Erschliessungsplan Aermelgass

Plan d'utilisaziun spezial · Birr · Abolì ils 05-06-2025

Document

Numer
1993-001310
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Birr
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
29-06-1993
En vigur dapi
29-06-1993
Abolì
05-06-2025

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4092-1993-E.pdf

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GEMEINDE BIRR KANTON AARGAU Legende zum kommunalen Überbauungsplan

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN —— ı. ah

a rot Zwangsbaulinien een rot Neubau - Baulinien : rot Strassen-/Weglinien : blau Aufzuhebende Strassen-/Weglinien 5 ABTEILUNG blau Aufzuhebende Baulinien a AAUHELANNG, KZEER> rot Bereich für Fussweg, Breite ...m. Die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt. schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Benhachtiingsdistanz B und

Knotensichtweite A.

BAULINIENPLAN 1: IOOO

hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

ÜBERSICHTSSKIZZE 1:25000

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2. Orientierungsinhait

GR __Datum blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum rn GR __Datum blau Genehmigte Strassen-/Weglinien mit Genehmigungsdatum

rot Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind.

m braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen.

karmin Hochleistungsstrassen HLS Verfosser Grösse ——— INGENIEURBURO Okt. 1991 R 30/96 8 iR | zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS WALTER + PORTA Peer) DIPL ING ETH/SIa/BsPp | Ersetzt Plan Nr Überholt durch Plan Nr Plan Nr a nen Range Sarnmeistresson:ss 5200 BRUGG 60 039 /1 3 BE gelb Erschliessungsstrassen ES Öffentlich Planauflage vom 13.1.92 bis 12.2.92 en | dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr enehmigt nd : G gt vo er Gemeindeversam I 11.12.92 hellviolett ° Gehwege/Fusswege Der Gemeihdeam/mgn ; Der Gemein 7 / — : iila Radwege/Radstreifen weg dunkelgrau Bestehende Strassen/Wege hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler Genemigungsvermerk ger , Grünstreifen, bepflanzte Fläch N Genehmigung durch den Grossen Rat grün rünstreifen, bepflanzte Flächen ——— |. 1 0m schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Aarau,den 2°. Jun 499%

im Auftrage des Grossen Rates Def Staatsschreiber:!

engen Gemeindegrenze

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

29. Juni 1993

Me/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Oberehrendingen, Birr, Killwangen, Lupfig, Remetschwil, Schöftland, Sins, Mägenwil, Zufikon, Suhr, Aarau, Aarburg, Küttigen, Mägenwil, Buchs, Hunzenschwil, Waltenschwil, Wil, Biberstein, Erlinsbach, Magden sowie Seon durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme; Publikation im Amtsblatt; Auftrag an Staatskanzlei

An ihrer Sitzung vom 16. Juni 1993 hat die Bau- und Planungskommission gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: J(6304) Oberehrendingen; Aenderung der Bauordnung (Gebührenordnung) (6307) Birr; kommunaler Ueberbauungsplan "Aermelgass" ,1

(6308) Killwangen; kommunaler Ueberbauungsplan Dorfstrasse "Mitte"

j (6309) Lupfig; kommunaler Ueberbauungsplan "I de Brunn" j(6310) Remetschwil; Aenderung der Bauordnung (§ 41) J(6311) Schöftland; kommunaler Ueberbauungsplan "Unterdorfstrasse" J (6312) Sins; Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (§ 46 A Bauzonenplanänderung für Aufstufungen) j (6315) Mägenwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Fuchsloch", Aenderung 1991 J (6316)

Zufikon; Bauzonenplanänderung "Unterdorf", Aenderung Bauordnung (§ 60)

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J(6318) Suhr; Kulturlandplan, Nutzungsordnung )(6338) Aarau; kommunaler Ueberbauungsplan "Hintere Bahnhofstrasse" (Westteil), Bauzonenplanänderung "Bank-/ Konradstrasse" J

(6339) Aarburg; Gestaltungsplan "Hinter dem Thor Ost" mit Spezialbauvorschriften

J(6341) Küttigen; kommunaler Ueberbauungsplan "Rombach - Oberer Bifang" .1(6343) Mägenwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Langmatt-Eckwil" 3(6360) Buchs; kommunaler Ueberbauungsplan "Rösslimatte Nord" mit Spezialbauvorschriften

9. Juli 1993

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)(6361) Hunzenschwil; Bauzonenplanänderung "Mitteldorf" J(6362) Waltenschwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Weingarten" )(6363) Wil; kommunaler Ueberbauungsplan "Steinhof-Ruchbüel" 26369) Biberstein; Kulturlandplan, Nutzungsordnung )(6371) Erlinsbach; kommunaler Ueberbauungsplan "Sugenreben" (Waldbaulinienplan) v(6373) Magden; kommunaler Ueberbauungsplan "Hofmatt-Ost" mit Spezialbauvorschriften (Aenderung 1992) J(6374) Seon; kommunaler Ueberbauungsplan "Reussgasse" Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (44) Baudepartement - (22) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5422 Oberehrendingen - Gemeinderat 5242 Birr - Gemeinderat 8956 Killwangen - Gemeinderat 5242 Lupfig - Gemeinderat 5453 Remetschwil - Gemeinderat 5040 Schöftland - Gemeinderat 5643 Sins - (2) Gemeinderat 5506 Mägenwil - Gemeinderat 5620 Zufikon - Gemeinderat 5034 Suhr - Gemeinderat der Stadt 5000 Aarau - Gemeinderat 4663 Aarburg - Gemeinderat 5024 Küttigen - Gemeinderat 5033 Buchs - Gemeinderat 5502 Hunzenschwil - Gemeinderat 5622 Waltenschwil - Gemeinderat 4347 Wil - Gemeinderat 5023 Biberstein - Gemeinderat 5016 Erlinsbach AG - Gemeinderat 4312 Magden

- Gemeinderat 5703 Seon - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsidentin:

Staatsschreiber: i.V.

Aufhebung

S88 ir KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HJAI/LKBG

Datum Genehmigung: 05.06.2025

Versand:

10. Juni 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.325 Gemeinde Birr; Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne"; Genehmigung; Pub­ likation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. November 2022 22. April 2022 bis 23. Mai 2022 9. Oktober 2023 bis 7. November 2023 24. März 2025 7. Mai 2025 26. April 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Januar 2025 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kultur­ land ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde auch die bestehenden Son­ dernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, die Erschliessungswerke sichern, die zwischen­ zeitlich bereits erstellt sind oder deren Inhalt in die revidierte Zonenplanung übernommen werden

kann, sollen aufgehoben werden. Insgesamt werden vorliegend elf Sondernutzungspläne aufgeho­ ben. Raumplanerisch bedeutsam sind insbesondere die Aufhebung der beiden Gestaltungspläne (GP) "Dorfkern" (inklusive Teiländerung) und "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) be­ ziehungsweise deren teilweise Überführung in die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie die Aufhebung des Kommunalen Überbauungsplans (Erschliessungsplan [EP]) "Hell­ matt- Im Lei". 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025 beschlosse­ nen Aufhebung folgender Vorlagen: • Aufhebung GP "Dorfkern" vom 8. November 1988 inklusive Teiländerungen vom 19. Dezember 1989 und vom 22.Februar 2006 • Aufhebung EP "Hürnegässli" vom 26. August 1998 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Neumatt" vom 14. November 1972 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "ünterdorf-Adelmatt" vom 28. Juni 1988 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Aermelgass" vom 29. Juni 1993 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Eistäpfe - Vorem Hag" vom 21. Februar 1989 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hellmatt - Im Lei" vom 29. Juni 1983

• Aufhebung EP "Vorem Hag" vom 22. Oktober 2008 • Aufhebung EP "Rebeweg" vom 26. September 2001 inklusive Teiländerung vom 20. Januar 2010 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Kelmatt - ünterlätte" vom 29. Juni 1983

• Aufhebung GP "Grossacker - Grendel" vom 19. November 1997 inklusive Teiländerungen vom 21. August 2002 und vom 18. November 2016

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Mai 2024 erläu­ tert und begründet {Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. November 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination

Der vorliegenden Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Neumatt", "ünterdorf-Adelmatt". "Aermelgass", "Eistäpfe-Vorem Hag", "Hellmatt- Im Lei". "Kelmatt - ünterlätte". der Erschlies­ sungspläne "Hürnegässli". "Vorem Hag". "Rebeweg" sowie der Gestaltungspläne "Dorfkern". "Gross-

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acker-Grendel" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materi­ ell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi­ niert zu genehmigen. 4.3 Raumplanerische Beurteilung

4.3.1 Ortsbild und Städtebau Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Der GP "Dorfkern" (inklusive Teiländerungen) bezweckt in erster Linie den Erhalt des typischen Cha­ rakters des Dorfkerns. Mit dem behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan Dorfsmatt wurde eine neue konzeptionelle Grundlage für die zukünftige Entwicklung des Dorfkerns geschaffen, deren grundeigentümerverbindliche Umsetzung im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung er­ folgt. Die Aufhebung des GP ist somit sachgerecht.

4.3.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Nach der Realisierung der Erschliessungsan­ lagen werden Erschliessungspläne mit Vorteil aufgehoben, soweit keine weitergehenden Regelun­ gen enthalten sind. Aus verkehrlicher Sicht kann der Aufhebung der vorhergehend aufgeführten Sondernutzungsplänen zugestimmt werden. Sichtzonen spielen aus Gründen der Verkehrssicherheit eine wichtige Rolle. Mit der Aufhebung entfallen die in den Sondernutzungsplänen festgelegten Sichtzonen. Diese müssen im Einzelnen neu verfügt werden (vgl. Planungsbericht, Kapitel 3.1). Wo Baulinien vorhanden sind, gilt künftig bezüglich den Abstandsvorschriften § 111 BauG. 4.3.3 Weitere materielle Hinweise Materialabbau

Der GP "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) regelt die Vornutzung der Industriezone "Grossacher und Grändel" für den Materialabbau. Da der Kiesabbau grösstenteils abgeschlossen und die Wiederauffüllung bereits im Gang ist, soll der GP aufgehoben werden. Die bis zum Ab­ schluss der Wiederauffüllung notwendigen Vorschriften werden mit der Gesamtrevision der Nut­ zungsplanung in die Grundnutzung überführt. Dies ist sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Vorlage Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne", beschlossen vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025, wird genehmigt.

2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt

Sjtepha

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS

• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Entfelderstrasse 22. 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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