Damit resultiert eine Gewässerraumbreite von 24 m für diesen Abschnitt. Die bisherige Uferschutzzone von 5 m Breite wird in eine Fliessgewässerzone umgewandelt. Mit der überlagerten Gewässerraumzone verbreitert sich der Uferbereich zum Schutz des Etzgerbachs zusätzlich und durchgehend – auch in der Dorfkernzone.
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Etzgerbach, Bürerbach bis Oedenholzbach Ab der Einmündung des Oedenholzbachs hat der Etzgerbach im naturnahen Zustand eine Sohlenbreite von ungefähr 5 m. Daraus resultiert eine Gewässerraumbreite von 19,5 m. Das Ufer des Etzgerbachs ist in diesem Abschnitt jedoch stellenweise künstlich gesichert. Daher wird der Gewässerraum mit 22 m Breite etwas über dem Minimum umgesetzt. Damit wird der Absicht gemäss kantonaler Revitalisierungsplanung, zu gegebener Zeit punktuell Ufer-/Sohlenverbauung zu entfernen, gut Rechnung getragen. Hottwilerbach/Rötbach, Zusammenfluss Oedenholzbach (ab dort "Etzgerbach") bis "Wueracher" Der Hottwilerbach verfügt bis Hottwil über eine natürliche Sohlenbreite von ungefähr 2 m, er ist jedoch punktuell am Ufer künstlich gesichert. Gestützt auf Art. 41a Abs. 3 lit. b Gewässerschutzverordnung (GSchV) wird analog zum Etzgerbach auch hier ein etwas breiterer Gewässerraum mit 14 m umgesetzt. Damit werden zugleich die sowieso geltenden Pufferstreifen im Landwirtschaftsgebiet sowie der Bauabstand abgedeckt und gesichert. Grundbach, Einmündung in Etzgerbach bis "Hüslimatt" Die natürliche Gerinnesohlenbreite des Grundbachs beträgt knapp 2 m. Entsprechend wird die Gewässerraumbreite mit 14 m bis ins Gebiet "Hüslimatt" sachgerecht umgesetzt. Bürerbach In diesem Abschnitt verfügt der Bürerbach über eine natürliche Sohlenbreite von rund 3 m. Auch am Bürerbach sollen zu gegebener Zeit punktuell Ufer- und Sohlsicherungen entfernt werden können. Daher wird die Gewässerraumzone im unteren Abschnitt mit 18 m Breite und oberhalb der Einmündung des Müntschgrabens noch mit 16 m Breite umgesetzt. Kleine Bäche kleiner als 2m Breite, eingedolte Bäche Für alle Bäche mit einer Breite von kleiner als 2 m sowie für eingedolte Bäche wird der Gewässerraum mit einer überlagerten Signatur und dem Verweis auf § 24a Abs. 5 BNO sachgerecht umgesetzt. Mühlebächli (Etzgen) Beim Mühlebächli wird gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV auf eine Gewässerraumumsetzung verzichtet. Das Mühlebächli ist künstlich angelegt worden, um kurz vor der Mündung in den Etzgerbach eine Mühle anzutreiben. Im obersten Abschnitt ist das Mühlebächli trotz Verzicht auf einen Gewässerraum mit der neuen Fliessgewässerzone und mit dem angrenzenden Wald vor Beeinträchtigungen geschützt. Die Umsetzung der Gewässerräume erfolgt insgesamt sachgerecht. 3.5.2 Wald Waldgrenzenplan Um ein zukünftiges Einwachsen von Wald im Bereich von neuen Bauzonen (BZ) rechtswirksam auszuschliessen, sind bei jeder Bauzonenplanänderung die Waldgrenzen feststellen zu lassen (§ 6 Waldgesetz des Kantons Aargau [AWaG]). In der Nähe der vorliegenden Ein- und Auszonungen stockt kein Wald und es sind auch keine Bestockungen vorhanden, welche sich in den nächsten Jahren zu Wald entwickeln könnten. Zudem wird dieses Verfahren durch den Waldgrenzenplan (statische Waldgrenzen im gesamten Kantonsgebiet) ersetzt. Auf eine formelle Nachführung des Waldgrenzenplans konnte daher verzichtet werden.
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3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur 'Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe' (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die rechtskräftige BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Die zu ändernden Vorschriften sind sachgerecht und rechtskonform. 3.7 Mehrwertabgabe und Baupflicht Bei Einzonungen ist eine Mehrwertabgabe zu leisten. Der Einzonung gleichgestellt sind Umzonungen innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vorher in einer Zone gelegen ist, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. Für die im Zeitpunkt der Genehmigung eingetragenen Grundeigentümer der folgenden Grundstücke besteht eine Mehrwertabgabepflicht: • Parzelle 58 • Parzelle 290 Die Abteilung Raumentwicklung leitet die Anmeldung der Gemeinde zur Eintragung der Mehrwertabgabepflicht im Grundbuch nach Rechtskraft der Genehmigung an das zuständige Grundbuchamt weiter. Das weitere Vorgehen betreffend Mehrwertabgabe ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. Bei Einzonungen – soweit diese nicht bedingt erfolgen – und bei Umzonungen, die der Einzonung gleichgestellt sind, legt der Gemeinderat eine Frist für die Überbauung des Grundstücks fest, die mit dem Erschliessungsprogramm abgestimmt ist (in der Regel zwischen 5 und 10 Jahre). Vorliegend betrifft dies gemäss Planungsbericht den unbebauten Teil der Parzelle 58. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerungen Bauzonen- und Kulturlandplan "Oberdorfstrasse (trotte), Bossenhaus (Lagerschopf), Grundbachstrasse, Büntenstrasse, Altematt, Oedenholzstrasse und Gewässerraum" sowie die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "Bossenhaus, Gewässerraum und Freihaltegebiet Hochwasser", beschlossen von der Gemeindeversammlung Mettauertal am 14. November 2018, wird genehmigt und die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets und der Fruchtfolgeflächen (FFF) werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin
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Verteiler • Gemeinderat Mettauertal, Hauptstrasse 68, 5274 Mettau (mit Beilage: Merkblatt "Informationen zum weiteren Vorgehen betreffend Mehrwertabgabe") • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Baubewilligungen BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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