Gestaltungsplan Aargauerstrasse / Bahnhofweg / Steindlerstrasse
Plan d'utilisaziun spezial · Wohlen (AG)
Document
- Numer
- 2008-000773
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Wohlen (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 11-06-2008
- En vigur dapi
- 11-06-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4082-2008-E.pdf
Gemeinde Wohlen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Aargauerstrasse / Bahnhofweg / Steindlerstrasse gemäss § 21 BauG Durch Gemeinderat genehmigte Fassung, 7. April 2008
Sondernutzungsvorschritten Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ‚u
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eiber:
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Übersichtsplan 1:25000
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Mitwirkungsbericht vom:
- 7, Apr. 2008
Vorprüfungsbericht vom:
16, Nov. 2007
Öffentliche Auflage vom:
Dez , 2uti/ Bis:
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der G meindeammann:
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Genehmigt: Heg] Koch Kolb Architekten, Zentralstrasse 30a, 5610 Wahlen T: 056 619 89 891F: 056 619 89 791wohlenearchitekten-hkk.ch S:\CAD Odekle1851 Cardlle B1:111/er Ared \ 351_Geslullung 07-09-20.PLN1Druck:08-04-181Rev.:08-04-07
Gestaltungsplan Aargauerstrasse / Bahnhofweg / Steindlerstrasse , 5610 Wahlen Sondernutzungsvorschriften
Bericht Seite 1
Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Zweck
des Gestaltungsplanes
1
Der Gestaltungsplan über das Gebiet Aargauerstrasse / Bahnhofweg / Steindlerstrasse schafft die Voraussetzungen einer verdichteten Nutzung unter Wahrung einer harmonischen, stadtbaulichen Einbindung der Überbauung in das angrenzende Wehrli-Quartier und der Schaffung eines räumlichen und nutzungsspezifischen Abschlusses gegenüber der Eisenbahnlinie. 2
Mit der Regelung der Höhenbegrenzungen der Bauten wird die Wohnqualität innerhalb des Areals wie auch jene der Nachbargrundstücke sichergestellt.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1: 500 - Sondernutzungsvorschriften 2
Der Planungsbericht sowie die Erläuterungspläne "Bestehende Situation, Überbauungsnachweis, Längsschnitte, Querschnitte und Schattendiagramm" dienen ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und sind nicht verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans.
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan bezieht sich auf das im Plan bezeichnete Gebiet mit den Parzellen Nr. 2258, 3496, 2758, 2759, 2760.
Art. 4 Verhältnis zur
BNO
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Zone WG 3.
Art. 5 Situierung der
Gebäudekörper
Im Gestaltungsplanperimeter können die Gebäudekörper innerhalb der Baulinien und den festgelegten Grenzabständen beliebig situiert werden. Innerhalb der Baubereiche gilt die offene oder geschlossene Bauweise.
Art. 6 Baubereiche
Es werden folgende Baubereiche ausgeschieden: T
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Gestaltungsplan Aargauerstrasse / Bahnhofweg / Steindlerstrasse , 5610 Wohlen Sondernutzungsvorschriften
Bericht Seite 2
Art. 7 Baubereich la
1
Das bestehende, ehemalige Verwaltungsgebäude der Georges Meyer AG, Vers. Nr. 1013, steht unter Substanzschutz und muss erhalten werden. Ebenso ist die Umgebung nicht weiter bebaubar und als Gartenanlage mit Einfriedigungen zu erhalten. Die beiden Seitenflügel können abgebrochen werden oder als Neubauten innerhalb des markierten Baufeldes ersetzt werden. 3
Der östliche rückwärtige Seitenflügel darf eingeschossig innerhalb des dargestellten Baufeldes ergänzt werden. 4
Alle Eingriffe sind mit der kant. Denkmalpflege abzusprechen. Siehe auch § 63 Abs.3 BNO. 5
Max. BGF: 2700 m2
Art. 8 Baubereich 1b
1
Dieser Bereich dient für 4-geschossige Bauten mit zusätzlichem Attikageschoss, welches in der Lage gegenüber der Steindlerstrasse und der Parzelle Nr. 2760 teilweise zurück zu versetzen ist. Unterabstände zwischen einzelnen Bauten untereinander sind erlaubt. 2
Max. BGF: 3'900 m2
Art. 9 Gemeinschaftsfläche 2a
1
Dieser Bereich dient als Gemeinschafts-Aussenfläche und für die Erstellung von Gemeinschaftsanlagen der Baubereiche 1b, 3 und/oder 4b.
2
Soweit Gemeinschaftsanlagen erstellt werden, sind die notwendigen Ausnutzungsvserschiebungen von den Baubereichen 1b, 3 und 4b auf den Baubereich 2a vorzunehmen und im Grundbuch anzumerken. Die Nutzungsrechte an den Gemeinschaftsanlagen sind privatrechtlich sicherzustellen. 3
Werden die Gemeinschaftsanlagen innerhalb der Bebauung in den Baufeldern lb, 3 und 4b realisiert, bleibt diese Fläche als Gemeinschafts-Aussenfläche für Grünanlagen.
3
Max. BGF: 0 m2
Art. 10 Baubereich 2b
1
Gewerbebereich mit bestehenden Bauten. Dieser Bereich ist für weitere Gewerbebauten und neue Wohnbauten vorgesehen. i D e maximale Gebäudelängen und Mehrlängenzuschläge gemäss BNO sind im Baubereich 2 b aufgehoben. 2
3
Max. BGF: 7'145 m2
Gestaltungsplan Aargauerstrasse / Bahnhofweg / Steindlerstrasse , 5610 Wohlen Sondernutzungsvorschriften
Bericht Seite 3
Art. 11 Baubereich 3
1
Dieser Bereich dient für 4-geschossige Bauten ohne zusätzliches Attikageschoss.
2
Unterabstände zwischen einzelnen Bauten und zum Baubereich 4b sind erlaubt. 3
Zwischen den einzelnen Gebäuden ist ein genügend grosser Abstand einzuhalten, so dass eine Kammwirkung im Sinne des Erläuterungsplans "Oberbauungsnachweis" entsteht. 3
Max. BGF: 5'400 m2
Art. 12 Baubereich 4a
1
Dieser Bereich umfasst die drei EFH Parzellen Nr. 2758, 2759, 2760 mit den bestehenden Bauten.
2
Dieser Bereich dient für 3-geschossige Bauten ohne zusätzliches Attikageschoss. 3
Max. BGF: gemäss BNO / Bauzonenplan
16 weitere Artikel
Art. 13 Baubereich 4b
1
Dieser Bereich dient für 3-geschossige Bauten ohne zusätzliches Attikageschoss.
2
Unterabstände zwischen einzelnen Bauten und zum Baubereich 3 sind erlaubt. 3
Max. BGF: 1'500 m2
Art. 14 BGF
1
Die max. Ausnützungziffer über das gesamte Areal beträgt 0,8.
2
In den einzelnen Baubereichen ist die max. Ausnutzung jeweils als max. BGFpro Baubereich festgelegt. Wird die Bebauung eines Bereiches in Etappen geplant, muss ein Nachweis erbracht werden, wie die max. zulässige BGF eingehalten bzw. ausgeschöpft wird. 4
Bei Unternutzung in den Baubereichen la, 1 b, 3, 4 b ist eine Nutzungsübertrag auf den Baubereich 2b möglich, nicht aber umgekehrt.
Art. 15 Dachformen
1 Die Dachformen und Firstrichtungen sind freigestellt. Masstab ist die architektonisch überzeugende Kubatur und Eingliederung.
Mit Ausnahme allfälliger begehbarer, als Freiflächen nutzbarer Partien sowie bei Klein- und Anbauten sind die Flachdächer zu begrünen.
2
Koch Kolb
Gestaltungsplan Aargauerstrasse / Bahnhofweg / Steindlerstrasse , 5610 VVohlen Sondernutzungsvorschriften
Bericht Seite 4
Art. 16 Gebäude - und Firsthöhen
1 Die Gebäude-, resp. Firsthöhen müssen innerhalb der im Gestaltungsplan angegebenen max. Gebäudehöhen liegen. 2 Kleinere bestehende Abgrabungen oder Aufschüttungen des best. Terrains werden nicht berücksichtigt. 3
Zur Überprüfung der max. Gebäudehöhen können die ErläuterungsSchnittpläne beigezogen werden. 4
Technisch bedingte Aufbauten (Liftaufbauten und dergleichen) sind zulässig.
Art. 17 Baulinen
1
Als Begrenzung der Baubereiche dienen die Baulinien oder, wo keine solchen festgelegt sind, die Grenzabstände gemäss BNO.
2
Entlang der Grenze zur Parzelle 603 ist für oberirdische Parrkplätze ein Grenzabstand von 4.0 m einzuhalten.
Art. 18 Kleinbauten
Für die Kleinbauten gemäss § 18 AbauV gelten die hier festgelegten Baulinien nicht. Die Grenzabstände richten sich nach der BNO.
Art. 19 Unterirdische Bauten
Tiefbauten sind ausserhalb der Baulinien gestattet, soweit sie nicht im Widerspruch zu den kantonalen und kommunalen Bestimmungen stehen.
Art. 20 Erschliessung
1
Die Erschliessung der Baubereiche 3 und 4b hat ab der Aagauerstrasse über den Baubereich 2b und allenfalls (unterirdisch) über den Baubereich 2a zu erfolgen. 2
Neu- oder Erweiterungsbauten im Baubereich 2b dürfen nur bewilligt werden, sofern die Erschliessung der Baubereiche 3 und 4b ab der Aargauerstrasse rechtlich sichergestellt ist.
Art. 21 Parkierung
1
Die Parkierung hat ausser in den Baubereichen la, 2b und 4a unterirdisch zu erfolgen. Besucherparkplätze dürfen auch oberirdisch angeordnet werden.
2
Im Baubereich 2a sind oberirdische Parkplätze nur im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsanlagen zulässig. 3
In Baubereich lb sind entlang der Steindlerstrasse oberirdische Besucherparkplätze nur für Bewohner dieses Baubereiches zulässig. T e:31‚J 89 a9 1 o5a 19 139 7Gna wo' rschrifte, 08-04-14.8,>0 Rev,...tert.14.1)4
Gestaltungsplan Aargauerstrasse / Bahnhofweg / Steindlerstrasse , 5610 Wohlen Sondernutzungsvorschriften
Bericht Seite 5
" In Baubereich 4b sind entlang der Steindlerstrasse oberirdische
Besucherparkplätze nur für Bewohner diese Baubereiches zulässig. 5
Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. (Park-) Plätze und Wege sind überwiegend mit wasserdurchlässigen und bewuchsfähigen Materialien zu befestigen. Parkplätze sind mit einheimischen Laubgehölzen zu begrünen.
Art. 22 Steindlerstrasse
Die Umgebungsgestaltung entlang der Steindlerstrasse richtet sich nach der BNO Wohlen (§ 19 BNO, Quartiererhaltunszone "Wehrli", Abs. 1,2,3 sowie § 65 BNO Umgebungsgestaltung).
Art. 23 Trafostation
Im Baufeld 2b ist eine Trafostation notwendig. Die IBW Technik AG erhält das Recht, diese Station unentgeltlich zu erstellen und zu unterhalten. Die Lage sowie die notwendigen Rechte und Lasten werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 24 Ökologische Ausgleichsfläche 1 Für die gesamte Arealfläche der beiden Parzellen
Nr. 2558 und 3469 ist eine ökologische Ausgleichfläche von 15 % auszuweisen. Diese wird vor allem im Baubereich la bereits angeboten. Die zusätzliche Fläche ist im Situationsplan festgelegt. Kleinere Verschiebungen innerhalb der Baubereiche sind zulässig. 2
Der Nachweis der Erfüllung des Gesamtbedarfs ist aber zu erbringen. 3
Die ökologischen Ausgleichsflächen dürfen weder mit Parlkierungsanlagen noch mit sonstigen unterirdischen Bauten unterbaut werden. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind als Wildblumenwiese, Blumenrasen, blütenreiche Ruderalflur oder als gleichwertige naturnahe Grünbereiche zu gestalten.
Art. 25 Gestaltung
1
Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Es gelten die gleichen qualitativen Anforderungen, wie sie bezüglich der architektonischen Gestaltung an Arealüberbauungen gestellt werden. Wird die Uberbauung eines Baubereiches nicht als Ganzes geplant, kann der Nachweis verlangt werden, wie der restliche Bereich ohne Qualitätseinbusse und gemäss den Zielsetzungen des Gestaltungsplanes überbaut werden kann. 3
Mit dem Baugesuch sind aussagekräftige Unterlagen zur Umgebungsgestaltung (Umgebungsplan) einzureichen. Für die Umgebungsgestaltung sind mehrheitlich standortheimische Pflanzen und Materialien zu verwenden. Bepflanzungen sind so Koch Koit, A“;Ntekteri ZeniraStresse 30a. Sel Wohlen S ',Acffilinietration ObjekteWY.351 Cemille Bauer Areai C GEW.3ee,/,1!
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Gestaltungsplan Aargauerstrasse / Bahnhofweg / Steindlerstrasse , 5610 VVohlen Sondernutzungsvorschriften
Bericht Seite 6
auszurichten, dass Wartungsarbeiten an Leitungen etc. möglich sind, ohne übermässig in den Wurzelraum von Bäumen einzugreifen.
Art. 26 Energieeffiziente Bauten
Es gilt § 21, 2e der ABauV in Bezug auf Energienutzung.
Art. 27 Fachberatung
1
Der Gemeinderat zieht für die Begleitung und die Beurteilung der Bauvorhaben, ausgenommen für untergeordnete Bauten, namentlich Klein- und Anbauten, eine Fachberatung bei. Die Kosten für die Fachberatung trägt die Bauherrschaft.
2
Im Baubereich 4a ist der Beizug der Fachberatung nur bei wesentlichen Veränderungen der Baukuben oder des Erscheinungsbildes obligatorisch.
Art. 28 Inkrafttreten
Genehmigung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Anderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Wohlen, 30.09.07, rev. 15.11.07, rev. 22.02.08, rev. 14.04.08, Hegi Koch Kolb Architekten, Stefan Hegi
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
11. Juni 2008
Nr. 2008-000773
Gemeinde Wohlen; Gestaltungsplan "Aargauerstrasse/Bahnhofweg/Steindlerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. April 2008 16. November 2007 4. Dezember 2007 bis 14. Januar 2008 7. April 2008 29. April 2008 19. Mai 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. September 1979. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gestaltungsplangebiet wurde 2002 von der Gewerbezone in eine WG3-Zone umgezont. Diese Massnahme ermöglicht es, im bahnhofnahen Areal nun auch Wohnnutzungen zuzulassen. Der vorliegende Gestaltungsplan hat namentlich folgende Ziele: ausgewogene Nutzungsverteilung Gewerbe/Wohnen; gute ortsbauliche Qualität der künftigen Überbauung; Festlegen einer zweckmässigen Erschliessung. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan "Aargauerstrasse/Bahnhofweg/Steindlerstrasse", Mst. 1:500; Sondernutzungsvorschriften (SNV). Versand: 17. Juni 2008
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeines Das zentral gelegene und gut erschlossene Gebiet in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs weist gute Entwicklungschancen auf. An diesem bezüglich öffentlichem Verkehr günstigen Standort besteht ein kantonales Interesse an einer wirtschaftlichen Entwicklung. Die Festsetzungen im Gestaltungsplan, welche eine dichtere Mischnutzung erlauben, entsprechen den Strategien und Zielen der Planungsberichte raumentwicklungAARGAU und mobilitätAARGAU. 4.2.2 Ortsbild Das vorgesehene Überbauungs- und Nutzungskonzept des Gestaltungsplanareals ist sachgerecht. Der erstellte "Überbauungsnachweis" ist informativ und für das weitere Vorgehen wertvoll. Die Realisierbarkeit und Qualität der bisherigen Projektstudien werden so nachvollziehbar aufgezeigt. Die vorgesehene Mischung von Gewerbe-, Dienstleistungs-, Büro- und Wohnnutzung wird der künftigen Bebauung einen speziellen Charakter verleihen. Diese vielfältige Nutzung bedingt jedoch auch, dass die gemeinsam genutzten Bereiche sorgfältig und attraktiv gestaltet werden. Der Gestaltungsplan berücksichtigt dieses Anliegen, soweit dies aufgrund des heutigen Entwicklungsstands und der hier vorliegenden Planungsstufe möglich ist. Der Erhalt des Verwaltungsgebäudes der ehemaligen Firma Georges Meyer AG mitsamt der dazu gehörenden neubarocken Parkanlage, welche im Kurzinventar über die Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung (Substanzschutz) aufgenommen ist, entspricht den hier wichtigen denkmalpflegerischen und ortsbildpflegerischen Anliegen. 4.2.3 Erschliessung Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt nicht an bestehenden oder geplanten Kantonsstrassen; die vorgesehenen Anschlüsse des Gestaltungsplangebiets an das übergeordnete Strassennetz sind situationsgerecht. Das Fusswegnetz ist auf eine günstige Erreichbarkeit des nahe gelegenen Bahnhofs ausgerichtet. Im kantonalen Richtplan ist ein Mehrspurausbau der am Areal entlang führenden SBBLinie als Vororientierung enthalten. Der vorliegende Gestaltungsplan gibt bezüglich dem Anliegen der Trasseefreihaltung zu keinen Bemerkungen Anlass.
-3-
4.2.4 Lärm Bezüglich Lärmschutzrecht gilt das Gebiet nach Massgabe der Lärmschutzverordnung als erschlossen. Damit ergeben sich aus dem Lärmschutzrecht keine unmittelbaren besonderen Anforderungen an das Gestaltungsplanverfahren. An der stark belasteten Bahnlinie sind jedoch Massnahmen im Baubewilligungsverfahren geboten, welche eine hohe Wohnqualität sicherstellen. 4.2.5 Aussenraumgestaltung Der ökologische Ausgleich und die Aussenraumgestaltung sind in den §§ 22–24 in den Sondernutzungsvorschriften geregelt. Die diesbezüglich erforderlichen Nachweise sind im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Aargauerstrasse/Bahnhofweg/Steindlerstrasse" der Gemeinde Wohlen vom 7. April 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen.
-4-
6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: