Erschliessungsplan Hürnegässli

Plan d'utilisaziun spezial · Birr · Abolì ils 05-06-2025

Document

Numer
1998-001696
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Birr
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
26-08-1998
En vigur dapi
26-08-1998
Abolì
05-06-2025

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4092-1998-E.pdf

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Erschliessungsplan Fer |

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

"Hürnegässli" muR> |

Legende zum Erschliessungsplan

. Waldmattstrasse

| 1. Genehmigungsinhalte: Es werden folgende farbig angelegte Elemente genehmigt:

Situationsplan 1 500

Ganzen Text zeigen

Baulinien für Hauptbauten

| = Strassen-/Weglinien (Enteignungsrecht nach 8132 BauG)

-———— Perimeter

| 2. Orientierungsinhalte: |

| Erschliessungsstrassen

| Bestehende Strassen-/Wege

= —-—- Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

DD —

Vorprüfungsbericht vom: 24. Juni 1997

Mitwirkungsbericht vom: 24. Juni 1998

Öffentliche Auflage vom: 19. Mai 1998 - bis: 17. Juni 1998

Beschlossen vom Gemeinderat am: 24. Juni 1998

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 26. August A998

JÖRG SCHATZMANN 5242 LUPFIG PLAN NR. 131071

DATUM 25.02.97 INGENIEURBÜRO FÜR HOCH- & TIEFBAU REVISION 06.06.97 | | GEZEICHNET br ! "FORMAT 105/30 |

BAHNHOFSTRASSE 28 TEL 056/444 8001 FAX 056/444 75 05

Buüntlweg

I Fee

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

26. August 1998

Art. Nr. 1998-001696

Gemeinde Birr; Erschliessungsplan "Hürnegässli"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 11. August 1998

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Hürnegässli“ der Gemeinde Birr vom 24. Juni 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 11. August 1998 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5242 Birr  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand:

Aufhebung

S88 ir KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HJAI/LKBG

Datum Genehmigung: 05.06.2025

Versand:

10. Juni 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.325 Gemeinde Birr; Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne"; Genehmigung; Pub­ likation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. November 2022 22. April 2022 bis 23. Mai 2022 9. Oktober 2023 bis 7. November 2023 24. März 2025 7. Mai 2025 26. April 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Januar 2025 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kultur­ land ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde auch die bestehenden Son­ dernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, die Erschliessungswerke sichern, die zwischen­ zeitlich bereits erstellt sind oder deren Inhalt in die revidierte Zonenplanung übernommen werden

kann, sollen aufgehoben werden. Insgesamt werden vorliegend elf Sondernutzungspläne aufgeho­ ben. Raumplanerisch bedeutsam sind insbesondere die Aufhebung der beiden Gestaltungspläne (GP) "Dorfkern" (inklusive Teiländerung) und "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) be­ ziehungsweise deren teilweise Überführung in die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie die Aufhebung des Kommunalen Überbauungsplans (Erschliessungsplan [EP]) "Hell­ matt- Im Lei". 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025 beschlosse­ nen Aufhebung folgender Vorlagen: • Aufhebung GP "Dorfkern" vom 8. November 1988 inklusive Teiländerungen vom 19. Dezember 1989 und vom 22.Februar 2006 • Aufhebung EP "Hürnegässli" vom 26. August 1998 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Neumatt" vom 14. November 1972 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "ünterdorf-Adelmatt" vom 28. Juni 1988 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Aermelgass" vom 29. Juni 1993 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Eistäpfe - Vorem Hag" vom 21. Februar 1989 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hellmatt - Im Lei" vom 29. Juni 1983

• Aufhebung EP "Vorem Hag" vom 22. Oktober 2008 • Aufhebung EP "Rebeweg" vom 26. September 2001 inklusive Teiländerung vom 20. Januar 2010 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Kelmatt - ünterlätte" vom 29. Juni 1983

• Aufhebung GP "Grossacker - Grendel" vom 19. November 1997 inklusive Teiländerungen vom 21. August 2002 und vom 18. November 2016

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Mai 2024 erläu­ tert und begründet {Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. November 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination

Der vorliegenden Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Neumatt", "ünterdorf-Adelmatt". "Aermelgass", "Eistäpfe-Vorem Hag", "Hellmatt- Im Lei". "Kelmatt - ünterlätte". der Erschlies­ sungspläne "Hürnegässli". "Vorem Hag". "Rebeweg" sowie der Gestaltungspläne "Dorfkern". "Gross-

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acker-Grendel" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materi­ ell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi­ niert zu genehmigen. 4.3 Raumplanerische Beurteilung

4.3.1 Ortsbild und Städtebau Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Der GP "Dorfkern" (inklusive Teiländerungen) bezweckt in erster Linie den Erhalt des typischen Cha­ rakters des Dorfkerns. Mit dem behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan Dorfsmatt wurde eine neue konzeptionelle Grundlage für die zukünftige Entwicklung des Dorfkerns geschaffen, deren grundeigentümerverbindliche Umsetzung im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung er­ folgt. Die Aufhebung des GP ist somit sachgerecht.

4.3.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Nach der Realisierung der Erschliessungsan­ lagen werden Erschliessungspläne mit Vorteil aufgehoben, soweit keine weitergehenden Regelun­ gen enthalten sind. Aus verkehrlicher Sicht kann der Aufhebung der vorhergehend aufgeführten Sondernutzungsplänen zugestimmt werden. Sichtzonen spielen aus Gründen der Verkehrssicherheit eine wichtige Rolle. Mit der Aufhebung entfallen die in den Sondernutzungsplänen festgelegten Sichtzonen. Diese müssen im Einzelnen neu verfügt werden (vgl. Planungsbericht, Kapitel 3.1). Wo Baulinien vorhanden sind, gilt künftig bezüglich den Abstandsvorschriften § 111 BauG. 4.3.3 Weitere materielle Hinweise Materialabbau

Der GP "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) regelt die Vornutzung der Industriezone "Grossacher und Grändel" für den Materialabbau. Da der Kiesabbau grösstenteils abgeschlossen und die Wiederauffüllung bereits im Gang ist, soll der GP aufgehoben werden. Die bis zum Ab­ schluss der Wiederauffüllung notwendigen Vorschriften werden mit der Gesamtrevision der Nut­ zungsplanung in die Grundnutzung überführt. Dies ist sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Vorlage Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne", beschlossen vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025, wird genehmigt.

2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt

Sjtepha

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS

• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Entfelderstrasse 22. 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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