Gestaltungsplan Moosmatt

Plan d'utilisaziun spezial · Wölflinswil

Document

Numer
1998-000204
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Wölflinswil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
21-01-1998
En vigur dapi
21-01-1998

Karte

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Text

SNP-4182-1998-E.pdf

Gemeinde VVölflinswil

•

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Moosmatt" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil der Sondernutzungsvorschriften: - Situation 1:500

Übersichtsplan 1:25000

Mitwirkungsbericht vom: 18. März 1997 (PA) Vorprüfungsbericht vom: 20. Februar 1997 Oeffentliche Auflage vom: 24. März bis 22. April 1997 Beschlossen vom Gemeinderat am: 3. Juni 1997 Der emeindeam

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2A. leNru-icti /tete

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GEMEINDE WÖLFLINSWIL SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN MOOSMATT Der Gemeinderat Wölflinswil erlässt, gestützt auf § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 sowie § 43 der Gemeindebauordnung für das Gebiet Moosmatt folgende

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck

Das Gebiet Moosmatt soll mit einer zweckmässigen, platzsparenden, dem Ortsbild von Wölflinswil im Charakter von Bauten und Freiräumen angepassten Bebauung überbaut werden.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan Moosmatt besteht aus: — Situation 1:500 — Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet.

Art. 4 Vorbehalt anderen

Rechts

Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Kernzone.

Art. 5 Nutzung

Eine möglichst durchmischte Nutzung (Wohnen, Kleingewerbe, Dienstleistungen, Landwirtschaft dgl.) ist anzustreben.

Art. 6 Baulinien

allgemein

'Die Baulinien haben gestalterische Funktion und sind durch das Ortsbild begründet.

Baulinien für Hauptbauten

2Hauptbauten dürfen nur innerhalb der durch Baulinien bezeichneten Gebiete gebaut werden.

Baulinien für Kleinund unterirdische Bauten

3Innerhalb des durch besondere Baulinien bezeichneten Hintergeländes sind nur Kleinbauten sowie unterirdische Bauten zulässig.

Art. 7 Firstrichtungen

Hauptbauten müssen die im Gestaltungsplan bezeichneten Firstrichtungen aufweisen.

Art. 8 Geschosszahl

Bei guter Gestaltung und Eingliederung, kann der Gemeinderat im Baufeld A bei zurückversetzten Bauteilen ein zusätzliches Geschoss bewilligen.

Art. 9 Gebäudelänge

Für oberirdische Bauten ist eine maximale Gebäudelänge von 50 m zulässig.

Art. 10 Parkierung

'Oberirdische Parkplätze sind möglichst für Besucher und Kunden zu reservieren. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen. 2Für unterirdische Parkierungsanlagen gelten keine Grenzabstände. 3Der Gemeinderat kann die Eintragung von Durchfahrtsrechten für unterirdische Parkierungsanlagen verlangen.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

'Die Freiräume sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchern möglichst naturnah zu bepflanzen und gestalten. 2Der Raum zwischen Erschliessungsstrasse und Gebäudeflucht ist auf Strassenniveau mit Vorgärten oder Vorplätzen zu gestalten. 3Sockelmauern bis 30 cm und Gartenzäune bis 80 cm Höhe dürfen auf die Strassen- / Weglinien gestellt werden.

Art. 12 Inkrafttreten

'Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

21. Januar 1998

Art. Nr.

1998-000204

Gemeinde Wölflinswil; Gestaltungsplan "Moosmatt"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 7. Januar 1998 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Moosmatt" der Gemeinde Wölflinswil vom 3. Juni 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 7. Januar 1998 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5063 Wölflinswil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.

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