Erschliessungsplan Breite

Plan d'utilisaziun spezial · Mettauertal

Document

Numer
1986-002400
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Mettauertal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
11-11-1986
En vigur dapi
11-11-1986

Karte

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Datotecas

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Text

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|

KANTON AARGAU GEMEINDE HOTTWIL

GR Dotum

GR„Datumy =

Breite

Baulinienplan 1:500 We m | —--

Übersichtskizze

Bere

Ganzen Text zeigen

Verfasser Datum

FRANZ KOCH 21.Febr. 1986

Ingenieurbüro = Marktplatz Ersetzt Plan Überholt durch Plan

4335 LAUFENBURG | vom Nr. vom Nr

eo Ve

Öffentliche Planauflage vom 18. APR. 1986 Ba 20V

Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung vom 8, JUN} 1986

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

Genehmigungsvermerk Genehmigung durch den Grossen Rat u Aarau, den 7, November 1986 m

ARB-Nr. 220 vom 72 ZEAISC ) € u

im Auftrage des Grossen Rater Seen)

Der Sie aachreit ar:

blau blou blou rot rot rot rot

orange

schwarz hellblau

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grün

grün

karmin zinnober orange gelb dunkelgrau violett

lilo hellgrau feldgrou

grün

ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN

| Dos Genehmigungsverfohren

Das Genehmigungsverfohren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Baulinien, Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen

Baulinien

Vom Grossen Rot oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien

Aufzuhebende Strossenlinien

Zu genehmigende Baulinien

Zu genehmigende Strossenlinien

Projektierte Boulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen

Zu genehmigende Baulinie (Art. IIO der Verordnung über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom 7. Juli 1933)

Sıchtzonen

Sıchtlinie als Begrenzung der Sichtzonen

Sıchtzone

Die hellblou ongelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen , Eınfrıedungen oder andere Anlagen bestehen. Dos Siıchtfeld der Fahrer muss von 0.60m-3.00m über Boden frei bleiben

Ausfohrtsbeschrönkungen

= Absolute Anliegerfreiheit

Direkte Ausfohrten zwischen den Knoten sınd nicht zulüssig.

= Kurzfristige Uebergangslösungen bıs zur Anlıegerfreiheit

Die Anlıegerfreiheiheit soll möglichst rasch realisiert werden. Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden Dıe bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer rückwörtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender Ausfohrten sind wie Neubauten zu behandeln.

= Longfristige Vebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden. Sowohl bei Neubauten üblichen Umfangs wie ouch bei bestehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen Erschliessung toleriert.

2. Zur Orientierung

Hochleistungsstrosse HLS Hoauptverkehrsstrasse HVS Sommelstrosse sa Erschliessungsstrasse ES Bestehende Wege

Gehweg

Rodweg

Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs=und Beschleunigungsspur, Parkplatz

Bepflanzte Flächen, Grünstreifen

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplon

Etzgerbach

a —

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

11. November 1986

Sa/ek

Genehmigung von Gemeindebauvorschriften durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Bau- und Planungskommission hat diese an ihrer Sitzung vom 25. September 1986 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes) erledigt: - Sins; Bauordnungsänderung § 41 Abs. 2, Dachformen; kommunaler Gestaltungsplan "Ueberbauung Tschampani" (Botschaft Nr. 4185 vom 30. Juni 1986) - Hottwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Breite" (Botschaft Nr. 4193 vom 18. August 1986) - Sarmenstorf; kommunaler Ueberbauungsplan "Schlieferli" (Botschaft Nr. 4196 vom 18. August 1986) - Veltheim; kommunaler Ueberbauungsplan "Hübel-Esterhalde" (Botschaft Nr. 4198 vom 18. August 1986) - Villnachern; kommunaler Ueberbauungsplan "Dorf, Brüschen-FörbenFeld" (Botschaft Nr. 4199 vom 18. August 1986) - Brugg; Zonenplanänderung "Centro Lauffohr" (Botschaft Nr. 4214 vom 25. August 1986) - Sarmenstorf; kommunaler Ueberbauungsplan "Eichirebe-Breiti" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 4215 vom 25. August 1986) - Neuenhof; Aenderung des Zonenplanes im Gebiet "Eich" (Botschaft Nr. 4235 vom 15. September 1986) Martin Christen, Spreitenbach, beantragt, es sei gemäss § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes das Geschäft Nr. 4215 Sarmenstorf; kommunaler Ueberbauungsplan "Eichirebe-Breiti" mit Spezialbauvorschriften, durch den Grossen Rat zu behandeln. Nach erfolgter Aussprache wird in der Abstimmung der Antrag Christen mit 73 gegen 40 Stimmen abgelehnt. Somit werden alle durch die Kommission erledigten Geschäfte durch den Grossen Rat zu Kenntnis genommen.

Protokollauszug an den Regierungsrat

- 2 -

Präsident:

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Staatsschreiber: i.V.