Erschliessungsplan West

Plan d'utilisaziun spezial · Mettauertal

Document

Numer
2009-001166
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Mettauertal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
12-08-2009
En vigur dapi
12-08-2009

Karte

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SNP-4184-2009-E.pdf

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Gemeinde Oberhofen Kanton Aargau Genehmigungsinhalt:

Sondernutzungsplan Bar Mu Der Kommunale Überbauungsplan West vom 15.12.1989, Bau, Verkehr und Umwelt genehmigt vom Grossen Rat am 09.04.1991, wird vollständig aufgehoben.

Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan West Plan 1:500 Genehmigungsexemplar

Baulinie Sofern die kant. Gesetzgebung für Einfriedungen und Lärmschutzeinrichtungen gegenüber Strassen gerin-

FEST Baulinie für Kleinbauten gere Abstände vorsieht, so gelten diese.

Binzloch Strassenlinie (Enteignungsrecht $ 132 BauG)

Sichtzone

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Orientierungsinhalt :

e2000000® Perimeter Erschliesungsplan

HSssHken Bauzonengrenze d

bestehende Weg- / Strassenparzellen

Quartiererschliessungsstrasse QES

DO] Zufahrtstrasse ZS

oO \

DZ] Gehwege / Fusswege } Roosmatt % AN ai Art Ki OD] Grünstreifen, Gestalltungsflächen in Strassenparzellen N burger + Partner AG, Bleichemattstrasse 11, 5000 Aarau E] kagngpaind A Bit DEE — NN Mögliche Verkehrsführung ı

Tel. 062 / 832 11 77 / Fax 062 / 832 11 79 / [email protected]

Datum : 25.05.2009 Dokument : 5273.16.01 Situation.2d Einstellung : Genehmigungsplan Gewässer / eingedolt

Vorprüfungsbericht vom : 19.12.2008 Mitwirkungsbericht vom : 28.10.2008 Öffentliche Auflage vom : 09.02.2009 - 11.03.2009

Beschlossen vom Gemeinderat am : 31.03.2009

Die Gemeindeschreiberin :

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Genehmigung : Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau,den 12. August 2009 4 Der Staatsschreiber: 1

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Hauptstrasse K287

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257

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

12. August 2009

Nr. 2009-001166

Gemeinde Oberhofen; Erschliessungsplan West; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. Oktober 2008 19. Dezember 2008 9. Februar 2009 bis 11. März 2009 31. März 2009 16. Juni 2009 14. Mai 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Dezember 1988, genehmigt vom Grossen Rat am 9. April 1991. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gemeinderat Oberhofen hat den Überbauungsplan "West", genehmigt vom Grossen Rat am 9. April 1991, gesamthaft revidiert und durch den neuen Erschliessungsplan "West" ersetzt. Mit dem neuen Planwerk werden überholte Festlegungen aufgehoben oder ersetzt. Namentlich für Fussgängerverbindungen sind neue Festlegungen vorgesehen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan West

Versand: 24. August 2009

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der neue Plan übernimmt die wesentlichen Elemente der bisher weitgehend sachgerecht geplanten Erschliessungsanlagen. Die Strassenbreiten, Strassenlinien und Baulinien werden den heutigen Bedürfnissen und Vorschriften angepasst und neu festgelegt. Die Neufestlegungen sind planerisch nachvollziehbar auf die Erschliessungsbedürfnisse zugeschnitten. 4.3

Sichtzonen

Die neu festgelegten Sichtzonen an den Kantonsstrassen entsprechen den geltenden Normen. Auf den Gemeindestrassen werden an den kritischen Einmündungen Sichtzonen gemäss Rechtsvortrittssystem eingeführt. 4.4

Fusswegnetz

Da infolge der Gemeindefusion die Weiterverwendung des Schulhausareals noch unbestimmt ist, wird auf die Festlegung einer Fusswegverbindung durch das Schulhausareal verzichtet. Ergänzend werden um das Areal herum Gehwege mit Strassenlinien gesichert. Damit wird den Fussgängern eine angemessene Alternativverbindung angeboten. 4.5

Baulinien

Baulinien werden wo nötig im gesetzlichen Strassenabstand von 4 m festgelegt. Da in der steilen Hanglage die Einhaltung des gesetzlichen Strassenabstands für das Ortsbild nachteilig ist (Terrainveränderungen), wird für Kleinbauten eine Baulinie mit 2 m Strassenabstand eingeführt. Durch Ergänzung in der Planlegende wird klar gestellt, dass für Einfriedungen und Lärmschutzeinrichtungen trotz Baulinien die Abstände gemäss Baugesetz massgebend sind. Die Festlegungen nehmen auf die besondere Situation Rücksicht und sind angemessen. 4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan West der Gemeinde Oberhofen vom 31. März 2009 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Hauptstrasse 15, 5273 Oberhofen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: