Bauzonenplan
Plan d'utilisaziun · Schneisingen · Abolì ils 24-06-2025
Document
- Numer
- 1994-006569
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Schneisingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 26-04-1994
- En vigur dapi
- 26-04-1994
- Abolì
- 24-06-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
NUPLA-4318-1994-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
26. April 1994
Me/ek
(6569) Gemeinde Schneisingen; Revision Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahmen, Auflagen und Aufträgen; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 25. Januar 1994. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten und wird stillschweigend beschlossen. Judith Meier, Schneisingen, beantragt, als neuen Antrag 1.1.ab's folgende Formulierung zu beschliessen: "Die Gemeinde ist anzuweisen, das Baugebiet W2 südlich unterhalb der Espistrasse (unterhalb der Kirche) bis und mit Parzellen 930, 595 sowie der Teilparzelle 555 neu zu beurteilen und mit den übrigen Auflagepunkten innert zwei Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen."
Hier unterbricht der Vorsitzende die Sitzung zur Mittagspause.
In der Nachmittagssitzung fährt der Rat weiter mit der Behandlung des Geschäftes. Werner Indermühle, Zurzach, stellt den Antrag, den regierungsrätlichen Antrag 1.1.a ersatzlos zu streichen. Nach Abschluss der Detailberatung wird in einer ersten Abstimmung der Streichungsantrag Indermühle mit 82 gegen 17 Stimmen abgelehnt und in der zweiten Abstimmung der Antrag Meier mit 92 gegen 33 Stimmen verworfen. Die übrigen regierungsrätlichen Anträge bleiben unbestritten. In der abschliessenden gesamthaften Abstimmung wird die Vorlage, wie sie aus den Beratungen hervorgegangen ist, mit grosser Mehrheit verabschiedet. Demgemäss wird beschlossen:
Icop;e.: -
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-3. Mai 1994
-
Uc
2
Es werden folgenden Vorlagen der Gemeinde Schneisingen im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der revidierte Bauzonenplan vom 10. März 1992, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgenden Ausnahmen und Auflagen: a) Die Wohnzonen "Reinhardswis" und "Aesch" mit einer Gesamtfläche von 1,45 ha werden nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, diese Flächen einer geeigneten Nichtbauzone zuzuordnen. b) Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Der Kulturlandplan vom 10. März 1992, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgender Ausnahme und Auflage: Die Gemeinde wird aufgefordert, die naturkundlich wichtigen Objekte in den Gebieten "Hörndlibuck" und Wydemer Erle" als "Besondere Waldstandorte" zu bezeichnen. Gleichzeitig ist die Ausscheidung weiterer Gebiete aufgrund des Waldnaturschutzinventars zu prüfen. Speziell schutzwürdige Flächen sind als "Besondere Waldstandorte" auszuscheiden. 1.3 Die Bau- und Nutzungsordnung vom 10. März 1992 mit folgenden Auflagen: a) Die Gemeinde wird aufgefordert, die Kulturobjekte (4.42/4.43/4.44/4.45/4.50/4.52/4.53/ 4.54/4.55/4.56/4.58/4.59/4.60/4.63/4.64/4.65/4.66/4.67/4.68/4.69/4.71/4.72) aus den Schutzbestimmungen des § 40 BNO zu entlassen und allenfalls für die Objekte ergänzende Bestimmungen zur Dorfkernzone aufzunehmen. b) § 77 BNO wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, eine Vorschrift zu beschliessen, die den Anforderungen von Art. 53 RTVG (Bundesgesetz über Radio und
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Fernsehen) entspricht, und gleichzeitig im Rahmen dieser Beschlussfassung auch diejenigen Zonen zu bestimmen, wo im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. a RTVG die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln untersagt werden kann. 2. Die Gemeinde Schneisingen wird aufgefordert, die Auflagen gemäss den Punkten 1.1.a, 1.2, 1.3.a und 1.3.b im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist gemäss den Aenderungen am Bauzonenplan der Gemeinde Schneisingen anzupassen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5425 Schneisingen - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)
Präsident:
Staatsschreiber: i.V.
M7\1